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BGH · III-ZR 261/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR 261/54

Rechtssatz: Auch wenn ein Technischer Überwachungsverein bestimmte öffentlichrechtliche Kompetenzen nur unter dem Vorbehalt besitzt».daß der Staat sie nicht widerruft, kann ihm bei einem Widerruf dieser Kompetenzen eine Enteignungsentschädigung im Hinblick darauf gebühren, daß der Widerruf einen Eingriff in die wirtschaftliche Struktur des Vereins darstellt. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm, Dr.lieber, Br.Beyer und Br.Hußla für Recht erkannts Bie Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 1. März 1938 (RGBl. I 297) und die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom gleichen Tag £lirH7i 1939/2)errichieten eine Reichshauptstelle für die technische Überwachung, unterstellten ihr grundsätzlich jede mit der Überwachung der Dampfkessel-und sonstiger überwachungspflichtiger Anlagen beauftragte Stelle und teilten das Reichsgebiet in 14 Überwachungsbezirke ein. Der Dampfkesselüberwachungsverein unter Umbenennung Frankfurt ei-bielt die Zuständigkeit für den Überwa-chungsbezirk 5 übertragen, der außer dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Vereins noch den Regierungsbezirk Kassel; das damalige Land Hessen, die bayerische Pfalz sowie dos Saarland umfaßte. Nach § 1 des Gesetzes werden die auf dem Gebiete des Dampfkesselwesens und der überwachungspflichtigen Anlagen bisher den technischen überwachungsvereinen und damit -s einer Auffassung nach gegen ihn gerichteten Maßnahmen des beklagten Landes einen hohen, sich in mehrfachen Beziehungen juswirkenden Schaden erlitten haben, für den er das beklagte Land haftbar macht. bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verein die amtliche Überwachung verloren habe, eine wesentliche Grundlage der beratenden Vereinstütigkeit bildeten; der' Verlust wirke sich in kostspieligen Arbeitserschwe-rungen und Aufwendungen zur Wiederbeschaf-fung, in entgangenen Einnahmen, in erheblichen Kosten für den notwendig gewordenen Neuaufbau eines Kundenkreises aus; die Vorhinderung der Aufgabenerfüllung, und zwar für den Aufwand, der zu dem Wiederaufbau des von dem Verein nunmehr als Haupttätig-keit zu betreuenden wärmewirtschaftlichen Kundenstaifimes nötig sei; in diesem Zusammenhang verweist der Kläger, un den Umfang seiner Schäden deutlich zu machen, darauf, daß er seinen großen Kundenstamm mit einem Schlage verloren habe, entweder an den Staat, der nunmehr als Konkurrent auftrete, oder an privatwirt schaftliehe Wettbewerber, die Vermögensnachteile, die der Verein dadurch erlitten habe, daß er infolge des Ausspruchs seiner Auflösung vor der Währungsreform nicht mehr seine Guthaben in Sachwerten habe anlegen und den Wiederaufbau seiner Gebäude sowie Ersatzbe Schaffungen für seine Einrichtung nicht mehr habe vornehmen können; seine Verpflichtungen zur Nachzahlung von Gehältern und Bunegehr.iltern an bestimmte Angestellte, sowie für die dem Verein nach seinen wirtschaftliehen Verhältnissen nicht mehr erfüllbare Verpflichtung zur Zahlung von Buhe-geldern an andere Angestellte; 1) den /nsprach I auch als Schadensund Enteig-nungsentschädigungsanspruch, hilfsweise, soweit er auf Ersatz fiir die vom Kläger befriedigten Gehalts- und PensionsansprUche seiner Angestellten (und Arbeiter) gerichtet ist, auch als Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einem zwischen den Streitteilen bestehenden Auftrags- oder auftragsähnlichen Verhältnis dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, ferner, 2) die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, dem Kläger auch alle Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erfüllung der mit seinen Angestellten und Pensionären in der Zeit vor dem 19. Der Berufung des Klägers hat es insofern stattgegeben, als es den Klaganspruch I) als einen Behads-isersaxzansprucb dem Grunde nach für gerechtfertigt zuerkannt hat. Sonach ist mit dem lode von Rechtsanwalt Br. das Verfahren jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt unterbrochen worden, in.dem der von dem Kläger bestellte neue Berufungsanwalt seine Bestellung angezeigt hat. Bas bc ;l.Lüte Land hat seine Bei-ufung zu einer Zeit eingelegt und begründet, als das Verfahren infolge des Ablebens von Rechtsanwalt Br. BflPunterbrochen war. In Übereinstimmung mit dem Brstgericht bejaht das Berufungsgericht, daß der Kläger parteifähig, ordentlich gesetzlich vertreten und mit dem Dampfkesselüb er wachungs verein Frankfurt und dem aus ihm in den Jahren 1938/59 hervorgegangenen personengleich sei. Seine Identität sei erhalten geblieben, auch wenn der territoriale Wirkungskreis und dementsprechend der Mitgliederkreis ver-grössert, eine nur ganz vereinzelte Aussenseiter erfassende Zwangsmitgliedschaft und eine Zwangssatzung eingeführt worden seien, llach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 sei eine Auflösung des Vereins durch einen besonderen staatlichen Akt nicht erfolgt, nur und zwar vergeblich durch das Gesetz vom 19. Der Betrieb der tecnnischen Überwachung sei weitergelaufen, und die Mitglieder des Vereins, beschränkt auf den ehema. Der Dampfkesselüberwacliungsvdrein sei durch die Schaffung von überwachungsbehörden untergegangen und mit dem Wegfall der in den Jahren 1938/39 geschaffenen behördlichen Organisation nicht wieder ins Leben getreten. Sein persönliches und sachliches Substrat ist, beschränkt auf das heutige Land Hessen, ira wesentlichen erhalten geblieben, der Vereinesitz ist beibehalten worden; das Vereinsziel hat, von den noch zu behandelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 19- August 1947 abgesehen, eine Änderung von Bedeutung nicht erfahren. Seine Mitglieder in Hessen sind ihm verbu nden geblieben und haben sich mit der von dem eben genannten Gesetz versuchten Auflösung nicht abgefunden. Weder die Einführung der Zwangsmitgliederschaft, die nur wenige bisher außenstehende Unternehmer betroffen hat, noch das Geschehen nach 1945 hatte eine nachhaltige, den Bestand des Vereins vernichtende Wirkung« Auch unter der in den Jahren 1938/39 eingeführten Neuordnung der technischen Überwachung ist der Verein nicht in der Staatsverwaltung aufgegangen, sondern als eine Rechtsperson des bürgerlichen Rechts aufrecht erhalten worden. In der Veranlassung, den Zustandekommen und der Veröffentlichung der teilweise verfassungswidrigen Bestimmungen des Gesetzes sieht das Berufungsgericht den Catbestand einer eine Haftung begründenden Amtspflichtverletzuag gegenüber dem Kläger nicht als erfüllt an. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Organen des beklagten Landes sieht das Berufungsgericht jedoch darin, daß sie bereits im Oktober 1947 gegen den füllen des Klägers dessen sämtliche Vermögenswerte in Be- August 1947 habe in 5 5 Satz 2 bestimmt, daß die sich aus der Auflösung des Vereins ergebenden Fragen noch geregelt werden sollten, and habe die Beamten des Landes nicht berechtigt, sich vor dem Zustandekommen jener Regelung eigenmächtig in den Besitz des dem Kläger gehörenden Betriebsvermögens zu setzen. Rin solches Recht habe das beklagte Land auch aus der - später für ungültig erklärten - Anordnung der Auflösung des Vereins nicht herleiten können. Denn selbst wenn das Vereinsvermögen bei einer Auflösung des Vereins in Anwendung des § 46 BGB nach erbrechtlichen Grundsätzen an den Fiskus gefallen wäre, so hätte es dieser im Hinblick auf § 1966 BGB erst dann an sich ziehen dürfen, wenn das Naohlaß-gericht die Erbberechtigung rechtskräftig festgestellt hätte; das sei nicht geschehen. Der demgegenüber von der Revision vertretenen Meinung, die in Betracht kommenden Beamten des beklagten Landes hätten auch bei der Ausführung des Gesetzes schuldlos gehandelt, kann nicht beigepflichtet worden. Wie das Berufungsgcrld-t zutreffend darlegt, war die sofortige Inbesitznahme des dem Kläger gehörenden Vermögens auch im Falle seiner wirksamen gesetzlichen Auflösung eine durch die allgemeine Rechtslage nicht gedeckte Maßnahme und hätte eines besonderen Rechtstitels bedurft. Ihn gab das Gesetz vom 19* August 1947 erkennbar nicht; es behielt vielmehr die Regelung der aus der Auflösung des Vereins entstehenden Vermögensrechtliehen Fragen einer noch zu treffenden Lösung vor. selbständigen Bedeutung des Irrtums und seiner Folgen werden die Ausführungen der Beviraon nicht gerecht, die dahin gehens das,, was hinsichtlich der Pchuldfrage von dem Erlaß des Gesetzes gelte, habe in gleicher Weise für die Ausführung des Gesetzes zu gelten; den Beamten sei zugute zu halten, daß sie es nach dem Erj.aß des Gesetzes für ihre unabweisbare Pflicht gehalten hätten, das Vermögen des seiner Existenz und seiner Mitglieder entkleideten Technischen Überwachungsvereins alsbald auf die staatlichen technischen Überwachungsämter zu dem Zwecke ihres alsbaldigen Tätigwerdens zu überführen, sie hätten höchstens an in Durchführungsbestimmungen zu regelnde Formalien zu denken brauchen. Die zweite Untergruppe sind angesichts der von Berufungsgericht getroffenen Feststellung, ohne jene Inbesitznahme und Vorenthaltung hätte der Kläger auf den ihm verbliebenen Aufgabengebiet in seinen Gebäulichkeiten und mit seinen Übrigen Betriebsmitteln tätig werden oder seine Betriebsmittel in anderer Y/eise nutzbringend verwenden können, die Nachteile, die die Folgen davon sind, daß der Verein durch die unberechtigte Wegnahme und zeitweise Vorenthaltung in der Wahrnehmung der ihm noch zukommenden Aufgaben behindert war. her behandelten Anspruch auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als begründet zu erklären, ermangelt sein Verlangen des HechtsschutzbedUrfnisses und ist daher nicht zulässig, hem kann der Kläger auch nicht mit dem Hinweis begegnen, daß z.B. die Ver jüfcrung des -nichj rechtskräftig zugesprochenen - Anspruchs bei Zugrundelegung des Klagegrundes der Aufopferung 30 Jahre, iiTi Palle der Amtshaftung dagegen nach näherer Bestimmung des § 852 BGB nur drei Jahre erfordert. Denn die verschiedenartige Verjährung ist, nachdem das beklagte Land in deu Verfuhren Uber den Grund des Anspruchs die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat, für die Entscheidung ohne Belang. Ob der Klöger, wie er es bei der Errechnung des gesamten Schadenspostens von rund 500 000 DM getan bat, künftige Pensionsforderungen kapitalisieren und Ersatz für die kapitalisierten Beträge begehren kann, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Grunde nach zuges proclien v/ird, so geachieht das mit der Maßgabe, daß es sich auch insoweit um einen Ausgleich von Schäden handelt, die auf die zeitweise, im wesentlichen bis zu dem Juni 1950 rückgängig gemachte Wegnahme der den Klüger gehörenden Vermögenswerte und dessen dadurch eingetretene Behinderung in der Erfüllung der ihm noch verbliebenen Aufgaben zurückgehen. Im übrigen v/ird im Betragsverfahren darauf zu achten sein, daß dem Kläger nicht ein Ersatz für einen Einnahmeausfall und daneben noch Ersatz f'JLr solche Personalkosten zugesprochen wird, die er unter Zuhilfenahme jener Einnahmen hätte bestreiten müssen* 1.) Wie bereits bemerkt, leitet der Kläger Ersatzansprüche auch daraus ab, daß das beklagte Land ihm die Berechtigung, Anlagen seiner Mitglieder zu überwachen, durch das Gesetz von 19. Dieser Klagegrund ist insofern bedeut-, earn, als der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt sehen will, ihm nach Maßgabe seiner Anträge in der Berufungs- und Revisionsinstanz (je Ziff.2 der Anträge) einen von ihm zu tragenden Personalaufwand zu erstatten. Vergünstigung der "Ver-einsuberv/achung" sei nichts anderes als eine Beauftragung mit Öffentlichen Aufgaben, habe von vornehe-rein unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs gestanden und sei durch das angeführte Gesetz aus sachlichen Gründen widerrufen worden; denn das beklagte Land habe, zu demal im früheren Land Hessen bis 1957/38 eine staatliche Dampfkesselkoramission bestanden habe und diese im Jahre 1945 fUr den Darmstädter Bezirk wieder eingerichtet worden sei, nach dem Zusammenbruch die sicherheitepolizeiliche Überwachung in der ihm zweckmässig erscheinenden Weise einrichten können. Es geht hier nicht nur darum, daß das beklagte Land öffentlichrechtliche Kompetenzen des Klägers beschnitten hat, sondern auch darum, daß es durch die Beschränkung der Kompetenzen zugleich in die wirtschaftliche. Die Vereins-Überwachung war von Anbeginn eine Hauptaufgabe und nicht nur eine Hebenaufgabe des Klägers. Daß sie auch das Risiko eingegangen sein könnten, an den Lasten ihres Apparates hängen zu bleiben, nachdem der Staat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und ihnen die wesentliche Aufgabe, ftir die der Apparat bestimmt war, entzogen hat, war von vorneherein für jedermann, der wirtschaftlich urteilt, undenkbar« Lurch diese Umstände wird der von dem Kläger aufgebaute und unterhaltene Betrieb mit den ihm zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln nach Art und Umfang gekennzeichnet, und zwar in einer Weise, daß er im Sinne des Enteignungsrechts, das bei Eingriffen in Vermögenswerte Rechte auf eine wirtschaftlich v/ertende Betrachtungsweise abstellt (BGHZ 19, 1, 4; 23, 157, 163), als ein gegenüber Eingriffen von hoher Hand schutzwürdiges Objekt erscheint. Bet rach bungsweise erscheint auch der Betrieb von einen Eingriff betroffen, wenn wie hier der Klüger als Betriebs-Inhaber als Folge der iäassnahaien der öffentlichen Hand ien Croßteil seines mit Hilfe des aufgebauten Apparates bestellten Arbeitsfeldes brach liegen lacsen muß, aus ihn nicht die benötigten Ertrüge ziehen kann, andererseits abur auf Grund einer auf längere Zeit ausgerichteten Planung nach wie vor Aufwendungen erbringen muß, als ob er das ganze Arbeitsfeld bestellen würde. Daraus folgt: Auch wenn entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts der von den beklagten land mit dem Gesetz vom 19. August 1947 ausgesprochene Widerruf der "Vergünstigung" der Vereinsüberwachimg und die ihm entsorecliende Beschränkung der öffentlichrechtlichen Kompetenzen des Klägers rechtmässig war, so kann dem Klüger wegen der Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Struktur eine Ent eignungsentSchädigung (Art. 153 WeinVerf, Arb. 14 CG) zustenen, die das beklagte land als das durch die Enteignung begünstigte Hechtssubjekt zu gewähren hat. Die Entschädigung im Falle des rechtmässigen Widerrufs schließt allerdings nicht den Gewinn ein- den der Kläger durch die - rechtmässige - Beschränkung seines Aufgabenkreises einbttßt; einen solchen macht der Klüger auch nicht geltend« Sie geht dagegen ebenso wie die Entschädigung aus enteignungs^eichem Eingriff auf einen angemessenen., nicht mit näheren Feststellungen belegten und nur als Rechtsausführung zu wertenden Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe es bewußt übernommen, alle aus Aiuaß der Vereinsiiberwuchung ihm entstehenden Aufwendungen 2,) Als ausgleichspflichtiger Personalaufwand kommen in Betracht; einmal die Zahlungen, die der Kläger als Gehalt und Ruhegehalt an solche Bediensteten leisten muß, die er vor Erlaß des Gesetzes vom 19• August 1947 im Hinblick auf sein großes Arbeitsgebiet eingestellt hat, seitdem aber infolge der Beschränkung des Arbeitsgebietes nicht; mehr beschäftigen kann; zu dem anderen die Teile der Ruhegelder, die der Kläger zur Erfüllung der von ihm vor dem 19«August 1947 abgeschlossenen Bienstvert,rage aus den Erträgnissen des ihm durch das Gesetz entzogenen Arbeitsbereiches aufgebracht hat. Pie Ausgleichspflicht des beklagten Landes würde sich jedoch im Rahmen des die Entschädigung bestimmenden Angemessenen insofern mindern können, als der Kläger nach den zwischen ihm und seinen Bediensteten bestehenden Rechtsbeziehungen befugt ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem bezeichneten Personenkreis aufzuheben oder zu kürzen. Per Kläger kann die Berechnung jedenfalls dadurch ermöglichen,- daß er konkret, hinsichtlich jedes in Betracht kommenden Bediensteten, dem er seiner Meinung nach vom beklagten Land aus- jJb könnte auch an eine abstrakte Berechnung derart gedacht werden, daß der Kläger den Aufwands den er nach der Beschränkung seines Aufgabenkreises bei ordnungsraässiger Geschäftsführung haben darf, zu dem Aufwand in Beziehung setzt, den er deswegen hat (und haben darf), weil er sich auf die Bearbeitung des grösseren Arbeitsgebietes eingerichtet hatte. Doch mag diese Berechnung möglicherweise daran scheitern, daß nur für den einzelnen Fall gesagt werden kann, ob und inwieweit der Kläger seine Verpflichtungen zur Zahlung von Gehalt und Ruhegehalt kürzen kann. Las Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht das beklagte Land für verpflichtet gehalten, bestimmte Listen an den Kläger herauszugeben und den Wert anderer, nicht herausgegebender Unterlagen zu ersetzen. Dieser Teil des ürteilsspruches wird von der Revision nicht näher angegriffen; er rechtfertigt sich auch aus der Erwägung, daß dae beklagte Land die in Betracht kommenden Sachen, für deren früheren Untergang nichts dargetan ist, nach dem Erla’ des Urteils des Staatsgerichtshofs auf Grund eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsvcrhaltnisses in Besitz hatte. Auf die Revision des Klagers ist die Sache unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils insoweit an das BM’i'.fimgsgericht zurucknuverweisen, als dieses den Feststeliungsantrag des Klägers abgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 244 ZPO § 46 BGB
LandbeklagenMitgliedGesetzBerufungsgerichtGrundVereinvereinenKläger

Volltext der Entscheidung

Für da8 Nachschlagewerk! Für die Ari;liehe Sammlung!
1 Gesetz:	Verordnung	des	Bundesrats	vom 9. März 1916
(RGBl» 156) betreffend die Stellvertretung von Rechtsanwälten usw. § 1 Abs, 1
Rechtssatz:	Die	in § 1 der Verordnung getroffene Regelung
 ist spätestens durch die Novelle zur Rechtsanwalts Ordnung vom 15. Dezember 1935 (RGBl. I 1470) außer Kraft gesetzt worden.
2. Gesetz:	GG	Art. 14
Rechtssatz:	Auch	wenn ein Technischer Überwachungsverein
 bestimmte öffentlichrechtliche Kompetenzen nur unter dem Vorbehalt besitzt».daß der Staat sie nicht widerruft, kann ihm bei einem Widerruf dieser Kompetenzen eine Enteignungsentschädigung im Hinblick darauf gebühren, daß der Widerruf einen Eingriff in die wirtschaftliche Struktur des Vereins darstellt.
Aktenzeichen:	III	ZR 261/54
DG Frankfurt (Main)
Urt. des BGH vom 30. September 1957 OLG Frankfurt (Main)
- Ill ZR 261/54
Verkündet am 30. September 1957
Fieser, Just-Ang,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
 Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br.
gegen
ä .M. , 6rVl
 Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten, Revi-sicnskläger und Hevisionsbeklagten,
- Prozedbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br4
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm, Dr.lieber, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Recht erkannts
 Bie Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. April 1954 wird zurückgewieeen.
-1 a-
Auf die Revision des Klägers wird das bezeic'nnete Urteil insoweit aufgehoben, als es den FestBtellungsantrag des Klägers (Ziff.
 2 des Berufungsantrages) abgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtfchverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Klägers verworfen.
Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung aber die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestands
 Der Kläger ist nach seinem Vortrag mit dem T
personengleioh, der aus
 dem auf das Jahr 1872 zurückgehenden Dampfkesselüberwachungs-
verein Frankfurt am Main hervorgegangen sein soll.
letzterer Verein war einer der Zusammenschlüsse von Dampfkesselbesitzern, die sich in den einzelnen Gebieten des Deutschen Reiches gebildet hatten, um die den einzelnen Mitgliedern gehörenden Dampfkessel regelmässig und sorgfältig zu überwachen; der Verein war rechtsfähig, hatte seinen Sitz in Frankfurt und umfaßte den früheren preußischen Regierungsbezirk Vüesbaden. Er nahm entsprechend der geschichtlichen und gesetzlichen Entwicklung nach seiner bis 1938 geltenden, einige Male geänderten Satzung insbesondere die amtliche Untersuchung der Kessel- und sonstigen übervvachungsbedUrftigen Anlagen der Vereinsmitglieder (Vereinsüberwachung) sowie die Überwachung solcher Anlagen von Nichtmitgliedern, letztere als “Überwachung im staatlichen Auftrag“, wahr. In den Jahren 1938 und 1939 wurde der Verein von der Neuordnung der technischen Überwachung im Reichsgebiet betroffen. Die Verordnung vom 19. März 1938 (RGBl. I 297) und die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom gleichen Tag £lirH7i 1939/2)errichieten eine Reichshauptstelle für die technische Überwachung, unterstellten ihr grundsätzlich jede mit der Überwachung der Dampfkessel-und sonstiger überwachungspflichtiger Anlagen beauftragte Stelle und teilten das Reichsgebiet in 14 Überwachungsbezirke ein. Für jeden Überwachungsbezirk wurde unter Zusammenfassung der bisherigen Träger der Überwachung nur ein einziger überwachungsverein zugelassen, der mit den Vereinen der anderen Bezirke zu einem Reiclisverband zu-sammengeschlossen wurde. Der Dampfkesselüberwachungsverein
 unter Umbenennung
 Frankfurt ei-bielt die Zuständigkeit für den Überwa-chungsbezirk 5 übertragen, der außer dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Vereins noch den Regierungsbezirk Kassel; das damalige Land Hessen, die bayerische Pfalz sowie dos Saarland umfaßte. Der Verein änderte
 seines Namens in "TÜ^N-a.M. (e.V.)" entsprechend seine Satzung. Durch weitere Anordnungen des Reichs-wirtschafosninisters vom 22. November 1938 und 5. Oktober 1S5S wurde eine Zwangsmitgliedschaft der in Betracht kommenden Personen zu den technischen Überwachungsvereinen und eine Mustersatzung für die Vereine eingefülirt. Dem trug der
 im April 1941 durch entsprechende Satzungsänderungen Rechnung. Nachdem die genannte Anordnung vom 5* Oktober 1939 den
 die Stellung rechtsfähiger Vereine zuerkannt hatte, wurde der
 am 11. März 1941 im Vereinsregister gelöscht. Im Anschluß an den Zusammenbruch des Jahres 1945 und den Untergang des Reiehsverbaiides ging die technische Überwachung außerhalb des jetzigen Landes Hessen auf ändere Träger Liber. In Hessen erging am 7. September 1945 eine Verordnung der damaligen ’'Deutschen Regierung des Landes Hessen in Darmstadt" und am 27.September 1946 eine Anordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Hessen, wonach die Befugnisse des TflHHBHH)
FflflMHl auf staatliche Überwachungsämter übergehen sollten. Sodann erließ das beklagte Land mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 das vom Landtag mit einfacher Mehrheit angenommene Gesetz über die Neuordnung der technischen Überwachung vom 19* August 1947 (GVBl 78).
Nach § 1 des Gesetzes werden die auf dem Gebiete des Dampfkesselwesens und der überwachungspflichtigen Anlagen bisher den technischen überwachungsvereinen
-4-
übertragenen Aufgaben ausschließlich von staatlichen technischen Überwachungsämtern wahrgenommen. § 3 verpflichtete die bisherigen Träger der technischen Überwachung zur Herausgabe ihrer in AusUbung der Überwachung erlangten Unterlagen. § 4 hob in Abs. 1 die oben genannte Verordnung vom 19» März 1938, die Anordnungen vom 22. November 1938 und 5. Oktober 1939 sowie dazu ergangene Anordnungen und AusfUhrungs-vorcchriften auf. Wach Abs. 2 sollten den Bestimmungen des Gesetzes widersprechende landesgesetzliche Vorschriften außer Kraft treten. Abs. 3 besagte: “Der
 wird aufgelöst". § 5 lautete: "Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der kinister für Arbeit und Wohlfahrt.Die sich aus der Auflösung des
F^BBBfcergebenden vermögensrechtlichen und sonstigen Fragen werden in Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister der Justiz geregelt". *
Auf die von 31 Mitgliedern des	üflHP-
und einigen Mitgliedern des Hessischen Landtages anhängig gemachte Klage erklärte der Hessische Staatsgerichtshof am 7. Oktober 1949 die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 3, 5 Satz 2 des Gesetzes im vollen Umfang, die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe für verfassungswidrig und ungültig, daß alle dort genannten Bestimmungen (nur) insoweit aufgehoben sind, als sie den Grundsatz der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft unter Ausschluß einer Zwangssatzung wider-sjrechen.
Die staatlichen überwachungeämter hatten bereits am 1. Oktober 's 947 alle Vermögenswerte des TI
Übernommen und ihm dadurch ein Tätigwerden unmöglich gemacht. Nachdem das Urteil des Staatsgerichtshofs ergangen war, gab das beilagte Land in der Zeit vom 30. Januar bis 30. Juni 1950 die von ihm in Besitz genommenen Sachen des Vereins cum größten Teil heraus. Inzwischen war dem Verein sn 25. Oktober 1949 auf Antrag von vier seiner Vereinsmitglieder vom Amtsgericht ein Ersatzvorstand bestellt worden. Dieser berief durch Veröffentlichung in Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 4-6/49 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu dem 7. December 1949 ein, in der 36 Mitglieder des
a# Mfllpver-
troten waren. Die Versammlung beschloß eine Satzung und wählte einen neuen Vorstand, auf dessen Anmeldung der	a#
24. Kai "35C in das Vereinsregister eingetragen wurde.
Der Kläger will durch die gegen den T<
und damit -s einer Auffassung nach gegen ihn gerichteten Maßnahmen des beklagten Landes einen hohen, sich in mehrfachen Beziehungen juswirkenden Schaden erlitten haben, für den er das beklagte Land haftbar macht. Im besonderen will er einen Schadensausgleich für
 den Verlust von Einrichtungsgegenständen, wie Instrumenten und Apparaten, Büro- und sonstigem Arbeitsmaterial,
 die Nutzung seines Anwesens in StfHÜfestrasse fll, für die Zeit vom 1.0k-toDe!^947 bis 31. März 1950 und der Betriebs- und Geschäftseinrichtungen seiner Dienststellen in	und
 den Verlust an Arbeitsunterlagen, die auch
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bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verein die amtliche Überwachung verloren habe, eine wesentliche Grundlage der beratenden Vereinstütigkeit bildeten; der' Verlust wirke sich in kostspieligen Arbeitserschwe-rungen und Aufwendungen zur Wiederbeschaf-fung, in entgangenen Einnahmen, in erheblichen Kosten für den notwendig gewordenen Neuaufbau eines Kundenkreises aus;
die Vorhinderung der Aufgabenerfüllung, und zwar für den Aufwand, der zu dem Wiederaufbau des von dem Verein nunmehr als Haupttätig-keit zu betreuenden wärmewirtschaftlichen Kundenstaifimes nötig sei; in diesem Zusammenhang verweist der Kläger, un den Umfang seiner Schäden deutlich zu machen, darauf, daß er seinen großen Kundenstamm mit einem Schlage verloren habe, entweder an den Staat, der nunmehr als Konkurrent auftrete, oder an privatwirt schaftliehe Wettbewerber,
 die Vermögensnachteile, die der Verein dadurch erlitten habe, daß er infolge des Ausspruchs seiner Auflösung vor der Währungsreform nicht mehr seine Guthaben in Sachwerten habe anlegen und den Wiederaufbau seiner Gebäude sowie Ersatzbe Schaffungen für seine Einrichtung nicht mehr habe vornehmen können;
seine Verpflichtungen zur Nachzahlung von Gehältern und Bunegehr.iltern an bestimmte Angestellte, sowie für die dem Verein nach seinen wirtschaftliehen Verhältnissen nicht mehr erfüllbare Verpflichtung zur Zahlung von Buhe-geldern an andere Angestellte;
die den Verein entstandenen Rechtsund Prüfungskosten,
 die dem .Verein bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit entstandenen sonstigen Unkosten ,wie Mietauslagen für Bäume imd Arbeitsmittel und Auslagen für die Beschaffung von Prozeßunterlagen.
Von diesen angsblich rund eine Million DM betragenden Einzelschäden klagt der Kläger Teilbeträge ein. Daneben hat er Ansprüche namentlich auf Herausgabe bestimmter
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Arbeltsunterlagen und auf Schadloshaltung hinsichtlich weiterer von ihm zu erfüllender Gehalts- und RuhegehaltBansprüche seiner Angestellten geltend gemacht.
Im einzelnen ist der Klagantrag, soweit er noch interessiert, im ersten Rechtszug dahin gegangen:
I.	das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 99*120 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.380 DM gegenüber Rechtsanwalt Dr.Cfl) in	zu befreien,
II» das beklagte Land ferner zu verurteilen, an den Kläger die Listen betreffend feststehende, bewegliche und Schiffsdampfkessel, Dampffässer, Aufzugsanlagen und Tankanlagen herauszugeben, sowie viermal 100 DM je als Teilschaden für die Hichtherausga-be bestimmter anderer Unterlagen* wie Akten über elektrische und Blitzschutzanlagen, Revisionsbücher und Vordrucke, zu zahlen.
Das Landgericht hat unter Abweisung weitergehender Anträge den Anspruch I als Aufopferungsanspruch dem Grunde nach, den Anspruch II, soweit er auf Herausgabe ging, ohne Einschränkung, soweit er auf Wertersatz ging, dem Grunde nach zugesprochen.
i
Gegen das Urteil hat jede Partei Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat weiterhin die Abweisung der Klage im vollen Umfang angestrebt. Der Kläger hat, soweit sein Antrag noch interessiert, beantragt:
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1)	den /nsprach I auch als Schadensund Enteig-nungsentschädigungsanspruch, hilfsweise, soweit er auf Ersatz fiir die vom Kläger befriedigten Gehalts- und PensionsansprUche seiner Angestellten (und Arbeiter) gerichtet ist, auch als Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einem zwischen den Streitteilen bestehenden Auftrags- oder auftragsähnlichen Verhältnis dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, ferner,
2)	die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, dem Kläger auch alle Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erfüllung der mit seinen Angestellten und Pensionären in der Zeit vor dem 19. August 1947 geschlossenen DienstVerträge entstanden seien und noch entständen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurUckgewiesen. Der Berufung des Klägers hat es insofern stattgegeben, als es den Klaganspruch I) als einen Behads-isersaxzansprucb dem Grunde nach für gerechtfertigt zuerkannt hat.
Das Urteil wird von jedem der Streitteile mit der Revision angegriffen. Das beklagte Land will die Klage nach wie vor völlig abgewiesen sehen. Der Kläger beantragt«
1. den Klaganspruoh I sowohl als Aufopferungs-, als auch als Schadensersatzanspruch, als Anspruch aus Aufivendungsersatz, aus Garantievertrag und aus § 242. BGB dem Grunde nach zuzubilligen, ferner,
2.	die erst im Berufungsrechtszug von ihm 'begehrte Feststellung zu treffen, jedoch abgesehen von sclclien Aufwendungen, die der Kläger für “Aktiv-Oehälter" derjenigen vor dem 19- August 1947 eingestellten Angestellten gemacht habe und noch mache, die er nacl. Wiederaufnahme seiner gutachtlichen Tätigkeit nach dem Erlaß des Urteils des Staatsgerichtshofs weiter beschäftigt hab£
Jede Partei bittet um Zurückweisung der Revision der Gegenseite.
mnt scheidungsgrlnde:
Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Beziehung zu bemerken:
Bas Berufungsgericht ist ohne weiteres davon aus-gegangen, daß die Kiagepartei ihre Berufung ordnungsgemäß eingelegt und begründet hat. Dem tritt der Senat, der diese Frage von Amts wegen nachzuprüfen hatte, im Ergebnis bei.
Der beim Berufungsgericht zugelassene Berufungs-anwalt des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Rudolf DflR ist an demselben Tag verstorben, an dem die v.-n seinem amtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt Gerhard
 Unterzeichnete Berufungsschrift beim Berufungsgericht einging. Dr. ist nach der dem Senat vorgelegten Sfcerbeurliunde um IS ülir verstorben, während nach den vom Senat angestellten Erhebungen die
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Berufungeschrift nach BienstSchluß der örtlichen Justizbehörden bereits gegen 16,50 Uhr in den zur Entgegennahme von außerhalb der Bienst stunden eingehenden Rechtamittelschriften bestimmten Briefkasten eingeworfen worden war»
Bie Berufung des Klügere ist daher wirksam eingelegt worden. Nach ihrer Einlegung ist das Verfahren
*
durch den l'od von Rechtsanwalt Br. B^^unterbrochen worden ($ 244 ZPO). Allerdings bestimmte die Verordnung des BundesrateB vom 9» Ifärz 1916 (RGBl 156) betreffend die Stellvertretung von Rechtsanwälten usw, daß in dem Falle des Todes eines Rechtsanwalts, dem ein Generalsubstitut bestellt ist. Rechtshandlungen des Stellvertreters nicht deswegen unwirksem seien, weil der#Anwalt zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlungen nicht mehr gelebt habe (§ 1 Abs. 1 Halbsatz 1) und daß die im § 244 ZPO vorgesehene Unterbrechung des Verfahrens erst mit dem Zeitpunkt der Löschung des Rechtsanwalts in der Anwaltsliste eintrete (HaAbsatz 2). Bie Verordnung ist zwar nicht in der ursprünglich in ihrem § 3 vorgesehenen Form (Bestimmung des Zeitpunktes ihres Außerkrafttretens durch den Reichskanzler) aufgehoben worden. Die in ihr getroffene Regelung ist aber, wenn man ihre Fortgeltung über den ersten Weibkrieg hinaus annimmt, jedenfalls durch die Novelle zur Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1470) überholt worden und spätestens dadurch nicht ausdrücklich, aber doch implicite außer Kraft gesetzt worden. Bie Novelle hat in § 25 d (= § 30 Reichsrecht sanwaitsordnung in der Fassung vom 21. Februar 1936 - RGBl I, 107’-) die in § 1 Abs. 1 Halbs. 1 der Bundesrat sverordnung getroffene Regelung, nicht ausdrücklich auch § 1 Abs. 1 Halbs. 2 übernommen. Sie wollte den von ihr erfassten Sachverhalt abschliessend regeln und in an-
mil-
deren-Bestimmungen getroffene Regelungen dieses Bachverhalts nicht mehr hei Bestand lassen. YJenn das Land Hessen in seine Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 (GVB1 126), anders wie dies etwa in § 33 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10.
Mürz 1949 (V0B1 BtZ 80) geschehen ist, eine entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen hat, so ist damit die in der ReichsreclitsanwaltsOrdnung enthaltene Regelung nicht übernommen worden und die außer Kraft getretene Regelung der Brnsd esratsverOrdnung nicht wieder aufgelebt. Sonach ist mit dem lode von Rechtsanwalt Br. das Verfahren jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt unterbrochen worden, in.dem der von dem Kläger bestellte neue Berufungsanwalt seine Bestellung angezeigt hat. Bas hat cur Folge gehabt, daß der Lauf der Frist cur Jöegr 'ndung der für den Kläger eingelegten Berufung aufhörte und nech Beendigung der Unterbrechung die Frist voui neueti l,u laufen begann (§ 249 ZPO). Bann aber ist die Berufung des Klägers rechtzeitig mit einer Begründung versoneu worden. .
Bas bc ;l.Lüte Land hat seine Bei-ufung zu einer Zeit eingelegt und begründet, als das Verfahren infolge des Ablebens von Rechtsanwalt Br. BflPunterbrochen war.
Bie während einer solchen Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind zwar nach § 249 ZPO der andei'en Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Ein sich aus dieser Bestimmung ergebender Verfahrensmangel ist jedoch in eineu Falle wie hier nicht von Amts wegen zu beachten. Eine rechtzeitige Rtige hat der Kläger nicht erhoben.
Beide Berufungen unterliegen daher nach der verfahr ensrcchtliehen Seite keinen durchgreifenden Beden-
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ken und waren somit in sachlichrechtlicher Hinsicht zu Überprüfen.
I.
In Übereinstimmung mit dem Brstgericht bejaht das Berufungsgericht, daß der Kläger parteifähig, ordentlich gesetzlich vertreten und mit dem Dampfkesselüb er wachungs verein Frankfurt und dem aus ihm in den Jahren 1938/59 hervorgegangenen
 personengleich sei.
Zu dem letzteren, von dem beklagten Band mit der Be-vision angegriffenen Punkt erwägt das Berufungsurteil:
Der DampfkesuelUberwaohungsverein sei unter Beibehaltung der Rochtsnatur eines privatrechtliehen Vereins xmd seiner - statt auf der Eintragung im Vereinsregicter nunmehr auf staatlicher Verleihung beruhenden - Rechtspersönlichkeit in den
 umgewandelt worden. Seine Identität sei erhalten geblieben, auch wenn der territoriale Wirkungskreis und dementsprechend der Mitgliederkreis ver-grössert, eine nur ganz vereinzelte Aussenseiter erfassende Zwangsmitgliedschaft und eine Zwangssatzung eingeführt worden seien, llach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 sei eine Auflösung des Vereins durch einen besonderen staatlichen Akt nicht erfolgt, nur und zwar vergeblich durch das Gesetz vom 19. August 1947 versucht worden. Allein der Zwangscharakter des Vereins sei fortgefallen und sein räumlicher Tätigkeitsbereich unter Beibehaltung des Vereinssitzes beschränkt worden. Der Betrieb der tecnnischen Überwachung sei weitergelaufen, und die Mitglieder des Vereins, beschränkt auf den ehema. igen kleineren Bezirk, hätten, wie schon in der genz überwiegenden Mehrzahl auch frlhier, freiwillige
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Mitglieder sein wollen, hätten zusainmengehalten, ihre Mitgliedschaft und damit den Verein aufrechter halten. Tie Mitglieder seien befugt gewesen, in der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung vom 7* Dezember 1949 dem fortbestehenden Verein eine neue Satzung zu geben, dessen Rechtspersönlichkeit sich nunmehr wieder aus der Eintragung in Vereinsregister ableite..
Demgegenüber fährt die Revison aus: Der Dampf-kesscliiberwf.chungsverein sei als Folge der in den Jahren 1936/39 vorgenommenen Neuregelung in den Behördenapparat des Reiches eingegliedert, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet worden und zu einer Behörde geworden. Seine Rechtsform als Verein mit verliehener Rechtsfähigkeit sei lediglich ein technischer Notbehelf gewesen. Das damals geschaffene Gebilde sei von den DampfkesselGberwachungsvereinen wie von dem jetzigen Kläger nach Struktur, Organisation, nach Arbeitsgebieten und Mitgliederzahl verschieden. Der Dampfkesselüberwacliungsvdrein sei durch die Schaffung von überwachungsbehörden untergegangen und mit dem Wegfall der in den Jahren 1938/39 geschaffenen behördlichen Organisation nicht wieder ins Leben getreten.
Mit diesen Ausführungen läßt sich indessen das vex Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht erschüttern. Der frühere Dampfkesselüberwachungsverein Frankfurt am Hein i3t nicht deswegen untergegangen oder zu einer anderen Rechtspersönlichkeit geworden, weil im Zuge der Neuordnung der technischen Überwachung andere»	der	Überwachung	oder	deren	Mitglieder	ihm
 angeschlossen wurden und er eine erhebliche Ausweitung seines räumlichen und personellen Wirkungsbereichs er-
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fuhr» ■ Ebensowenig ist der Technische Überwachungs-Verein, wie er nach der Neuordnung bestand, in seinem Kern und Wesen davon entscheidend betroffen worden,daß die damalige Entwicklung wieder rückgängig gemacht wurde. Sein persönliches und sachliches Substrat ist, beschränkt auf das heutige Land Hessen, ira wesentlichen erhalten geblieben, der Vereinesitz ist beibehalten worden; das Vereinsziel hat, von den noch zu behandelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 19- August 1947 abgesehen, eine Änderung von Bedeutung nicht erfahren. Tatsächlich hat der Verein die technische Überwachung nach dem Zusammenbruch auch weitergeführt. Seine Mitglieder in Hessen sind ihm verbu nden geblieben und haben sich mit der von dem eben genannten Gesetz versuchten Auflösung nicht abgefunden. Bas hat seinen beredten Ausdruck darin gefunden, daß 51 Mitglieder Verfassungsklage erhoben. Zur Fortsetzung eines Vereins genügt es, daß eine Reihe von Mitgliedern den Willen zur Fortsetzung des Vereins betätigt. Weder die Einführung der Zwangsmitgliederschaft, die nur wenige bisher außenstehende Unternehmer betroffen hat, noch das Geschehen nach 1945 hatte eine nachhaltige, den Bestand des Vereins vernichtende Wirkung«
Auch unter der in den Jahren 1938/39 eingeführten Neuordnung der technischen Überwachung ist der Verein nicht in der Staatsverwaltung aufgegangen, sondern als eine Rechtsperson des bürgerlichen Rechts aufrecht erhalten worden. Dem trügt die Revision zu wenig Rechnung. Der von ihr angerührten Frage, ob der Verein trotz seiner privatrechtlichen Rechtsform als eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts anzusprechen sei, braucht nicht nachgegangen zu werden; denn es läßt sich nicht übersehen, daß der Verein als eine privatrechtlich geformte Rechtsperson erhalten geblieben war und daß ihm, wenn ihm als solcher auch öffentlichrechtliche Prädikate beigelegt wurden, diese ohne den Verlust der privaten Rechtsform und der durch sie
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vermitteiten Rechtsidentität wieder entzogen werden konnten.
Pie Revision des beklagten Randes kann also da mit, daß sie den Kläger als nicht aktiv legitimiert bezeichnet, nicht durchgreifen.
II.
Ras Berufungsgericht legt, für die Revisionsinstanz nach § 549 ZPO verbindlich, die Bestiiomung des § 1 des Gesetzes vom 19« August 1947 dahin aus, daß sie dem	ttflHMMHHHHP sowohl die ifber-
wechvng der seinen Mitgliedern gehörenden Betriebe als auch die übertragene Überprüfung vereinsfremder Betriebe seiiowraen habe. In der Veranlassung, den Zustandekommen und der Veröffentlichung der teilweise verfassungswidrigen Bestimmungen des Gesetzes sieht das Berufungsgericht den Catbestand einer eine Haftung begründenden Amtspflichtverletzuag gegenüber dem Kläger nicht als erfüllt an. Die Mitglieder des Landtages, die das Gesetz beschlossen haben, seien, so meint das Berufungsgericht, nicht Beamte im Pinne der einschlägigen Staatshaftungsbest immungen, im übrigen sei selbst bei gewissenhafter Prüfung nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, daß das Gesetz gegen Grundrechte der hessischen Verfassung verstoße; namentlich sei der Standpunkt, daß der	durch	das Wirksamwer-
den der freiheitlichen Verfassungen seine Mitglieder verloren und sich damit faktisch aufgelöst habe, ohne Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt vertretbar gewesen. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Organen des beklagten Landes sieht das Berufungsgericht jedoch darin, daß sie bereits im Oktober 1947 gegen den füllen des Klägers dessen sämtliche Vermögenswerte in Be-
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sitz genommen und dadurch dem Verein jede Tätigkeit, auch auf dem ihm belassenen Aufgabengebiet, unmöglich gemacht hätten. Das Gesetz vom 19. August 1947 habe in 5 5 Satz 2 bestimmt, daß die sich aus der Auflösung des Vereins ergebenden Fragen noch geregelt werden sollten, and habe die Beamten des Landes nicht berechtigt, sich vor dem Zustandekommen jener Regelung eigenmächtig in den Besitz des dem Kläger gehörenden Betriebsvermögens zu setzen. Rin solches Recht habe das beklagte Land auch aus der - später für ungültig erklärten - Anordnung der Auflösung des Vereins nicht herleiten können. Denn selbst wenn das Vereinsvermögen bei einer Auflösung des Vereins in Anwendung des § 46 BGB nach erbrechtlichen Grundsätzen an den Fiskus gefallen wäre, so hätte es dieser im Hinblick auf § 1966 BGB erst dann an sich ziehen dürfen, wenn das Naohlaß-gericht die Erbberechtigung rechtskräftig festgestellt hätte; das sei nicht geschehen.
Der demgegenüber von der Revision vertretenen Meinung, die in Betracht kommenden Beamten des beklagten Landes hätten auch bei der Ausführung des Gesetzes schuldlos gehandelt, kann nicht beigepflichtet worden. Wie das Berufungsgcrld-t zutreffend darlegt, war die sofortige Inbesitznahme des dem Kläger gehörenden Vermögens auch im Falle seiner wirksamen gesetzlichen Auflösung eine durch die allgemeine Rechtslage nicht gedeckte Maßnahme und hätte eines besonderen Rechtstitels bedurft. Ihn gab das Gesetz vom 19* August 1947 erkennbar nicht; es behielt vielmehr die Regelung der aus der Auflösung des Vereins entstehenden Vermögensrechtliehen Fragen einer noch zu treffenden Lösung vor. Wenn Bedienstete des beklagten Landes hierüber irrten, so unterlief ihnen ein neuer,selbständig neben die .irrige Beurteilung der Ver-
fas sung saus sigkeit dee Gesetzes tretender Bechtsirrtum, der auf einer Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt beruhte und damit als fahrlässig anzusprechen ist.
D«.r selbständigen Bedeutung des Irrtums und seiner Folgen werden die Ausführungen der Beviraon nicht gerecht, die dahin gehens das,, was hinsichtlich der Pchuldfrage von dem Erlaß des Gesetzes gelte, habe in gleicher Weise für die Ausführung des Gesetzes zu gelten; den Beamten sei zugute zu halten, daß sie es nach dem Erj.aß des Gesetzes für ihre unabweisbare Pflicht gehalten hätten, das Vermögen des seiner Existenz und seiner Mitglieder entkleideten Technischen Überwachungsvereins alsbald auf die staatlichen technischen Überwachungsämter zu dem Zwecke ihres alsbaldigen Tätigwerdens zu überführen, sie hätten höchstens an in Durchführungsbestimmungen zu regelnde Formalien zu denken brauchen. Zu Unrecht nimmt die Kevision auch an, es habe sich bei der von den Beamten zu treffenden Entscheidung, bei der es in Wahrheit um die rechtliche Zulässigkeit des Vorgehens gegen den Kläger ging, um eine ErmessensentScheidung gehandelt.
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III.
1.) Die aufgezeigte Pflichtwidrigkeit und schuldhaft begangene sofortige Inbesitznahme des dem Kläger gehörenden Vermögens, die später zu dem größten Teil wieder rückgängig gemacht wurde, verpflichtet den Beklagten, dem Kläger die diesem dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Schäden zerfallen in zwei Untergruppen. Die erste besteht in den Vcrmögensnachteilen, die der Kläger unmittelbar durch die unberechtigte Wegnahme und zeitweise Vorenthaltung seiner Vermögensstucke erlitten hat, so den Verlust an Einrichtungegegenat finden und Arbeitsunterlagen, den zeitweisen Entzug seiner Anwesen und seiner Betriebs-
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einrichtnngen. Die zweite Untergruppe sind angesichts der von Berufungsgericht getroffenen Feststellung, ohne jene Inbesitznahme und Vorenthaltung hätte der Kläger auf den ihm verbliebenen Aufgabengebiet in seinen Gebäulichkeiten und mit seinen Übrigen Betriebsmitteln tätig werden oder seine Betriebsmittel in anderer Y/eise nutzbringend verwenden können, die Nachteile, die die Folgen davon sind, daß der Verein durch die unberechtigte Wegnahme und zeitweise Vorenthaltung in der Wahrnehmung der ihm noch zukommenden Aufgaben behindert war. Von diesen beiden Schadensgruppen abgesehen fordert der Kläger außerdem vom beklagten land (drittens) Ersatz von Schäden die er daraus herleitet, daß das beklagte Land in unzulässiger Weise durch das Gesetz vom 19. August 1947 ihm die Vereinsiiberwachung entzogen und dadurch seinen Wirkungskreis eingeengt habe.
2.) Auf die vom Berufungsgericht festgestellte schuldhafte Amtspflichtverletzung (s. II) gehen die beiden Seii£>densgruppen, die unter 1) an erster Stelle genannt sind, mit der unter 3) zu erörternden Maßgabe zurück. Diese Schäden macht der Kläger spezifiziert und als Teilklage in Ziff. I des Klagantrages geltend. Ein insoweit unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem aus § 839 BGB zuzubilligender Anspruch vermag dem Kläger weitergehende Rechte nicht zu gewähren. Die Parteien können nun in einem Rechtsstreit nur solche Zwecke verfolgen, denen das Prozeßverfahren dient. Die Aufgabe des Verfahrens ist aber grundsätzlich nicht, eine Entscheidung Uber Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung es nicht bedarf, um die Entscheidung treffen zu können. Aufgabe des Gerichts lat es vielmehr, den Rechtsfrieden durch eine Entscheidung Uber das Klagebegehren zu sichern. Die Aufgabe ist
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erfIillt j, wenn das aus dem konkreten Sachverhalt abgeleitete Klagebegehren unter einem der geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte sich als voll gerechtfertigt erweist. Insoweit daher der Kläger verlangt, seinen bis-
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her behandelten Anspruch auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als begründet zu erklären, ermangelt sein Verlangen des HechtsschutzbedUrfnisses und ist daher nicht zulässig, hem kann der Kläger auch nicht mit dem Hinweis begegnen, daß z.B. die Ver jüfcrung des -nichj rechtskräftig zugesprochenen - Anspruchs bei Zugrundelegung des Klagegrundes der Aufopferung 30 Jahre, iiTi Palle der Amtshaftung dagegen nach näherer Bestimmung des § 852 BGB nur drei Jahre erfordert. Denn die verschiedenartige Verjährung ist, nachdem das beklagte Land in deu Verfuhren Uber den Grund des Anspruchs die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat, für die Entscheidung ohne Belang.
3.) Per Kläger hat in der Klageschrift einen Schaden von nahezu 500 000 DM errechnet, der ihm an von ihm zu leistenden Gehaltsnachzahlungen und Pensionszahlungen entstehe, und hat hiervon zunächst einen Teilbetrag von 30 000 DM eingeklagt. Im Schriftsatz vom 17. Februar 1954 Bl. 2 hat er sodann erklärt, er verlange vorerst nur tur geleistete Pensionszahlungen einen Ausgleich in Höhe von 10 653,32 DM. Ob der Klöger, wie er es bei der Errechnung des gesamten Schadenspostens von rund 500 000 DM getan bat, künftige Pensionsforderungen kapitalisieren und Ersatz für die kapitalisierten Beträge begehren kann, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn der zur Entscheidung gestellte Betrag wird auch ohne Einrechnung kapitalisierter Beträge erreicht. Wenn dar verlangte Teilbetrag, wie es das Berufungsgericht getan hat, dem Kläger auf Grand des Klagantrages i I dem
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Grunde nach zuges proclien v/ird, so geachieht das mit der Maßgabe, daß es sich auch insoweit um einen Ausgleich von Schäden handelt, die auf die zeitweise, im wesentlichen bis zu dem Juni 1950 rückgängig gemachte Wegnahme der den Klüger gehörenden Vermögenswerte und dessen dadurch eingetretene Behinderung in der Erfüllung der ihm noch verbliebenen Aufgaben zurückgehen. Geschädigt war der Kläger, insoweit er einen nutzlosen Aufwand an Buhegehalts- und Gehaltszahlungen hatte:er.leistete diese Personalausgaben, obwohl er seine Bediensteten infolge jener Wegnahme und Behinderung nicht beschäftigen konnte und obwohl er als Folge jener Maßnahmen nur geringere Einnahmen hat erzielen können. Im übrigen v/ird im Betragsverfahren darauf zu achten sein, daß dem Kläger nicht ein Ersatz für einen Einnahmeausfall und daneben noch Ersatz f'JLr solche Personalkosten zugesprochen wird, die er unter Zuhilfenahme jener Einnahmen hätte bestreiten müssen*
Soweit der Kläger einen Ausgleich für seinen Perso-
nalaufwand im Hinblick auf die Beschränkung seines Aufga-»
benkreises verlangt, ist nachstehend unter IV das Erforderliche auszufiihren.
IV.
1.) Wie bereits bemerkt, leitet der Kläger Ersatzansprüche auch daraus ab, daß das beklagte Land ihm die Berechtigung, Anlagen seiner Mitglieder zu überwachen, durch das Gesetz von 19. August 1947 in unzulässiger Weise entzogen habe. Dieser Klagegrund ist insofern bedeut-, earn, als der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt sehen will, ihm nach Maßgabe seiner Anträge in der Berufungs- und Revisionsinstanz (je Ziff. 2 der Anträge) einen von ihm zu tragenden Personalaufwand zu erstatten.
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r.as 3e2*ufun^sgericlit würdigt den Klagegrund dahin, die dem Kläger verliehene sog. Vergünstigung der "Ver-einsuberv/achung" sei nichts anderes als eine Beauftragung mit Öffentlichen Aufgaben, habe von vornehe-rein unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs gestanden und sei durch das angeführte Gesetz aus sachlichen Gründen widerrufen worden; denn das beklagte Land habe, zu demal im früheren Land Hessen bis 1957/38 eine staatliche Dampfkesselkoramission bestanden habe und diese im Jahre 1945 fUr den Darmstädter Bezirk wieder eingerichtet worden sei, nach dem Zusammenbruch die sicherheitepolizeiliche Überwachung in der ihm zweckmässig erscheinenden Weise einrichten können. Demgegenüber vertritt der Kläger den Standpunkts Die Befugnis, die Anlagen der ihn angehörenden Mitglieder zu überwachen, sei ihm nicht übertragen worden, sondern de..; Verein im Wege einer Aussparung aus dem staatlichen Wirkungsbereich überlassen worden; der vorbehaltene Widerruf dieser Vergünstigung dürfe nicht um seiner blo'?en Existenz willen ausgeübt werden, sondern nur aus sachlichen, außerhalb der Existehz des VQrbe-halts als solchen liegenden Gründen; solche Gründe seien nicht vorhanden gewesen; das Tätigwerden des Klägers sei in qualitativer Beziehung nicht zu beanstanden gewesen; warum dem beklagten Land die von ihm getroffene neue Le ge lung zweckmässig habe erscheinen müssen, vermöge das Berufungsgericht nicht zu sagen; die Ausschaltung des Klägers sei nur aus deu Grunde und zu dem Ziel der Ausschaltung erfolgt, und damit sei der vorbehaltene Widerruf in unzulässiger Weise um seiner selbst willen ausgeubt worden.
Bei dem allen ist jedoch einem wichtigen Gesichtspunkt nicht die gebührende Beachtung zuteil geworden.
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Es geht hier nicht nur darum, daß das beklagte Land öffentlichrechtliche Kompetenzen des Klägers beschnitten hat, sondern auch darum, daß es durch die Beschränkung der Kompetenzen zugleich in die wirtschaftliche. Struktur des Klägers eingegriffen hat. Die Vereins-Überwachung war von Anbeginn eine Hauptaufgabe und nicht nur eine Hebenaufgabe des Klägers. TJm ihr gerecht zu werden, hat er es auf sich genommen, einen kostspieligen personellen imd sachlichen Überwachungsapparat einsurichten und zu unterhalten. Der Staat selbst, der durch die Tätigkeit des Klägers entlastet wurde, wirkte auf eine bestimmte Ordnung der Einrichtungen des Vereins hin. Hierzu hat der Kläger vorge-tragen, der Staat habe in; besonderen die beamtenrecht-lictie Besoldung und Versorgung der Vereinsingenieure gefordert und durchgeßetzt. Venn auch die Vereinsüberwachung unter dem Vorbehalt des Widerrufs stand, so war sie doch im laufe der Jahre zu einer auf die Dauer angelegten Ordnung geworden. Nur eine solche konnte den Überwachungsvereinen sinnvoll und zu demutbar erscheinen.
Daß sie auch das Risiko eingegangen sein könnten, an den Lasten ihres Apparates hängen zu bleiben, nachdem der Staat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und ihnen die wesentliche Aufgabe, ftir die der Apparat bestimmt war, entzogen hat, war von vorneherein für jedermann, der wirtschaftlich urteilt, undenkbar« Lurch diese Umstände wird der von dem Kläger aufgebaute und unterhaltene Betrieb mit den ihm zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln nach Art und Umfang gekennzeichnet, und zwar in einer Weise, daß er im Sinne des Enteignungsrechts, das bei Eingriffen in Vermögenswerte Rechte auf eine wirtschaftlich v/ertende Betrachtungsweise abstellt (BGHZ 19,
 1, 4; 23, 157, 163), als ein gegenüber Eingriffen von hoher Hand schutzwürdiges Objekt erscheint. Bei eben dieser
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Bet rach bungsweise erscheint auch der Betrieb von einen Eingriff betroffen, wenn wie hier der Klüger als Betriebs-Inhaber als Folge der iäassnahaien der öffentlichen Hand ien Croßteil seines mit Hilfe des aufgebauten Apparates bestellten Arbeitsfeldes brach liegen lacsen muß, aus ihn nicht die benötigten Ertrüge ziehen kann, andererseits abur auf Grund einer auf längere Zeit ausgerichteten Planung nach wie vor Aufwendungen erbringen muß, als ob er das ganze Arbeitsfeld bestellen würde. Daraus folgt: Auch wenn entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts der von den beklagten land mit dem Gesetz vom 19. August 1947 ausgesprochene Widerruf der "Vergünstigung" der Vereinsüberwachimg und die ihm entsorecliende Beschränkung der öffentlichrechtlichen Kompetenzen des Klägers rechtmässig war, so kann dem Klüger wegen der Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Struktur eine Ent eignungsentSchädigung (Art. 153 WeinVerf, Arb. 14 CG) zustenen, die das beklagte land als das durch die Enteignung begünstigte Hechtssubjekt zu gewähren hat. War aber das Vorgehen .des beklagten Landes rechtswidrig, so sieht dom Klüger eine Entschädigung aus enteignungsgleicliem Eingriff zu. Die Entschädigung im Falle des rechtmässigen Widerrufs schließt allerdings nicht den Gewinn ein- den der Kläger durch die - rechtmässige - Beschränkung seines Aufgabenkreises einbttßt; einen solchen macht der Klüger auch nicht geltend« Sie geht dagegen ebenso wie die Entschädigung aus enteignungs^eichem Eingriff auf einen angemessenen., billigen Ausgleich für den Personalauf wand. wie ihn der Kläger bei seinem FestStellungsantrag im Auge hat. Der . nicht mit näheren Feststellungen belegten und nur als Rechtsausführung zu wertenden Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe es bewußt übernommen, alle aus Aiuaß der Vereinsiiberwuchung ihm entstehenden Aufwendungen
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selbst w tragen, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hatte übrigens ausdrücklich behauptet, der Staat
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habe iLn eine Bildung von Kapital verboten und auf der Zahlung von Gehältern und Pensionen aus den laufenden Einkünften bestanden.
2,) Als ausgleichspflichtiger Personalaufwand kommen in Betracht; einmal die Zahlungen, die der Kläger als Gehalt und Ruhegehalt an solche Bediensteten leisten muß, die er vor Erlaß des Gesetzes vom 19• August 1947 im Hinblick auf sein großes Arbeitsgebiet eingestellt hat, seitdem aber infolge der Beschränkung des Arbeitsgebietes nicht; mehr beschäftigen kann; zu dem anderen die Teile der Ruhegelder, die der Kläger zur Erfüllung der von ihm vor dem 19«August 1947 abgeschlossenen Bienstvert,rage aus den Erträgnissen des ihm durch das Gesetz entzogenen Arbeitsbereiches aufgebracht hat.
Pie Ausgleichspflicht des beklagten Landes würde sich jedoch im Rahmen des die Entschädigung bestimmenden Angemessenen insofern mindern können, als der Kläger nach den zwischen ihm und seinen Bediensteten bestehenden Rechtsbeziehungen befugt ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem bezeichneten Personenkreis aufzuheben oder zu kürzen. Ebenso müßte es sich zu Ungunsten des Klägers auswirken, wenn er neue Bedienstete eingestellt hat anstatt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, früheres und nicht mehr beschäftigtes Personal wieder zu beschäftigen. Die Berechnung des nach diesen Grundsätzen vom beklagten Land zu gewährenden Ausgleichsbetrages stößt mithin auf mehrfache Schwierigkeiten. Per Kläger kann die Berechnung jedenfalls dadurch ermöglichen,- daß er konkret, hinsichtlich jedes in Betracht kommenden Bediensteten, dem er seiner Meinung nach vom beklagten Land aus-
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zugleicherde Zahlungen leisten muß, die erforderlichen Angaben macht. jJb könnte auch an eine abstrakte Berechnung derart gedacht werden, daß der Kläger den Aufwands den er nach der Beschränkung seines Aufgabenkreises bei ordnungsraässiger Geschäftsführung haben darf, zu dem Aufwand in Beziehung setzt, den er deswegen hat (und haben darf), weil er sich auf die Bearbeitung des grösseren Arbeitsgebietes eingerichtet hatte. Doch mag diese Berechnung möglicherweise daran scheitern, daß nur für den einzelnen Fall gesagt werden kann, ob und inwieweit der Kläger seine Verpflichtungen zur Zahlung von Gehalt und Ruhegehalt kürzen kann. Ohne Klärung nach der tatsächlichen Seite lassen sich die Verhältnisse nicht überblicken. Paß der Kläger im ordentlichen Rechtsweg auf Grund der anderen Klagegründe, auf die er seinen Anspruch auf Jrsavz von Bcrsonalaufwand noch stützt, eine Besserstellung erreichen könnte, ist nicht zu ersehen. Pie Bestimmung des § 419 BGB und der Gesichtspunkt der Funktionsnacbfolge, auf die beide der Kläger verweist, könnten nur Bedeutung im Verhältnis der Gläubiger des Klägers zu dem beklagten Land erlangen.
5.) TTös den von ihm begehrten Ersatz von Personal-aufcrcjid anlrngt, so hat der Kläger nur einen Feststellungsantrag gestellt. Pas Berufungsgericht hat zwar Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrages geäußert; es hu-i sich aber damit begnügt, seine Bedenken in den Urteilsgriuiden wiederzugeben, und hat den Fe st Stellungsantrag sachlich geprüft. Pie Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch. In dem maßgebenden Zeitpunkt der Klagerhebung hat der Klüger den Umfang seiner einschlägigen künftigen Verbindlichkeiten noch nicht übersehen und die GelxaJ.üb- und Rullegehaltsempfänger, hinsichtlich deren er einen Ausgleich seiner Zahlungen vom beklagten Land haben wilx, noch nicht genau und abschließend bezeichnen können.
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Eine Leistungsklasse hätte er nicht so bestimmt zu fassen vermocht, di* j sich eine weitere Klage erübrigt hätte.Eine Leistungsklage hätte daher dem Kläger nicht den prozeß-wirtechaftliclien Vorteil gebracht und nicht das Ergebnis gezeitigt, um dessentwillen sonst im allgemeinen die Zulässigkeit einer Leistungsklage dazu fuhrt, das Rechtsschutz be dttrfnis fUr eine feststellungsklage zu verneinen.
Loch wird sich nunmehr der Kläger ernstlich Überlegen müssen, ob er bei der heuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht zur Leistungsklage übergehen will.
Die neue Verhandlung wird hinsichtlich des von dem Kläger mit dem PestStellungsantrag vorfolgten Entschädigungsanspruch notwendig. Die Feststellung, wie eie der Kläger in dem Umfang seines Revisionsantrages erstrebt, deckt sich nicht ohne weiteres mit der Ausgleichspflicht, wie sie gemäß dem zu 2) Gesagten zu bemessen ist; eine sachgerechte und zweckmäßige Abgrenzung des Auszugleichenden, auch gegenüber dem Personalaufwand, den der Kläger vermöge des ihm dem Jrunde nach zuerkannten Leistungeanspruchs ersetzt erhält, lfi.lt sich nur unter Heranziehung bisher nicht gewürdigter tatsächlicher Umstünde treffen.
V.
Las Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht das beklagte Land für verpflichtet gehalten, bestimmte Listen an den Kläger herauszugeben und den Wert anderer, nicht herausgegebender Unterlagen zu ersetzen. Dieser Teil des ürteilsspruches wird von der Revision nicht näher angegriffen; er rechtfertigt sich auch aus der Erwägung, daß dae beklagte Land die in Betracht kommenden Sachen, für deren früheren Untergang nichts dargetan ist, nach dem Erla’ des Urteils des Staatsgerichtshofs auf Grund eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsvcrhaltnisses in Besitz hatte. Dor Verwahrer muß die verwahrte Sache zurück-
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geben und, soweit er dies nicht kenn, auf Grund der von ih;.: ".u .vertretenden Unmöglichkeit (njerau $ 262 BGB entspr.) ersetzen.
VI.
Bas Ergebnis des Gesagten geht somit dahin: Die Berufung dos belegten Landes ist, weil unbegründet, zurnckzu-weisen. Auf die Revision des Klagers ist die Sache unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils insoweit an das BM’i'.fimgsgericht zurucknuverweisen, als dieses den Feststeliungsantrag des Klägers abgewiesen hat. Im übrigen ist die Revision des Klägers mangels eines Rechtsschutz-* bedtirfnisses unzulässig und daher zu verwerfen.
Bei Senat überläßt es dem Berufungsgericht, eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
 treffen«.
Dr.Geiger	Dr.Pagendarm	Dr.Weber
 Dr.Beyer	Dr.Hußla