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BGH · III ZR 263/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 263/53

ErstG vom 18«4ol937 (RGBl I, 461) in der Anpassungsfassung an die neuen staatsrechtlichen Verhältnisse (BGBl I, 1951, 109) § 8 Ahs 1, § 15 Rechtssatzg Für die Anwendung des § 15 ErstG kann die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts gleichg'esetzt werden« Die Zuständigkeitsvorschrift des §-8;;Abs 1 ErstG, wonach in Erstattungssachen die’Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen^/ist somit noch nicht in Kraft ge- Hiergegen hat der Kläger im Einverstädnis mit der Beklagten Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und dem Klageantrag entsprechend zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung entweder an das Landgericht Essen oder an das zuständige Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 1, Das Landgericht ist der Auffassung, dass mit der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Gesetzes vom 27. Daraus folgt, dass es für das Inkrafttreten der Zuständigkeitsvorschrift des § 8 ErstG nicht mehr auf eine Bestimmung des Reichs- jetzt Bundesministers des Innern ankommen kann. Denn § 13 ErstG ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts Wiesbaden (NJW 1953, 792) - durch die Verordnung vom 29. April 1941 nicht aufgehoben worden, das Inkrafttreten der Zuständigkeitsvorschrift des § 8 ErstG ist vielmehr durch diese Verordnung nur noch über den in § 13 ErstG festgelegten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben worden; mit der Aufhebung der Verordnung hat es also wieder bei der Vorschrift des § 13 ErstG sein Bewenden. 3» Pur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang bei dieser Rechtslage schon jetzt die ausschliessliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Erstattungsansprüche als gegeben angesehen werden kann, kommt es somit b) Der Senat hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest, dass für die Frage der Zuständigkeit in Erstattungssachen die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts der des Reichsverwaltungsgerichts nicht gleichgesetzt werden kann „ Biese sind, dass die Zuständigkeitsvorschrift des § 8 Abs 1 ErstG erst dann in Kraft treten solle, wenn durch die Errichtung eines obersten Verwaltungsgerichts der lückenlose Aufbau des Verwaltungsrechtsschutzes vollendet ist. Dieses Erfordernis ist aber durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt worden, da nach § 53 BVGG die Revision in der Regel nur auf Grund besonderer Zulassung und nach § 56 BVGG nur bei Verletzung von Bundesrecht eingelegt werden kann. Auch das durch § 13 ErstG weiter angestrebte Ziel einer einheitlichen Zuständigkeit für alle Erstattungssachen ist durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht wordene Durch die Errichtung des B.eichsverwal-tungsgerichts wäre die Begründung einer solchen einheitlichen Zuständigkeit bei der Struktur des damaligen Einheitsstaates möglich gewesene In der auf föderalistischer Grundlage aufgebauten Bundesrepublik ist das nicht möglich«, Ihr steht schon entgegen, dass die Bänder für ihren Zuständigkeitsbereich andere Zuständigkeitsregelungen treffen könneno Aber auch für ISrstattungsbeschlüsse der Bundesbehörden kann eine solche einheitliche Zuständigkeit der Ver-.waltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts ohne eine Änderung des Grundgesetzes nicht erreicht werden. Auch gegen den Beamten selbst wäre dann unter Umständen noch eine verschiedene Zuständigkeit begründet, je nachdem, ob und in welchem Umfang der Bund dem Geschädigten Ersatz geleistet hat. aber weder sachdienlich noch erwünscht und steht deshalb auch im Widerspruch zu dem durch § 13 ErstG angestrebten Ziel der Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeit bin Erstattungssachen. c) Die für das Inkrafttreten der Zuständigkeitsvor-scbrift des § 8 Abs 1 ErstG nach § 13 ErstG erforderlichen Voraussetzungen eines ausgebauten Verwaltungsrechtsschutzes, der Garantie der Revisionsinstanz in jedem Fall und der einheitlichen Zuständigkeitsregelung sind somit nicht erfüllt. Dann kann aber auch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts der des Reichsverwaltungsgerichts nicht gleichgesetzt werden, weil erstere nicht oder jedenfalls nur teilweise die Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Zweck des § 13 ErstG durch die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts angestrebt worden sind und auch erreicht worden wären. 4o Das bedeutet für den hier zur Entscheidung stehenden Fall, dass auch heute nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts noch an der -bisherigen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte festzuhalten ist.»

ErstGErrichtungLandgerichtZuständigkeitBundesverwaltungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? ErstG vom 18«4ol937 (RGBl I, 461) in der Anpassungsfassung an die neuen staatsrechtlichen Verhältnisse (BGBl I, 1951, 109) § 8 Ahs 1, § 15
Rechtssatzg Für die Anwendung des § 15 ErstG kann die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts gleichg'esetzt werden« Die Zuständigkeitsvorschrift des §-8;;Abs 1 ErstG, wonach in Erstattungssachen die’Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen^/ist somit noch nicht in Kraft ge-
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Aktenzeichens III ZR 263/53
Urteil des BGH vom 11« Juli 1955	IG	Wiesbaden
(Sprungrevision)
Ill ZR 265/55
Verkündet laut Protokoll am 11o Juli 1955? Vogt Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile«
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Hans
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Justizrat
 Dr.
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion in E^|^,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr, Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Weber, Dr.Kreft und Dr.Hußla
 für Recht erkannt:s
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 5* September 1955 aufgehoben«
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen„
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Im Jahre 1950 wurden drei ExpressgutSendungen, deren Beförderung die Beklagte übernommen hatte, auf dem Hauptbahnhof in Efll^i von dem ehemaligen Angestellten der Beklagten, dem Güterbotenarbeiter	und	dem Handelsvertreter	gestohlen» Der Kläger hat das gestoh-
lene Gut mit seinem Wagen fortgeschafft, Er wurde deshalb durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Essen vom 9» Mai 1951 (nicht 1955) wegen Begünstigung anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe vom 30 Tagen zu der Geldstrafe von 150,— DM verurteilt»
Die Beklagte, die an die Empfänger der drei Expressgutsendungen 7 578,28 DM Entschädigung zu zahlen hatte, erliess am 20. März 1952 auf Grund des^Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (RGBl I, 461) in der Anpassungsfassung an die neuen staatsrechtlichen Verhältnisse (BGBl I, 1951, 109) einen Erstattungsbeschluss gegen
 und den Kläger, in dem die'Genannten als Gesamtschuldner für verpflichtet erklärt wurden, an die Beklagte 6 839>28 DM zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 7« April (nicht 7. Eebruar) 1952 zugestellt. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wurde von dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn in	am	15.	Oktober	1952 als
 unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagten ein Erstattungsanspruch gegen ihn nicht zustehe, hilfsweise, den Erstattungsbeschluss aufzuheben, soweit er sich gegen den Kläger richtet. Er hat dazu vorgetragen, dass er zu Unrecht bestraft worden sei und dass er über die Herkunft des Diebesgutes nichts gewusst habe.
 
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragte Sie hat in erster Linie die Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten geltend gemacht« Im übrigen sei der Beschluss auch sachlich gerechtfertigte
 Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen,,
Hiergegen hat der Kläger im Einverstädnis mit der Beklagten Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und dem Klageantrag entsprechend zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung entweder an das Landgericht Essen oder an das zuständige Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe£
1,	Das Landgericht ist der Auffassung, dass mit der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Gesetzes vom 27. September 1952 (BGBl I, 625) nach § 8
in Verbindung mit § 15 des Erstattungsgesetzes für Ansprüche aus diesem Gesetz die Zuständigkeit der Zivilgerichte entfallen und die ausschliessliche Zuständigkeit der Verv/altunßi-gerichte begründet worden sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
2.	Nach § 8 Abs 1 ErstG kann der Erstattungspflichtige Einwendungen gegen seine Erstattungspflicht durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Für die Entscheidung im letzten Rechtszug ist das Reichsverwaltungsgericht zuständig. Nach § 15 ErstG soll diese Bestimmung erst mit
 
der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts in Kraft treten und es soll vorher bei der Zuständigkeit der bisher hierfür zuständigen Gerichte bleiben. Nachdem durch Erlass vom 3. April 1941 (RGBl I, 201) das R-eichsverwal-tung&gericht errichtet worden war, wurde durch § 13 Abs 2 der Durchführungsverordnung vom 29o April 1941 (RGBl I,
 224) das Inkrafttreten der Zuständigkeitsvorschrift des § 8 ErstG auf einen vom Reichsminister des Innern zu bestimmenden Zeitpunkt hinausgerückt. Diese Bestimmung durch den Reichsminister des Innern ist nicht getroffen worden. Durch Art V Nr 3 KG 36 ist das Reichsverwaltungsgericht fortgefallen. Ob dadurch auch die Durchführungsverordnung vom 29. April 1941 fortgefallen ist, kann auf sich beruhen, jedenfalls ist sie spätestens durch § 85 BVGG ausdrücklich aufgehoben worden.
Daraus folgt, dass es für das Inkrafttreten der Zuständigkeitsvorschrift des § 8 ErstG nicht mehr auf eine Bestimmung des Reichs- jetzt Bundesministers des Innern ankommen kann. Auf der anderen Seite ist aber auch davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 13 ErstG heute noch gültig ist. Denn § 13 ErstG ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts Wiesbaden (NJW 1953, 792) - durch die Verordnung vom 29. April 1941 nicht aufgehoben worden, das Inkrafttreten der Zuständigkeitsvorschrift des § 8 ErstG ist vielmehr durch diese Verordnung nur noch über den in § 13 ErstG festgelegten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben worden; mit der Aufhebung der Verordnung hat es also wieder bei der Vorschrift des § 13 ErstG sein Bewenden.
3» Pur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang bei dieser Rechtslage schon jetzt die ausschliessliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Erstattungsansprüche als gegeben angesehen werden kann, kommt es somit
 
darauf an, ob mit der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts das in § 13 ErstG vorgesehene Ereignis, das zu dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsvorschrift des § 8 Abs 1 ErstG- führt, eingetreten ist«
a)	Der Senat hat nach der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu für den ähnlich gelagerten Pall der beamtenrechtli chen Ansprüche (§§ 142, 145, 182 DBG) die Auffassung vertreten, dass die Errichtung des Bundesverwaltunga gerichts nicht als gleichbedeutend mit der des Reichsverwal-j^ tungsgerichts angesehen werden könne; dem stehe abgesehen von dem Wortlaut schon die gegenüber der Zuständigkeit des Reicks--Verwaltungsgerichts stark eingeschränkte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Revision nur bei Zulassung und bei Verletzung von Bundesrecht) entgegen (BGHZ 10, 30)« Dieser Auffassung hat sich der Senat in einem weiteren Urteil, in dem. der Erstattungsanspruch gegen eine Bostangestellte zur Entscheidung stand, im Ergebnis angeschlossen (BGHZ 16, 275).
Auf der anderen Seite hat das Landgericht Wiesbaden (aaO) in einer hilfsweise gegebenen Begründung ausgeführt, dass, auch wenn § 13 ErstG noch als gültig anzusehen sei, mit der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts die ausschliessliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eingetreten sei, denn der Sinn, der Vorschrift des § 13 ErstG sei lediglich gewesen, dass ’»erst die Errichtung eines obersten Verwaltungsgerichts den Aufbau lückenlosen Verwaltungsrechtsschutzes und die Sicherung unabhängiger Rechtsprechung vollendete”; demgegenüber müssten gewisse Verschiedenheiten der beiden Gerichte hinsichtlich ihrer Organisation und des Umfangs ihrer Zuständigkeit zurücktreten„
 
b)	Der Senat hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest, dass für die Frage der Zuständigkeit in Erstattungssachen die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts der des Reichsverwaltungsgerichts nicht gleichgesetzt werden kann „
Auf den Unterschied in der Bezeichnung der beiden Gerichte kann es freilich entscheidend nicht ankommen. Entscheidend sind aber Ziel und Zweck des § 13 ErstG. Biese sind, dass die Zuständigkeitsvorschrift des § 8 Abs 1 ErstG erst dann in Kraft treten solle, wenn durch die Errichtung eines obersten Verwaltungsgerichts der lückenlose Aufbau des Verwaltungsrechtsschutzes vollendet ist. Bas Landgericht Wiesbaden verkennt dabei aber, dass das nicht das einzige Ziel der Bestimmung des § 13 ErstG ist. Hinzu kommt die in § 8 Abs 1 Satz 3 ErstG ausgesprochene Gewährleistung der Revisionsinstanz für Erstattungssachen in jedem Fall. Wenn die Worte "in jedem Fall" auch nicht im Gesetzestext enthalten sind, so kann dieser Bestimmung doch kein anderer Sinn beigelegt werden, da sie sonst völlig überflüssig wäre, denn die Gewährleistung einer nur möglicherweise zuständigen Revisionsinstanz ergäbe sich bereits aus § 13 ErstG. Dieses Erfordernis ist aber durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt worden, da nach § 53 BVGG die Revision in der Regel nur auf Grund besonderer Zulassung und nach § 56 BVGG nur bei Verletzung von Bundesrecht eingelegt werden kann. Biese Regelung im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ist abschliessend; sie könnte zwar durch spätere Akte des Bundesgesetzgebers durchbrochen werden,. es erscheint aber nicht angängig, in einer vor Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes schon bestehenden Vorschrift eine die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Fall festsetzende Spezialvorschrift zu erblicken.
 
Auch das durch § 13 ErstG weiter angestrebte Ziel einer einheitlichen Zuständigkeit für alle Erstattungssachen ist durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht wordene Durch die Errichtung des B.eichsverwal-tungsgerichts wäre die Begründung einer solchen einheitlichen Zuständigkeit bei der Struktur des damaligen Einheitsstaates möglich gewesene In der auf föderalistischer Grundlage aufgebauten Bundesrepublik ist das nicht möglich«, Ihr steht schon entgegen, dass die Bänder für ihren Zuständigkeitsbereich andere Zuständigkeitsregelungen treffen könneno Aber auch für ISrstattungsbeschlüsse der Bundesbehörden kann eine solche einheitliche Zuständigkeit der Ver-.waltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts ohne eine Änderung des Grundgesetzes nicht erreicht werden. Denn nach Art 34 Satz 3 UrundG kann für Rückgriffsansprüche des Staats gegen Beamte aus einer Haftung nach Art 34 GrundG der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass in den Bällen, in denen der Erstattungsanspruch auf einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung eines Bundesbeamten beruht, für die der Bund ganz oder teilweise dem Geschädigten hatte Ersatz leisten müssen, insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auf jeden Ball gegeben ist, selbst wenn sonst für Erstattungssachen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angenommen werden sollte, Das würde dann möglicherweise in dem gleichen ErstattungsJ fall zu einer verschiedenartigen Zuständigkeit führen, je nachdem, ob sich der Erstattungsbeschluss gegen den Beamten oder seine nicht im Beamtenverhältnis stehenden Mittäter richtet. Auch gegen den Beamten selbst wäre dann unter Umständen noch eine verschiedene Zuständigkeit begründet, je nachdem, ob und in welchem Umfang der Bund dem Geschädigten Ersatz geleistet hat. Eine solche Zerreißung der Zuständigkeit, möglicherweise sogar in demselben Erstattungsfall, ist
 
aber weder sachdienlich noch erwünscht und steht deshalb auch im Widerspruch zu dem durch § 13 ErstG angestrebten Ziel der Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeit bin Erstattungssachen.
c)	Die für das Inkrafttreten der Zuständigkeitsvor-scbrift des § 8 Abs 1 ErstG nach § 13 ErstG erforderlichen Voraussetzungen eines ausgebauten Verwaltungsrechtsschutzes, der Garantie der Revisionsinstanz in jedem Fall und der einheitlichen Zuständigkeitsregelung sind somit nicht erfüllt. Dann kann aber auch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts der des Reichsverwaltungsgerichts nicht gleichgesetzt werden, weil erstere nicht oder jedenfalls nur teilweise die Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Zweck des § 13 ErstG durch die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts angestrebt worden sind und auch erreicht worden wären.
 
4o Das bedeutet für den hier zur Entscheidung stehenden Fall, dass auch heute nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts noch an der -bisherigen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte festzuhalten ist.» Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst an das Landgericht zurückzuverweisen» Die Entscheidung über die Kosten der Revision war zweckmässigerweise dem Landgericht vorzubehalten«
Dr.Geiger	Rietschel	Dr«Weber
 Dr.Kreft	Bundesrichter	Dr.Hußla
 ist beurlaubt	und kann
 deshalb nicht	unter-
schreiben»
Dr.Geiger