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BGH · III ZR 264/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 264/15

a) Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens - eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. b) Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2 Buchst, c und d mit der Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes abgegolten seien und dem Sondervermögen nicht gesondert berechnet würden. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. Indes habe sie sich hierfür kein gesondertes Entgelt versprechen lassen, sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes - 1,4 % Verwaltungsvergütung zuzüglich 0,5 % Administrationsgebühr -, und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen nicht separat belastet werden sollten. Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwirksam. Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. 12 Diese ist nach § 307 Abs.3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 19. 13 a) Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben. jetzt § 93 Abs.3 KAGB) in Verbindung mit §§1,2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG, dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen belasten darf.Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. 15 bb) Die Zulässigkeit einer solchen Klausel ergibt sich damit sowohl dem Grunde als auch - in Verbindung mit § 670 BGB - der Höhe nach (Belastung des Sondervermögens nur mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen) unmittelbar aus dem Investmentgesetz. 16 b) Die Administrationsgebühr weicht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs.3 Satz 1 BGB von dem - auf der Ebene des Sondervermögens bestehenden -Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 675, 670 BGB ab (vgl. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. November 1988 - III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. BGH, Urteile vom 26. Aufl., §670 Rn. 8; Otto, JuS 1984, 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (z.B. BGH, Urteil vom 14. 19 c) Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unmittelbar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede). Angesichts der in § 8 niedergelegten Vergütungs- und Gebührenstruktur können Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als einheitliche pauschale (Haupt-)Vergütung in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden (vgl. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 (neu) nicht von einer einheitlichen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der Vergütungen gemäß Nr. 1 und Nr. 2". Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der Beklagten, sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der Beklagten im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. November 2012 hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die Administrationsgebühr in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine von der Beklagten vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu qualifizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte Kostenausgleich im Mittelpunkt dieser Gebühr. § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Aus- 27 aa) Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen, ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2 Buchst, c und d der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes das Sondervermögen belasten darf (vgl. Mai 2016 entschieden hat (aaO Rn. 30 ff), auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, 5 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. 41 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (Nietsch, in Emde/Dornseifer/Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30-39 und §§ 41-45 Rn 29 f mwN; MüKoBGB/Schmidt, 6. § 2 Abs. 2 InvG), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilhaber) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft (Senat, Urteil vom 19. 30 Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemeinschaft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als gemeinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kosten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anleger (§ 9 Abs. 1 InvG) - verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat in den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zu dem einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InvG) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs.3 Satz 1 InvG zur entsprechenden Belastung des Sondervermögens befugt ist (Senat, Urteil vom 19. 31 bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Anleger folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Administrationsgebühr gemäß § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen um eine Pauschalgebühr handelt. November 2012 darauf hingewiesen, dass nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesellschaft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 InvG genannten Kostenarten nur als (weitere) Verwaltungsvergütung qualifiziert werden kann. Die vorgenannten Regelungen sind nicht auf die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zugeschnitten, im Rahmen dessen Gebühren und verschiedene Kostentatbestände in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung wechselndes Kollektiv von Personen umgelegt werden (vgl. (2) Dem vorgenannten, aus Sicht des Anlegers nachteiligen möglichen Effekt der Pauschalierung des Betrags steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der Pauschalgebühr umfassten Kosten trägt (Rozok aaO § 41 Rn. 40). Dies gilt nicht nur für eine Pauschalgebühr, die sich aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt (vgl. November 2012, Seite 4), sondern auch für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Pauschalgebühr, mit der - wie vorliegend - im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Aufwendungen abgedeckt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzklausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Pauschalgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 41 Abs.4 Satz 1 InvG ausdrücklich von der Zulässigkeit einer Pauschalgebühr ausgeht, die außer den Vergütungen auch die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 InvG umfasst (vgl. Jedenfalls ist in Anbetracht der räumlichen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den Anleger ohne weiteres ersichtlich, dass insgesamt eine Belastung mit Vergütungen und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens besteht.

Zitierte Normen: § 41 InvG § 307 BGB § 31 InvG § 93 KAGB § 9 InvG § 670 BGB § 41 InvG § 307 BGB § 41 InvG § 162 KAGB § 307 BGB § 1 InvG § 748 BGB § 9 InvG § 308 BGB § 41 InvG
KostenBGBSondervermögenInvGSondervermögensAufwendungAnleger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 264/15
URTEIL
Verkündet am:
22. September 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; InvG § 31 Abs. 3, § 41 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1
a)	Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens - eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
b)	Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2016-III ZR 399/14, WM 2016, 1118).
BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI :DE: BGH:2016:220916UIIIZR264.15.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
1	Der	Kläger	ist	ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKIaG qualifizierter
 Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des AIFM-Umset-zungsgesetzes vom 4. Juli 2013; BGBl. I S. 1981) - Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (InvG; BGBl. I S. 2676). Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 1 UKIaG, die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
2	Die	Beklagte	verwaltet	das	Sondervermögen	"F.	". Zum Vertrieb von
 Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1. Juli 2011. Dort werden auf Seite 42
 
folgende "Besondere Vertragsbedingungen“ zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Beklagten wiedergegeben:
"§ 8 Kosten
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an.
in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu berechnen. Mit dieser Administrationsgebühr sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet:
c.	Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
d.	Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,
3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: ..."
3	Die	in	§ 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Kosten" berechnet die Beklagte nach
 weiteren Bestimmungen, die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen.
4	Nach	Ansicht	des	Klägers	verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, so-
weit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 Satz 1,3, 1. Halbsatz, Buchstaben c und d in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet.
 
Er hat beantragt, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwendung dieser Klauseln oder einer inhaltsgleichen Bestimmung zu unterlassen. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 238 € nebst Zinsen begehrt.
5	In	erster	Instanz	hat	die	Klage Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat
 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidunasqründe 6	Die	zulässige	Revision	hat	in	der	Sache	keinen	Erfolg.
I.
7	Das	Berufungsgericht,	dessen	Entscheidung	in	BB	2015, 2319 veröffent-
licht ist, hat ausgeführt, die Klauseln seien nicht wegen Intransparenz unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2 Buchst, c und d mit der Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes abgegolten seien und dem Sondervermögen nicht gesondert berechnet würden.
8	Im	Übrigen	sei	eine	Inhaltskontrolle	nach	§	307	Abs.	3 Satz 1 BGB aus-
geschlossen. Zwar handele es sich nicht um deklaratorische Klauseln, die lediglich Vorgaben des Investmentgesetzes zur Gestaltung der Vertragsbedingungen umsetzten. Sie seien aber als Regelung des Preises für die vertragliche
 
Hauptleistung der Beklagten kontrollfrei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. Eben dies habe die Beklagte getan. Sie sei zu den in den Klauseln genannten Leistungen gesetzlich verpflichtet gewesen. Indes habe sie sich hierfür kein gesondertes Entgelt versprechen lassen, sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes - 1,4 % Verwaltungsvergütung zuzüglich 0,5 % Administrationsgebühr -, und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen nicht separat belastet werden sollten. Die Aufgliederung der Vergütung in die beiden genannten Bestandteile sei allein den Transparenzanforderungen des § 41 InvG geschuldet gewesen.
9	Das	Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKIaG in Verbindung mit § 5 UKIaG, § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu. Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.
10	1.	Das	Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klau-
seln nicht wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, werden von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
 
11	2.	Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der
 Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
12	Diese ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 14; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13).
13	a) Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben.
14	aa) Zwar folgt aus § 31 Abs. 3 InvG (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 KAGB) in Verbindung mit §§1,2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG, dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen belasten darf. Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. Mai 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden (aaO Rn. 24 ff). Der Verwender ist aufgrund der investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens befugt, dieses auf der Grundlage einer Klausel zu belasten, die bestimmt, dass die
 
vorgenannten Aufwendungen zulasten des Sondervermögens gehen, die also nicht die Hauptvergütung regelt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 30 ff).
15	bb)	Die	Zulässigkeit einer solchen Klausel ergibt sich damit sowohl dem
 Grunde als auch - in Verbindung mit § 670 BGB - der Höhe nach (Belastung des Sondervermögens nur mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen) unmittelbar aus dem Investmentgesetz. Dies gilt indes nicht für eine "Administrationsgebühr", wie sie in § 8 Nr. 2 der streitgegenständlichen Klausel geregelt ist. Zwar mag sie dem Grunde nach investmentrechtlich zulässig sein (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG betreffend Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten). Das Investmentgesetz enthält jedoch zur Höhe einer derartigen Pauschalgebühr keine Regelungen.
16	b) Die Administrationsgebühr weicht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von dem - auf der Ebene des Sondervermögens bestehenden -Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 675, 670 BGB ab (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner aaO; zu dem Aufwendungsersatzanspruch bei Sondervermögen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 27).
17	Aufwendungen	i.S.v.	§	670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der
 Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357 und vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818 und vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 329 f) erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsfüh-
 
rung sind (z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228; RGZ 75, 208, 212 f; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., §670 Rn. 3; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., §670 Rn. 8; Otto, JuS 1984, 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (z.B. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 118; RG aaO; Palandt/Sprau, aaO Rn. 2; Erman/Berger aaO Rn. 9). Die Aufwendungen müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 19; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3714 f; Palandt/Sprau aaO Rn. 3). Aufwendungen in Geld sind in gleicher Höhe zu ersetzen (BeckOGK/Riesenhuber, BGB, § 670 Rn. 50 [Stand: 1. März 2016]; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 670 Rn. 11).
18	Im Fall der Administrationsgebühr nach § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen erfolgt eine solche Orientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen nicht. Mit ihr wird vielmehr ein hiervon unabhängiger Betrag vereinbart. Damit weicht die Gebühr von § 670 BGB ab.
19	c) Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unmittelbar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede).
20	aa) Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB), die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdecken ("All-In-Fee"), zwar auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert, nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preis-
 
abreden (Rozok in Emde/Dormseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 41 Rn. 43; zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB: v. Ammon/Izzo-Wagner in Baur/Tappen, Investmentgesetze, 3. Aufl., § 162 KAGB Rn. 88; Polifke in Weitnauer/Boxber-ger/Anders, KAGB, 2014, § 162 Rn. 37). Gegen die Aufgliederung einer solchen Pauschalgebühr-Klausel in eine (nur eingeschränkt kontrollfähige) Gebühren- und eine (vollumfänglich kontrollfähige) Kostenkomponente spricht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementsprechend würden Preisklauseln immer zu demindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB unterliegen, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre (Rozok aaO).
21	bb) Bei der in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimm-
ten Administrationsgebühr handelt es sich indes nicht um eine "All-In-Fee" im vorgenannten Sinne. Denn die Beklagte erhält die Administrationsgebühr zusätzlich zu der in § 8 Nr. 1 bestimmten Verwaltungsvergütung. Angesichts der in § 8 niedergelegten Vergütungs- und Gebührenstruktur können Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als einheitliche pauschale (Haupt-)Vergütung in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden (vgl. § 8 Nr. 2 Satz 1: "Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche Administrationsgebühr ..."). Ein solcher einheitlicher Vergütungssatz wird in den Besonderen Vertragsbedingungen an keiner Stelle genannt. Selbst in den geänderten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 (neu) nicht von einer einheitlichen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der Vergütungen gemäß Nr. 1 und Nr. 2".
 
22	Die	streitgegenständliche Regelung über die Administrationsgebühr ist
 der Sache nach eine - von einer Preisabrede zu unterscheidende - Kostenpauschale. Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der Beklagten, sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der Beklagten im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer gegenüber dem Landgericht abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2012 hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die Administrationsgebühr in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine von der Beklagten vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu qualifizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte Kostenausgleich im Mittelpunkt dieser Gebühr.
23	d) Die Vereinbarung einer solchen Kostenpauschale unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, 2010, § 41 Rn. 30 in Abgrenzung zu einer Vergütungspauschale).
24	3.	Das	Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.
Denn die streitgegenständlichen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
25	a)	Eine	unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Ver-
wenders i.S.v. § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Aus-
gleich zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteile vom 19. Mai 2016 - Ill ZR 274/15, juris Rn. 29; vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW2011, 1726 Rn. 24; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 31 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102 Rn. 19).
26	b) Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor.
27	aa) Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen, ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2 Buchst, c und d der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes das Sondervermögen belasten darf (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 24 ff).
28	Die Unwirksamkeit nach §307 Abs. 1 Satzl, Abs. 2 Nr. 1 BGB von Klauseln wie der streitgegenständlichen folgt, wie der Senat - nach dem vorliegenden Berufungsurteil - am 19. Mai 2016 entschieden hat (aaO Rn. 30 ff), auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, WM 2015, 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357; BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 42; vom 21. April 2009
 
- XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261,266).
29	Zwar handelt es sich um Kosten für Tätigkeiten, die der Beklagten ge-
setzlich auferlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 28 f). Indes sind die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu berücksichtigen. Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, 5 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmittelbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktiengesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sondervermögen nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend (§ 6 Satz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen, S. 41 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (Nietsch, in Emde/Dornseifer/Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30-39 und §§ 41-45 Rn 29 f mwN; MüKoBGB/Schmidt, 6. Aufl., § 741 Rdn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten (vgl. § 2 Abs. 2 InvG), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilhaber) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem
 
Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 31).
30	Treffen	aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden
 Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemeinschaft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als gemeinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kosten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anleger (§ 9 Abs. 1 InvG) - verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat in den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zu dem einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InvG) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG zur entsprechenden Belastung des Sondervermögens befugt ist (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 32).
31	bb)	Eine	unangemessene Benachteiligung der Anleger folgt auch nicht
 daraus, dass es sich bei der Administrationsgebühr gemäß § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen um eine Pauschalgebühr handelt.
(1)	Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass durch die Verwendung einer Pauschale von der Beklagten ein Betrag verlangt werden kann, der unter Umständen die ihr entstandenen tatsächlichen Aufwendungen übersteigt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesellschaft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 InvG genannten Kostenarten nur als (weitere) Verwaltungsvergütung qualifiziert werden kann. Es ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu ihren Gunsten einen solchen Überschuss regelmäßig generiert.
Soweit im Schrifttum in Bezug auf die Vereinbarung einer Kostenpauschale eine Berücksichtigung der § 308 Nr. 7 BGB und § 309 Nr. 5 BGB im Rahmen der Abwägung gemäß § 307 BGB und in diesem Zusammenhang die Zulassung des Gegenbeweises in der entsprechenden Klausel befürwortet wird (Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen aaO), vermag dies nicht zu überzeugen. Die vorgenannten Regelungen sind nicht auf die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zugeschnitten, im Rahmen dessen Gebühren und verschiedene Kostentatbestände in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung wechselndes Kollektiv von Personen umgelegt werden (vgl. im Einzelnen Rozok in Emde/Dormseifer/Dreibus/Hölscher aaO).
(2)	Dem vorgenannten, aus Sicht des Anlegers nachteiligen möglichen Effekt der Pauschalierung des Betrags steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der Pauschalgebühr umfassten Kosten trägt (Rozok aaO § 41 Rn. 40).
 
35	Vorteilhaft	ist auch, dass - wie im Fall der Bestreitung von Aufwendungen
 aus der Verwaltungsgebühr - bei einer Pauschalgebühr dem Interesse der Anleger an der Vorhersehbarkeit der maximalen Kostenbelastung besonders gut Rechnung getragen wird. Dies gilt nicht nur für eine Pauschalgebühr, die sich aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt (vgl. Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. November 2012, Seite 4), sondern auch für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Pauschalgebühr, mit der - wie vorliegend - im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Aufwendungen abgedeckt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzklausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Pauschalgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Letzteres gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Sondervermögens, weil die Klauseln unmittelbar auf die Regelung der - ebenfalls festen - Verwaltungsgebühr in § 8 Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen folgen, so dass mittels einer einfachen Addition die Gesamtbelastung berechnet werden kann (1,9 % des Wertes des Sondervermögens).
36	(3) Unter Abwägung dieser Interessen und Umstände kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Anlegers nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG ausdrücklich von der Zulässigkeit einer Pauschalgebühr ausgeht, die außer den Vergütungen auch die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 InvG umfasst (vgl. Regierungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1553 S. 88). Auch eine solche Gebühr lässt die Höhe ihrer Vergütungs- und Kostenbestandteile nicht erkennen. Die Vergütungs- und Gebührenstruktur in § 8 Nr. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unterscheidet sich von ihr nicht
 
wesentlich, sondern ist angesichts ihrer Aufgliederung nach Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr eher transparenter. Jedenfalls ist in Anbetracht der räumlichen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den Anleger ohne weiteres ersichtlich, dass insgesamt eine Belastung mit Vergütungen und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens besteht. Wäre aber eine entsprechende "All-In-Fee" gesetzlich zulässig und damit nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, kann für die streitgegenständlichen Klauseln nichts anderes gelten.
Herrmann	Tombrink	Remmert
 Reiter
Pohl
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.02.2013 - 2-24 O 164/12 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 U 182/13 -