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BGH · Ill ZB 261/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 261/51

Der Kläger hat behauptet, die Mühle des Beklagten habe als Spielplatz für die Kinder aus der Nachbarschaft gegolten« Der Aufenthalt darin sei ihnen vom Beklagten und seinem Personal nicht verboten worden, man habe ihnen keine besondere Beachtung geschenkt«, Er und die übrigen Kinder hätten nicht nur in der Mühle gespielt, sondern darüber hinaus auch bei mancher Arbeit geholfen« Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Kinder sich häufig - « < Ents dieidungsgründes Io) Da3 Berufungsgericht hat den Unfall des Klägers darauf zurückgeführt, dass der Kläger und sein Bruder in der Mühle, die kein Spielplatz und Aufenthaltsort für Kinder sei* gedtfldet worden seien. Es hat schliesslich fest gestellt, dass dieses Verhalten des Beklagten dem Kläger und den übrigen Kindern immer wieder Veranlassung gegeben hat, in der Mühle zu spielen oder sich dort zu beschäftigen* Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte sich den Kindern gegenüber wechselnd verhaiten und sie auch häufig in der Mühle geduldet habe, entspreche nicht dem Akteninhalt * Sie rügt Verletzung des § 286 ZPO* Namentlich sei die Bekundung des Zeugen MenBH^ unberücksichtigt geblieben, dass StBB den Kindern in seiner Gegenwart zugerufen habe, f,Jungens versteckt euch, der Opa kommt”« Daraus ergebe sich, dass dem St(j|B senau bekannt gewesen sei, dass der ip/f Beklagte die Kinder nicht duldete* Ferner ergebe sich daraus, dass dem Kläger seihst das Unerlaubte seines Aufenthalts in der Mühle genau bekannt gewesen sei. Dabei ist er in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme., wobei er nicht alle Einzelheiten, sondern' nur die wesentlichen Umstände zur Begründung seiner richterlichen Überzeugung hervorzuheben brauchte, zu der Annahme einer Inkonsequenz des Beklagten in seinem Verhalten gegenüber den in der Mühle sich aufhaltenden Kindern und deren häufiger Duldung in der Mühle durch den Beklagten gelangt. In den Entscheidungcgründen des Urteils ist ausdrliclclich betont, dass sowohl nach den Aussagen dei* eigenen Angestellten des Beklagten, der Zeugen P1|V und St^^ wie des Klägers und seines‘Bruder aber auch des von der Revision angeführten Zeugen der Beklagte nicht immer die Kinder weggejagt, sondern dass er sie häufig in der Mühle gelassen habe, und zwar nicht nur solche Kinder, die zu dem Mehleinkauf den unteren Raum betreten hätten. Danach ist die Feststellung des Vorderrichters, dass der Beklagte sich den Kindern gegenüber mindestens wechselnd verhalten und die Anwesenheit des jugendlichen Klägers in der Mühle häufig geduldet hat, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden« Ein ursächlicher Zusammenhang sei aber hier deshalb-nicht gegeben, weil die Schadensfolge eine so entfernte sei, dass ein Zusammenhang nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht mehr in.Betracht gezogen werden könne« Die Tatsache, dass der Kläger in die Öffnung des 1,80 bis 1,90 m über dem Erdboden im dritten Stockwerk der Mühle befindlichen Schneckenganges hineinfassen würde, sei für den Beklagten nicht voraussehbar gewesen, zu demal da die Öffnung durch den damals 10-jährigen Kläger nicht ohne weiteres zu erreichen gewesen sei, der Kläger vielmehr erst über eine Stufe auf den Beschüttrumpf hätte hinaufsteigen müssen, um die Öffnung überhaupt zu erreichen. gründen seines Urteils näher dargelegt, dass in der Mühle sich aufhaltenden Kindern auf Schritt und Tritt versteckte Gefahren drohten, und dass es der alltäglichen Erfahrung entspräche, dass Kinder in ihrer Neugier oder aus Spieltrieb oder aus Unbedachtheit durch Hineingreifen oder Hineinfallen in Luken und Öffnungen oder sonstwie • in unvorsichtiger Weise zu Schaden kommen könnten« Das Hineinfassen des Klägers in das Schneckengetriebe sei kein so aussergewöhnlicher nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehender Vorfall« Die Augenscheinseinnahme habe im'Gegenteil ergeben, dass mit einer solchen Möglichkeit durchaus hätte gerechnet werden können, weil die in das Schneckengetriebe führende Öffnung für herumkletternde' Kinder verhältnismässig leicht zugänglich sei« Diese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs kommt es allein darauf an, ob die. Mühle objektiv erkennbar eine Gefahrenquelle zu demal für unbeaufsichtigt sich dort aufhaltende Kinder bildete, und nicht darauf, ob die Gefährlichkeit des Tuns des Klägers für den Beklagten voraussehbar war« Bei der festgestellten häufigen Anwesenheit und Duldung von Kindern in der Mühle hat das Berufungsgericht zu Recht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den Unfall bejaht« Der Beklagte ist der Auffassung, dass selbst ein striktes Verbot des Beklagten das Betreten der Mühle durch die Kinder AflHB nicht hätte verhüten können, weil die Kinder schlecht erzogen und ungehorsam gewesen und trotz aller Erziehungsversuche,wie Prügel seitens der Mutter, wenn nur der Beklagte selbst sich in seinem Verhalten gegen über den Kindern konsequent gezeigt und entsprechende Anweisungen seinem Personal erteilt hätte, und dieses konsequent überwacht worden wäre, was aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall wär. Auch hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht0 Wenn ihr auch darin Recht zu geben' ist, dass hinsichtlich des dritten Stockwerkes der Mühle keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für den Beklagten bestand und dass dort die Vorrichtungen entsprechend den Vorschriften gesichert waren, so hat der Beklagte doch durch die festgestellte Duldung der Kinder auch im dritten Stockwerl der Mühle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt^ Mindestens hätte es strenger Anweisungen an das Mühlenpersonal bedurft, keine Kinder allein in der Uühle zu lassen, deren Befolgung ebenso streng hätte überwacht werden müssen,, Das Oberlandesgericht hat auch nicht die Zeugenaussagen, wonach der Beklagte die Kinder manchmal nicht beachtet habe, überbewertet, wie die Revision meinte Wenn der Beklagte auch nur den einzigen Gesellen Pltf^ hatte und selbst vielfach keine Zeit und keine Möglichkeit gehabt hat, sich während seiner Beschäftigung um die Kinder zu kümmern, so kann der Revision doch nicht darin Recht gegeben werden, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflicht erfüllt habe, indem er teils mit Strenge, teils durch die ermahnende Belehrung, Opa komme ins Gefängnis, wenn etwas passiere, die Kinder zurechtgewiesen und sein 4o) Die Revision greift schliesslich die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers an dem Unfälle durch das Berufungsgericht an* Der jugendliche Kläger habe die zur Erkenntnis der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens erforderliche Einsicht gehabt* Der mit den Einrichtungen der Mühle im wesentlichen vertraute 10-jährige Kläger sei wie jeder Junge mit durchschnittlicher technischer Begabung in jenem Alter auch ohne besonderen Hinweis sich der Gefährlichkeit der maschinellen Einrichtungen bewusst gewesen, sei aber auch mehrfach durch PlflP und den Beklagten selbst wie durch seine Mutter auf deren Gefährlichkeit hingewiesen worden; die Benutzung des Lastenaufzuges sei ihm ausdrücklich verboten gewesen* Wenn das Berufungsgericht unter den geschilderten Umständen ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat, so ist nicht ersichtlich, dass dabei, wie die Revision behauptet, Denk- und ErfahrungsSätze verletzt und wesentlicher Prozesstoff ausser acht gelassen worden sei» Ein dem Kläger anrechenbares Verschulden seiner Mutter kann nicht in Betracht kommen, wie der Senat in einem'1 solchen Palle unter Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden hat (BGHZ 1, 248)o Insoweit wird von der Revision auch keine Rüge erhoben« 5o) Schliesslich war noch zu prüfen, ob nicht eine Haftung des Beklagten gemäss § 898 RVO entfällt 0 Ein Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist aber von keiner Seite.behauptet und liegt auch nicht vor« Zwar sind nach § 537 Nr 10 RVO gegen Arbeitsunfälle auch Personen versichert, die wie ein nach den Nr 1 - 9 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschehen ist, wobei im vorliegenden Palle nur eine Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gemäss Nr 1 in Präge kommen könnte» Unter diese Bestimmung des § 537 Nr 10 RVO fällt aber der Kläger deshalb nicht, weil sich aus den tatsächlichen Peststel- lungen-des Berufungsgerichts ergibt, dass es sich bei der einmaligen Verrichtung des Aufkehrens von Mais durch den 10-jährigen Kläger um eine ganz belanglose Tätigkeit mehr spielerischer Art ohne ernsthafte Bedeutung für den Betrieb und ohne eigentliche Arbeitsleistung handelte, welche von Seiten des Beklagten« der spielende■Kinder in der Mühle inkonsequenterweise geduldet hat, ja auch gar nicht gewollt war. Die Revision des Beklagten konnte, da das Urteil des Oberlandesgerichts auch sonst nicht von Rechtsirrtum beeinflusst ist, somit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«

KindUnfallBerufungsgerichtÖffnungMühleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 261/51
Verkündet
 am 30. Juni 1952
Fieser, Justizangestellter.,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

2498 089
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Mühlenbesitzersjeinrich K l/'Krs.
in P
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers,
-Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den minder jährigen HorstAflHHB in P BHHMB Nr. Ml/Krs. BBBBHiBTg6setzlich vertreten.durch seine Mutter, die Witwe Helene geborene PBfe, daselbst,
-Frozessbevollmiichtigter:
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung von 30. Juni 1952 unter Mitwirkung des
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Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr, Pagendarm, Dr. Gelhaar und Rietschel für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6, Juli 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand»

Der Kläger ist am 5o Januar 1950 in der von dem Beklagten betriebenen Getreidemühle dadurch verunglückt, dass er mit der rechten Hand in den Gang eines Schneckengetriebes geriet, wodurch er schwere Verletzungen an der rechten Hand und am rechten Unterarm erlitt. Der damals 10-jährige Kläger, war zusammen mit seinem damals 12-,jährigen Bruder, .dem in,der Mühle als Gehilfe beschäftigten, inzwischen rechts-.kräftig aus dem Prozess ausgeschiedenen Zweitbeklagten S.tfl0, der zur Arbeit im dritten Stockwerk der Mühle mit dem Aufzug gefahren war, auf der Treppe nach oben nachgefolgt o Im dritten Stockwerk des Mühlengebäudes befindet sich ein kastenförmiger Behälter,•der sogenannte Beschüttrumpf o In diesem wird die zu mahlende Frucht gespeichert bevor sie in das Mahlwerk gelangt. Der Beschüttrumpf ist etwa 150 bis 140 cm hoch. Seine Oberfläche kann über eine seitwärts befindliche Stufe ohne Schwierigkeiten bestiegen werden. Etwa 50 cm über der Oberfläche des Beschüttrumpfs und 180 bis 190 cm über dem Fussboden des Stockwerks führt unter dem Mühlendach ein sogenannter Schnek-kengang entlang. Es handelt sich hierbei um eine 'Holzverkleidung, die im Innern ein Schneckengetriebe enthält.
Das Schneckengetriebe führt die Frucht dem Beschüttrumpf und den übrigen Behältern zu. An der Unterseite des Schnek-kenganges befindet sich eine etwa 10 s 10 cm grosse quadratische Öffnung. Uenn der von Schneckengetriebe gespeiste Behälter angefüllt ist, fällt die überschüssige Frucht , durch diesen Ausschnitt herab. Da StflU bemerkte, dass aus der Öffnung im Schneckengang Mais herabgefallen war, sagte er zu dem Bruder des Klägers, er solle den Mais auf eine Schaufel fegen und in den Silo zurückschütten. Darauf fuhr er mit den Aufzug zu dem 1. Stqckwerk hinab und über-liess die Kinder ihrer Beschäftigung. Der Bruder des IClä-
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gers hielt eine herbeigeholte Mehlschaufel an die Oberkante des Beschüttrumpfes heran, während der Kläger selbst über die seitliche Stufe auf den Beschüttrumpf hinauf-stieg und den-dort liegenden Mais auf die Schaufel fegten Als die Kinder den Mais auf der Oberfläche des Beschüttrumpfes beseitigt hatten, griff der Kläger von sei-, nem Standort dort oben mit der rechten Hand in die über ihm befindliche Öffnung im Sehneckengang» Er wollte nach-sehen, ob sich an deren Rändern noch mehr Mais angesamr melt hatte, der herabZufällen drohte, und wollte diesen Mais gegebenenfalls beseitigen»'Hierbei wurde -seine Hand im arbeitenden Schneckengetriebe festgeklemmt.
Der Kläger hat behauptet, die Mühle des Beklagten habe als Spielplatz für die Kinder aus der Nachbarschaft gegolten« Der Aufenthalt darin sei ihnen vom Beklagten und seinem Personal nicht verboten worden, man habe ihnen keine besondere Beachtung geschenkt«, Er und die übrigen Kinder hätten nicht nur in der Mühle gespielt, sondern darüber hinaus auch bei mancher Arbeit geholfen« Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Kinder sich häufig - « <
in der Mühle aufgehalten hätten» Er habe sie zwar hin und wieder hinausgewiesen» Bei anderen Gelegenheiten habe er aber nicht nur ihren .Aufenthalt und das Spielen, sondern auch ihre tätige Mithilfe im Betrieb geduldet» Der Beklagte habe aber auch seine.Betriebsangehörigen nicht dazu angehalten, dass sie ein Verweilen von Kindern in der Mühle nicht duldeten»
Mit der Klage verlangt der Kläger die Verurtei- * lung des Beklagten und des Stramm zur Zahlung von 14,40 DM Reisekosten seiner Mutter anlässlich ihrer Becuche während seines Krankenhausaufenthalts bezw Befreiung von ♦dieser Verbindlichkeit seiner Mutter gegenüber, und zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes, fer-
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ner die Feststellung, dass beide verpflichtet seien, die Heilungskosten, soweit diese nicht mehr von der Krankenkasse übernommen werden sollten, und allen weiteren Schaden zu tragen, der ihm infolge herabgeminderter Erwerbsfähigkeit entstehen sollte*
Der Beklagte und St^|^haben beantragt, die Klage äbzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, er habe bereits früher seinem Personal wiederholt streng verboten, Kinder im Mühlengebäude zu dulden» Gerade den Brüdern Alfll^,
bei denen es sich um ganz besonders ungezogene Kinder han-
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dele, sei der Zutritt mehrfach verboten worden» Dass sein Gehilfe Stdp seiner Anweisung zuwidergehandelt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen.» • Auch, am Unfalltage seien der Kläger und sein Bruder aus der Mühle gewiesen worden.
Mit Rücksicht auf die ungewöhnliche Art des Unfalls habe man mit dessen Eintritt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht rechnen können. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass den Kläger das alleinige Verschulden oder doch mindestens ein überwiegendes Mitverschulden am Unfall treffe.
Das Landgericht‘hat den Beklagten entsprechend dem Klageantrag zur Befreiung.von der Verbindlichkeit und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 DM verurteilt und auf die begehrte Feststellung erkannt. Die Klage gegen den Mitbeklagten	hat das Landgericht ab-
gewiesen.	,	'
Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.»
Ents dieidungsgründes
 Io) Da3 Berufungsgericht hat den Unfall des Klägers darauf zurückgeführt, dass der Kläger und sein Bruder in der Mühle, die kein Spielplatz und Aufenthaltsort für Kinder sei* gedtfldet worden seien. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte zwar häufig gegen den Kläger und die übrigen Kinder eingeschrit ten ist, wenn er sie in der Mühle sah, dass er an dieser Einstellung aber nicht pit ‘der nötigen Strenge und Konsequenz festgehalten hat, sondern den Kläger und die übrigen Kinder auch häufig in der Mühle geduldet hat* Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Beklagte dem Müllergesellen Pl^^und dem Müllergehilfen keine klare Anweisung gegeben hat, die Kinder unter keinen Umständen in der Mühle zu dulden, obwohl er wusste, dass die Kinder gern und häufig in der Mühle spielten, und dass aus diesem Grunde StBB die Kinder nie, Pl^B die Kinder aus eigenem Antrieb zwar meistens, aber auch nicht immer aus der Mühle gewiesen hat. Es hat schliesslich fest gestellt, dass dieses Verhalten des Beklagten dem Kläger und den übrigen Kindern immer wieder Veranlassung gegeben hat, in der Mühle zu spielen oder sich dort zu beschäftigen*
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Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte sich den Kindern gegenüber wechselnd verhaiten und sie auch häufig in der Mühle geduldet habe, entspreche nicht dem Akteninhalt * Sie rügt Verletzung des § 286 ZPO* Namentlich sei die Bekundung des Zeugen MenBH^ unberücksichtigt geblieben, dass StBB den Kindern in seiner Gegenwart zugerufen habe, f,Jungens versteckt euch, der Opa kommt”« Daraus ergebe sich, dass dem St(j|B senau bekannt gewesen sei, dass der
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Beklagte die Kinder nicht duldete* Ferner ergebe sich daraus, dass dem Kläger seihst das Unerlaubte seines Aufenthalts in der Mühle genau bekannt gewesen sei.
Diese Verfahrensrüge der Revision ist nicht begründet«. Zunächst ist richtigzustellen, dassnicht M^|^-A selbst die erwähnte Äusserung gehört hat, sondern dass ihm sein Junge nach dem Unfall erzählt hat, St^|^ habe in den oberen Stockwerken der Ivlühle zu den dort spielenden Kindern gesagt, sie sollten sich vor dem Beklagten verstecken. Wenn der Berufungsrichter auch nicht ausdrücklich diese Bekundung des Zeugen	angeführt
 hat, so hat er sich doch in ausführlicher Weise mit den Aussagen der Zeugen und Parteien auseinandergesetzt. Dabei ist er in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme., wobei er nicht alle Einzelheiten, sondern' nur die wesentlichen Umstände zur Begründung seiner richterlichen Überzeugung hervorzuheben brauchte, zu der Annahme einer Inkonsequenz des Beklagten in seinem Verhalten gegenüber den in der Mühle sich aufhaltenden Kindern und deren häufiger Duldung in der Mühle durch den Beklagten gelangt. Diese Annahme ist rechtlich einwandfrei begründet. In den Entscheidungcgründen des Urteils ist ausdrliclclich betont, dass sowohl nach den Aussagen dei* eigenen Angestellten des Beklagten, der Zeugen P1|V und St^^ wie des Klägers und seines‘Bruder aber auch des von der Revision angeführten Zeugen	der	Beklagte	nicht	immer die
 Kinder weggejagt, sondern dass er sie häufig in der Mühle gelassen habe, und zwar nicht nur solche Kinder, die zu dem Mehleinkauf den unteren Raum betreten hätten. Der Beru-
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fungsrichter führt u.a. weiter’ an, dass nach der Bekundung des Stfl^ der Beklagte die Kinder gelegentlich auch im dritten Stockwerk der Mühle gesehen habe, ohne dass ez geschimpft und sie hinausgewieoen habe und dass nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers bei seiner persönlicher.
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Vernehmung dieser eines Tages im dritten Stock der Mühle einen Sack gekarrt habe, wobei der Beklagte hinzugetreten sei und ihm die Karre mit den Y/orten, das * sei zu schwer für ihn, aus der Hand genommen habe, ohne jedoch den Kläger aus der Mühle zu weisen. Danach ist die Feststellung des Vorderrichters, dass der Beklagte sich den Kindern gegenüber mindestens wechselnd verhalten und die Anwesenheit des jugendlichen Klägers in der Mühle häufig geduldet hat, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden«
2«) Die Revision rügt ferner eine Verkennung des .Grundsatzes der adäquaten Verursachung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Falle« Nach ihrer Ansicht soll das angefochtene Urteil eine Vermischung der Frage des Kausalzusammenhangs mit der Frage des Verschuldens enthalten, weshalb es nicht zu einer klaren Prüfung der adäquaten Verursachung gelange. Die im dritten Stockwerk des Mühlengebäudes befindliche objektiv gefährliche Anlage sei zwar ebenso wie das Verhalten des Klägers eine nicht wegzudenkende Ursache des Unfalls. Ein ursächlicher Zusammenhang sei aber hier deshalb-nicht gegeben, weil die Schadensfolge eine so entfernte sei, dass ein Zusammenhang nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht mehr in.Betracht gezogen werden könne« Die Tatsache, dass der Kläger in die Öffnung des 1,80 bis 1,90 m über dem Erdboden im dritten Stockwerk der Mühle befindlichen Schneckenganges hineinfassen würde, sei für den Beklagten nicht voraussehbar gewesen, zu demal da die Öffnung durch den damals 10-jährigen Kläger nicht ohne weiteres zu erreichen gewesen sei, der Kläger vielmehr erst über eine Stufe auf den Beschüttrumpf hätte hinaufsteigen müssen, um die Öffnung überhaupt zu erreichen.
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Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungs-
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gründen seines Urteils näher dargelegt, dass in der Mühle sich aufhaltenden Kindern auf Schritt und Tritt versteckte Gefahren drohten, und dass es der alltäglichen Erfahrung entspräche, dass Kinder in ihrer Neugier oder aus Spieltrieb oder aus Unbedachtheit durch Hineingreifen oder Hineinfallen in Luken und Öffnungen oder sonstwie • in unvorsichtiger Weise zu Schaden kommen könnten« Das Hineinfassen des Klägers in das Schneckengetriebe sei kein so aussergewöhnlicher nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehender Vorfall« Die Augenscheinseinnahme habe im'Gegenteil ergeben, dass mit einer solchen Möglichkeit durchaus hätte gerechnet werden können, weil die in das Schneckengetriebe führende Öffnung für herumkletternde' Kinder verhältnismässig leicht zugänglich sei« Diese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs kommt es allein darauf an, ob die. Mühle objektiv erkennbar eine Gefahrenquelle zu demal für unbeaufsichtigt sich dort aufhaltende Kinder bildete, und nicht darauf, ob die Gefährlichkeit des Tuns des Klägers für den Beklagten voraussehbar war« Bei der festgestellten häufigen Anwesenheit und Duldung von Kindern in der Mühle hat das Berufungsgericht zu Recht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den Unfall bejaht«
Nun meint die Revision weiter, im Rahmen der Prüfung der Kausalität hätte auch erörtert werden müssen, was geschehen wäre, wenn der Beklagte ein striktes Verbot des Betretens der Mühle ausgesprochen hätte. Der Beklagte ist der Auffassung, dass selbst ein striktes Verbot des Beklagten das Betreten der Mühle durch die Kinder AflHB nicht hätte verhüten können, weil die Kinder schlecht erzogen und ungehorsam gewesen und trotz aller Erziehungsversuche,wie Prügel seitens der Mutter,
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und häufigen Schimpfens und Heraustreibens aus der Mühle sich'.immer wieder in die Mühle eingeschlichen hätten, der Beklagte seihst zudem seit Anfang Dezember 1949 an einem kranken Bein gelitten habe und deshalb weniger im Betrieb gewesen sei. Auch hierin kann der Revision nicht beige-splichtet werdeno Der Unfall hat sich im dritten Stockwerk der Mühle ereignet, Dorthin wären die Kinder nicht gelangt,
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wenn nur der Beklagte selbst sich in seinem Verhalten gegen über den Kindern konsequent gezeigt und entsprechende Anweisungen seinem Personal erteilt hätte, und dieses konsequent überwacht worden wäre, was aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall wär.
3o) Das Berufungsgericht hat auch ein Verschulden des Beklagten bejaht. Es bezeichnet den Beklagten als einen sehr ehrenwerten und verantwortungsbewussten Mann, ohne ihm aber hier den Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gänzlich ersparen zu können. Als Inhaber einer maschinell betriebenen Mühle habe er eine besondere Gefahrenquelle an einer verkehrsgünstigen und besonders dem Zutritt Unbefugter ausgesetzten Stelle unterhalten, Daraus habe sich für ihn die Rechtspflicht ergeben, den Zutritt von unbefugten Personen, in erster Linie aber von Kindern, durch streng durchgeführte Verbote, durch Hinausweisen, durch Verschlossenhalten der Zugänge -soweit tunlich- und durch entsprechend scharfe Anweisungen an das Personal zu verhindern. Gerade bei Kindern müsse man von dem verantwortlichen Leiter eines solchen Betriebes verlangen, dass er alles unterlasse, was geeignet sei, diese an die gefährlichen Anlagen*zu gewöhnen. Es sei daher ein Zeichen nicht gehöriger Sorgfalt, Kinder zwischen arbeitenden Maschinen spielen oder sich beschäftigen zu lassen, da die Kinder hierdurch die Scheu vor den Vorrichtungen ablegten und den Drange nach
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gaben, diese anzufessen und daran herumzuhantieren. Wenn der Beklagte dennoch Kinder im Betriebe geduldet hätte, hätte er sie jedenfalls auf Grund des Umstandes, dass er sie in diese Gefahrenlage gebracht oder sie darin gelassen und sie daran gewähnt hätte, unter ständiger strenger Aufsicht halten müssen„ Schliesslich hätte dem Be- . klagten als Betriebsinhaber eine allgemeine Pflicht zur Führung einer sorgfältigen Aufsicht im Betriebe obgele-gen« Diese Aufsichtspflicht hätte sich nicht in der Überwachung des Personals erschöpft, sondern auch all- . gemeine Anweisungen erfordert, um das Vorkommen von Verletzungen Dritter zu verhindern«
Auch hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht0 Wenn ihr auch darin Recht zu geben' ist, dass hinsichtlich des dritten Stockwerkes der Mühle keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für den Beklagten bestand und dass dort die Vorrichtungen entsprechend den Vorschriften gesichert waren, so hat der Beklagte doch durch die festgestellte Duldung der Kinder auch im dritten Stockwerl der Mühle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt^ Mindestens hätte es strenger Anweisungen an das Mühlenpersonal bedurft, keine Kinder allein in der Uühle zu lassen, deren Befolgung ebenso streng hätte überwacht werden müssen,, Das Oberlandesgericht hat auch nicht die Zeugenaussagen, wonach der Beklagte die Kinder manchmal nicht beachtet habe, überbewertet, wie die Revision meinte Wenn der Beklagte auch nur den einzigen Gesellen Pltf^ hatte und selbst vielfach keine Zeit und keine Möglichkeit gehabt hat, sich während seiner Beschäftigung um die Kinder zu kümmern, so kann der Revision doch nicht darin Recht gegeben werden, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflicht erfüllt habe, indem er teils mit Strenge, teils durch die ermahnende Belehrung, Opa komme ins Gefängnis, wenn etwas passiere, die Kinder zurechtgewiesen und sein
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Personal entsprechend belehrt habe» Gerade die Inkonsequenz und grosszügige Duldsamkeit im Verhalten gegenüber den Kindern angesichts der Gefährlichkeit des Mühlenbetriebes gereicht dem Beklagten zu dem Verschulden* Da es sich um ein eigenes Verschulden des’ Beklagten handelt, spielt die Frage des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB für seine Verrichtungsgehilfen keine Rolle*
4o) Die Revision greift schliesslich die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers an dem Unfälle durch das Berufungsgericht an* Der jugendliche Kläger habe die zur Erkenntnis der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens erforderliche Einsicht gehabt* Der mit den Einrichtungen der Mühle im wesentlichen vertraute 10-jährige Kläger sei wie jeder Junge mit durchschnittlicher technischer Begabung in jenem Alter auch ohne besonderen Hinweis sich der Gefährlichkeit der maschinellen Einrichtungen bewusst gewesen, sei aber auch mehrfach durch PlflP und den Beklagten selbst wie durch seine Mutter auf deren Gefährlichkeit hingewiesen worden; die Benutzung des Lastenaufzuges sei ihm ausdrücklich verboten gewesen*
Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz hierzu die zur Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns erforderliche Einsicht bei dem Kläger verneint hat, so lässt dies keinen Rechtsirrtun erkennen* Der Berufungsrichter hat hervorgehoben, dass der zur Zeit des Unfalls 10-jährige, auch heute noch kleine und etwas dürftige Klüger mit Zustimmung des Zeugen St^l^ sich mit seinem Bruder, der im Aufträge St0H) äen herausgefallenen I.Iais auffegen und wegbringen sollte, in der Mühle befand. Der hierbei sicherlich im Einverständnis Stfl|^ dem Bruder Reifende Kläger habe in seinem kindlichen Eifer die übertragene Aufgabe besonders gut ausführen wollen und habe dabei
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in die Öffnung gefasst; aus welcher der Mais herausgefallen sei, um etwaige Reste mit der Hand herauszufegen0 Dass sich in dem Gehäuse ein Schneckengetriebe drehte, welches die Hand des Klägers zwangsläufig mit sich hätte ziehen müssen, wäre über sein Vorstellungsvermögen hinaus gegangen« Von aussen sei diese Gefahrenquelle nicht zu erkennen gewesen« In der Öffnung selbst sei es dunkel gewesene St^p habe den Kläger in keiner Weise auf das Schneckengetriebe und seine Gefährlichkeit hingewie-sen. Wenn das Berufungsgericht unter den geschilderten Umständen ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat, so ist nicht ersichtlich, dass dabei, wie die Revision behauptet, Denk- und ErfahrungsSätze verletzt und wesentlicher Prozesstoff ausser acht gelassen worden sei»
Ein dem Kläger anrechenbares Verschulden seiner Mutter kann nicht in Betracht kommen, wie der Senat in einem'1 solchen Palle unter Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden hat (BGHZ 1, 248)o Insoweit wird von der Revision auch keine Rüge erhoben«
5o) Schliesslich war noch zu prüfen, ob nicht eine Haftung des Beklagten gemäss § 898 RVO entfällt 0 Ein Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist aber von keiner Seite.behauptet und liegt auch nicht vor« Zwar sind nach § 537 Nr 10 RVO gegen Arbeitsunfälle auch Personen versichert, die wie ein nach den Nr 1 - 9 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschehen ist, wobei im vorliegenden Palle nur eine Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gemäss Nr 1 in Präge kommen könnte» Unter diese Bestimmung des § 537 Nr 10 RVO fällt aber der Kläger deshalb nicht, weil sich aus den tatsächlichen Peststel-
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lungen-des Berufungsgerichts ergibt, dass es sich bei der einmaligen Verrichtung des Aufkehrens von Mais durch den 10-jährigen Kläger um eine ganz belanglose Tätigkeit mehr spielerischer Art ohne ernsthafte Bedeutung für den Betrieb und ohne eigentliche Arbeitsleistung handelte, welche von Seiten des Beklagten« der spielende■Kinder in der Mühle inkonsequenterweise geduldet hat, ja auch gar nicht gewollt war.
Die Revision des Beklagten konnte, da das Urteil des Oberlandesgerichts auch sonst nicht von Rechtsirrtum beeinflusst ist, somit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Senatspräsident Prof» Dr«Riese ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
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