Zwar bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren gemäß Satz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Juni 2013 wurde von den seinerzeitigen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers uneingeschränkt eingelegt. Dies ist jedoch unbeachtlich, da der Kläger gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig ist. 3 Nicht entscheidend ist, dass eine von einem vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegte und daher unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision von diesem als actus contrarius wirksam zurück genommen werden kann. Dies ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar, da die Nichtzulassungsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und überdies nicht die Rücknahme eines unzulässigen Rechtsmittels in Rede steht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 261/13 vom 6. März 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die als Gegenvorstellung aufzufassende „Beschwerde“ des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 gibt keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern. Gründe: 1 Der durch den vorbezeichneten Beschluss festgesetzte Streitwert ent- spricht, wie auch der Kläger nicht verkennt, seiner Beschwer durch das ange-fochtene Urteil. Dieser Betrag ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgeblich. Zwar bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren gemäß Satz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge rechtzeitig eingereicht werden, ist jedoch die Beschwer maßgebend (Satz 2). Dies ist vorliegend der Fall. 2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2013 wurde von den seinerzeitigen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers uneingeschränkt eingelegt. Zwar hat der Kläger, nachdem seine Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt hatten, in der innerhalb der gesetzten Frist von ihm selbst eingereichten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde seinen in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag nicht mehr weiter verfolgt und nur noch die Zahlungsanträge gel- tend gemacht. Dies ist jedoch unbeachtlich, da der Kläger gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig ist. Damit ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne rechtzeitig wirksam gestellte Anträge beendet worden. 3 Nicht entscheidend ist, dass eine von einem vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegte und daher unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision von diesem als actus contrarius wirksam zurück genommen werden kann. Dies ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar, da die Nichtzulassungsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und überdies nicht die Rücknahme eines unzulässigen Rechtsmittels in Rede steht. Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.10.2012 -1 0 89/12 -OLG Köln, Entscheidung vom 07.06.2013 - 1 U 100/12 -