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BGH · III ZR 259/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 259/64

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung dos Cenatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. nreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt in der Sitzung vom 3° Juni 1965 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des.Oberlandesgerichts München vom 27o Mai 1964, an Verkündungs Statt zugestellt am 2» und 5* Juni 1964, wird als unzulässig verworfen» wie für die Klagen des Dienstherrn gemäß §§ 126 BRRG, 172 BBG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, geht es in dem vorliegenden Fall nicht um einen auf das ~ frühere - Beamtenverhältnis (Offiziersverhältnis) begründeten Anspruch auf Rückzahlung von Dienstbezügen, Mit einem solchen Anspruch ist die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 1962 bereits rechtskräftig abgewiesen wordeno In dem vorliegenden Rechtsstreit hingegen geht es ausschließlich - daran lassen weder die Klagebegründung noch die Urteile des Land- und des Oberlandesgerichts einen Zweifel - um einen auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) begründeten Schadensersatzansprt Dieser Anspruch ist revisionsrechtlich nicht privilegiei so daß die Revision unzulässig und gemäß § 554 a ZPO zu verwerfen ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 126 BRRG § 823 BGB
VorschriftMünchenAnspruchZPORevision

Volltext der Entscheidung

70 bb fß*
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 259/64	BESCHLUSS
In Sachen
 des Architekten Hellmuth H
Straße
9
- Prozeßbevollmächtigteri
 Beklagten und Reviaionsklägers,
 Rechtsanwalt Frhr0v
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch den Bundestainister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Y/ehrbereichsverwaltung VI, München 19» Dachauerstr«
128,
- 1rozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagtc, Rechtsanwalt Dr.	«
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung dos Cenatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. nreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt in der Sitzung vom 3° Juni 1965
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des.Oberlandesgerichts München vom 27o Mai 1964, an Verkündungs Statt zugestellt am 2» und 5* Juni 1964, wird als unzulässig verworfen»
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt*
Gründe:
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 4 904,17 DM beträgt, mithin die Hevisionssumme nicht erreicht, die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zu gelassen worden ist (§ 546 Abs» 1 ZPO), würde das Rechtsmittel nur zulässig sein, wenn die besonderen Voraussetzungen der Vorschriften des * 547 Abs» 2 ZPO in der bis zu dem 31o Dezember 1964 geltenden Passung gegeben wären Das ist indes nicht der Fall.
Die Meinung des Beklagten, daß für die Klage die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert de^St^eitgegenständes nach der Vorschrift des § 71 Abs. 2/GVG begründet und deshalb nach § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zulässig sei, ist unzutreffend. Ganz abgesehen davon, daß nunmehr für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis ebenso
 
wie für die Klagen des Dienstherrn gemäß §§ 126 BRRG, 172 BBG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, geht es in dem vorliegenden Fall nicht um einen auf das ~ frühere - Beamtenverhältnis (Offiziersverhältnis) begründeten Anspruch auf Rückzahlung von Dienstbezügen, Mit einem solchen Anspruch ist die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 1962 bereits rechtskräftig abgewiesen wordeno In dem vorliegenden Rechtsstreit hingegen geht es ausschließlich - daran lassen weder die Klagebegründung noch die Urteile des Land- und des Oberlandesgerichts einen Zweifel - um einen auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) begründeten Schadensersatzansprt Dieser Anspruch ist revisionsrechtlich nicht privilegiei so daß die Revision unzulässig und gemäß § 554 a ZPO zu verwerfen ist.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Beklagte nach der Vorschrift des v 97 ZPO zu tragen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Reinhardt