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BGH · 1 U 74/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 U 74/00

März 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Juli 2002 handelte es sich lediglich um eine "Bitte" und "Anregung" an das Berufungsgericht ohne ein hinreichend konkretes Beweisthema, wie es für einen förmlichen Beweisantrag erforderlich gewesen wäre. Auf die Frage, ob bei einem förmlichen Beweisantrag des Klägers eine Fristsetzung gemäß § 356 ZPO erforderlich gewesen wäre, kommt es deswegen nicht an.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
27erforderlichBerufungsgerichtGalkeZPOKlägerStreckZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 11. Juli 2002 - 1 U 74/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 303.188,42 €
Gründe
 Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Das gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte den im Termin vom 31. Mai 2002 vom Kläger benannten Zeugen W.	vernehmen müssen.
Nach der eigenen Darstellung des Klägers im Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 29. Juli 2002 handelte es sich lediglich um eine "Bitte" und "Anregung" an das Berufungsgericht ohne ein hinreichend konkretes Beweisthema, wie es für einen förmlichen Beweisantrag erforderlich gewesen wäre. Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieser Anregung nicht das Gewicht eines Beweisantrags beigemessen und sie aus denselben Gründen auch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat. Auf die
 Frage, ob bei einem förmlichen Beweisantrag des Klägers eine Fristsetzung gemäß § 356 ZPO erforderlich gewesen wäre, kommt es deswegen nicht an.
Auch im übrigen kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO insoweit abgesehen.
Streck
 Dörr
Schlick
 Galke
Kapsa