Tatbestands Die klagende i»andesv er Sicherungsanstalt hat der Witwe des bei einem Verkehrsunfall getöteten Autoschlossers Georg Christoph aus Köln Sozialversicherungsleistungen zu erbringen und macht die auf sie angeblich übergegangenen Ersatzansprüche der Witwe gegen den Schädiger geltend. November 1959 gegen 11.30 Uhr bei klarem, trockenem Wetter auf dem Lohen-staufenring in Köln von einem Straßenbahnzug der beklagten Stadt erfaßt und so schwer verletzt, daß er an den Folgen des Unfalls am 8. Fahrbahnen im Bereich der Gleiszone zu warten« Dieser Aufenthalt in der Gleiszone sei mit Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger verbunden, weil der Abstand zwischen den Rändern der Fahrbahn zu den Gleisen sowie der Abstand zwischen den Gleispaaren zu knapp bemessen Barbarossaplatz sei« Der Versicherte habe einen von rechts vom/ kommenden Straßenbahnzug bemerkt und sei nun einen Schritt zuruckgetreten, um von diesem nicht erfaßt zu werden« ln diesem Augenblick habe ihn ein von der anderen Seite (vom Rudolfplatz) herankommender Streßenbahnr-zug angefahreno Dieser Straßenbahnzug müsse beim Rudolfplatz vorzeitig abgefahren sein, sei zu schnell gefahren und habe trotz der drohenden Gefahr nicht rechtzeitig gebremst« Bei der damaligen Ampelschaltung hätte ein Fußgänger jederzeit in die Lage kommen können, auf dem Mittelstreifen warten zu müsseni dann müsse der Mittelstreifen in einem Zustand sein, der es gestatte, sich dort ohne Gefährdung durch die von beiden Seiten kommenden Straßenbahnen und Kraftwagen aufzuhalten« November 1961 bis zu dem 30« September 1977 (dem mutmaßlichen natürlichen Tod des am 26• Oktober 1903 geborenen Versicherten) zur Zahlung einer monatlichen Rente von 162,30 Di« zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch sämtliche zukünftigen Erhöhungen ihrer Aufwendungen für die V/itwe CflHB Rahmen des Uber-gangsfähigen Schadens zu ersetzen«, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise den Anträgen nur im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes und nur mit der Maßgabe zu entsprechen, daß sie lediglich hinsichtlich der nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Klägerin Ubergegangenen Ansprüche hafte, auch die Haftung bis zur Vollendung des 65- Lebensjahres des Versicherten zu begrenzen® Der Unfall beruhe allein auf dem fehlerhaften Verhalten des Versicherten® Dieser habe die Straße betreten, als die Fußgängerampel bereits rotes Licht gezeigt habe« Da:* sei für den Fahrer des Ctraßenbahnzuges nicht vorhersehbar gewesene Kr sei am Rudolfplatz erst auf das Signalzeichen “Freie Fahrt“ abgefahren* habe eine mäßige Geschwindigkeit eingehalten und bei erkannter Gefahr sofort gebremst« Die Forderungen seien auch der Höhe nach übersetzt«. Die Beklagte hafte nach § 825 Abs» 1 BGB* well sie es schuldhaft unterlassen habe* durch geeignete Maßnahmen einer Verwirrung und Gefährdung der Fußgänger auf dem Überweg vorzubeugen und ihnen eine gefahrlose Überschreitung der Straße zu ermöglichen: Das aber sei mit Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen« Denn der Zwischenraum zwischen Schiene und Fahrbahnrand habe jeweils 1,30 m und zwischen den beiden Gleispaaren 1,40 m betragen« Bin solcher nicht mit Abgrenzungen versehener Randstreifen von nur etwas mehr als 1 m reiche nicht aus, um einem Fußgänger bei einsetzendem Fahrzeugverkehr den Aufenthalt auf dem Llittelstreifen gefahrlos zu ermöglichen, zu demal die Kraftfahrzeuge die ganze Breite der Fahrbahn in Anspruch nähmen und die Straßenbahnwagen die Schienen überragten« Schon eine geringfügige Bewegung des Fußgängers, eine unbewußte Reaktion auf den gefährlich nahe vorbeifließenden Verkehr oder das Aufflattern eines Kleidungsstückes durch Yiind könne ihm gefährlich werden« Damit habe die Beklagte schuldhaft ihre Verkehrscicherungspflicht verletzt« Das hätte durch einfache und zu demutbare Mittel geändert werden können« davon aussugehen, daß der Straöenbahnzug von der Haltestelle am Rudolf platz erst abgefahren sei, als dor Signalgeber ihn freie Fahrt gezeigt habe« Rer Versicherte habe auf der .Mitte des zweiten, ostwärtigen Schienenpaareo gezögert, sei dann zurückgetreten und dabei von der Straßenbahn erfaßt worden. Die geringen Abstände zwischen Schienen und Fahrbahn sind dem Versicherten nur deshalb zu dem Verhängnis geworden, weil er im Vertrauen auf eine Sicherung durch Ampeln dio Überquerung der Fahrbahn begann, während die Ampeln so geschaltet waren, daß sie ihn gerade nicht ständig sicherten, sondern die Straße für den Fährverkehr so früh frei gaben, daß der Versicherte in Gefahr geriet« Die Ampelanlage hat also - kurz gefaßt - den Versicherten an einer gefährlichen Straßenstelle irregeführt« Die Ampeln hätten beispielsweise anders geschaltet oder der Mittelstreifen mit besonderen Ampeln versehen oder es hätte bei der gewählten Schaltung ein breiterer Aufenthaltsraum zwischen Bordstein und Schienen im Bereich des Gleiskörpers geschaffen werden müssen« kann, andererseits ein übergangsfähiger Anspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung wegen der anderweitigen Sicherung des Versicherten nicht entstände Damit erledigen sich alle Rügen der Revision, die sich auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Organe und Bediensteten der Beklagten beziehen« Nach § 1 dieses Gesetzes haftet der Betriebsunternehmer UoQ o, wenn bei dem Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet wird, für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht ist« Er hat nach § 3 Abs«. Es könne ihm nicht zun Vorwurf gemacht werden, daß er sich gescheut habe, den schmalen Randstreifen Östlich des Schienenkörpers zu betreten, weil er sich dort nicht für ungefährdet zu halten brauchte« Es sei kein Verschulden, daß or - unvorhergesehen mit der gefährlichen Verkehrssituation konfrontiert - unsicher geworden und in Verwirrung geraten sei, deshalb zunächst unschlüssig gezögert und dann die unheilvollen Schritte zurückgetan habe, ohne vorher nach links zu schauen« Die Straßenbahn von rechts sei immerhin bis auf 60 - 70 m herangekommen« Die Verhaltensweise des unverschuldet in eine Gefahrensituation geratenen Verkehrsteilnehmers sei nicht danach zu beurteilen, wie er sich bei klarer und vernünftiger Überlegung hätte verhalten können« Auch hier könne sein falsches Verhalten angesichts der subjektiv gerechtfertigten Bedrohung und in seiner unverschuldeten Verwirrung noch nicht als Verschulden gewertet werden, zu demal die von rechte kommende Straßenbahn geklingelt habe und er nun in einer instinktiven Reaktion zurückgetreten sei, ohne nach links zu schauen« wertet, so daß das Ergebnis bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Besonderheiten des Einzelfalles durch den Tatrichter aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann«, Bas Berufungsgericht hat die Feststellung, daß der Versicherte noch bei Grünlicht die Straße betreten habe, auch auf die Bekundung der Zeugin gestützt. Bie Revision wertet das Verhalten des Versicherten bereits als Verschulden» Sie stellt dar, wa3 der Versicherte olles hätte tun und lassen können, um den Unfall zu verhindern, und meint, seine Kopflosigkeit und Verwirrung dürfe nicht entschuldigt werden» Bas Berufungsgericht hat das alles aber in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und gewürdigt. Bas Berufungsgericht hat hilfsweise erwogen, daß mindestens die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung nicht erbracht habe, der Versicherte habe die Straße bereits bei Rotlicht betreten» Bie Revision meint, das sei für die Ansprüche aus Verschuldenshaftung unrichtig«, Das kann dahingestellt bleiben, denn bei den allein gegebenen Ansprüchen aus dem Heichshaftpflichtgesetz muß die Beklagte die für ein Mitverschulden wesentlichen Tatsachen beweisen« Dazu gehörte dieser Vortrag* der Beweis ist insoweit nicht erbracht« 4«) Die Revision der Beklagten muß daher mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Haftung auf das Reichshaftpflichtgesetz beschränkt ist, da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen laßt«
BUNDESGERICHTSHOF # IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22o September 1966 Scheibl, Justiz-Obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 262/64 URTEIL ln dem Hechtsstreit der Stadt K vertreten durch den Hat der Stadt, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte» - Prozoßbevollmächtigter* Rechtsanwalt FrhroV.J 2 Der III® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr«Reinhardt für Recht erkannt» Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 3° Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts in Köln vom 15« Oktober 1964 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5«. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18o Januar 1963 teilweise geändert, soweit diese KntScheidungen die beklagte Stadt betreffen; das Urteil wird in der Hauptsache insoweit dahin neu gefaßt» Die bezifferten Zahlungsansprüche gegen die beklagte Stadt werden dem Grunde nach im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes für gerechtfertigt erklärt* Bo wird festgestellt, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes alle weiteren Schäden, die der Witwe Hartha geb. in Köln aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 30 * November 1959 entstehen, in der Höhe zu erstatten, in der die Klägerin der Witwe Sozialversicherungs- leistungen zu erbringen hat« Die beklagte Stadt hat die Kosten der bisherigen Rechtsmittelverfahren zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Die klagende i»andesv er Sicherungsanstalt hat der Witwe des bei einem Verkehrsunfall getöteten Autoschlossers Georg Christoph aus Köln Sozialversicherungsleistungen zu erbringen und macht die auf sie angeblich übergegangenen Ersatzansprüche der Witwe gegen den Schädiger geltend. Der Versicherte wurde am 30. November 1959 gegen 11.30 Uhr bei klarem, trockenem Wetter auf dem Lohen-staufenring in Köln von einem Straßenbahnzug der beklagten Stadt erfaßt und so schwer verletzt, daß er an den Folgen des Unfalls am 8. Januar I960 starb. Zum Unfall kam es, als der Versicherte im Begriff war, den Hohenstaufenring an der Kreuzung Lindenstraße auf einem durch Ampeln, gesicherten Fußgängerüberweg in west-östlicher Richtung zu überschreiten. Der Überweg führt über das in der Mitte des Hohenstaufenringes in eigenem Bahnkörper verlegte doppelte Schienenpaar der Straßenbahn. Der Fußgängerverkehr wird durch Ampeln im Zweiertakt (Grün-Rot) freigegeben oder gesperrt; Ampeln befinden sich nur jeweils auf den gegenüberliegenden Gehwegen, nicht auch auf der Gleiszone. Die Gleiszone ist außerhalb der Straßenkreuzungen von der Fahrstraße durch Bordsteine abgetrennt, so daß für den Fährverkehr für beide Richtungen selbständige Bahnen geschaffen sind. Die Klägerin hat vorgetragen« Der Versicherte habe die Fahrbahn betreten, als die Fußgängerampel an der gegenüberliegenden (östlichen) Seite dos Hohenstaufenringes “grün" gezeigt habe. Während des Überquerens sei die Ampel auf "rot" gesprungen. Br sei gezwungen gewesen, mit Rücksicht auf den nunmehr von beiden Seiten einsotzenden Verkehr zwischen den beiden Fahrbahnen im Bereich der Gleiszone zu warten« Dieser Aufenthalt in der Gleiszone sei mit Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger verbunden, weil der Abstand zwischen den Rändern der Fahrbahn zu den Gleisen sowie der Abstand zwischen den Gleispaaren zu knapp bemessen Barbarossaplatz sei« Der Versicherte habe einen von rechts vom/ kommenden Straßenbahnzug bemerkt und sei nun einen Schritt zuruckgetreten, um von diesem nicht erfaßt zu werden« ln diesem Augenblick habe ihn ein von der anderen Seite (vom Rudolfplatz) herankommender Streßenbahnr-zug angefahreno Dieser Straßenbahnzug müsse beim Rudolfplatz vorzeitig abgefahren sein, sei zu schnell gefahren und habe trotz der drohenden Gefahr nicht rechtzeitig gebremst« Die Beklagte hafte als Betriebsunternehmerin nach dem Reichshaftpflichtgesetz und daneben aus unerlaubter Handlung, nämlich wegen des Verschuldens ihrer Fahrer., wegen ungenügender Überwachung und Belehrung der Straßenbahnbediensteten sowie wegen der fehlerhaften Einrichtung des Fußgängerüberweges mit seinen Verkehrsampeln, der sicherer hätte hergerichtet werden müssen« Bei der damaligen Ampelschaltung hätte ein Fußgänger jederzeit in die Lage kommen können, auf dem Mittelstreifen warten zu müsseni dann müsse der Mittelstreifen in einem Zustand sein, der es gestatte, sich dort ohne Gefährdung durch die von beiden Seiten kommenden Straßenbahnen und Kraftwagen aufzuhalten« Die Leistungen der Klägerin an die Witwe betrügen ab 1« November 1961 monatlich 162,30 DM und seien damit geringer als ihr Einkommensausfall« Dio Klägerin hat beantragt, die Beklagte für die Zeit bin zun 31» Oktober 1961 zur Zahlung von 3.670,70 DK nebst Zinsen und ab X. November 1961 bis zu dem 30« September 1977 (dem mutmaßlichen natürlichen Tod des am 26• Oktober 1903 geborenen Versicherten) zur Zahlung einer monatlichen Rente von 162,30 Di« zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch sämtliche zukünftigen Erhöhungen ihrer Aufwendungen für die V/itwe CflHB Rahmen des Uber-gangsfähigen Schadens zu ersetzen«, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise den Anträgen nur im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes und nur mit der Maßgabe zu entsprechen, daß sie lediglich hinsichtlich der nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Klägerin Ubergegangenen Ansprüche hafte, auch die Haftung bis zur Vollendung des 65- Lebensjahres des Versicherten zu begrenzen® Sie hat zur Begründung ausgefiihrt; Der Unfall beruhe allein auf dem fehlerhaften Verhalten des Versicherten® Dieser habe die Straße betreten, als die Fußgängerampel bereits rotes Licht gezeigt habe« Im übrigen habe er auf der Kitte des Überwegs im Schienenbereich hinreichend Platz gehabt, um der Straßenbahn und dem anderen Verkehr auszuweichen; der Raum zwischen Fahrbahnkanto und der ersten Schiene habe 1,50 m betragen® Die Verkehrsanlago sei für aufmerksame Verkehrsteilnehmer völlig sicher. Der Getötete habe infolge Kopflosigkeit und Unaufmerksamkeit den von links kommenden Straßenbahnzug nicht bemerkt und sei unüberlegt sowie überraschend in dessen Fahrbahn zurückgetreten, statt mit zwei Schritten vorwärts den Schienenraum zu verlassen® Da:* sei für den Fahrer des Ctraßenbahnzuges nicht vorhersehbar gewesene Kr sei am Rudolfplatz erst auf das Signalzeichen “Freie Fahrt“ abgefahren* habe eine mäßige Geschwindigkeit eingehalten und bei erkannter Gefahr sofort gebremst« Die Forderungen seien auch der Höhe nach übersetzt«. Das Landgericht hat die bezifferten Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochene Es hat angenommen* daß die Beklagte als Stadt und Bahnunternehmerin es versäumt habe* auf einem gefährlichen Überweg die erforderlichen Sicherheit smaßnahnen zu treffen» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iosen, aber die dem Fest-stellungsantrag entsprechende Urteilsformel genauer gefaßt» ilit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter» Die Klägei'in beantragt* die Revision zurückzu-woisen» Entscheidungsgründei Io Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet* Die Beklagte hafte nach § 825 Abs» 1 BGB* well sie es schuldhaft unterlassen habe* durch geeignete Maßnahmen einer Verwirrung und Gefährdung der Fußgänger auf dem Überweg vorzubeugen und ihnen eine gefahrlose Überschreitung der Straße zu ermöglichen: Der Hohenstaufenring sei an der Unfallsteile 25 m breito Für diese Strecke benötige ein Fußgänger bei üblicher Gehweise 15 bis 20 Sekunden, bei langsamer Gangart 20 bi3 26 Sekunden« Die Fußgängerampel habe damals für 28 Sekunden grünes Licht gegeben; 8 Sekunden später wäre der Fährverkehr an der Kreuzung eröffnet worden« Deshalb sei es einem Fußgänger, der gegen Finde der Grünphase der Ampel zulässigerweise die Fahrbahn betreten habe, nicht mehr möglich gewesen, den Hohenstaufenring in seiner ganzen Breite vor dem Kinsetzen des Verkehrs zu überschreiten. Br wäre darauf angewiesen gewesen, auf dem Llittelstreifen den Beginn der nächsten Grünphaso ab* zuwarten. Das aber sei mit Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen« Denn der Zwischenraum zwischen Schiene und Fahrbahnrand habe jeweils 1,30 m und zwischen den beiden Gleispaaren 1,40 m betragen« Bin solcher nicht mit Abgrenzungen versehener Randstreifen von nur etwas mehr als 1 m reiche nicht aus, um einem Fußgänger bei einsetzendem Fahrzeugverkehr den Aufenthalt auf dem Llittelstreifen gefahrlos zu ermöglichen, zu demal die Kraftfahrzeuge die ganze Breite der Fahrbahn in Anspruch nähmen und die Straßenbahnwagen die Schienen überragten« Schon eine geringfügige Bewegung des Fußgängers, eine unbewußte Reaktion auf den gefährlich nahe vorbeifließenden Verkehr oder das Aufflattern eines Kleidungsstückes durch Yiind könne ihm gefährlich werden« Damit habe die Beklagte schuldhaft ihre Verkehrscicherungspflicht verletzt« Das hätte durch einfache und zu demutbare Mittel geändert werden können« Ks sei auch erwiesen, daß der Versicherte die Fahrbahn erst betreten habe, als die für ihn maßgebende Fuß-güngerampel grünes Licht gezeigt habe« Andererseits sei davon aussugehen, daß der Straöenbahnzug von der Haltestelle am Rudolf platz erst abgefahren sei, als dor Signalgeber ihn freie Fahrt gezeigt habe« Rer Versicherte habe auf der .Mitte des zweiten, ostwärtigen Schienenpaareo gezögert, sei dann zurückgetreten und dabei von der Straßenbahn erfaßt worden. Das könne nicht als Verschulden gewertet werden. Bei größerer Sorgfalt hätte er das Herankommen beider Straßenbahnen allerdings sehen nässen. Br hatte den Unfall möglicherweise ver. eiden können, wenn er wenige Schritte vorwärts statt zurück getan hätte. Aber die Beschaffenheit des Überwegs in Verbindung mit der Ampelschaltung sowie die entstandene Verkehrsoituation seien geeignet gewesen, den Versicherten zu verwirren. Kr hätte darauf vertrauen können, daß ein durch Grünlicht freigegebener Fußgängerüberweg ein gefahrloses überqueren der Straße gestatte. Er habe sich beim Erreichen der ostwärtigen (zweiten) Schiene unversehens einer gefährlichen Vex'kehrssituation gegenüber-gesehen. Er sei dadurch unsicher geworden und in Verwirrung geraten, habe unschlüssig gezögert und dann die unheilvollen Schritte zurückgetan, weil die Straßenbahn von rechts schon bis auf 60 - 70 m herangekommen sei. Für eine Beschränkung der Haftung bis 2ur Vollendung des 65o Lebensjahres des Versicherten bestehe nach der Rechtsprechung kein Anlaß (3GHZ 9, 179)o II. Die dagegen eingelegte Revision hat nur zu dem Teil Erfolg. 1.) Das Berufungsgericht hat allerdings die Haftungsgrundloge verkannt. Anspruchsgrundlage ist bei einer Haftung wogen Verschuldens hier nicht die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht, sondern eine Amtspflichtverletzung. Hin Anspruch wegen Amtspflichtverletzung entfiel jedoch, weil die Leistungen der Sozialversicherungs-träger für die Witwe einen anderweitigen Krsatz darstellen, so daß nach § 839 Abs0 1 Satz 2 BGB Amts-haftungsansprüche für die Y/itwe nicht entstanden, also auch nicht auf die Klägerin übergehen konnten. Die Straßenverkehrssicherungepflicht soll den Gefahren begegnen, die aus dem Zustand einer Straße, nämlich aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Wegen durch die Straße entstehen können« Der Pflichtige muß die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benutzung drohen« Dagegen ist es Sache der Verkehrsbehörden, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Hinrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, daß sie ihrem Zwo de gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten« Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen keine neuen Gefahrensituationen schaffen. Sie müssen so gestaltet sein, daß sie den Verkehr so sicher wie möglich halten und seine möglichst gefahrlose Abwicklung ermöglichen. Diese Pflichten der Verkehrsbehörden sind Amtspflichten, die ihnen allen Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegen, die die Straße nach der Art ihrer Verkehrsoroffnung benutzen dürfen. Insbesondere ist es nach § 3 Abs« 4 StVO Amtspflicht der Verkehrs-behörden, die Bestimmungen zu treffen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen - 10 sind; dagegen gehören die ordnungsmäßige Anbringung und Unterhaltung dieser Einrichtungen nach § 3 Satz 3 StVO zur Straßenverkehrssicherungspflicht« Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH UrtoV. 26o Mai 1966 - III ZR 59/64» zur Veröffentlichung bestimmt)« 2.) Hier lag dio entscheidende Unfallursache darin, daß die Ampeln am Fußgängerüberweg und in der Nähe so geschaltet waren, daß sie für einen Fußgänger untor Umständen eine Verkehrssituation herbeiführten, dio ihn verwirren und gefährden konnten«. Die geringen Abstände zwischen Schienen und Fahrbahn sind dem Versicherten nur deshalb zu dem Verhängnis geworden, weil er im Vertrauen auf eine Sicherung durch Ampeln dio Überquerung der Fahrbahn begann, während die Ampeln so geschaltet waren, daß sie ihn gerade nicht ständig sicherten, sondern die Straße für den Fährverkehr so früh frei gaben, daß der Versicherte in Gefahr geriet« Die Ampelanlage hat also - kurz gefaßt - den Versicherten an einer gefährlichen Straßenstelle irregeführt« Die Ampeln hätten beispielsweise anders geschaltet oder der Mittelstreifen mit besonderen Ampeln versehen oder es hätte bei der gewählten Schaltung ein breiterer Aufenthaltsraum zwischen Bordstein und Schienen im Bereich des Gleiskörpers geschaffen werden müssen« Das alles gehörte zu dem Pflichtenkreis der Verkehrsbehörden und nicht zur Straßenverkehrssieherungopflicht, auch nicht zur Verkehrssicherungspflicht des Bahnunter-nehmers. Die entscheidenden verletzten Pflichten gehörten also zu dem Bereich der Amtspflichten der Beklagten, sodaß die Verurteilung wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht bestehen bleiben kann, andererseits ein übergangsfähiger Anspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung wegen der anderweitigen Sicherung des Versicherten nicht entstände Damit erledigen sich alle Rügen der Revision, die sich auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Organe und Bediensteten der Beklagten beziehen« Bine Haftung der Beklagten ergab sich dann lediglich aus dem Reichshaftpflichtgesetz vom 7» Juni 1871 (RGBl 207)p Nach § 1 dieses Gesetzes haftet der Betriebsunternehmer UoQ o, wenn bei dem Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet wird, für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht ist« Er hat nach § 3 Abs«. 2 insbesondere der Witwe für den ihr entgehenden Unterhalt Schadensex'satz zu leisten« Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nach dem Sachverhalt gegeben und werden von der Revision nicht in Abrede gestellt« Wegen der nach diesem Gesetz bestehenden Haftungshöchstgrenze muß die Urteilsformel entsprechend geändert werden« 3o) Nach § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes entfällt oder beschränkt sich allerdings die Haftung bei mit-wirkendera Verschulden des Getöteten« Das muß sich auch die Witwe entgegenhalten lassen« Denn der Grundgedanke des § 846 BGB gilt auch für die entsprechenden Ansprüche des § 3 Abs« 2 des Reichshaftpflichtgesetzes» - 12 a) Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes aus-gef iihrt; Der Versicherte sei noch bei Grünlicht auf die Straße getreten. Er habe beim Einsetzen des Fahrzeugverkehrs erst den Gleiskörper erreicht gehabt und hätte dort verweilen müssen. Das sei mit Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen. Der Versicherte habe gezögert, als er die Mitte des ostwärtigen (zweiten) Schienenpaares erreicht gehabt habe. Er hätte den Unfall vermieden, wenn er wenige Schritte voraus statt rückwärts getan hätte« Bei größerer Aufmerksamkeit hätte er die von rechts kommende Straßenbahn rechtzeitig sehen und die von links kommende Straßenbahn früher wahrnehmen können. Er hätte am westlichen Rande stehen bleiben können, bevor eine Bedrohung durch die aus beiden Richtungen heran-kommenden Straßenbahnzüge eingetreton sei. Sein Verhalten sei ihm aber nicht als Verschulden anzulasten. Die Beschaffenheit des Überwegs in Verbindung mit der Ampelschaltung und die Verkehrssituation im Augenblick des Unfalls seien geeignet gewesen, ihn zu verwirren. Er hätto darauf vertrauen dürfen, den gegen-Ubeinliegenden Bürgersteig ungefährdet zu erreichen, wenn der Phasenwechsel der Ampeln ihn auf der Fahrbahn überraschte. Er hätte deshalb zunächst nicht auf den übrigen Verkehr zu achten brauchen. Auf dem zweiten Schienenpaar habe er sich unversehens einer gefährlichen Verkehrssituation gegenüber gesehen. Es könne ihm nicht zun Vorwurf gemacht werden, daß er sich gescheut habe, den schmalen Randstreifen Östlich des Schienenkörpers zu betreten, weil er sich dort nicht für ungefährdet zu halten brauchte« Es sei kein Verschulden, daß or - unvorhergesehen mit der gefährlichen Verkehrssituation konfrontiert - unsicher geworden und in Verwirrung geraten sei, deshalb zunächst unschlüssig gezögert und dann die unheilvollen Schritte zurückgetan habe, ohne vorher nach links zu schauen« Die Straßenbahn von rechts sei immerhin bis auf 60 - 70 m herangekommen« Die Verhaltensweise des unverschuldet in eine Gefahrensituation geratenen Verkehrsteilnehmers sei nicht danach zu beurteilen, wie er sich bei klarer und vernünftiger Überlegung hätte verhalten können« Auch hier könne sein falsches Verhalten angesichts der subjektiv gerechtfertigten Bedrohung und in seiner unverschuldeten Verwirrung noch nicht als Verschulden gewertet werden, zu demal die von rechte kommende Straßenbahn geklingelt habe und er nun in einer instinktiven Reaktion zurückgetreten sei, ohne nach links zu schauen« b) Diese Wertung läßt Rechtsfehler, die allein das Revisionsgericht zu prüfen hat, nicht erkennen« Das Berufungsgericht hat den Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt« 12s hat nicht übersehen, daß der Versicherte sich falsch verhalten hat und durch ein geringes i.iaß von Sorgfalt sein Leben gerettet hätte« Aber nicht jedes Fehlverhalten im modernen motorisierten Schnell-und üassenverkehr braucht als vorwerfbares Verschulden gewertet zu werden« Der vom Oberlandesgericht aufge-stollte Grundsatz ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß eine falsche, fast instinktive Reaktion in einer unverschuldet entstandenen und als gefährlich aufgefaßten Lage nicht immer als vorwerfbar gewertet zu werden braucht« Das Berufungsgericht ist daher vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt an die Wertung des Falles herangegangen. Es hat alle entscheidenden Gesichtspunkte ver- wertet, so daß das Ergebnis bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Besonderheiten des Einzelfalles durch den Tatrichter aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann«, c) Bio einzelnen Angriffe der Revision bleiben insoweit-? erfolglos: Bas Berufungsgericht hat die Feststellung, daß der Versicherte noch bei Grünlicht die Straße betreten habe, auch auf die Bekundung der Zeugin gestützt. Die Revision meint, dem Berufungsgericht habe die Sachkunde zur Bewertung dieser Aussage gefehlt, weil die Zeugin eine Epileptikerin mit Gedächtnislücken sei. Bas Berufungsgericht hat das nicht übersehen» Es hat eingehend erörtert, warum es trotzdem dieser Zeugin bei dieser ganz einfachen Beobachtung folgt» Ber Zivilsenat eines Oberlandesgerichts bedarf zu einer solchen Bewertung nicht der Zuziehung eines Sachverständigen» Bie Revision wertet das Verhalten des Versicherten bereits als Verschulden» Sie stellt dar, wa3 der Versicherte olles hätte tun und lassen können, um den Unfall zu verhindern, und meint, seine Kopflosigkeit und Verwirrung dürfe nicht entschuldigt werden» Bas Berufungsgericht hat das alles aber in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und gewürdigt. Es hat trotzdem das folgenschwere Fehlverhalten des Versicherten in diesen kurzen Augenblick wegen der Besonderheiten der Begleitumstände noch nicht als vorv/erfbar gewürdigt» Ein Rechts-fehler ist darin, wie ausgeführt, nicht zu finden. Bas Berufungsgericht hat hilfsweise erwogen, daß mindestens die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung nicht erbracht habe, der Versicherte habe die Straße bereits bei Rotlicht betreten» Bie Revision - ii> - meint, das sei für die Ansprüche aus Verschuldenshaftung unrichtig«, Das kann dahingestellt bleiben, denn bei den allein gegebenen Ansprüchen aus dem Heichshaftpflichtgesetz muß die Beklagte die für ein Mitverschulden wesentlichen Tatsachen beweisen« Dazu gehörte dieser Vortrag* der Beweis ist insoweit nicht erbracht« 4«) Die Revision der Beklagten muß daher mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Haftung auf das Reichshaftpflichtgesetz beschränkt ist, da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen laßt« Bei den derzeitigen Haftungsgrenzen des Reichshaftpflichtgesetzes und den geringen geltend gemachten Anspruch ist nicht ersichtlich, daß sich die Haftungsgrenze zu Gunsten der Beklagten irgendwann praktisch auswirken wird« Der ausdrückliche Ausspruch einer teilweisen Klagabweisung war bei dieser Rechtslage zur Zeit nicht zulässig« Auch hat der Senat deshalb die ganzen Kosten der Revision nach § 92 ZPO der Beklagten auferlegt« Dr« Pagendarm Dr« Arndt Gähtgens Keßler Dr« Reinhardt