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BGH · III ZR 263/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 263/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Der Beklagte, der damals Oberregierungsrat im Reichswirtschaftsministerium war, hatte als Referatsleiter die Verantwortung für den Abschluß des ReichobÜrgschaftovertrages und seine Durchführung. er um die Anschrift des Beklagten hat* Beide Rechtsanwalt skammern teilten dem Kläger mit Schreiben vom 29. Gleichzeitig wurde in beiden Schreiben dem Kläger die Anschrift des Beklagten mitgeteilt, und in dem Schreiben der Bundesrecht sanwalt skemmer hieß es weiters "Ob dieser mit dem von Ihnen gesuchten Oberregierungsrat gleichen Namens identisch ist, vermögen wir nicht zu sagen." Auf Grund Strafantrages und Strafanzeige des Beklagten vom 4.' April I960 wurde .von der Staatsanwaltschaft Kleve ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet (5 Je 454/60 StA Kleve) und vom Landgericht Kleve im Juli 1961 die Voruntersuchung eröffnet. Nachdem ihm dessen Anschrift durch die Hechtsanwaltskammer Köln und die Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt worden sei, habe er ihn nicht gleich auf suchen können, v/eil er zu dieser . Im übrigen seien aber auch die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht verjährt, da er erst in dem Augenblick Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, als er sich am 22. Unerheblich bleibt es zunächst, ob der Beklagte bei den ihm vorgeworfenen Handlungen auf hoheitlichem Gebiet tätig gewesen ist, wie die Revision in längeren Ausführungen darlegt, oder ob er für das Deutsche Reich auf privatrechtlichem Gebiet gehandelt hat. Gegenüber den umfangreichen Erörterungen des angefochtenen Urteils über die tatsächliche und rechtliche Seite der Verjährungsfrage macht die Revision nur geltend; Für die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB habe es, da ein Schadensersätzen spruch gegen den Beklagten nach Art. 131 WV ausgeschlossen gewesen sei und erst durch § 95 des am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegs-folgengesetzes (AKG) begründet worden sei, zunächst der - nicht getroffenen - Feststellung des Berufungsgerichts bedurft, wann der Kläger von der Gewährung eines Amtshaftungsanspruches gegen den schuldigen Beamten nach § 95 AKG Kenntnis erlangt habe; denn der Anspruch könne nicht verjähren, so lange seine gesetzliche Grundlage fehle. Diese Erwägungen haben für etwaige Ansprüche aus einer auf fiskalischem Gebiet erfolgten Amtspflichtverletzung keine Bedeutung, da insoweit von Anfang an eine unmittelbare Haftung des Beklagten bestanden haben würde, also die in § 95 AKG getroffenen Regelung ohne Bedeutung wä?e. Der Revision ist, soweit § 95 AKG von Bedeutung sein könnte, entgegenzuhalten, daß, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der § 95 AKG einen Schadensersatzanspruch deo Klägers nicht Begründet hat. Voraussetzung ist also immer, daß es sich um einen Anspruch handelt, der aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WV begründet war und gemäß § 1 AKG als Anspruch gegenüber dem Reich erloschen ist. Das Berufungsgericht nimmt zu Gunsten des Klägers an, daß er seine Ansprüche frühestens nach Kriegsende habe geltend machen können, die Verjährungsfrist aber noch nicht mit Kriegsende zu laufen begonnen habe; $a ihm zu diesem Zeitpunkt die Person des Beklagten zwar bekannt gewesen sei, er aber nicht gewußt habe, wo der Beklagte sich aufhalte oder ob er überhaupt noch lebe. Selbst wenn man dem Berufungsgericht darin nicht folgt, daß der Kläger die Kenntnis von der Identität des Rechtsanv/alts Dr. RgÜHRmit dem von ihm gesuchten früheren Ob er regierungsrat Br. RflHHHB und damit die Kenntnis von der Person des Schädigers im Sinne des § 852 BGB durch die Mitteilungen der Rechtsanwalt skammern erhalten hat, so muß er sich jedenfalls entgegenhalten lassen, daß er diese Identitätskenntnis ohne Schwierigkeiten in kürzester Seit, sei es durch eine schriftliche Anfrage oder einen Telefonanruf beim Beklagten, hätte erlangen können. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es aber dann nicht der positiven Kenntnis von der Person des Schädigers, wenn der Geschädigte den Schädiger ohne Schwierigkeiten ermitteln kann, wenn sich also der Geschädigte in zu demutbarer Weise ohne besondere Mühe die zur Klageerhebung notwendigen Angaben verschaffen konnte (BGH LM § 852 BGB Nr. 4)« Zumindest das gleiohe muß aber gelten, wenn es, wie hier, um die Identitätsfeot-stollung geht. Dies führt dazu, daß dem Kläger noch Erhalt der Schreiben der Rechtsanwaltskammern am 31- Oktober 1959 allenfalls noch eine weitere Ermittlungsfrist zuzubilligen ist, die aber-wenn sie überhaupt zu gewähren ist-nicht über vier bis sechs Wochen bemessen werden kann, so daß auch von einer Identitätskenntnis des Klägers von spätestens ab Mitte Dezember 1959 auszugehen ist. Von der Nichtkenntnis eines Tatumstandes nach diesem Zeitpunkt, die der Anwendung des § 852 BOB hätte im Wege stehen können, ließe sich im Hinblick auf § 95 AKG nur dann sprechen, wenn dem Kläger nicht bekannt gewesen wäre, daß sein - hier unterstellter * Anspruch gegenüber dem Deutschen Reich mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1• Januar 1958 erlosch. Zunächst einmal ging der Kläger, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nach seinem eigenen Vortrag stets davon aus, daß ihm der Beklagte für den behaupteten Schaden haftbar sei. Jedenfalls hat er sich nie darauf berufen, daß ihn etwa die Vorschrift des Art. 131 WV von einer früheren Klageerhebung gegenüber dem Beklagten abgehalten habe, ganz abgesehen davon, daß der Kläger den Beklagten auch aus Vertrag für persönlich haftbar gehalten hat und insoweit Art. 131'WV ihn an der Klageerhebung zu keiner Zeit hätte hindern können. Darüber hinaus ergibt sich aber aus dem Umstand, daß der Kläger eine Schadensanmeldung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengc-setzes nicht vorgenommen hat, seine Kenntnis von dem Erlöschen seines Anspruches gegenüber dem Deutschen Reich. dagegen,, daß der Kläger etwa noch über Ende des Jahres 1959 der Ansicht gewesen sein kann, sein Anspruch gehöre nicht zu den nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschenen Ansprüchen« Nun hat zwar der hier erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Zeitraum von einem Jahr angenommen worden ist, kann nicht für ein noch weiteres Jahr gelten, zu demal das Allgemeine Kriegsfolgengesetz selbst in seinem § 28 zwar für das zweite Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch unter besonderen Umständen eine Nachsicht für die ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes laufende Anmeldefrist gewährt, nach Ablauf des zweiten Jahres jedoch eine Nachsichtgewährung und damit eine Anspruchsanmeldung ausschließt. Auch die Revision stellt es nicht auf diese Kenntnis, sondern allein auf die Kenntnis de^ Klägers davon ab, daß ihm durch § 95 AKG die Inanspruchnahme des schuldigen Beamten Entgegen der Ansicht der Revision kommt es jedoch nicht darauf an und bedurfte insoweit auch keiner Feststellung, wann der Kläger von der durch § 95 AKG er-öffneten Möglichkeit der Inanspruchnahme des schuldigen Beamten persönlich Kenntnis erlangt hat. Es war nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 852 BGB, daß dem Kläger auch die Rechtsnorm des § 95 AKG bekannt sein mußte, nach der sein Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden konnte. Run gilt auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bereich des § 852 BGB der Rechtssatz des Inhalts, daß Gesetzesunkenntnis stets und unter allen Umständen schade, nicht ausnahmslos und insbesondere dann nicht, wenn die Unkenntnis von Rechtssätzen und Rechtsgrundsätzen das Hindernis bildet, von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu nehmen (RGZ 76, 61, 63)* Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, v/enn, v/ie hier, die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich bekannt ist, und zur Geltendmachung des Ersatzanspruches nichts fehlt als die Kenntnis der Rechtsnorm, die den Zugriff gegen den Schädiger zuläßt. So hat das Reichsgericht in der erstgenannten Entscheidung (RGZ 142, 351) auch ausgesprochen, sei der dem Geschädigten bekannte Sachverhalt derart, daß er für ihn von seinem Standpunkt aus die Amtspflichtverletzung eines Beamten als naheliegend erscheinen läßt, so stehe dem Beginn des Verjährungslaufs nach § 852 BGB nichts entgegen, der Verletzte könne sich nicht nachträglich darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß der Beamte nicht persönlich hafte, sondern an seiner Stelle der Staat oder die sonstige öffentlichrechtliche Körperschaft• In gleicher Weise muß diese Ansicht, der sich der hier erkennende Senat anschließt, dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Pall, die durch Art. 131 WV beseitigte Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Beamten gemäß § 95 AKG unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift wieder hergestellt worden ist. Oktober 1959, sondern am 15« Dezember 1959 annimmt, kommt das Berufungsgericht zu der im Ergebnis richtigenAnnahme, daß sich die Sachund Rechtslage für den Kläger bei Beantragung des Zahlungs* befehle am 19* Februar 1963 nicht anders dargestellt habe als bei Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, so daß er die Klage schon seit vielen Jahren, jedenfalls vor dem erfolgten Ablauf der Verjä^runßö^ris,fc habe erheben können. Da das angefochtenc Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen •

Zitierte Normen: § 852 BGB
BGBKölnAnspruchReichKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. März 1966 Scheibl, Justiz-obersekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 263/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Sachbearbeiters Engelbert
p	•»
Klägers und Revisionsklägers*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Rechtsanwalt Pr. Hermann R
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
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i
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1964 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger, der österreichischer Staatsangehöriger ist, war im Jahre 1938 Geschäftsführer der
 in	Gegenstand dos
 im Jahre 1937 gegründeten Unternehmens v;ar die Herstellung und der Vertrieb von Purnieren.
Durch Bürgschaftsvertrag vom 6./27« April 1938 mit der "ElB” übernahm das Deutsche Reich » vertreten durch die	und
) in BflBB die Finanzierung der Fabrikations-
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aufnähme. Im Rahmen des Vierjahresplanes sollte die "E^|" ein vom Reich verbürgtes Darlehen in Höhe von 370 000 RM erhalten, das von einem Bankkonsortium unter Führung der Dresdener Bank zur Verfügung gestellt werden sollte» Nach dem Vertrag sollten die Ziele des Vierjahresplanes die Aufgaben des Unternehmens bestimmen: "Das Unternehmen sollte daher in erster Linie den Volkeganzen dienen", und zwar für die ganze Dauer seines Bestehens ohne Rücksicht auf seine Rcchtsform und seine Träger. Die Leitung hatte nach den Grundsätzen nationalsozialistischer Weltanschauung den Betrieb zu führen, und die gleichen Grundsätze sollten der Gestaltung, Erfüllung und Auslegung des Vertrages zugrundelicgen, insbesondere sollten dabei Zweck und wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Vierjahresplanes berücksichtigt werden. Das Reich behielt sich die Zustimmung zu gewissen technischen Änderungen oder zu einer Änderung des Produktionszieles vor, zu Satzungsänderungen, zu anderweitigen Kreditaufnahmen und zu Anstellungsver-trägen mit Geschäftsführern, Gesellschaftern und früheren Gesellschaftern» Die	erklärte	sich	ferner
 bereit, auf Verlangen des Reiches von diesem zu nennende Persönlichkeiten einzustellen und Maßnahmen innerhalb des Betriebes durchzuführen, die das Reich zur Erreichung des Vertragszieles für notwendig erklären würde. Das Reich war laufend über die 'Jntwicklung des Unternehmens zu unterrichten, und das Reichswirtschafts-ministcrium hatte ein Überwachungs- und Prüfungerecht. Bei schuldhaften Vertragsverletzungen, die trotz Abmahnungen fortgesetzt würden, solltey das Reich durch geeignete Maßnahmen, z.B. auch durch Eingriffe in die Verwaltung der Gesellschaft, die Erfüllung des Vertragszweckes sicherstellen. Ferner war das Reich berechtigt -! unbeschadet etv/aiger sonstiger Ansprüche -, das Reichs-
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bürgschaftsdarlehen sofort fällig zu stellen*
Der Beklagte, der damals Oberregierungsrat im Reichswirtschaftsministerium war, hatte als Referatsleiter die Verantwortung für den Abschluß des ReichobÜrgschaftovertrages und seine Durchführung. Bis zu dem 5• November 1938 nahm die	den	Kredit
 in Höhe von 192 372,75 RM in Anspruch. Daneben bemühte sie sich, eine private Finanzierung durchzuführen.
Ihre dahin zielenden Verhandlungen scheiterten jedoch.
Am 27. August 1938 wurde der Kläger wegen angeblicher Mißstände in der Geschäftsführung der auf Verlangen des Reiches als Geschäftsführer fristlos entlassen. Er versuchte, seine erst kurz zuvor erworbenen Gesellschaftsanteile der	zu	ver-
äußern, jedoch wurde ihm am 10. Oktober 1938 vom Reichswirtschaftsministerium eine Veräußerung untersagt.
Am 9* November 1938 kündigte das Reichswirtschaftsministerium den Reichsbürgschaftsvertrag und forderte Rückzahlung des Darlehens. Am 24. November 1938 beantragte die Dresdner Sank das Konkursverfahren gegen die	Gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsver-
fahren wegen Konkursvergehens und Betruges eingeleitct. Die Ermittlungen wurden jedoch eingestellt, da auf Grund einer damaligen Amnestie keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis zu erwarten war.
Nach dem Kriege versuchte der Kläger, den Beklagten ausfindig zu machen. Am 28. Oktober 1959 richtete er schriftliche Anfragen an die Rechtsanwaltskararaer in Köln und an die Bundesrcchtsanwaltskammer in Bonn, in denen
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er um die Anschrift des Beklagten hat* Beide Rechtsanwalt skammern teilten dem Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 1959 mit, daß im Oberlandesgerichtsbezirk Köln ein Rechtsanwalt Br. H. RflHHH zugelassen sei. Gleichzeitig wurde in beiden Schreiben dem Kläger die Anschrift des Beklagten mitgeteilt, und in dem Schreiben der Bundesrecht sanwalt skemmer hieß es weiters "Ob dieser mit dem von Ihnen gesuchten Oberregierungsrat gleichen Namens identisch ist, vermögen wir nicht zu sagen."
Am 22. Februar I960 suchte der Kläger den Beklagten in . dessen Büroräumen auf und überzeugte sich angeblich erst hier von dessen Identität mit dem von ihm gesuchten früheren Oberregierungsratu v Br verlangte von ihm den Betrag von 133 000 DM und erstattete auf die Weigerung des Beklagten hin am 12. April I960 Strafanzeige gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen Amtsmißbrauchs, Hechtsbeugung, Verleumdung usw.
Am 13. Mai I960 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt (As 24 Js 386/60). Auf Grund Strafantrages und Strafanzeige des Beklagten vom 4.' April I960 wurde .von der Staatsanwaltschaft Kleve ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet (5 Je 454/60 StA Kleve) und vom Landgericht Kleve im Juli 1961 die Voruntersuchung eröffnet. Unter dem 9*. August 1963 wurde gegen den Kläger wegen Verleumdung, Betrugsund Erpressungsversuchs Anklage vor der Großen Strafkammer beim Landgericht Kleve erhoben. Biases Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Ber Kläger hat vorgetragen: Der Beklagte habe ihn aus politischen Gründen für ungeeignet gehalten,

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einen reichsfinanzierten Betrieb zu führen. Deshalb sei er seines Postens als Geschäftsführer der enthoben worden. Die Finanzierungsverhandlungen mit privaten Geldgebern seien nur deshalb gescheitert, weil der Beklagte über ihn unwahre und diffamierende Auskünfte erteilt habe. Außerdem habe der Beklagte den Verkauf seiner Geschäftsanteile an der "E^^1 vereitelt, v/eil er ihn auch wirtschaftlich habe vernichten wollen. Auf unwahre Behauptungen des Beklagten . sei es auch zurück zu führen, daß das Konkursverfahren über das Vermögen der "Ed^" eröffnet worden sei. Die Anzeige wegen Konkursvergehens und Betruges gegen ihn sei ebenfalls auf Betreiben des Beklagten erfolgt.
Nach dem Kriege habe er sich zunächst vergeblich bemüht, den Beklagten ausfindig zu machen. Nachdem ihm dessen Anschrift durch die Hechtsanwaltskammer Köln und die Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt worden sei, habe er ihn nicht gleich auf suchen können, v/eil er zu dieser . Zeit sehr oft krank gewesen sei. Seine Ansprüche unterlägen nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB. Der Beklagte habe nämlich ihm gegenüber eine positive Forderungsverletzung begangen. Die daraus resultierenden Ansprüche verjährten erst in 30 Jahren.
Im übrigen seien aber auch die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht verjährt, da er erst in dem Augenblick Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, als er sich am 22. Februar I960 im Büro dec Beklagten von dessen Identität mit dem von ihm gesuchten Oberregierungsrat Dr. RfdHHfeüberzeugt habe. Im übrigen verstoße die Erhebung der Verjährungsoinredc durch den Beklagten gegen § 242 BGB. Er habe damit rechnen dürfen, daß ein an einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt die Verjährungseinredc -zu demal in einem derartigen Rechtsstreit - nicht erheben
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werde. Das Verhalten des Beklagten im Prozeß recht-fertige es darüber hinaus, die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Hechtsausübung anzu sehen.
Der Kläger hat seinen Schaden im einzelnen aufgegliedert und auf insgesamt 133 000 HM beziffert.
Er hatte zunächst mit am 30. Januar 1963 beim Landgericht. Köln eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihm für eine Klage über 133 000 DM das Armenrecht zu bewilligen. Durch Beschluß vom 16* Mai 1963 hat das Landgericht das nachgesuchte Armenrecht versagt. Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung ist vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 28. Oktober 1963 zurückgev/iesen worden.
Heben dem anhängigen Armenrechtsverfahren hst der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit am 19* Pebruar 1963 einen Zahlungsbefehl in Höhe von 100 000 DM beantragt und erwirkt. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat er die Klage bis auf einen Betrag von 6 500 DM zurückgenommen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6 500 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen bestritten, dem Kläger irgend einen Schaden zugefügt zu haben. Er hat hierzu vorgetragen :
Der Kläger sei niemals politisch verfolgt worden.
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Allein die Mißstände in der Geschäftsführung hätten zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der "EfB" geführt, Pie Behauptungen des Klägers seien wider besseres Wissen aufgestellt worden. Per Kläger habe schon Ende 1959 genaue Kenntnis davon gehabt, daß er - Beklagter - als Rechtsanwalt tätig sei.
Pie Anfrage des Klägers bei der Rechtsanwaltskammer Köln habe infolgedessen lediglich noch der Ermittlung seiner Anschrift gedient.
Pas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Pie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Per Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe :
Unter den Parteien ist nur nooh streitig, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusteht. Pas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob ein solcher Anspruch entstanden ist, da es, selbst bei Unterstellung des Entstehens eines solchen Anspruchs, den vom Kläger erhobenen Einv/and der Verjährung für durchgreifend erachtet.
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Unerheblich bleibt es zunächst, ob der Beklagte bei den ihm vorgeworfenen Handlungen auf hoheitlichem Gebiet tätig gewesen ist, wie die Revision in längeren Ausführungen darlegt, oder ob er für das Deutsche Reich auf privatrechtlichem Gebiet gehandelt hat. Denn in beiden Fällen gelten für die Verjährung die gleichen Rechtsgründsätze, nur hätte in letzterem Falle eine unmittelbare Haftung des Beklagten von Anbeginn an bestanden.
Gegenüber den umfangreichen Erörterungen des angefochtenen Urteils über die tatsächliche und rechtliche Seite der Verjährungsfrage macht die Revision nur geltend; Für die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB habe es, da ein Schadensersätzen spruch gegen den Beklagten nach Art. 131 WV ausgeschlossen gewesen sei und erst durch § 95 des am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegs-folgengesetzes (AKG) begründet worden sei, zunächst der - nicht getroffenen - Feststellung des Berufungsgerichts bedurft, wann der Kläger von der Gewährung eines Amtshaftungsanspruches gegen den schuldigen Beamten nach § 95 AKG Kenntnis erlangt habe; denn der Anspruch könne nicht verjähren, so lange seine gesetzliche Grundlage fehle.
Diese Erwägungen haben für etwaige Ansprüche aus einer auf fiskalischem Gebiet erfolgten Amtspflichtverletzung keine Bedeutung, da insoweit von Anfang an eine unmittelbare Haftung des Beklagten bestanden haben würde, also die in § 95 AKG getroffenen Regelung ohne Bedeutung wä?e.
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/' i.
Der Revision ist, soweit § 95 AKG von Bedeutung sein könnte, entgegenzuhalten, daß, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der § 95 AKG einen Schadensersatzanspruch deo Klägers nicht Begründet hat. Diese Vorschrift hat, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, nur die Folge, daß der Beamte, der die Amtspflichtverletzung begangen hat., unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Durch sie ist lediglich die durch Art. 131 WV dem Grundsatz nach beseitigte Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Beamten seitens des Geschädigten seit dom 1. Januar 1958 insoweit wieder hergestellt worden. Voraussetzung ist also immer, daß es sich um einen Anspruch handelt, der aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WV begründet war und gemäß § 1 AKG als Anspruch gegenüber dem Reich erloschen ist.
Das Berufungsgericht nimmt zu Gunsten des Klägers an, daß er seine Ansprüche frühestens nach Kriegsende habe geltend machen können, die Verjährungsfrist aber noch nicht mit Kriegsende zu laufen begonnen habe; $a ihm zu diesem Zeitpunkt die Person des Beklagten zwar bekannt gewesen sei, er aber nicht gewußt habe, wo der Beklagte sich aufhalte oder ob er überhaupt noch lebe. Andererseits kommt das Berufungsgericht dann aber zu der Annahme, der Kläger habe nicht erst am 22. Februar I960, dem Zeitpunkt seines Besuches beim Beklagten, die im Sinne des § 852 BGB erforderliche? Kenntnis erlangt, sondern diese bereits am 31- Oktober 1959 gehabt, als er die Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Köln und der Bundesrechtsanv/altskammer vom 29- Oktober 1959t. über die Existenz "eines Rechtsanwalts Dr. Hermann KHMI” erhalten habe. Denn, so erv/ägt das Berufungs-
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gerächt ira wesentlichen, der Umstand, daß der Kläger sich an die Rechtsanwaltskammer Köln gewandt habe, spreche dafür, daß er schon Anhaltspunkte für ein Tätigsein des Beklagten als Rechtsanwalt im Oberland esgerichtsbezirk Köln gehabt habe, und die Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer habe ihm die Gewißheit verschafft, daß im übrigen Bundesgebiet nicht noch ein anderer Rechtsanwalt gleichen Namens zugelassen sei.
Selbst wenn man dem Berufungsgericht darin nicht folgt, daß der Kläger die Kenntnis von der Identität des Rechtsanv/alts Dr. RgÜHRmit dem von ihm gesuchten früheren Ob er regierungsrat Br. RflHHHB und damit die Kenntnis von der Person des Schädigers im Sinne des § 852 BGB durch die Mitteilungen der Rechtsanwalt skammern erhalten hat, so muß er sich jedenfalls entgegenhalten lassen, daß er diese Identitätskenntnis ohne Schwierigkeiten in kürzester Seit, sei es durch eine schriftliche Anfrage oder einen Telefonanruf beim Beklagten, hätte erlangen können. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es aber dann nicht der positiven Kenntnis von der Person des Schädigers, wenn der Geschädigte den Schädiger ohne Schwierigkeiten ermitteln kann, wenn sich also der Geschädigte in zu demutbarer Weise ohne besondere Mühe die zur Klageerhebung notwendigen Angaben verschaffen konnte (BGH LM § 852 BGB Nr. 4)« Zumindest das gleiohe muß aber gelten, wenn es, wie hier, um die Identitätsfeot-stollung geht. Konnte aber der Kläger die Identitäto-feotstellung ohne besondere Mühewaltung binnen kürzester Frist treffen, dann muß er sich so behandeln lassen, als wenn er dies
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auch getan hätte. Dies führt dazu, daß dem Kläger noch Erhalt der Schreiben der Rechtsanwaltskammern am 31- Oktober 1959 allenfalls noch eine weitere Ermittlungsfrist zuzubilligen ist, die aber-wenn sie überhaupt zu gewähren ist-nicht über vier bis sechs Wochen bemessen werden kann, so daß auch von einer Identitätskenntnis des Klägers von spätestens ab Mitte Dezember 1959 auszugehen ist.
Von der Nichtkenntnis eines Tatumstandes nach diesem Zeitpunkt, die der Anwendung des § 852 BOB hätte im Wege stehen können, ließe sich im Hinblick auf § 95 AKG nur dann sprechen, wenn dem Kläger nicht bekannt gewesen wäre, daß sein - hier unterstellter * Anspruch gegenüber dem Deutschen Reich mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1• Januar 1958 erlosch. Eine solche Nichtkenntnis des Klägers lag jedoch nicht vor.
Zunächst einmal ging der Kläger, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nach seinem eigenen Vortrag stets davon aus, daß ihm der Beklagte für den behaupteten Schaden haftbar sei. Jedenfalls hat er sich nie darauf berufen, daß ihn etwa die Vorschrift des Art. 131 WV von einer früheren Klageerhebung gegenüber dem Beklagten abgehalten habe, ganz abgesehen davon, daß der Kläger den Beklagten auch aus Vertrag für persönlich haftbar gehalten hat und insoweit Art. 131'WV ihn an der Klageerhebung zu keiner Zeit hätte hindern können. Darüber hinaus ergibt sich aber aus dem Umstand, daß der Kläger eine Schadensanmeldung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengc-setzes nicht vorgenommen hat, seine Kenntnis von dem Erlöschen seines Anspruches gegenüber dem Deutschen Reich. Jedenfalls spricht die Nichtanmeldung eindeutig
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dagegen,, daß der Kläger etwa noch über Ende des Jahres 1959 der Ansicht gewesen sein kann, sein Anspruch gehöre nicht zu den nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschenen Ansprüchen« Nun hat zwar der hier erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. April 1965 - III ZR 58/64 - (Betrieb 1965, 815) entschieden, es sei nicht zu Übersehen, daß das ab 1. Januar 1958 in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz innerhalb nur eines Jahres weiten Bevölkerung skreisen noch gar nicht bekannt gewesen sei, insoweit also eine entschuldbare Unkenntnis auch Uber rein tatsächliche Umstände Vorgelegen habe, wie zu dem Beispiel darüber, welche Art von Ansprüchen gegenüber nicht mehr existierenden Schuldnern überhaupt noch erfüllbar seien, und auf wen diese Erfüllungspflicht .übergegangen sei. Was aber in diesem Urteil für den .. Zeitraum von einem Jahr angenommen worden ist, kann nicht für ein noch weiteres Jahr gelten, zu demal das Allgemeine Kriegsfolgengesetz selbst in seinem § 28 zwar für das zweite Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch unter besonderen Umständen eine Nachsicht für die ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes laufende Anmeldefrist gewährt, nach Ablauf des zweiten Jahres jedoch eine Nachsichtgewährung und damit eine Anspruchsanmeldung ausschließt. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß zu demindest im Laufe des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auch die. rein tatsächlichen Umstände, die sich aus diesem Gesetz ergeben, allgemein bekannt waren. Jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, daß er diese Kenntnis nicht gehabt habe. Auch die Revision stellt es nicht auf diese Kenntnis, sondern allein auf die Kenntnis de^ Klägers davon ab, daß ihm durch § 95 AKG die Inanspruchnahme des schuldigen Beamten
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persönlich ermöglicht worden sei.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es jedoch nicht darauf an und bedurfte insoweit auch keiner Feststellung, wann der Kläger von der durch § 95 AKG er-öffneten Möglichkeit der Inanspruchnahme des schuldigen Beamten persönlich Kenntnis erlangt hat.
Es war nicht Voraussetzung für die Anwendung
 des § 852 BGB, daß dem Kläger auch die Rechtsnorm
 des § 95 AKG bekannt sein mußte, nach der sein Anspruch
 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden konnte.
,	.	schon
 Wie v . das Reichsgericht (RGZ 142, 348, 350)/aus-
.gesprochen hat, müßte eine gegenteilige Auslegung des § 852 BGB dahin führen, daß der Ersatzanspruch eines nicht rechtskundigen Verletzten in den meisten Fällen überhaupt nicht verjährte, was nicht die Absicht des Gesetzes sein kann. Run gilt auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bereich des § 852 BGB der Rechtssatz des Inhalts, daß Gesetzesunkenntnis stets und unter allen Umständen schade, nicht ausnahmslos und insbesondere dann nicht, wenn die Unkenntnis von Rechtssätzen und Rechtsgrundsätzen das Hindernis bildet, von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu nehmen (RGZ 76, 61, 63)* Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, v/enn, v/ie hier, die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich bekannt ist, und zur Geltendmachung des Ersatzanspruches nichts fehlt als die Kenntnis der Rechtsnorm, die den Zugriff gegen den Schädiger zuläßt. So hat das Reichsgericht in der erstgenannten Entscheidung (RGZ 142, 351) auch ausgesprochen, sei der dem Geschädigten bekannte Sachverhalt derart, daß er für ihn von seinem Standpunkt aus die Amtspflichtverletzung eines Beamten als naheliegend
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erscheinen läßt, so stehe dem Beginn des Verjährungslaufs nach § 852 BGB nichts entgegen, der Verletzte könne sich nicht nachträglich darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß der Beamte nicht persönlich hafte, sondern an seiner Stelle der Staat oder die sonstige öffentlichrechtliche Körperschaft• In gleicher Weise muß diese Ansicht, der sich der hier erkennende Senat anschließt, dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Pall, die durch Art. 131 WV beseitigte Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Beamten gemäß § 95 AKG unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift wieder hergestellt worden ist. So wie der Verletzte sich nicht darauf berufen kann, nicht gewußt zu haben, daß anstelle des Beamten dem Grundsatz nach der Staat hafte, kann er sich umgekehrt auch nicht darauf berufen, nicht gewußt zu haben, daß die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Beamten durch den Geschädigten wieder vhergestellt worden ist.
Auch wenn man den Beginn des Laufs der Ver-
i	-	*
jährungsfrist nicht wie das Berufungsgericht am 31. Oktober 1959, sondern am 15« Dezember 1959 annimmt, kommt das Berufungsgericht zu der im Ergebnis richtigenAnnahme, daß sich die Sachund Rechtslage für den Kläger bei Beantragung des Zahlungs* befehle am 19* Februar 1963 nicht anders dargestellt habe als bei Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, so daß er die Klage schon seit vielen Jahren, jedenfalls vor dem erfolgten Ablauf der Verjä^runßö^ris,fc habe erheben können.
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Danach erweist sich die Revision des Klägers ols unbegründet. Da das angefochtenc Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen •
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.Arndt
 Bundesrichter Kessler	Dr.	Reinhardt
 ist beurlaubt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm
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