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BGH · III ZR 261/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 261/53

Oktober 1951 kam die Ehefrau des Klägers auf dem Bürgersteig der Hauptstrasse der beklagten Stadtgemeinde zu Ball und brach sich den Oberschenkel« Der Kläger führt den Sturz darauf zurück, dass seine Ehefrau über einen das Pflaster des Bürgersteigs überragenden Kanaldeckel gestolpert sei, und macht die Beklagte wegen Vei'let-zung ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verantwortlich« Er hat mit Einverständnis seiner Ehefrau beantragt: Mit der Bevision bittet der Kläger, dessen Ehefrau während des Bevisionsverfahrens gestorben und von ihm allein beerbt worden ist, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen; vorsorglich beantragt er, die Beklagte zur Zahlung . Während das Landgericht die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei über den Kanaldeckel gestürzt, als unstreitig der Verurteilung der Beklagten zugxnmde gelegt hat, erachtet das Berufungsgericht diese, von der Beklagten im zweiten Rechtszug ausdrücklich bestrittene Behauptung nicht für nachgewiesen. Von seinem abweichenden Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht, wie die Bevision wiederum zutreffend rügt, die Möglichkeit, dass die Ehefrau des Klägers ein Opfer ihrer Unsicherheit geworden sei, nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen, ohne den Beweis stritten nachzugehen« die der Kläger über fast tägliche Stürze von Fuß- Eine solche Wiederholung wäre nur nach einer grösseren und umfangreicheren Beweisaufnahme, als sie im zweiten Bechtszug vorgenommen wurde, geboten gewesen« Der Berufungserwiderung kann in diesem Zusammenhang nicht Becht gegeben werden, wenn sie die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers für so offensichtlich übertrieben erklärt, dass sie als nicht ernsthaft gemeint ausser Betracht gelassen werden können« Sache des Berufungsgerichts wäre es gewesen, festzustellen, was an den Behauptungen des Klägers Wahres daran ist» Die Möglichkeit, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, war keinesfalls ausgeschlossen« Wären nachgewiesenermaßen häufig Fußgänger, auch jüngeren Alters als die Klägerin, über den Kanaldeckel zu Fan gekommen, so wäre diese Tatsache geeignet gewesen, den Erstrichter zu einer anderen Würdigung des Unfallherganges zu bestimmen und ihn (siehe hierzu das unter Ziffer 2 Ausgeführte) von dem Vorhandensein eines ordnungswidrigen und gefahrvollen Strassenzustandes zu überzeugen. Ferner hau das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muss, sich noch folgendes vor Augen zu halten: Allerdings muss der Kläger beweisen, dass seine Ehefrau über den Kanaldeckel zu Fall gekommen ist. Denn die Frage, ob die Verunglückte von dem Ereignis, auf das der Kläger den Schaden zurückführt, rein tatsächlich betroffen worden ist, betrifft den ursächlichen Zusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes und unterliegt damit der Bev/eis- Soweit der Berufungsrichter hier noch darauf verweist, dass die Ehefrau des Klägers an der Unfallstelle im Hinblick auf eine vor dem Kanaldeckel befindlich gewesene Einfahrt einen (grösseren) Höhenunterschied zu bewältigen gehabt habe, könnte es sich um eine solche Beschaffenheit der Örtlichkeit handeln, die die Gefährlichkeit des emporstehenden Kanaldeckels zu erhöhen geeignet gewesen wäre und zu Lasten der Beklagten ginge« 2« Wie bereits angedeutet ist, sind die erwähnten, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Beweisantritte des Klägers auch für die Präge rechtserheblich, ob die Beklagte ihre Verpflichtung erfüllt hat, für den verkehrssicheren Zustand auf ihren Strassen zu sorgen« Bas Maß der an die Beklagte in dieser Beziehung zu stellenden Anforderungen richtet sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles« Unter anderem sind lie Grösse der Gemeinde, die Art und Wichtigkeit des Weges, sowie die Stärke des Verkehrs bedeutsam« Ob die Beklagte den Anforderungen gerecht geworden oder schuldhaft nicht nachgekommen ist, unterliegt, worin die Revisionserwiderung irrt, als eine Rechtsfrage der Beurteilung des Revisionsrichters« Wörde die Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise den Nachweis erbringen, dass Uber den betreffenden Kanaldeckel häufig Fußgänger zu Fall gekommen sind, so wäre damit in aller Regel zugleich dargetan, dass die beklagte Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht voll genügt hat« Denn der sodann anzunehmende Gefahrenzustand wäre grundsätzlich mit der prd-nungsmässigen Beschaffenheit eines Weges unvereinbar, wie sie von einer Hauptstrasse in einer Gemeinde von der Größe der Beklagten jedenfalls dann zu verlangen ist, wenn die Strasse, wie hier nach dem Berufun^surteil, an der Unfall-steile noch städtisches Gepfäge hat. Sollten die vom Kläger benannten Zeugen eine für ihn günstige Aussage nicht machen, so kommt noch in Betracht: Der Rahmen des Kanaldeckels hat in seiner ganzen Breite nach der Feststellung des Berufungsgerichts ca«. als solches besonders gefährliche Hindernis war, nicht mehr möglich ist, weil die Beklagte nach dem Unfall an der Unfall stelle Wegearbeiten hat vornehmen lassen, ohne vorher den Kläger hiervon zu benachrichtigen und damals eine einwandfreie Feststellung der vor Beginn der Arbeiten bestandenen Wegeverhältnisse zu ermöglichen, könnte zu Gunsten des Klägers eine Umkehrung der Beweislast Platz greifen« Es entspricht nämlich, worauf die Revision zutreffend hinweist, der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch der des erkennenden Senats, dass derjenige, der einem anderen eine Beweisführung schuldhaft - vorsätzlich oder auch nur fahrlässig - unmöglich macht, sich nicht mit der Berufung Hach den Lebensverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau war letztere auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Verrichtungen von Arbeiten im Hauswesen verpflichtet (vgl BGH in NJW 1954, 633, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 15.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 286 ZPO § 276 BGB § 564 ZPO
FeststellungEhefrauBerufungsgerichtAnspruchKlägerKanaldeckelbeweisenBehauptung

Volltext der Entscheidung

2532 072
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Gesetzj BGB § 823 Abs 1
RechtssatzsZur.Verkehrssicherungspflicht einer Stadtgemeinde \ Herausragen eines Kanaldeckels Über . den BUrgersteig«
Aktenzeichens III ZR 261/53 Urt- d. BGH« v. 20« September 1954
IG Köln OLG Köln
 Ill ZK 261/53

.sn
 Verkündet Protokoll am September. 1954 ~ Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lt
20,
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Briketthändlers Heinrich SflHV ln stresse^
Klägers, Berufungsbeklagten und Re • v i si onskläger s,
- ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde BHHHl vertreten durch den Rat der Stadt,
- Pr.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 bevollmächtigter? Rechtsanwalt
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bun desrichter Dr* Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. Juli 1953> an VerkUndungsstatt zugestellt am 29» Juli 1953, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .

Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am Nachmittag des 6. Oktober 1951 kam die Ehefrau des Klägers auf dem Bürgersteig der Hauptstrasse der beklagten Stadtgemeinde zu Ball und brach sich den Oberschenkel« Der Kläger führt den Sturz darauf zurück, dass seine Ehefrau über einen das Pflaster des Bürgersteigs überragenden Kanaldeckel gestolpert sei, und macht die Beklagte wegen Vei'let-zung ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verantwortlich« Er hat mit Einverständnis seiner Ehefrau beantragt:
a)	die Beklagte zu verurteilen, an ihn 789,20 DM (Kosten für Krankenhaus, Arzt und Krankenwagen, sowie weitere Heilungskosten) nebst Zinsen, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
b)	die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an ihn allen Schaden zu ersetzen, der noch aus dem Unfall entstehe«
Die Beklagte hat die Ansprüche nach Grund, die Zahlungsansprüche auch der H5he nach bestritten, und hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsanepruoh entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Bevision bittet der Kläger, dessen Ehefrau während des Bevisionsverfahrens gestorben und von ihm allein beerbt worden ist, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen; vorsorglich beantragt er, die Beklagte zur Zahlung . von 8000 DM zu verurteilen® Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
Entscheidungsgründes
 Gegen die Sachbefugnis dee Klägers bestehen keine Bedenken« Er i^t, was im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist, Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau geworden und hat damit die in ihrer Person entstandenen Ansprüche als Rechtsnachfolger erworben. Auch der bereits rechtshängig gewordene Anspruch auf Schmerzensgeld ist auf ihn Übergegangen (§ 847 Abs 1 Satz 2 BGB). Insoweit der von dem Kläger erhobene Festst ellungsanspruch Schäden umfasst, die in der Person des Klägers entstanden sind (siehe hierzu Schriftsatz des Klägers vom 6r Mai 1954), ist die Sachbefugnis des Klägers als Träger der strittigen materiellen Rechtsverhältnisse von Anfang an gegeben gewesen.
Während das Landgericht die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei über den Kanaldeckel gestürzt, als unstreitig der Verurteilung der Beklagten zugxnmde gelegt hat, erachtet das Berufungsgericht diese, von der Beklagten im zweiten Rechtszug ausdrücklich bestrittene Behauptung nicht für nachgewiesen. Für den gedachten Fall, dass die streitige Behauptung wahr sein sollte, erwägt das Berufungsgericht hilfsweise! Der Kanaldeckel habe seine Umgebung nur so wenig überragt und der dadurch gebildete Höhenunterschied sei so gering' fügig gewesen, dass der Strassenzustand der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne. Gegen beide Klagabweisungs-gründe wendet sich die Revision mit Recht,
1. Bas Berufungsgericht bemisst unter Hinweis darauf, dass die mittlerweile veränderte Umgebung der Kanalabdeckung die Feststellung der am Unfalltag bestandenen Verhältnisse nicht mehr in vollem Umfang gestatte, den Höhenunterschied zwischen dem Rahmen, in dem der Kanaldeckel eingelassen war,

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und der umgebenden Steinpflasterung auf etwa X cm» Es unterstellt, dass der Deckel in dem Bahmen etwas geschwankt und seinerseits etwa 2,5 cm Uber den-Bahmen emporgeragt haben könne» Diese Überhöhung sei aber zu dem grössten Teil auf die mit Teerasphalt ausgefüllten Wülste entfallen, die durch die Ausfüllung der vier Felder des Deckels gebildet worden seien, und habe fliessende und daher keine gefährlichen Übergänge gehabt» Wenn auch, so meint das Berufungsgericht weiter, die die Verunglückte begleitende Tochter als Zeugin bekundet habe, ihre Mutter sei am Kanaldeckel zu Fall gekommen, und wenn die Verunglückte nach ihrer eigenen Aussage kurz vor dem Sturz das Gefühl gehabt 'habe, sie sei mit der Spitze des linken Fußes an etwas angestossen, so könne der Sturz doch damit erklärt werden, dass die - wohl in Hast und Eile befindliche - Ehefrau des Klägers, wie das bei Frauen gegen Ehde der fünfziger Jahre nicht selten sei, einen ungeschickten, stolpernden Gang gehabt habe und sozusagen über ihre eigenen Füße gefallen sei; möglicherweise habe hierbei mitgewirkt, dass sich zur Unfallzeit vor dem Kanaldeckel noch eine Einfahrt zu einem Anwesen befunden habe, so dass die Verunglückte an dieser Stelle einen Höhenunterschied zu bewältigen gehabt habe»
Der damit vom Berufungsgericht auf gestellte Satz, dass Frauen jenes Alters zu stolpern und bei hastigem Gang über ihre eigenen Füße zu fallen pflegen, entspricht, wie die Bevision zutreffend rügt, nicht der Erfahrung»
Von seinem abweichenden Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht, wie die Bevision wiederum zutreffend rügt, die Möglichkeit, dass die Ehefrau des Klägers ein Opfer ihrer Unsicherheit geworden sei, nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen, ohne den Beweis stritten nachzugehen« die der Kläger über fast tägliche Stürze von Fuß-
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gängern Uber den Kanaldeckel in die Klageschrift aufgenommen, in der Berufungserwiderung in Bezug genommen und laut
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Tatbestand des Berufungsurteils auch dem Berufungsgericht vorgetragen hatte« Dabei wäre es unschädlich, wenn der Kläger die Beweisantritte nach der im zweiten Bechtszug statt-gefundenen Beweisaufnahme nicht eigens wiederholt haben soll te. Eine solche Wiederholung wäre nur nach einer grösseren und umfangreicheren Beweisaufnahme, als sie im zweiten Bechtszug vorgenommen wurde, geboten gewesen« Der Berufungserwiderung kann in diesem Zusammenhang nicht Becht gegeben werden, wenn sie die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers für so offensichtlich übertrieben erklärt, dass sie als nicht ernsthaft gemeint ausser Betracht gelassen werden können« Sache des Berufungsgerichts wäre es gewesen, festzustellen, was an den Behauptungen des Klägers Wahres daran ist» Die Möglichkeit, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, war keinesfalls ausgeschlossen« Wären nachgewiesenermaßen häufig Fußgänger, auch jüngeren Alters als die Klägerin, über den Kanaldeckel zu Fan gekommen, so wäre diese Tatsache geeignet gewesen, den Erstrichter zu einer anderen Würdigung des Unfallherganges zu bestimmen und ihn (siehe hierzu das unter Ziffer 2 Ausgeführte) von dem Vorhandensein eines ordnungswidrigen und gefahrvollen Strassenzustandes zu überzeugen.
Ferner hau das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muss, sich noch folgendes vor Augen zu halten: Allerdings muss der Kläger beweisen, dass seine Ehefrau über den Kanaldeckel zu Fall gekommen ist. Ob dieser Beweis geführt ist oder nicht, beurteilt sich nach § 286 ZPO und nicht etwa nach § 287 ZPO. Denn die Frage, ob die Verunglückte von dem Ereignis, auf das der Kläger den Schaden zurückführt, rein tatsächlich betroffen worden ist, betrifft den ursächlichen Zusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes und unterliegt damit der Bev/eis-

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führung nach § 286 ZPO (vgl u.a. Urteil des VI« Zivilsenats vom 10« März 1954 - VI ZR 75/55 -). Es spricht aber der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Fußgänger, der bei einem-das umgebende Pflaster Überragenden Kanaldeckel stürzt, nicht nur am, sondern über den Kanaldeckel zu Pall kommt« Sache der in Anspruch genommenen Gemeinde wäre es dann, die ernsthafte Möglichkeit eines von dem gewöhnlichen Verlauf abweichenden Ganges des Geschehens darzulegen und bei Bestreiten die Tatsachen, aus denen sie hergeleitet wird, voll zu beweisen« Eine bloße Mutmaßung würde den An-scheinsbeweis.nicht entkräften«
Soweit der Berufungsrichter hier noch darauf verweist, dass die Ehefrau des Klägers an der Unfallstelle im Hinblick auf eine vor dem Kanaldeckel befindlich gewesene Einfahrt einen (grösseren) Höhenunterschied zu bewältigen gehabt habe, könnte es sich um eine solche Beschaffenheit der Örtlichkeit handeln, die die Gefährlichkeit des emporstehenden Kanaldeckels zu erhöhen geeignet gewesen wäre und zu Lasten der Beklagten ginge«
2« Wie bereits angedeutet ist, sind die erwähnten, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Beweisantritte des Klägers auch für die Präge rechtserheblich, ob die Beklagte ihre Verpflichtung erfüllt hat, für den verkehrssicheren Zustand auf ihren Strassen zu sorgen« Bas Maß der an die Beklagte in dieser Beziehung zu stellenden Anforderungen richtet sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles« Unter anderem sind lie Grösse der Gemeinde, die Art und Wichtigkeit des Weges, sowie die Stärke des Verkehrs bedeutsam« Ob die Beklagte den Anforderungen gerecht geworden oder schuldhaft nicht nachgekommen ist, unterliegt, worin die Revisionserwiderung irrt, als eine Rechtsfrage
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der Beurteilung des Revisionsrichters« Wörde die Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise den Nachweis erbringen, dass Uber den betreffenden Kanaldeckel häufig Fußgänger zu Fall gekommen sind, so wäre damit in aller Regel zugleich dargetan, dass die beklagte Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht voll genügt hat« Denn der sodann anzunehmende Gefahrenzustand wäre grundsätzlich mit der prd-nungsmässigen Beschaffenheit eines Weges unvereinbar, wie sie von einer Hauptstrasse in einer Gemeinde von der Größe der Beklagten jedenfalls dann zu verlangen ist, wenn die Strasse, wie hier nach dem Berufun^surteil, an der Unfall-steile noch städtisches Gepfäge hat. Bas Berufungsgericht durfte daher das Herausragen des Kanaldeckels nicht als eine geringfügige Unebenheit abtun, ohne jene Beweise erhoben zu haben«

Sollten die vom Kläger benannten Zeugen eine für ihn günstige Aussage nicht machen, so kommt noch in Betracht: Der Rahmen des Kanaldeckels hat in seiner ganzen Breite nach der Feststellung des Berufungsgerichts ca«.
1 cm über das Pflaster herausgestanden« Ein über seine Umgebung senkrecht emporstehendes, hartes und kantiges Hindernis bedeutet für den Fußgänger eine gesteigerte Gefahr des Stürzens; dieses Hindernis kann hier dadurch, dass der Deckel selbst im Rahmen etwas schwankte, noch höher und im Hinblick darauf, dass sich vor dem Kanaldeckel eine gegenüber den anderen Stellen des Bürgersteigs vertiefte Einfahrt befunden hat, für den Fußgänger noch schwerer zu nehmen gewesen sein« Zu letzterem Punkt hat das Berufungsgericht keine nähere Feststellung getroffen« Sofern diese, ebenso eine noch genauere Feststellung darüber, wie hoch d..s durch den herausragenden Kanaldeckelrahmen und den in ihm schwankenden Deckel gebildete senkrechte und
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als solches besonders gefährliche Hindernis war, nicht mehr möglich ist, weil die Beklagte nach dem Unfall an der Unfall stelle Wegearbeiten hat vornehmen lassen, ohne vorher den Kläger hiervon zu benachrichtigen und damals eine einwandfreie Feststellung der vor Beginn der Arbeiten bestandenen Wegeverhältnisse zu ermöglichen, könnte zu Gunsten des Klägers eine Umkehrung der Beweislast Platz greifen« Es entspricht nämlich, worauf die Revision zutreffend hinweist, der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch der des erkennenden Senats, dass derjenige, der einem anderen eine Beweisführung schuldhaft - vorsätzlich oder auch nur
 fahrlässig - unmöglich macht, sich nicht mit der Berufung
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auf die der Gegenseite obliegende Beweislast verteidigen kann; vielmehr ist ihm gegenüber die gegnerische Behauptung so lange als wahr zu unterstellen, bis er nachweist, dass die Behauptung des Gegners unrichtig ist«
Die Frage, ob die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, lässt sich daher ohne weitergehende Klärung in tatsächlicher Hinsicht noch nicht abschliessend beurteilen. Hätte die Beklagte ihre Pflicht nicht erfüllt und wäre die Klägerin als Folge davon verunglückt, so müsste bei einer Fahrlässigkeit die Beklagte für den Schaden nach §§ 276, 823, 31, 89 BGB einstehen.
Ihre Schadensersatzpflicht erstreckt sich* sowohl auf die eingeklagten Leistungsansprüche als auch auf den mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten weiteren Schaden. Insoweit der Kläger den Anspruch aus § 843 BGB im Auge hat, steht dem Anspruch der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht entgegen. Hach den Lebensverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau war letztere auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Verrichtungen von Arbeiten im Hauswesen verpflichtet (vgl BGH in NJW
 1954, 633, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1954 - III ZR 125/53 -). Ob und inwieweit die Ersatzpflicht der Beklagten sich im Hinblick auf ein der Verunglückten zur Last zu legendes Mitverschulden mindert, lässt sich noch nicht übersehen.
Der Revision des Klägers ist daher in der Weise stattzugeben, dass das angefochtene ürteil im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (§§ 564, 565 ZPO), Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Dr. Geiger Dr. Pagendarm	Rietschel
 Wolany	Er.	Hußla