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BGH · III ZR 260/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 260/87

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Dies habe entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit auch der dem Kläger günstigen Teile der Gesamtvereinbarung geführt, zu denen die Verpflichtungen der Beklagten aus der Urkunde vom 31. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarungen des Klägers mit der Beklagten und seinen übrigen Gläubigern hätten ein "Gesamtpaket" gebildet. Ergebnis durch eine Auslegung der zwischen den Parteien und den anderen Gläubigern des Klägers geschlossenen Vereinbarungen gelangt. Hat man mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vereinbarungen, zu denen der Vertrag vom 31. März 1982 gehört, ein Gesamtpaket bilden, so kommt es auf die Ausführungen der Revision zur Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 139 BGB
BerufungsgerichtMärzBadProzeßbevollmächtigteGesamtpaketsVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 260/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Richard
•Straße
 Bad Ki
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
die Sparkasse Bad Kj vertreten durch die Vorstandsmitglieder Werner Fuchs, Arno Fink und Otmar Sfl|B, Ko®markt A, Bad Kl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr.	und
II. Instanz:	HHMf RÄHMM^straße flP,
KoflM -
Will
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Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1987 - 3 U 278/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 565.926,-- DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage auf die Erwägung, die in der Vereinbarung vom 31. März 1982, aus der der Kläger den geltend gemachten Anspruch herleitet, ausdrücklich genannten AnspruchsvorausSetzungen seien zwar erfüllt, die Urkunde vom 31. März 1982 gebe aber die Voraussetzungen für die in ihr bezeichneten Leistungen der Beklagten nicht vollständig wieder. Vielmehr sei zur Sanierung des in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenenen Klägers ein "Gesamtpaket" vereinbart worden. Nachdem der Kläger die Vollmacht zu der einen Bestandteil dieses Gesamtpakets bildenden Abtretung seiner Anteile an der FflBB GmbH widerrufen habe, stehe fest, daß ein wesentlicher Teil dieses Gesamtpakets nicht durchführbar sei. Dies habe entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit auch der dem Kläger günstigen Teile der Gesamtvereinbarung geführt, zu denen die Verpflichtungen der Beklagten aus der Urkunde vom 31. März 1982 gehörten.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarungen des Klägers mit der Beklagten und seinen übrigen Gläubigern hätten ein "Gesamtpaket" gebildet. Das Berufungsgericht ist zu diesem
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Ergebnis durch eine Auslegung der zwischen den Parteien und den anderen Gläubigern des Klägers geschlossenen Vereinbarungen gelangt. Diese Auslegung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Rechtsfehler läßt sie nicht erkennen. Die Revision macht insoweit auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen; sie vermutet lediglich, daß das Berufungsgericht keine GesamtWürdigung aller Umstände vorgenommen habe. Zu einer solchen Annahme besteht aber kein Anlaß.
Hat man mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vereinbarungen, zu denen der Vertrag vom 31. März 1982 gehört, ein Gesamtpaket bilden, so kommt es auf die Ausführungen der Revision zur Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr an.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp