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BGH · III ZR 261/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 261/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kläger hätten es schuldhaft versäumt, gegen die Maßnahme der Behörde des beklagten Landes Rechtsmittel einzulegen (§ 839 Abs.3 BGB) . Vor dem Versteigerungstermin hatten die Bediensteten des beklagten Landes noch keine Amtspflichtverletzung begangen. Solange aber eine Amtspflichtverletzung noch nicht begangen ist, kann dagegen kein Rechtsmittel i.S. des § 839 Abs.3 BGB eingelegt werden (BGH ürt. Februar 1975, dem Tag der Versteigerung, zugestellt und der auch im Versteigerungstermin bekannt gegeben wurde, haben die Kläger sodann Rechtsmittel eingelegt, die allerdings die Auswirkung der Maßnahme auf das Versteigerungsergebnis nicht verhindern konnten. Die Kläger haben den von ihnen erlittenen Schaden auch nicht i.S. von § 254 BGB schuldhaft mitverursacht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
BGBLandRechtsmittelbeklagenKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 261/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regieru Istraße 4, S
räsidium
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Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Bärbel H^|, nfUMl Straße 61,
2.	Martin Häge, wohnhaft daselbst,
 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 1989 - 1 U 296/88 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 DM
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Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO), Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kläger hätten es schuldhaft versäumt, gegen die Maßnahme der Behörde des beklagten Landes Rechtsmittel einzulegen (§ 839 Abs. 3 BGB) .
Vor dem Versteigerungstermin hatten die Bediensteten des beklagten Landes noch keine Amtspflichtverletzung begangen. Solange aber eine Amtspflichtverletzung noch nicht begangen ist, kann dagegen kein Rechtsmittel i.S. des § 839 Abs. 3 BGB eingelegt werden (BGH ürt. v. 22. Juni 1982 - VI ZR 268/80 - VersR 1982, 953).
Gegen den Bescheid vom 19. Februar 1975, der ihnen am 21. Februar 1975, dem Tag der Versteigerung, zugestellt und der auch im Versteigerungstermin bekannt gegeben wurde, haben die Kläger sodann Rechtsmittel eingelegt, die allerdings die Auswirkung der Maßnahme auf das Versteigerungsergebnis nicht verhindern konnten.
2. Die Kläger haben den von ihnen erlittenen Schaden auch nicht i.S. von § 254 BGB schuldhaft mitverursacht. § 254 BGB ist allerdings neben § 839 Abs. 3 BGB anwendbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt aber eine schuldhafte Mitverursachung nicht vor.
Daß Gegenvorstellungen den angekündigten Bescheid hätten abwenden können, behauptet das beklagte Land selbst nicht. Ein Versuch, die Verschiebung des Versteigerungstermins zu erreichen, hätte nach den insoweit nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs ebensowenig Erfolg gehabt wie eine Anfechtung des Zuschlag sbeschlusse s .
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm