Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm am 16. Soweit es damit den Zahlungsausspruch des Landgerichts bestätigt hat, ist die Beklagte entsprechend ihrer Verurteilung in Höhe von 14.301,26 DM beschwert. das Berufungsgericht auch den Feststellungsausspruch des Landgerichts bestätigt hat. 1. Zwar hatte, worauf die Beklagte hinweist, das Landgericht den Wert des Feststellungsantrags auf 46.862 DM festgesetzt. Es ist dabei von den Sanierungskosten ausgegangen, die der Kläger im Rahmen seines Zahlungsantrags für 200 gm seiner insgesamt 1000 qm großen Halle geltend machte, und hat für die restlichen 800 qm, die Gegenstand des Feststellungsantrags waren, einen entsprechenden Betrag angesetzt. "nach den Umständen, wie sie jetzt vorliegen", den Wert des Feststellungsantrags für die Berufungsinstanz insoweit niedriger angesetzt hat, nämlich nur mit 6.000 bis 7.000 DM. Selbst wenn der Feststellungsausspruch des Landgerichts nicht nur den eigenen (Sach-)Schaden des Klägers umfaßt, wovon die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 1986 an das Landgericht allerdings ersichtlich ausgegangen ist, sondern auch den (Regreß-)Schaden, der dem Kläger aus einer Inanspruchnahme durch seine Mieterin droht, wie die Beklagte jetzt geltend macht, übersteigt der Wert der Beschwer nicht Das von der Beklagten angeführte Regreßschadensrisiko kann hiernach nicht mit einem Betrag angesetzt werden, bei dessen Berücksichtigung die Wertgrenze der §§ 546 Abs. 2, 554 Abs.4 ZPO von 40.000 DM insgesamt überschritten wird.
BUNDESGERICHTSHOF o . V III ZR 262/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Stadt -MIHH/ vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ottmar Straße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm am 16. Februar 1989 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Der nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 40.000 DM (§§ 2 ff. ZPO). Denn der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet die Beklagte materiell, worauf abzustellen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 546 Anm. 3 b, Vorbem. IV 2 a vor § 511 m.w.Nachw.), nicht mit mehr als 40.000 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Soweit es damit den Zahlungsausspruch des Landgerichts bestätigt hat, ist die Beklagte entsprechend ihrer Verurteilung in Höhe von 14.301,26 DM beschwert. Insgesamt 40.000 DM werden nicht dadurch überschritten, daß 3 das Berufungsgericht auch den Feststellungsausspruch des Landgerichts bestätigt hat. 1. Zwar hatte, worauf die Beklagte hinweist, das Landgericht den Wert des Feststellungsantrags auf 46.862 DM festgesetzt. Es ist dabei von den Sanierungskosten ausgegangen, die der Kläger im Rahmen seines Zahlungsantrags für 200 gm seiner insgesamt 1000 qm großen Halle geltend machte, und hat für die restlichen 800 qm, die Gegenstand des Feststellungsantrags waren, einen entsprechenden Betrag angesetzt. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hatte aber sodann ergeben, daß die Feuchtigkeitsschäden in der Halle unterschiedlich stark waren. Die 200 qm, die Gegenstand des Leistungsantrags waren, sind vollständig zu erneuern; von den restlichen 800 qm, die Gegenstand des Feststellungsantrags waren, sind lediglich 50 qm auszubessern. Im Berufungsverfahren hat keine der Parteien gegen dieses Ergebnis der Beweisaufnahme, das dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt, Einwendungen erhoben. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage, d.h. "nach den Umständen, wie sie jetzt vorliegen", den Wert des Feststellungsantrags für die Berufungsinstanz insoweit niedriger angesetzt hat, nämlich nur mit 6.000 bis 7.000 DM. 2. Die Beklagte macht weiter geltend, die Bewertung des Feststellungsausspruchs sei auch deshalb unrichtig, weil damit das Regreßschadensrisiko nicht berücksichtigt sei, das sich daraus herleite, daß der Feststellungsausspruch auch den Ersatz solcher Schäden umfasse, die die Mieterin des Klägers gegen diesen geltend mache und die sie auf mehr als 300.000 DM beziffert habe. Der’Beklagten ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt bei seiner Wertfestsetzung nicht berücksichtigt hat. Es kann indes auf sich beruhen, ob das auf einem Ermessensfehler beruht, wie die Beklagte meint. Selbst wenn der Feststellungsausspruch des Landgerichts nicht nur den eigenen (Sach-)Schaden des Klägers umfaßt, wovon die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 1986 an das Landgericht allerdings ersichtlich ausgegangen ist, sondern auch den (Regreß-)Schaden, der dem Kläger aus einer Inanspruchnahme durch seine Mieterin droht, wie die Beklagte jetzt geltend macht, übersteigt der Wert der Beschwer nicht 40.000 DM. Das Regreßschadensrisiko kann nach dem Sachvor-trag der Parteien, auch der Beklagten in der Revisionsinstanz, nur als sehr gering veranschlagt werden (§ 3 ZPO). Mietrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich, weil es an einem Mangel der Mietsache fehlt (SS 537 ff. BGB). Der Haftpflichtversicherer des Klägers hat Ansprüche der Mieterin bereits 1983 zurückgewiesen. Es ist nicht vorgetragen, daß die Mieterin dagegen den Rechtsweg beschritten hätte. Sie hat Ersatzansprüche vielmehr gegen die beklagte Stadt erhoben, die insoweit - befristet - auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Das von der Beklagten angeführte Regreßschadensrisiko kann hiernach nicht mit einem Betrag 5 angesetzt werden, bei dessen Berücksichtigung die Wertgrenze der §§ 546 Abs. 2, 554 Abs. 4 ZPO von 40.000 DM insgesamt überschritten wird. Krohn Kröner Halstenberg Werp Wurm