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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Auch hat die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das wird von der Revision nicht angegriffen. b) Die Revision macht geltend, bei Berücksichtigung entschädigungsrechtlicher Grundsätze müsse der Beteiligten zu 1 auch nach Durchführung der Umlegung die Möglichkeit zur Gewinnung des von ihr benötigten Wassers im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art und Weise gewährleistet sein. Auch der Senat hat eine Verletzung des Grundstücks-eigentums nicht schon darin gesehen, daß dem Grundstück das Grundwasser entzogen wird (Senatsurteile vom 22. Die von der Beteiligten zu 1 geübte tatsächliche Wasserförderung gehörte nicht zur von Art. 14 GG umfaßten Eigentümerposi-tion. Auf eine durch behördliche Entscheidung vermittelte Rechtsposition (Erlaubnis, Bewilligung) kann sich die Beteiligte zu 1 nicht berufen. Ob die tatsächliche Wasserförderungsmöglichkeit den Wert der Einwurfsgrundstücke steigernd beeinflußt hat, kann letztlich offenbleiben. Mithin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen dürfen, daß die Beteiligte zu 1 mit dem Ausgleichsbetrag von 60.000 DM angemessen abgefunden sei.

Zitierte Normen: § 221 BauGB § 60 BBauG Art. 14 GG
BeteiligtebeteiligtStadtZPOBGHZProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XXX ZR.260/89	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Festsetzungen des Umlecmnasplans "
straße" und "Im sflk" der Stadt	an	der	beteiligt
 sind:
1. Magda H An der
 Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens und Revisionsführerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2. Stadt
 vertreten durch ihren Bürgermeister, I(
Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin,
-	Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
Umlegungsausschuß der Stadt Ij_______
vertreten durch den Vorsitzenden, Vermessungsdirektor Katasteramt,
 Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten, an der Weinstraße,
5. Werner An der Gl
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juli 1989 - 1 U 1831/87 (Baul.) -wird nicht angenommen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.000 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch hat die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Im Umlegungsverfahren ist nach § 60 Satz 1 BBauG für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen nur eine Geldabfindung zu gewähren. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend.
a)	Das Berufungsgericht geht, dem Sachverständigen Bieske folgend, davon aus, der reine Sachwert der drei Brunnen betrage in keinem Fall mehr als 60.000 DM, selbst dann nicht, wenn sie weiterhin zur Wasserentnahme genutzt würden. Das wird von der Revision nicht angegriffen.
b)	Die Revision macht geltend, bei Berücksichtigung entschädigungsrechtlicher Grundsätze müsse der Beteiligten zu 1 auch nach Durchführung der Umlegung die Möglichkeit zur Gewinnung des von ihr benötigten Wassers im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art und Weise gewährleistet sein. Es komme also auf den Aufwand an, der erforderlich sei, ein Ersatzgrundstück in gleicher Weise mit einer solchen Eigenwasserversorgungsanlage für die Griesmühle zu versehen, wie die Einwurfsgrundstücke sie aufgewiesen haben.
Diese Betrachtungsweise trifft jedoch nicht zu. Das Grundwasser gehört nicht zu dem Grundeigentum (BVerfG NJW 1982,
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 745). Auch der Senat hat eine Verletzung des Grundstücks-eigentums nicht schon darin gesehen, daß dem Grundstück das Grundwasser entzogen wird (Senatsurteile vom 22. Dezember 1976 - III ZR 62/74 = BGHZ 69, 1 und vom 23. Juni 1983
-	Ill ZR 79/82 = BGHZ 88, 34; BGHZ 66, 173, 176 f). Die von der Beteiligten zu 1 geübte tatsächliche Wasserförderung gehörte nicht zur von Art. 14 GG umfaßten Eigentümerposi-tion. Ihr Verlust vermag daher auch keine Entschädigungsansprüche auszulösen. Auf eine durch behördliche Entscheidung vermittelte Rechtsposition (Erlaubnis, Bewilligung) kann sich die Beteiligte zu 1 nicht berufen.
Ob die tatsächliche Wasserförderungsmöglichkeit den Wert der Einwurfsgrundstücke steigernd beeinflußt hat, kann letztlich offenbleiben. Insoweit läßt sich eine Benachteiligung der Beteiligten zu 1 ausschließen, da die Brunnen
-	ohne daß Wasser gefördert wird - nur "historischen Wert"
besitzen. Mithin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen dürfen, daß die Beteiligte zu 1 mit dem Ausgleichsbetrag von 60.000 DM angemessen abgefunden sei.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Engelhardt