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BGH · III ZR 261/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 261/86

Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. Oktober 1986 - 2 U 50/86 - wird angenommen, soweit der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Arno SchflHBHI in Weflimp vom 20. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung in Höhe von mehr als 20.000,— DM nebst Zinsen für unzulässig zu erklären. Formelle Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klausel r wie die der Unwirksamkeit des Titels aus prozessualen Gründen, sind nur nach § 732 i.V. m. 2. Soweit gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld und dem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß § 767 ZPO der - materielle - Einwand erhoben wird, diesen Sicherungs-rechten liege keine entsprechende persönliche Forderung aus Darlehen mehr zugrunde, scheitert die Klage schon an der Vereinbarung vom 9. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts - die Rechtsfehler nicht erkennen läßt und auch von der Revision nicht angegriffen wird - hat der Kläger im Wege des deklaratorischen Anerkenntnisses gegenüber der damals von der Beklagten noch geltend gemachten Restforderung auf alle Einwendungen verzichtet, die ihm damals bekannt waren oder mit denen er rechnen mußte. Februar 1984, in der Hauptverhandlung gemäß S 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden, nachdem eingeholte amtliche Auskünfte ergeben hatten, daß sich die von der Beklagten verlangten Gesamtkosten im Rahmen der von der Deutschen Bundesbank angegebenen Streubreite der Durchschnittszinssätze für Kontokorrentkredite hielten. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe in der Höhe, in der der Kontokorrentkredit dinglich gesichert gewesen sei, nur den niedrigeren Zinssatz für Hypothekarkredite berechnen dürfen. Der Kläger - der einen Handel mit Wohnwagen und Wohnmobilen betreibt, also Kaufmann ist - kann sich nicht nachträglich darauf berufen, die Beklagte habe von sich aus ihm eine günstigere Gestaltung der Kreditbedingungen vorschlagen müssen. Unter den gegebenen Umständen kommt auch eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB weder für die Kreditvereinbarungen noch für das Anerkenntnis vom 9. Fehl geht im übrigen auch der - auf die Entscheidung des OLG Frankfurt NJW 1983, 394 gestützte - Einwand des Klägers, die Beklagte habe Mehrwertsteuer jedenfalls nicht für die Überziehungsprovision berechnen dürfen, weil sie nichts anderes als den pauschalierten Verzugsschaden bein- Auch den - mit dem Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten - Anspruch auf Rechnungslegung über sämtliche Darlehen hat das Berufungsgericht zu Recht für nicht begründet erachtet. Wie bereits ausgeführt, können hier die gemäß § 767 ZPO gegen die titulierten Ansprüche erhobenen materiellen Einwendungen, deren Vorbereitung die Rechnungslegung dienen soll, wegen des deklaratorischen Anerkenntnisses vom 9. Im übrigen hält auch die Begründung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bereits erfüllt, der rechtlichen Überprüfung stand. November 1980 und die von der Beklagten bereits gegebenen Erläuterungen ermöglichen dem Kläger eine Nachprüfung aller Kontobewegungen und der von der Beklagten berechneten Schuldsalden.

Zitierte Normen: § 794 ZPO § 138 BGB § 87c HGB § 767 ZPO § 259 BGB
ZinsHöheEinwendungenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 261/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Karosseriebaumeisters Reinhold Z	,
HflflPstraße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. MMM -
gegen
 die Volksbank	e• 0.,
Über dem Hflftberg Mt	Mt	vertreten	durch ihren
 Vorstand Andreas	und Helmut DQM, ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9ÜMHI -
Will
2
3¥
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 am 17. September 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 3. Oktober 1986 - 2 U 50/86 - wird angenommen, soweit der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Arno SchflHBHI in Weflimp vom 20. November 1965 (UR-Nr. 634/65) in Höhe von 20.000 DM nebst anteiligen Zinsen kb 9. März 1984 für unzulässig zu erklären.
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
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Gründe :
Grundsätzliche Rechtsfragen sind nicht entscheidungs-erheblich. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung in Höhe von mehr als 20.000,— DM nebst Zinsen für unzulässig zu erklären.
1.	Die Revision rügt zwar mit Recht, daß die Vorinstanzen auf die notarielle Urkunde vom 20. November 1965 die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 angewandt haben, die erst am 1. Januar 1970 in Kraft getreten sind.
Ob sich aus den - bei Errichtung der Urkunde noch geltenden - Vorschriften der SS 16 BNotO a.F., 170 FGG a.F. die Unwirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ergibt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da die vorliegende Klage darauf jedenfalls nicht gestützt werden kann.
Mit der Klage aus § 767 ZPO können nämlich nur materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhoben werden; die Klage aus S 768 ZPO ist nur gegeben, wenn - in Sonderfällen (z.B. SS 726 Abs. 1, 727 ff ZPO) - die Erteilung der Vollstreckungsklausel von bestimmten Voraussetzungen abhing und der Schuldner sich dagegen wendet, daß der Eintritt dieser Voraussetzungen als bewiesen angesehen worden ist. Die - in jedem Fall notwendige - Wirksamkeit des Titels gehört nicht zu diesen in S 768 ZPO genannten besonderen Voraussetzungen.
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Formelle Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klausel r wie die der Unwirksamkeit des Titels aus prozessualen Gründen, sind nur nach § 732 i.V.m. § 797 Abs. 3 ZPO beim Vollstreckungsgericht, nicht aber im Wege der Klage nach § 767 oder § 768 ZPO beim Prozeßgericht geltend zu machen (BGHZ 22, 54, 64/65; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl.
§ 797 Rn. 18 und Fußnote 49; Zöller/Stöber 15. Aufl. § 797 ZPO Rn. 7).
2.	Soweit gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld und dem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß § 767 ZPO der - materielle - Einwand erhoben wird, diesen Sicherungs-rechten liege keine entsprechende persönliche Forderung aus Darlehen mehr zugrunde, scheitert die Klage schon an der Vereinbarung vom 9. März 1984. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts - die Rechtsfehler nicht erkennen läßt und auch von der Revision nicht angegriffen wird - hat der Kläger im Wege des deklaratorischen Anerkenntnisses gegenüber der damals von der Beklagten noch geltend gemachten Restforderung auf alle Einwendungen verzichtet, die ihm damals bekannt waren oder mit denen er rechnen mußte. Dazu gehörten alle jetzt erhobenen Einwendungen gegen die Zins-und Kostenberechnung der Beklagten. Bereits vor dem Anerkenntnis, am 23. Dezember 1982, war dem Kläger durch einstweilige Verfügung die Behauptung untersagt worden, die Beklagte übervorteile ihre Kunden durch Überziehungszinsen, Kreditprovisionen, Umsatzprovisionen und Gebühren. Das wegen dieser Beschuldigungen geführte Strafverfahren gegen den
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Kläger war unmittelbar vor der Vereinbarung vom 9. März 1984, nämlich am 29. Februar 1984, in der Hauptverhandlung gemäß S 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden, nachdem eingeholte amtliche Auskünfte ergeben hatten, daß sich die von der Beklagten verlangten Gesamtkosten im Rahmen der von der Deutschen Bundesbank angegebenen Streubreite der Durchschnittszinssätze für Kontokorrentkredite hielten.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe in der Höhe, in der der Kontokorrentkredit dinglich gesichert gewesen sei, nur den niedrigeren Zinssatz für Hypothekarkredite berechnen dürfen. Die Berechnung eines einheitlichen Zinssatzes in der für Kontokorrentkredite üblichen Höhe entsprach den Vereinbarungen der Parteien und ihrer jahrelangen Übung. Der Kläger - der einen Handel mit Wohnwagen und Wohnmobilen betreibt, also Kaufmann ist - kann sich nicht nachträglich darauf berufen, die Beklagte habe von sich aus ihm eine günstigere Gestaltung der Kreditbedingungen vorschlagen müssen.
Unter den gegebenen Umständen kommt auch eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB weder für die Kreditvereinbarungen noch für das Anerkenntnis vom 9. März 1984 in Betracht.
Fehl geht im übrigen auch der - auf die Entscheidung des OLG Frankfurt NJW 1983, 394 gestützte - Einwand des Klägers, die Beklagte habe Mehrwertsteuer jedenfalls nicht für die Überziehungsprovision berechnen dürfen, weil sie nichts anderes als den pauschalierten Verzugsschaden bein-
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halte. Solange eine Bank eine vorher nicht besprochene Kontoüberziehung duldet, liegt insoweit eine stillschweigende Darlehensvereinbarung vor, für die besondere Vertragsbedingungen gelten können (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = LM § 252 BGB Nr. 32 Bl. 4 zu III 2 d). Erst wenn die Bank den Kredit gekündigt und den Kreditnehmer in Verzug gesetzt hat, liegt in der Weiterberechnung von Zinsen und Überziehungsprovisionen die Geltendmachung des Verzugsschadens.
3.	Auch den - mit dem Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten - Anspruch auf Rechnungslegung über sämtliche Darlehen hat das Berufungsgericht zu Recht für nicht begründet erachtet.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein solcher Nebenanspruch zu verneinen ist, wenn bereits feststeht, daß der Hauptanspruch nicht entstanden oder entfallen ist (RG HRR 1933 Nr. 3; BAG Urteil vom 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/68 = AP § 87 c HGB Nr. 3). Wie bereits ausgeführt, können hier die gemäß § 767 ZPO gegen die titulierten Ansprüche erhobenen materiellen Einwendungen, deren Vorbereitung die Rechnungslegung dienen soll, wegen des deklaratorischen Anerkenntnisses vom 9. März 1984 keinen Erfolg haben.
Im übrigen hält auch die Begründung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bereits erfüllt, der rechtlichen Überprüfung stand. Die dem Kläger erteilten Tagesauszüge und
 Rechnungsabschlüsse, die Aufstellung vom 20. November 1980 und die von der Beklagten bereits gegebenen Erläuterungen ermöglichen dem Kläger eine Nachprüfung aller Kontobewegungen und der von der Beklagten berechneten Schuldsalden. Sachliche Beanstandungen gegen die Höhe der angesetzten Zinsen und Provisionen berühren die Erfüllung der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht (MünchKomm/Ke11er 2. Aufl. § 259 BGB Rn. 21; RGZ 100, 150, 152). Die Arbeit, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen im einzelnen auszuwerten und zu begründen, inwieweit die anerkannten Salden sachlich unberechtigt sind, muß der Kläger selbst leisten; er kann sie nicht der Beklagten aufbürden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84 =
ZIP 1985, 1315, 1316/1317 zu II 2d).
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Rinne