Er blieb auch nach Ablauf der zwölf Jahre in seinem Amt. Am 7»Februar 1946 wurde' von der Militärregierung, ein ehrenamtlicher Bürgermeister eingeführt und der Kläger mit seiner Zustimmung zu dem Stadtdirektor ernannt. Der Kläger ist der AnsichtÄ dass ihm für die Zeit vom 1.Juni 1946 -bis 31.März 1949 Ruhegehalt gebühre.: nach der er am 1.April 1946 als Bürgerme i s ter in d en Ruhest and getre t en sei Nachdem der 'Regierungspräsident mit Schreiben vom 16,Juni 1952 mitgeteilt hatte, dass er einen Vorbescheid nicht erteilen wolle,« hat der Kläger am 15»Dezember 1952 Klage eingereicht und beantragt., die Beklagte zu verurteilen? Die Beklagte hat ihm das Ruhegehalt ab 23 c September 1948 nachgezahlt und im übrigen um Abweisung der - vom Kläger nunmehr einstweilen auf die Zeit vom 1*August 1948 bis .Das Landgericht hat durch 1‘eilurteil die Klage abgewiesen, soweit der Kläger für die Zeit vom 1.August 1948 bis zu dem 22.September 1948 Ruhegehalt nebst Verzugszinsen Verlangt» Das Berufungsgericht hat ihm aber diesen Anspruch zugesprochen. 1» Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass der Kläger zu den unter Art 131 GrundG fallenden Personen zu zählen ist, weil er die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche wegen seiner durch die Militärregierung verfügten Amtsenthebung nicht erhalten habe . in den Ruhestand getretenen Beamten, denen aus in der allgemeinen Entwicklung liegenden Gründen keine oder keine vollen Versorgungsbezüge gezahlt worden sind- Dementsprechend hat auch der Bundesgesetzgeber in Erfüllung des ihm durch Art 131 GrundG zuteil gewordenen Auftrages in das Gesetz zu Art 131 GrundG auch die Beamten einbezogeny bei denen die Voraussetzungen für eine Versorgung erst nach dem 8,Mai 1945 eingetreten waren, wie § 63 Abs 1 Ziff 1 b zeigt (vgl auch BGHZ 15* 128 f und Anders* Komm zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG* 2 zu § 77 und. Die Erage kann nur sein, ob dem Kläger tatsächlich aus anderen als- beamtenrechtlichen Gründen das Ruhegehalt, auf das er Anspruch erhebt, von der Beklagten nicht gezahlt worden ist. Auch diese Drage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionserwiderung sind nicht begründet» Es ist zwar richtig* dass die Stadt während einer gewissen Zeit, vor der Entscheidung des Lanöesverwaltungsgerichts* daß der Kläger infolge der Umgestaltung der Verhältnisse in der Städte Verwaltung mit dem 1»April 1946 automatisch aus seinem bisherigen Amt als hauptberuflicher Bürgermeister in den Ruhestand getreten sei* dem Kläger die Eigenschaft als Ruhestandbeamter abgesprochen hat» Aber dieser Streitpunkt ist für die Nichtzahlung von Bezügen an den Kläger für die hier strittige Zeit (August/September 1948) nicht ursäch- Stellt man es darauf ab, aus welchem Grunde von der Beklagten während des vorliegenden Rechtsstreits dem Kläger Ruhegehalt nicht gezahlt worden ist* so ist es offensicht-; lieh, dass nicht die Drage, ob der Kläger in den Ruhestand getreten sei» irgendwie als für die Einstellung der Beklag- sprüche demgemäss auch längst befriedigt , Für die Zeit da- , vor verweigert sie aber die Zahlung wegen der damals vorhandenen formellen politischen Belastung des axis seinem Amt entfernten und noch nicht entnazifizierten Beamten, also aus anderen als beamtenrechtliehen Gründen* Auch wenn man es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der hier eingeklagten Beträge abstellt, kann man nicht sagen} dass die Beklagte die Zahlung verweigert hätte, weil sie der Ansicht gewesen wäre, dass der Kläger überhaupt nicht in den Ruhestand getreten sei« Wie der Inhalt der in der 'Tatsacheninstanz zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Personalakten zeigt, wurde die eben erwähnte Frage zwischen den Parteien im Jahre "19,4-8 überhaupt; noch nicht diskutiert.
(90 ,-iirzÄ.2 Verkündet laut Protokoll am 27oJuni 1955 (^7 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 064 Im Namen d es V © 1 k e s In dem Rechtsstreit S-t der Stadt BflHHt vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» ÜB - ; gegen d erwürge r me i st er a e B Br „ Hermann Ba| M^Bplatz®, m Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der III,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27„Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Pagendarm, Rietschel, Br„Kreft, Br o Wo 1 any. und Br.Hußla für Recht erkannt? Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 8„Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 5 oOktober 1953 aufgehoben» Bie Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 1oZivilkammer des Landgerichts Betmold vom 17* Apr i1 1953 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Rechtsmittel trägt der Klager, Von Rechts wegen../" ;/j;; ■■:,/ - 2 Tatbestand; Der Kläger wurde durch Urkunde vom 27»Februar 1930 ab loMärz 1929 für zwölf Jahre zu dem hauptamtlichen Bürgermeister der beklagten Stadt bestellt. Er blieb auch nach Ablauf der zwölf Jahre in seinem Amt. Am 7»Februar 1946 wurde' von der Militärregierung, ein ehrenamtlicher Bürgermeister eingeführt und der Kläger mit seiner Zustimmung zu dem Stadtdirektor ernannt. Mit Wirkung vom 31.Mai 1946 wurde er aus politischen Gründen seines Amtes enthoben. Er erhielt von da ab von der Beklagten keine Bezüge. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er am 23»September 1948 in die Kategorie V eingestuft. Am 8..November 1949 wurde er von der Beklagten zu dem Stadtdirektor auf Lebenszeit ernannt.und erhielt rückwirkend ab l.April 1949 die entsprechenden Bezüge. Der Kläger ist der AnsichtÄ dass ihm für die Zeit vom 1.Juni 1946 -bis 31.März 1949 Ruhegehalt gebühre.: Er beruft sich auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in Minden vom 15.Januar 1952. nach der er am 1.April 1946 als Bürgerme i s ter in d en Ruhest and getre t en sei Nachdem der 'Regierungspräsident mit Schreiben vom 16,Juni 1952 mitgeteilt hatte, dass er einen Vorbescheid nicht erteilen wolle,« hat der Kläger am 15»Dezember 1952 Klage eingereicht und beantragt., die Beklagte zu verurteilen? ihm sein rückständiges Ruhegehalt als Bürgermeister a,D* für die Zeit vom . loJuni 1946 bis zu dem 31 .März 1-949 nebst 4$ Zinsen seit den • jeweiligen Fälligkeitstagen zu zahlen. Die Beklagte hat ihm das Ruhegehalt ab 23 c September 1948 nachgezahlt und im übrigen um Abweisung der - vom Kläger nunmehr einstweilen auf die Zeit vom 1*August 1948 bis ./•'i :! 3 22 .September 1948 beschränkten - Klage gebeten. Sie bestreitet ^ dass dem Kläger für die Zeit vor seiner Entnazifizierung ein Anspruch zustehe/, vorsorglich erhebt sie die Einrede der Verjährung. .Das Landgericht hat durch 1‘eilurteil die Klage abgewiesen, soweit der Kläger für die Zeit vom 1.August 1948 bis zu dem 22.September 1948 Ruhegehalt nebst Verzugszinsen Verlangt» Das Berufungsgericht hat ihm aber diesen Anspruch zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*-Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Entseheiduhgsgründe2 1» Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass der Kläger zu den unter Art 131 GrundG fallenden Personen zu zählen ist, weil er die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche wegen seiner durch die Militärregierung verfügten Amtsenthebung nicht erhalten habe . Seinem■'unmittelbaren Wortlaut nach erfaßt der Art 131 Satz 1 und 2 GrundG nicht auch die Beamten, die erst nach dem 8»Mai 1945 in den Ruhestand getreten . , sind und Versorgungsbezüge aus politischen Gründen nicht erhalten haben. Seinem Sinn und Zweck nach iifuss er aber auch auf diese Personen angewandt werden1; denn sein Grund-gedanke ist der, daß der Bundesgesetzgeber alle infolge des Zusammenbruchs und der sich daran anschliessenden politischen Entwicklung regelungsbedürftig gewordenen Verhältnisse der Bediensteten der öffentlichen Rand regeln 4 I: solle<> Einer Regelung 'bedurften aber auch ganz offensichtlich die Rechtsverhältnisse der erst nach dem 8»Mai 1945 in den Ruhestand getretenen Beamten, denen aus in der allgemeinen Entwicklung liegenden Gründen keine oder keine vollen Versorgungsbezüge gezahlt worden sind- Dementsprechend hat auch der Bundesgesetzgeber in Erfüllung des ihm durch Art 131 GrundG zuteil gewordenen Auftrages in das Gesetz zu Art 131 GrundG auch die Beamten einbezogeny bei denen die Voraussetzungen für eine Versorgung erst nach dem 8,Mai 1945 eingetreten waren, wie § 63 Abs 1 Ziff 1 b zeigt (vgl auch BGHZ 15* 128 f und Anders* Komm zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG* 2 zu § 77 und. 2 zu § 72), Die Erage kann nur sein, ob dem Kläger tatsächlich aus anderen als- beamtenrechtlichen Gründen das Ruhegehalt, auf das er Anspruch erhebt, von der Beklagten nicht gezahlt worden ist. Auch diese Drage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionserwiderung sind nicht begründet» Es ist zwar richtig* dass die Stadt während einer gewissen Zeit, vor der Entscheidung des Lanöesverwaltungsgerichts* daß der Kläger infolge der Umgestaltung der Verhältnisse in der Städte Verwaltung mit dem 1»April 1946 automatisch aus seinem bisherigen Amt als hauptberuflicher Bürgermeister in den Ruhestand getreten sei* dem Kläger die Eigenschaft als Ruhestandbeamter abgesprochen hat» Aber dieser Streitpunkt ist für die Nichtzahlung von Bezügen an den Kläger für die hier strittige Zeit (August/September 1948) nicht ursäch- lich gewesen» Stellt man es darauf ab, aus welchem Grunde von der Beklagten während des vorliegenden Rechtsstreits dem Kläger Ruhegehalt nicht gezahlt worden ist* so ist es offensicht-; lieh, dass nicht die Drage, ob der Kläger in den Ruhestand getreten sei» irgendwie als für die Einstellung der Beklag- 1 •> ;ä; 1 •I ’3 4 5 ten maßgeblich angesehen werden kann, sondern der Grund für ihre Weigerung liegt einzig darin« dass sie die Ansicht verficht« vor erfolgter Entnazifizierung stünden dem Kläger keine Ansprüche zu, Für die Zeit nach erfolgter Entnazifizierung hat die Beklagte die vom Kläger erhobenen An- sprüche demgemäss auch längst befriedigt , Für die Zeit da- , vor verweigert sie aber die Zahlung wegen der damals vorhandenen formellen politischen Belastung des axis seinem Amt entfernten und noch nicht entnazifizierten Beamten, also aus anderen als beamtenrechtliehen Gründen* Auch wenn man es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der hier eingeklagten Beträge abstellt, kann man nicht sagen} dass die Beklagte die Zahlung verweigert hätte, weil sie der Ansicht gewesen wäre, dass der Kläger überhaupt nicht in den Ruhestand getreten sei« Wie der Inhalt der in der 'Tatsacheninstanz zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Personalakten zeigt, wurde die eben erwähnte Frage zwischen den Parteien im Jahre "19,4-8 überhaupt; noch nicht diskutiert. Der Kläger erhielt vielmehr deshalb nichts, weil die Organe der Beklagten, bestärkt durch entsprechende lusseruhgen der Aufsichtsbehörden und des Innenministers 'sc' . ' . . . ' . . ( von Nordrhein-Westfalen davon ausgegangeh sind, dass ihm als-.einem im Auftrag der Militärregierung entlassenen Beamten überhaupt nichts gezahlt werden dürfte. Auch das ist kein "beamtenrechtlicher” Grund * Deshalb muss mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unter Art 131 GrundG fällt. Trifft dies aber zu, dann ist auf ihn auch § 77 Abs l Satz 1 G 131 anzuwenden* Das bedeutet, dass er aus seinem ,1930 begründeten Beamtenverhältnis nur solche Ansprüche erheben kann, die das Gesetz 131 oder eine durch § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 aufrecht erhaltene günstigere landesrechtliche Regelung 6 gewährte, wie schon der Berufungsrichter mit Recht ausge^ führt hat, 2» An einer solchen, den Anspruch des Klägers stützenden besonderen Regelung, fehlt es aber, Bas Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Verordnung über die politische tlherprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28«Juni 1948 (GVB1 NRhW S 127) Pensionsansprüche auch für die Zeit vor der Entnazifizierung gewähre, wenn im Entnazifizierungsbescheid keine Beschränkungen ausgesprochen worden sind« Aus Ziffer II und VII der angeführten Verordnung ergibt sich vielmehr das Gegenteil » Bas hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2 * Juni 1955 - III ZR 27/54 -näher dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des eben genannten Urteils verwiesen» In diesem Urteil ist auch dargetan worden, dass durch § f der 19 SpVÖ des Landes Uordrhein^Westfalen an der durch die Verordnung vom 28»Juni 1948 eingeführten Gestaltung, nach der Ruhegehaltsansprüche erst vom Zeitpunkt der Entnazifizierung ab landesrechtlich gewährt werden, wenn nicht ausnahmsweise in der. Entnazifizierungsentscheidung eine Nachzahlung angeordnet worden ist, nichts geändert worden ist. Auch, insoweit kann hier auf das bezeich-nete Urteil verwiesen werden► Im Falle des Klägers ist unstreitig eine besondere Nachzablungsanordnung durch die zuständigen Stellen nicht erlassen.worden» Beshalb fehlt es an einer Grundlage für die hier'zur Entscheidung stehenden Ansprüche» •> x *4 Das arigefochtene Urteil war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen (§§ 564, 565 ZPO); Die Kostenentseheidung ergibt sieh aus § 97 ZPO, Dr oPagendarm Rietschel Dr*Kreft Wolany DroHußla