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BGH · III ZR 258/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 258/88

3. Umlegungsausschuß der Stadt vertreten durch den Vorsitzenden, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Krönen, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 8. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beteiligten zu 1 ist es daher verwehrt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 62/1 in Frage zu stellen, wie sie auch den vom Umlegungsausschuß angewendeten - vom Berufungsgericht zutreffend gebilligten -Wertmaßstab nicht mehr angreifen kann. Der Beteiligten zu 1 kann insoweit nicht zugestanden werden, durch höhere Gewalt daran gehindert worden zu sein, den Antrag auf eine weitere Zuteilung in Land noch vor Ablauf der Jahresfrist zu stellen (vgl. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen zu Lasten der Beteiligten zu 1 festgesetzten Wertausgleich für berechtigt erachtet hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Allerdings gibt es Fälle, in denen Planungsvorteil und Umlegungsmehrwert in untrennbarem Zusammenhang stehen und einheitlich in den (Um-legungs-)Wertausgleich einfließen müssen, weil die auf der Planung beruhende Wertänderung gerade durch die Umlegung verwirklicht wird (BGHZ 72, 51, 52 m.w.Nachw.). 3. Soweit die Beteiligte zu 1 einen Nachteil dadurch erlitten hat, daß ihr Grundstück nur teilweise in die Umlegung einbezogen worden ist, kann sie dies im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. 4. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision der Beteiligten zu 1 im Endergebnis als unbegründet .

Zitierte Normen: § 221 BauGB § 72 BBauG § 60 VwGO § 287 ZPO
BeteiligtebeteiligtBerufungsgerichtBBauGUmlegungsausschußZPOUmlegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 258/88
BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Umlegung "Wohnerweiterung MB" in MflMIr
 hier: Anfechtung des Umlegungsplans Beteiligte:
1. Emma
>straße
 Antragstellerin und Revisionsführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
2.
Stadt MMMB^
vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
3. Umlegungsausschuß der Stadt
 vertreten durch den Vorsitzenden,
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Krönen, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 8. März 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 1988 - U 10/86 (Baul) - wird nicht angenommen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 91.998 DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
1.	Der Umlegungsausschuß hat am 22. September 1983 - ortsüblich bekanntgemacht am 27. September 1983 - die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans festgestellt, mit Ausnahme des von der Beteiligten zu 1 zu zahlenden Wertausgleichs. Im Umfang der Unanfechtbarkeit ist nach § 72 Abs. 1 BBauG der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt worden. Dieser neue Rechtszustand bleibt von einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes, dessen Durchführung die Umlegung dienen sollte, unberührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - Ill ZR 131/81 = WM 1983, 475). Der Beteiligten zu 1 ist es daher verwehrt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 62/1 in Frage zu stellen, wie sie auch den vom Umlegungsausschuß angewendeten - vom Berufungsgericht zutreffend gebilligten -Wertmaßstab nicht mehr angreifen kann. Auch die Zuteilung von weiteren 559 qm Bauland kann die Beteiligte zu 1 nicht verlangen, denn das würde den neuen - unanfechtbaren -Rechtszustand berühren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig, da jedenfalls die Jahresfrist des § 153 Abs. 2 Satz 2 BBauG nicht eingehalten ist. Der Beteiligten zu 1 kann insoweit nicht zugestanden werden, durch höhere Gewalt daran gehindert worden zu sein, den Antrag auf eine weitere Zuteilung in Land noch vor Ablauf der Jahresfrist zu stellen (vgl. § 60 Abs. 3 VwGO; das Wiedereinsetzungsverfahren nach § 153 BBauG ist in seinen Grundzügen dem
4
§ 60 VwGO nachgebildet, Tittel in Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Auf1. § 153 Rn. 3).
2.	Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen zu Lasten der Beteiligten zu 1 festgesetzten Wertausgleich für berechtigt erachtet hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hat sich sachverständig beraten unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten gesetzlichen Ermessens gehalten. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Bei der Berechnung des Mehrwertausgleichs findet grundsätzlich keine Abschöpfung der allgemeinen Planungsgewinne statt. Nur die Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, sind zu berücksichtigen. Allerdings gibt es Fälle, in denen Planungsvorteil und Umlegungsmehrwert in untrennbarem Zusammenhang stehen und einheitlich in den (Um-legungs-)Wertausgleich einfließen müssen, weil die auf der Planung beruhende Wertänderung gerade durch die Umlegung verwirklicht wird (BGHZ 72, 51, 52 m.w.Nachw.). Einen derartigen Fall hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsfehler annehmen dürfen.
3.	Soweit die Beteiligte zu 1 einen Nachteil dadurch erlitten hat, daß ihr Grundstück nur teilweise in die Umlegung einbezogen worden ist, kann sie dies im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. Auch etwaige Amtshaftungsansprüche sind nicht in diesem Verfahren zu verbescheiden.
4. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision der Beteiligten zu 1 im Endergebnis als unbegründet .
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Engelhardt