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BGH · III ZB 259/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 259/54

a) Soweit das positive lun der Beamten des Wohnungsamt es der Beklagten in Betracht kommt - Beschlagnahme von Wohnung und Hausrat, Umquartierung des Klägers,, Einweisung anderer Personen in die Wohnung ist nicht ersicht-, lieh, wieso ihnen ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts* es sei den Beamten der beklagten Stadt durch die Militärregierung "unmöglich gemacht” worden, "späterhin sich der beschlagnahmten Wohnung und der darin befindlichen mit b e schlagnahmt en Gegenstänae ,,« anzunehmen", wird von der Anschlußrevision nicht angegriffen0 Wenn die Beamten der beklagten Stadt aber keinen Zutritt zu der Wohnung hatten, so konnten sie auch nicht. Aufsichtsbefugnisse ausüben oder ein Inventarverzeichnis errichten5 wenn die Militärregierung sich die Verfügung übers den Hausrat vorbehielt, so kann man es den Beamten nicht als Verschulden anrechnen, wenn sie nicht auf den Gedanken gekommen sind, mit den Wohnungsinhabern einen "Nutzungsvertrag" abzuschließen oder die von ihnen zu zahlende "Vergütung" festzusetzen; denn sie konnten davon ausgehen daß auch diese Fragen zu regeln sich die Militärregierung Vorbehalten habe » Wenn die Anschlußrevision meint « daß mindestens eine Inven^ärerrichtung "inlden nächsten wenigen Tagen nach der Beschlagnahme und. 2o Die Revision der Beklagten bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Kläger eine an-gernessene Ent schädigung für den Verlust und die Be schär diguhg von Hausratsgegenständen schulde, mit folgenden Erwägungens es habe sich um einen Akt der Militärregierung gehandelt, für den die Beklagte nicht einzustehen habe; die Erfassung und Zuweisung der Wohnung nebst ihrer Einrichtung an die polnischen Mieter sei überhaupt rechtmäßig gewesen; für den durch unerlaubte.Handlungen (Entwendungen, mutwillige Beschädigung) der eingewiesenen Personen entstandenen Schaden könne es eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs nicht geben, weil der Eigentümer nicht gehalten gewesen' sei, diese Schädigungen zu dulden; auch wenn Entschädigungsansprüche gegeben sein' sollten, konnte aber nicht die Gemeinde als passiv legitimiert angesehen werden, sondern nur der. a) Wenn die Revision unter Berufung auf die Aussage des Zeugen Sc(HB® ausführt, daß es überhaupt die Militärregierung .gewesen sei, welche die Wohnung des Klägers beschlagnahmt und die polnische Familie in sie eingewiesen habe, und daß insoweit die Bediensteten der beklagten Stadt nur als Ausführungsorgane der Besatzungsmacht tätig geworden seien, so entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem eigenen Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen» In der kevisionsinsfcanz muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zwar "auf Befehl der Militärregierung", aber doch erst selbst und als deutsche Verwaltungssteile die Verfügung an den Kläger erlassen hat, daß er die Wohnung unter Zurücklassung des Hausrats zu räumen habe, nicht dagegen nur eine bereits nach außen bestimmte, an den Kläger:gerichtete Anordnung der Militärregierung übermittelt hätte? das ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils» Y/enn dem aber so war, dann liegt der vorliegende Ball rechtlich nicht anders als der eine Hausbeschlagnahme in München betreffende Ball in der Sache III ZR 85/54? in dieser Sache hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21* November 1955 bereits mit näherer Begründung entschieden, daß eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Behörde ihre Maßnahme auf Befehl der Militärregierung durchgeführt hat, wenn die betreffende Inanspruchnahme nicht für Zwecke der Besatzungsmacht oder zugunsten einer In die Organisationen der Besätzungsmacht eingegliedert en Stelle ausgesprochen worden ist * Daran ist auch hier f estzuhaltam Daß die Besatzungsmacht sich um:die Unterbringung der aus den Konzentrationslagern entlassenen Personen - zu denen auch die in die Wohnung des Klagers eingewiesenen Mieter gehört haben sollen - besonders gekümmert hat, Ist nicht von entscheidender Bedeutung; denn die von der Besatzungsmaeht geforderten Maßnahmen wurden dadurch noch nicht zu Maßnahmen, die in ihrem materiellen (Jehalt - B er eit st ellung von Wohnung und Hausrat - der Besatzungsmaeht als solche! b) Es braucht nicht geklärt zu werden, ob der Eingriff der beklagten Stadt in die Eigentumsphäre des Klägers ob aektiv rechtmäßig war oder nicht c War er nicht rechtsmäßig, so kann der Kläger eine angemessene Entschädigung wegen der eingetretenen Verluste und außerordentlichen Beschädigungen unter dem Gesichtspunkt eines ent-eignungsgleichen Eingriffs verlangen, wie das schon das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat 0 War der Eingriff aber rechtmäßig, wie die Revision meint, weil kraft der Anordnungen der Besatzungsmacht die besonderen Eingriffsvoraussetzungen des deutschen Rechts gar nicht vorzuliegen brauchten, so ergibt sich die Entschädigungspflicht schon unmittelbar aus § 26 Abs 3 RBG$ denn die besatzungsrechtlichen Anordnungen haben eine Entschä-digung nieht ausgeschlossen und hinsichtlich des deutschen Rechts nur die Voraussetzungen abgewandelt, nicht aber auch die Folgen von Inanspruchnahmen der hier vorliegenden Art entgegen dem bestehenden positiven.deutschen Recht (Art 153 VfeimVerf, § 26 RLG-) anders gestaltet«, Auch insoweit ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen wie der in dem Urteil vom 21 * November 1955 - III ZR 85/54 -behandelte. und die Besitz- und Cebrauchsüb erlas sung an andere dulden, weil ihm dies durch einen hoheitlichen Akt auferlegt würde, Eine Möglichkeit zur Einwirkung auf die Besitzer und zur Verhinderung von Schäden hatte er noch weniger, als es die beklagte Stadt von sich behauptetBei einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz ordnet § 26 Abs 3 und 4 RLG- die Entschädigungspflicht der Bedarfsstelle ausdrücklich an, wenn, wie im vorliegenden Falle, von dem in erster Linie ersatzpflichtigen Benutzer ein Ersatz nicht zu erlangen ist. Auch bei einer auf Art 153 WeimVerf gestützten Entschädügungspflicht kann nichts anderes gelten; denn zu entschädigen ist auch nach diesen Vorschriften der Bürger noVcht nur wegen der von der Behörde gewollten Nachteile, die sich notwendigerweise mit ihrem Eingriff einsteilen mußten, sondern auch für die nicht gewollten,: aber durch den Eingriff verursachten Einbußen am Eigentum* Dazu gehören aber auch die Entwendungen und die außerordentlichen Beschädigung^von Sachen durch die unter Ausschluß des Eigentümers mit der Nutzung der Sachen vorder Behörde betrauten Personen, d) Auch der letzte Angriff der Revision ist unbegründet* Eine an der Wirklichkeit nicht vorbeigehende Befrachtung muß anerkennen, daß es sich bei den Maßnahmen der hier vorliegenden Art dem Ziele nach um die Unterbringung der Verschleppten und nunmehr nach der Entlassung aus den IConzentrationslagern und den provisorischen Unterkünften 'sonst obdachlos werdenden Personen gehandelt hat, und daß die "Wohnraumentnazifizierung" nur insoweit eine Rolle gespielt hat, als zur Erreichung des genannten Zieles auf die Wohnungen der von der Besatzungsmacht als belastet angesehenen Personen zurückzugreifen war* Es braueh niebt geklärt zu werden, in welchem Rangverhältnis die Deshalb ist durch die Unterbringung der in das Stadtgebiet der Beklagten mit Zustimmung der Militärregierung gekommenen Personen die-Beklagte - mindestens auch - begünstigt worden, woraus sich ihre Passivlegitimation für den hier in Präge stehenden Entschädigungsanspruch auch, für den Pall ergibt, daß nicht unmittelbar § 26 BLG anzuwenden sein sollte, sondern der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen ent eignungsgleichen Eingriff für gerechtfertigt ^u; halten wäre.. Zur Höhe des Anspruchs führt das Berufungsgericht auss das Gericht habe die angemessene Entschädigung "nach billigem Ermessen zu finden”; zu einer detaillierten Peststellung des Schadens bestehe Ucao deshalb kein Anlaß,, weil der Kläger, keinen vollen Schadensersatz, sondern nur eine angemessene Entschädigung verlangen könne; der von ihm angegebene unterste Rahmen von 2.000 DM werde vom erkennenden Gericht als "ausreichender und genügender Schadensersatz in dieser Sache” erachtet« Der Anschlußrevision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum sind* Das Berufungsgericht ist sachlichrechtlich von unrichtigen Vorstellungen beeinflußte Zwar unterscheidet sich die Hangemessene Ent Schädigung” nach Herkunft und Charakter vom ”Schadensersatz” und reicht möglicherweise im Einzelfall nicht so weit, wie ein Schadensersatzanspruch reichen würde, letzterer umfaßt bei der Entziehung einer Sache sämtliche Vermögensnachteile, u * a, den entgangenen Gewinn, Bei der angemessenen Entschädigung für einen -entsprechenden hoheitlichen Eingriff kann aber der Betroffene .den-'wirtschaftlichen Schaden, dir sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen (vgl BGHZ 15?23), sondern muß sich mit der Entschädigung für den ,fSubstanzverlust,f begnügen. Soweit es aber um die Entschädigung für diesen Substanzverlust geht, muß diese nach Sinn und Zweck der öffentlichrechtlichen Entschädigungspflicht - ähnlich wie beim Schadensersatz - so bemessen werden, daß der Geschädigte in den Stand gesetzt wird, sich mit dem Entschädigüngsbetrag wieder "eine gleiche Bäche zu beschaffen” (vgl BGHZ 11,156 ff* 160)0 Dasselbe muß bei; einer bloßen Substanzminderung durch außergewöhnliche Beschädigungen einer Sache, für die Ersatz zu leisten ist, gelten. Entschädigung nach eigenem billigem Ermessen festgesetzt hat - nicht etwa den ’Schaden nach freiem Ermessen ermittelt hat hat damit das materielle Recht verletzt und deshalb muß das angefochte-ne Urteil nicht nur insoweit aufgehoben werden, als es den Kläger durch Abweisung des 2,000 BM übersteigenden Mehrbetrages beschwert, sondern auch insoweit, als es der Beklagten nachteilig ist.; denn ohne eine vorherige Prüfung der Verluste und Beschädigungen ist es nicht möglich zu sagen,, daß 2oCöO BM auf Jeden Pall als Entschädigung gerechtfertigt seien0 Bie Beklagte hat ausdrücklich auch die Höhe des Anspruchs bestritten^ Deshalb muß-auch-v^a^em*-linteii,esse:- eine Nachv..

Zitierte Normen: § 839 BGB
EntschädigungMilitärregierungBerufungsgerichtPersonStadtWohnungKlägerSache

Volltext der Entscheidung

Für das, Nachschlagewerk I Nicht-für die Amtliche Sammlung,1
2375 056
* mw. mm.M=.yM*._	Mi-mm.mm.	m* mm. mm.m. *•. *¥*-•*«: am. «•». tu; Mi ■■ MW tu. w«*»*—*.: fcr mn-mü	m..
(Jesetza	WeimVerf Art 133% Grund& Art 141 BIG- § 26 Abs 3
Rechtssatzs,Die von der. öffentlichen Hand geschuldete “angemessene -Entschädigung“ für Enteignungsakte kann vom Gericht nicht “naöh’billigem Ermessen11- frei festgesetzt werden . , ?sondern muß unter Berücksichtigung der Art und des Aus maße's der Einbußen so-“bemessen werden^ daß der Betroffene einen diesen Einbußen entsprechenden Ersatz er-
hält
0
Aktenzeichens. . III ^JSR 239^.54 '; - Urto des BGH vt 24»’4'«. 3-956
,; BG. Regensburg OHG Nürnberg ..
ff.III ZB 259/54
Verkündet am 24. Apr:X 1956
Fieser, Justizangestellter als Urkundsbfamter der Geschäftsstelle
I m M ä m e n des Volkes
 Im dem Rechtsstreit
 der Stadt gtrauhingj vertreten durch den Oberbürgermeister* .
Beklagten* Berufungsbeklagten* Revisionsklägerin und Ansehlußrevisionsbeklagteiicr
- BrozeßbevollmäGhtigters Rechtsanwalt
 gegen
den.Bauingenieur Hermann B
In S
Kläger, Berufungskläger, Revisions^ beklagten und Anschlußrevisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr*
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23° April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Bre Geiger sowie der Bundesrich-ter Brc Pagendärm, Br0 Weber, Brc Wolany und Br? Hußla
 für Recht erkannt*?
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlahdesgerichts Nürnberg vom 30c Juni 1954 aufgehobene. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen

Tagest and %
MMMKMiih mAk • mm. . ji^ «i# fijij^':*;.
Der Kläger wurde am 18», August 1945 von einem Angestellten des Wohnungsamtes der beklagten Stadt aufgefordert ,. seine Wohnung unter Zui’ücklassung der Einrichtung innerhalb weniger Stunden zu räumen». Die geräumte Wohnung wurde polnischen Mietern	Spät er wechsel-
ten die Inhaber der Wohnung« Erst ab 1950 bekam der Kläger Räume der Wohnung wieder zurück» Er behauptet, daß von dem zurückgelassenen Hausrat einiges gefehlt habe, vieles mutwillig beschädigt worden sei$ es sei ihm dadurch ein Schaden von etwa 8,-000 DM entstanden.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger hier-wegen Schadensersatz von'der Beklagten« Er behauptet, ihre Beamten hätten ihre Amtspflichten verletzt« Zu ihrem Vorgehen gegen ihn hätten sie keine gesetzliche Ermächtigung gehabt^ mindestens hätten sie ein Inventarverzeichnis errichten und auf die Bewohner einwirken müssen* daß' sie die Einrichtung schonten«. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines durch das Gericht festzusetzenden Betrages von mindestens./
2.,000 DM nebst 4$ Zinsen seit Klagezustellung als Ersatz für den abhanden gekommenen und beschädigten Hausrat zu verurteilen»	-	.
/ Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptete ihre Angestellten hätten nur einen Befehl der Besatzungsmacht ausgeführtEinen.Einfluß auf die Wohnungsinhaber hätten sie nicht ausüben können» Auch auf ■ Vorstellungen seitens der Stadt hin habe die Militärre-gierung die Entscheidung über eine Herausgabe der Möbel sich selbst Vorbehalten» Zur Zahlung- irgend einer Entschädigung aus einem anderen Grunde als dem.der unerlaubten Handlung sei die Stadt nicht'passiv legitimiert. Schließlich bestreitet sie auch die Höhe des Anspruchs«
Das Landgericht hat die Klage ahgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Kläger 2.Q0Ö DM nebst Zinsen zugesprochen * Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Klager begehrt mit der Anschlußrevision eine Erhöhung der an ihn zu leistenden Zahlung auf einen seinem Schaden gerecht werdenden Betrag» Jede Partei bittet um Zurückweisung der Revision der (Gegenseite,
 Ent scheidungsgründe «
I.
In seinem Urteilsausspruch hat das Berufungsgericht zwar keinen feil der Klage abgewiesen, Aus seinen Ausführungen in den Bntscheidungsgründen ergibt sich aber, daß es den Klageantrag nicht dahin ausgelegt hat, als ob der Kläger sich mit dem Betrag von 2,000 DM begnügen wollte, falls das (Gericht nicht zu einer höheren Summe käme, sondern daß es den Antrag - mit Recht - dahin verstanden hat daß der Kläger seine wirklichen Einbußen ersetzt haben will und daß die Angabe “mindestens 2.0C0 DM” nicht den Sinn irgend einer Antragsbeschränkung, sondern nur die Bedeutung einer Behauptung dahin, daß der Schaden auf alle Palle mindestens 2,000 DM betrage, haben soll« \Tenn das Berufungsgericht dem Kläger, obwohl er in der Klage seinen wirklichen Schaden mit rund 8.000 DM beziffert und seinen Antrag nicht auf 2,000 DM /beschränkt hat, nur den letzteren Betrag zugesprochen hat, so hat es in Wirklichkeit gleichzeitig auch eine teilweise Klageabweisung ausgesprochen, so daß der Kläger als durch die Entscheidung beschwert und sein Rechtsmittel der Anschluß revision als zulässig anzusehen ist.
 
II.	*
In der Sache selbst geht der Berufungsrichter, soweit der Grund des Anspruchs in Betracht kommt, davon ausr daß eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 YJeimVerf, Art 34 GrundG mangels Verschuldens der handelnden Beamten zu verneinen sei? daß die Beklagte aber dem Kläger eine angemessene Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs zu leisten habe.
Gegen die Verneinung der Amtshaftung wendet sich die Anschlußrevision»
a)	Soweit das positive lun der Beamten des Wohnungsamt es der Beklagten in Betracht kommt - Beschlagnahme von Wohnung und Hausrat, Umquartierung des Klägers,, Einweisung anderer Personen in die Wohnung ist nicht ersicht-, lieh, wieso ihnen ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. In tatsächlicher Hinsicht ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß die ganze Aktion auf Anordnung der Militärregierung durchgeführt worden ist. Es braucht nicht geklärt zu werden, ob die Anordnungen der Militärregie^ rung nicht vielleicht schon objektiv für das Vorgehen der Beamten der beklagten Stadt eine genügende Hechtsgrund'la-ge geschaffen haben. Wenn man die Verhältnisse von 1945 im Auge behält, kann man es den Beamten jedenfalls nicht zu dem Verschulden anrechnen, wenn sie davon ausgegangen sind, daß sie derartige Ümquartierungsbefeble der Militärregierung ausführen könnten, ohne dadurch gegen die Amtspflichten, die ihnen Britten gegenüber oblagen* zu verstoßen. Insoweit wird auch von der Anschlußrevision nieht s vorgetragen, was zu einer weiteren Prüfung der Präge Anlaß gehen könnte»
to) Das Berufungsgericht verneint aber auch das Verliegen eines Verschuldens, soweit die den Beamten der beklagten Stadt vorgeworfenen Unterlassungen in Betracht kommen - Nichterrichtung eines Inventarverzeichnisses.; Nichtabschluß eines Nutzungsvertrages, mangelnde Überwachung der eingewiesenen Personen -*«. Auch diese Entscheidung kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden*
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts* es sei den Beamten der beklagten Stadt durch die Militärregierung "unmöglich gemacht” worden, "späterhin sich der beschlagnahmten Wohnung und der darin befindlichen mit b e schlagnahmt en Gegenstänae ,,« anzunehmen", wird von der Anschlußrevision nicht angegriffen0 Wenn die Beamten der beklagten Stadt aber keinen Zutritt zu der Wohnung hatten, so konnten sie auch nicht. Aufsichtsbefugnisse ausüben oder ein Inventarverzeichnis errichten5 wenn die Militärregierung sich die Verfügung übers den Hausrat vorbehielt, so kann man es den Beamten nicht als Verschulden anrechnen, wenn sie nicht auf den Gedanken gekommen sind, mit den Wohnungsinhabern einen "Nutzungsvertrag" abzuschließen oder die von ihnen zu zahlende "Vergütung" festzusetzen; denn sie konnten davon ausgehen daß auch diese Fragen zu regeln sich die Militärregierung Vorbehalten habe » Wenn die Anschlußrevision meint « daß mindestens eine Inven^ärerrichtung "inlden nächsten wenigen Tagen nach der Beschlagnahme und. dem Bezug der Wohnung" möglich gewesen wäre, so beachtet sie nicht genügend die tatsächlichen Vorgänge» Zwischen der Räumungsaufforderung und dem Einzug der neuen Bewohner lagen nach dem vorn Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten nur einige Stunden; nach dem Einzug der neuen Bewohner war es aber der Stadt, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, nicht mehr möglich,: sich der Wohnung und des Hausrats anzunehmen*
Nach alledem muß es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verneinung des in erster Linie gelt end gemachten Amtshaftungsanspruchs sein Bewenden behalten.
2o Die Revision der Beklagten bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Kläger eine an-gernessene Ent schädigung für den Verlust und die Be schär diguhg von Hausratsgegenständen schulde, mit folgenden Erwägungens es habe sich um einen Akt der Militärregierung gehandelt, für den die Beklagte nicht einzustehen habe; die Erfassung und Zuweisung der Wohnung nebst ihrer Einrichtung an die polnischen Mieter sei überhaupt rechtmäßig gewesen; für den durch unerlaubte.Handlungen (Entwendungen, mutwillige Beschädigung) der eingewiesenen Personen entstandenen Schaden könne es eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs nicht geben, weil der Eigentümer nicht gehalten gewesen' sei, diese Schädigungen zu dulden; auch wenn Entschädigungsansprüche gegeben sein' sollten, konnte aber nicht die Gemeinde als passiv legitimiert angesehen werden, sondern nur der. Staat, da es sich um Maßnahmen im Zuge der ’’Wohnraument-nazif izierung1’, also um einen V or gang aus d ern M Auf gab en-bereich des Staatsganzen^, gehandelt habe,
 Biese Angriffe gehen sämtlich fehl *
a) Wenn die Revision unter Berufung auf die Aussage des Zeugen Sc(HB® ausführt, daß es überhaupt die Militärregierung .gewesen sei, welche die Wohnung des Klägers beschlagnahmt und die polnische Familie in sie eingewiesen habe, und daß insoweit die Bediensteten der beklagten Stadt nur als Ausführungsorgane der Besatzungsmacht tätig geworden seien, so entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem eigenen
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Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen» In der kevisionsinsfcanz muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zwar "auf Befehl der Militärregierung", aber doch erst selbst und als deutsche Verwaltungssteile die Verfügung an den Kläger erlassen hat, daß er die Wohnung unter Zurücklassung des Hausrats zu räumen habe, nicht dagegen nur eine bereits nach außen bestimmte, an den Kläger:gerichtete Anordnung der Militärregierung übermittelt hätte? das ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils» Y/enn dem aber so war, dann liegt der vorliegende Ball rechtlich nicht anders als der eine Hausbeschlagnahme in München betreffende Ball in der Sache III ZR 85/54? in dieser Sache hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21* November 1955 bereits mit näherer Begründung entschieden, daß eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Behörde ihre Maßnahme auf Befehl der Militärregierung durchgeführt hat, wenn die betreffende Inanspruchnahme nicht für Zwecke der Besatzungsmacht oder zugunsten einer In die Organisationen der Besätzungsmacht eingegliedert en Stelle ausgesprochen worden ist * Daran ist auch hier f estzuhaltam Daß die Besatzungsmacht sich um:die Unterbringung der aus den Konzentrationslagern entlassenen Personen - zu denen auch die in die Wohnung des Klagers eingewiesenen Mieter gehört haben sollen - besonders gekümmert hat, Ist nicht von entscheidender Bedeutung; denn die von der Besatzungsmaeht geforderten Maßnahmen wurden dadurch noch nicht zu Maßnahmen, die in ihrem materiellen (Jehalt - B er eit st ellung von Wohnung und Hausrat - der Besatzungsmaeht als solche! gedient hätten. Auch insoweit ist das in dem schon angefüh-ten Urteil Gesagte auch auf den vorliegenden Fall aiizu-wenden, so daß sich ein weiteres Eingehen auf die diesbe-ztigli chen Au sführungen der Re vi si on erübrigt,
b)	Es braucht nicht geklärt zu werden, ob der Eingriff der beklagten Stadt in die Eigentumsphäre des Klägers ob aektiv rechtmäßig war oder nicht c War er nicht rechtsmäßig, so kann der Kläger eine angemessene Entschädigung wegen der eingetretenen Verluste und außerordentlichen Beschädigungen unter dem Gesichtspunkt eines ent-eignungsgleichen Eingriffs verlangen, wie das schon das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat 0 War der Eingriff aber rechtmäßig, wie die Revision meint, weil kraft der Anordnungen der Besatzungsmacht die besonderen Eingriffsvoraussetzungen des deutschen Rechts gar nicht vorzuliegen brauchten, so ergibt sich die Entschädigungspflicht schon unmittelbar aus § 26 Abs 3 RBG$ denn die besatzungsrechtlichen Anordnungen haben eine Entschä-digung nieht ausgeschlossen und hinsichtlich des deutschen Rechts nur die Voraussetzungen abgewandelt, nicht aber auch die Folgen von Inanspruchnahmen der hier vorliegenden Art entgegen dem bestehenden positiven.deutschen Recht (Art 153 VfeimVerf, § 26 RLG-) anders gestaltet«, Auch insoweit ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen wie der in dem Urteil vom 21 * November 1955 - III ZR 85/54 -behandelte. Es ist nicht so, daß bei einem rechtmäßigen Eingriff eine Entschädigung nur beim Vor!iegen einer entsprechenden besonderen gesetzlichen Anordnung zu leisten wäre, sondern der Grundsatz ist umgekehrt der, daß eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn das Gesetz oder eine gesetzesgleiche Anordnung nichts Gegenteiliges bestimmt haben (vgl Art 153 WeimYerf'),
c)	Der Kläger war selbstverständlich, privatrechtlich gesehen, nicht verpflichtet,: eine Entwendung oder Beschädigung seiner Sachen durch die damaligen Besitzer zu dulden«,: Er mußte aber die Entziehung seines eigenen Besitzes
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und die Besitz- und Cebrauchsüb erlas sung an andere dulden, weil ihm dies durch einen hoheitlichen Akt auferlegt würde, Eine Möglichkeit zur Einwirkung auf die Besitzer und zur Verhinderung von Schäden hatte er noch weniger, als es die beklagte Stadt von sich behauptetBei einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz ordnet § 26 Abs 3 und 4 RLG- die Entschädigungspflicht der Bedarfsstelle ausdrücklich an, wenn, wie im vorliegenden Falle, von dem in erster Linie ersatzpflichtigen Benutzer ein Ersatz nicht zu erlangen ist. Auch bei einer auf Art 153 WeimVerf gestützten Entschädügungspflicht kann nichts anderes gelten; denn zu entschädigen ist auch nach diesen Vorschriften der Bürger noVcht nur wegen der von der Behörde gewollten Nachteile, die sich notwendigerweise mit ihrem Eingriff einsteilen mußten, sondern auch für die nicht gewollten,: aber durch den Eingriff verursachten Einbußen am Eigentum* Dazu gehören aber auch die Entwendungen und die außerordentlichen Beschädigung^von Sachen durch die unter Ausschluß des Eigentümers mit der Nutzung der Sachen vorder Behörde betrauten Personen,
d)	Auch der letzte Angriff der Revision ist unbegründet* Eine an der Wirklichkeit nicht vorbeigehende Befrachtung muß anerkennen, daß es sich bei den Maßnahmen der hier vorliegenden Art dem Ziele nach um die Unterbringung der Verschleppten und nunmehr nach der Entlassung aus den IConzentrationslagern und den provisorischen Unterkünften 'sonst obdachlos werdenden Personen gehandelt hat, und daß die "Wohnraumentnazifizierung" nur insoweit eine Rolle gespielt hat, als zur Erreichung des genannten Zieles auf die Wohnungen der von der Besatzungsmacht als belastet angesehenen Personen zurückzugreifen war* Es braueh niebt geklärt zu werden, in welchem Rangverhältnis die
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"Unterbringung” der unterbringungsbedürftigen Personen einerseits und die "Bestrafung” der von der Besatzungsmacht als sühhepfliehtig angesehenen Personen andererseits zueinander gestanden habeno Baß Jedenfalls auch die "Unterbringung” eine maßgebliche Bolle gespielt hat, kann die beklagte Stadt nicht bestreiten. Die Unterbringung war aber eine Aufgabe der einzelnen Gemeinden, in deren Be-
reich. die unterbringungsbedürftigen Personen gekommen wa-
ren, jedenfalls dann, wenn es sich bei diesen Personen um rechtmäßig zugezogene Personen gehandelt hat, wie im vor-
liegenden Palle. Deshalb ist durch die Unterbringung der in das Stadtgebiet der Beklagten mit Zustimmung der Militärregierung gekommenen Personen die-Beklagte - mindestens auch - begünstigt worden, woraus sich ihre Passivlegitimation für den hier in Präge stehenden Entschädigungsanspruch auch, für den Pall ergibt, daß nicht unmittelbar § 26 BLG anzuwenden sein sollte, sondern der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen ent eignungsgleichen Eingriff für gerechtfertigt ^u; halten wäre..
III*
Zur Höhe des Anspruchs führt das Berufungsgericht auss das Gericht habe die angemessene Entschädigung "nach billigem Ermessen zu finden”; zu einer detaillierten Peststellung des Schadens bestehe Ucao deshalb kein Anlaß,, weil der Kläger, keinen vollen Schadensersatz, sondern nur eine angemessene Entschädigung verlangen könne; der von ihm angegebene unterste Rahmen von 2.000 DM werde vom erkennenden Gericht als "ausreichender und genügender Schadensersatz in dieser Sache” erachtet«
Der Anschlußrevision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum sind* Das Berufungsgericht ist sachlichrechtlich von unrichtigen Vorstellungen beeinflußte Zwar unterscheidet sich die Hangemessene Ent Schädigung” nach Herkunft und Charakter vom ”Schadensersatz” und reicht möglicherweise im Einzelfall nicht so weit, wie ein Schadensersatzanspruch reichen würde, letzterer umfaßt bei der Entziehung einer Sache sämtliche Vermögensnachteile, u * a, den entgangenen Gewinn, Bei der angemessenen Entschädigung für einen -entsprechenden hoheitlichen Eingriff kann aber der Betroffene .den-'wirtschaftlichen Schaden, dir sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen (vgl BGHZ 15?23), sondern muß sich mit der Entschädigung für den ,fSubstanzverlust,f begnügen. Soweit es aber um die Entschädigung für diesen Substanzverlust geht, muß diese nach Sinn und Zweck der öffentlichrechtlichen Entschädigungspflicht - ähnlich wie beim Schadensersatz - so bemessen werden, daß der Geschädigte in den Stand gesetzt wird, sich mit dem Entschädigüngsbetrag wieder "eine gleiche Bäche zu beschaffen” (vgl BGHZ 11,156 ff* 160)0 Dasselbe muß bei; einer bloßen Substanzminderung durch außergewöhnliche Beschädigungen einer Sache, für die Ersatz zu leisten ist, gelten. Hier muß bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung von dem Betrag ausgegangen werden, der für eine entsprechende Ausbesserung aufgewendet werden muß«
Der Richter kann die Entschädigung nicht ”nach . billigem Ermessen” gestaltend selbst festsetzen, sondern hat sie nach Ermittlung der Unterlagen,, die nach
 den eben angegebenen sachlichrechtlichen Grundsätzen erf orderlich sind, nur festzustellen» Im Ausgangspunkt ist die Rechtslage bei der Rindung der angemessenen Entschädigung ebenso wie bei der Ermittlung des Betrages eines Schadensersatzanspruchs» Deshalb ist es nicht möglich, zu der angemessenen Entschädigung'ohne eine Aufklärung des Ausmaßes der entstandenen Einbußen zu gelangen.. Letztere mögen ggf » nach § 287 Z?0 zu schätzen sein, ohne ein Eingehen auf sie kann aber den sachlichrechtlichen Anforderungen bei einem Entschädigungsanspruch nicht genügt werden-.
Bas Berufungsgericht, das dies nicht beachtet, sondern die. Entschädigung nach eigenem billigem Ermessen festgesetzt hat - nicht etwa den ’Schaden nach freiem Ermessen ermittelt hat hat damit das materielle Recht verletzt und deshalb muß das angefochte-ne Urteil nicht nur insoweit aufgehoben werden, als es den Kläger durch Abweisung des 2,000 BM übersteigenden Mehrbetrages beschwert, sondern auch insoweit, als es der Beklagten nachteilig ist.; denn ohne eine vorherige Prüfung der Verluste und Beschädigungen ist es nicht möglich zu sagen,, daß 2oCöO BM auf Jeden Pall als Entschädigung gerechtfertigt seien0 Bie Beklagte hat ausdrücklich auch die Höhe des Anspruchs bestritten^ Deshalb muß-auch-v^a^em*-linteii,esse:- eine Nachv.. Prüfung der Schäden im einzelnen vorgenommen werden*
Rach alledem war das angefochtene Urteil gemäß § 564 ZPO- aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 Eem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen*
Er* Geiger	Drc	Pagendarm	Er*	Weber
 Wolan-y
Er* Hußla