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BGH · VI ZR 275/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 275/87

a) Zur Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast , wenn :ein Baum: aus einen» angrenzenden Wald auf die Straße stürzt.> . Beamten- bei Erfüllung:der Verkehrssicherungspflicht nur die Gemeinde, nicht aber das Land (im Anschluß an Urt. v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19, Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt: 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Dem beklagten Land habe im Hinblick auf § 37 Abs* 1 des Landesforstgesetzes und nach § 48 des Landesstraßengesetzes die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Kreisstraße gegen von dem Wald am Straßenrand ausgehende Gefahren obgelegen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der KreisStraße gegen von dem Wald der Gemeinde N.ausgehende Gefahren habe das beklagte Land getroffen, ist durch Rechtsirrtüm beeinflußt. rin des Waldes, aus dem der Baum auf die Kreisstraße gefallen ist, von der ihr’durch § 37 Abs. 1 des Landesforstgesetzes {LFG) i.d.F. vom 2 . 17) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, den Revierdienst in ihrem Wald durch staatliche Revierbeamte durchführen zu lassen, läßt eine Verkehrssicherungspflicht des Landes sich nicht her lei ten.; dieser Möglichkeit' Gebrauch, so haben sie .das Recht der Auswahl unter den Bewerbern, die ihnen von der oberen Forstbehörde vorgeschlagen werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LFG). Das kommt schon im Wortlaut des § 37 Abs. 1 LFG:zu dem Ausdruck, der von der "Durchführung" dieses Dienstes "durch staatliche Revierbeamte" und nicht von einer Übertragung dieser Aufgabe auf die Landesverwaltung spricht. Diese Gesetzesformulierung läßt erkennen, daß nicht der Revierdienst delegiert, sondern Personal des Landes für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt, also eine Organleihe begründet wird. Dementsprechend ordnet § 34 Abs.i LFG die staatlichen Forstbeamten, die -hinsichtlich des Gemeindewaldes tätig werden, funktional dem Betrieb der Gemeinde zu. Er handelt also insoweit als Organ der Gemeinde; daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Gemeinde den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen läßt. Auch in diesem Fall kann der Bürgermeister als Betriebsführer im Gemeindewald dem Forstamtsleiter.Weisungen erteilen, die dieser zu beachten hat (BGH aaO; vgl. Werden demnach die Revierbearaten durch Auswahl der Gemeinde bestimmt, unterliegen sie in ihrer Amtsführung Weisungen, die der Forstamtsleiter als Organ der Gemeinde erteilt, und sind sie aus triftigen Gründen auf Verlangen der .Gemeinde zu versetzen, so haftet bei Pflichtverletzungen dieser Beamten nur die Gemeinde, nicht aber das Land; das gleiche gilt, soweit es sich um pflichtwidrige Handlungen' oder.. d) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß dem beklagten Land nach § 48 des Landesstraßen-gesetzes (LStrG) i.d.F. vom 1.. S. 277), die Verkehrssicherungspflicht für die Straße oblag, auf der der Unfall sich ereignet hat, durch den der Kläger geschädigt worden ist. Die sich daraus ergebende Haftung des beklagten Landes für Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Straßenverwaltung wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Verantwortlichkeit des Landes aufgrund Straßenrechts besteht auch unabhängig von der Verkehrssicherungs-pf licht eines Dritten (Senatsurteil vom i4. Desgleichen ist die Verweisungsmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben (Senatsurteil BGHZ 75, 134). Die aus dieser Pflicht des beklagten Landes sich ergebenden Amtspflichten der zuständigen Bediensteten oblagen diesen auch gegenüber den Teilnehmern am Straßenverkehr als Dritten (Senatsurteil vom 18 .• Dezember. Sie folgt aus der Tatsache, daß von der Straße durch die Zulassung eines Öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können; Gegenstand dieser.Pflicht sind daher die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist. Die Sicherungspflicht erstreckt sich allerdings nicht nur auf den Zustand der Fahrbahn, sondern auch darauf, daß der Verkehr sich auf dieser Straße gefahrlos abwickeln kann. b) Der später umgestürzte Baum stand innerhalb eines geschlossenen Waldstücks, das im Eigentum der früher beiklagten Gemeinde steht und an die vön dem Sohn des Klägers befahrene Straße grenzt. Nach den Feststellungen ist der Sohn des Klägers zwar nicht gerade in dem Augenblick gegen den Baum gefahren, als dieser eben umstürzte. 4. Auf die Angriffe der Revision gegen das Ergebnis der Abwägung des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht kommt es demnach nicht mehr an.

Zitierte Normen: Art. 48 GG § 839 BGB § 565 ZPO
LFGLandVerkehrssicherungspflichtBaumStraßeRevierdienstGefahrKlägerGemeinde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 839 Ca, Fb; RhPfLFG i.d.F. v. 2. Februar 1977, *GVB1 S. 21, § 37 Abs. 1; RhPfLandesstraßenG i.d.F. v
1.	August 1977, GVB1 S. 274, § 48 Abs. 2; GG Art. 34
a)	Zur Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast , wenn :ein Baum: aus einen» angrenzenden Wald auf die Straße stürzt.>
b)	Läßt eine rheinland-pfälzische Gemeinde den Revierdienst in ihrem .Gemeindewaid durch staatliche .Revierbeamte durchführen, so haftet für Pflichtverletzungen dieser
. Beamten- bei Erfüllung:der Verkehrssicherungspflicht nur die Gemeinde, nicht aber das Land (im Anschluß an Urt. v. 31. Mai .1988 - VI ZR 275/87 - ■ BGHR BGB. § 823 Abs1 - Verkehrssicherungspflicht 15 -)
BGH, Urt. v, 19. Januar 1989 - ill ZR 258/87.- OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES
III ZR 258/87	URTEIL Verkündet am: 19. Januar 1989 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19, Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
.Auf die Revision des beklagten Landes.wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 1987 : im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des beklagteh Landes erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. November 1986 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel-züge zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Sohn des Klägers fuhr mit einem Pkw des Klägers am 7. August 1985 gegen 22.45 Uhr auf der Kreisstraße K 57 zwischen den Orten K. und N. in dem beklagten Land gegen eine Buche, die aus dem an die Straße angrenzenden Wald der Gemeinde N. über die Fahrbahn gestürzt war. Durch den Anprall wurde der Pkw des Klägers.erheblich beschädigt. .	...
Der Kläger hat die Gerneinde N. und das Land wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz seines auf 13.620,13 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen. Gemeinde und Land haben eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das.Oberlandesgericht das beklagte Land zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 6.206,31 DM verurteilt ; im übrigen hat :es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidunqsaründe:
Die zugelassene Revision des beklagten Landes führt zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.
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I.
' Jfc
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Dem beklagten Land habe im Hinblick auf § 37 Abs* 1 des Landesforstgesetzes und nach § 48 des Landesstraßengesetzes die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Kreisstraße gegen von dem Wald am Straßenrand ausgehende Gefahren obgelegen. Diese
 Pflicht hätten sowohl die für den Revierdienst in dem „Wald-....
stück zuständigen Porstbeamten als auch der mit der Überwachung der Verkehrssicherheit auf der Straße betraute Streckenwart schuldhaft.verletzt: Die Forstbeamten, weil das Waldstück nicht im Frühjahr oder Frühsommer durch Begehung kontrolliert worden sei, der Streckenwart, weil er die Verkehrssicherheit der am Straßenrand stehenden Bäume nicht zu Fuß, sondern nur von einem mit 50 km/h Geschwindigkeit fahrenden Auto aus kontrolliert habe. Diese Pflichtverletzungen seien auch für den Schaden ursächlich, weil ohne sie früher erkannt worden wäre, daß der später umgestürzte. Baum krank gewesen sei und vorsorglich hätte gefällt werden müssen.
Wegen eines dem Sohn des Klägers zur Last fallenden Mitverschuldens und der Betriebsgefahr des Pkw hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Ersatzanspruch nur in Hohe seines halben Schadens zugesprochen.
2,	Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand,
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II.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der KreisStraße gegen von dem Wald der Gemeinde N. ausgehende Gefahren habe das beklagte Land getroffen, ist durch Rechtsirrtüm beeinflußt.
a) Aus dem Umstand, daß die Gemeinde N. als Eigentüme-.. rin des Waldes, aus dem der Baum auf die Kreisstraße gefallen ist, von der ihr’durch § 37 Abs. 1 des Landesforstgesetzes {LFG) i.d.F. vom 2 . ■' Februar 1977 (GVB1. S. 21), ge-vfi ändert durch Landesgesetz vom 7. Februar 1983 j[ GVBl. S. 17) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, den Revierdienst in ihrem Wald durch staatliche Revierbeamte durchführen zu lassen, läßt eine Verkehrssicherungspflicht des Landes sich nicht her lei ten.;
Nach § 37 Abs . 1 LFG können die Gemeinden des. beklagten ) Landes den Revierdienst in ihren Gemeindewäldern durch staatliche Revierbeamte durchführen lassen. Machen sie von. dieser Möglichkeit' Gebrauch, so haben sie .das Recht der Auswahl unter den Bewerbern, die ihnen von der oberen Forstbehörde vorgeschlagen werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LFG). Ihre fachlichen Weisungen erhalten die Revierbeamten vom Leiter des (staatlichen) Forstamtes (§ 34 Abs. 3 LFG). Die Gemeinden haben jedoch "bei Vorliegen triftiger Gründe" das Recht, bei der oberen Forstbehörde die Versetzung des Revierbeamten zu beantragen {§ 39 Abs. 2 Satz 1 LFG).
Wie der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87 - BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungs-
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pflicht 15 = VersR 1988, 957 - entschieden hat, bleibt die Gemeinde, auch wenn sie den Revierdienst durfch staatliche Beamte durchführen läßt, in der Lage, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und sind daher die. Versäumnisse, die bei der Durchführung des Revierdienstes unterlaufen, auch in diesem Falle ihr zuzurechnen.
Auch bei Wahrnehmung durch staatliche Beamte bleibt der Revierdienst eine Aufgabe der Gemeinde. Das kommt schon im Wortlaut des § 37 Abs. 1 LFG:zu dem Ausdruck, der von der "Durchführung" dieses Dienstes "durch staatliche Revierbeamte" und nicht von einer Übertragung dieser Aufgabe auf die Landesverwaltung spricht. Diese Gesetzesformulierung läßt erkennen, daß nicht der Revierdienst delegiert, sondern Personal des Landes für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt, also eine Organleihe begründet wird. Dementsprechend ordnet § 34 Abs. i LFG die staatlichen Forstbeamten, die -hinsichtlich des Gemeindewaldes tätig werden, funktional dem Betrieb der Gemeinde zu. Betriebsfuhrer im Gemeindewald ist. der Bürgermeister (§ 34 Abs. 1 Satz 1 LFG); der Leiter des Forstamtes, dem die forstfachliche Leitung des Betriebes im Rahmen der Wirtschaftspläne obliegt, gilt insoweit als Vertreter des Bürgermeisters {§ 34 Abs. 1 Satz 2 LFG). Er handelt also insoweit als Organ der Gemeinde; daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Gemeinde den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen läßt. Auch in diesem Fall kann der Bürgermeister als Betriebsführer im Gemeindewald dem Forstamtsleiter.Weisungen erteilen, die dieser zu beachten hat (BGH aaO; vgl. auch' OVG Koblenz RdL 19 85, 136, !37 ) ,
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Werden demnach die Revierbearaten durch Auswahl der Gemeinde bestimmt, unterliegen sie in ihrer Amtsführung Weisungen, die der Forstamtsleiter als Organ der Gemeinde erteilt, und sind sie aus triftigen Gründen auf Verlangen der .Gemeinde zu versetzen, so haftet bei Pflichtverletzungen dieser Beamten nur die Gemeinde, nicht aber das Land; das gleiche gilt, soweit es sich um pflichtwidrige Handlungen' oder.. Unterlassungen des Forstamtsleiters im Rahmen der forstfachlichen Leitung des Betriebes im Gemeindewald handelt.
d) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß dem beklagten Land nach § 48 des Landesstraßen-gesetzes (LStrG) i.d.F. vom 1.. August 1977 (GVB1. S. 274),. zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 27. Oktober 1986 .
(GVB1. S. 277), die Verkehrssicherungspflicht für die Straße oblag, auf der der Unfall sich ereignet hat, durch den der Kläger geschädigt worden ist. .
Nach § 48 Abs. 2 LStrG obliegen der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen Straßen sowie die . Überwachung ihrer Verkehrssicherheit der StraßenVerwaltung als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt. Die sich daraus ergebende Haftung des beklagten Landes für Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Straßenverwaltung wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Die Verantwortlichkeit des Landes aufgrund Straßenrechts besteht auch unabhängig von der Verkehrssicherungs-pf licht eines Dritten (Senatsurteil vom i4. März 1985
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- Ill ZR 206/83 - VersR 1985, 641, 642). Desgleichen ist die Verweisungsmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben (Senatsurteil BGHZ 75, 134).
2.	Die aus dieser Pflicht des beklagten Landes sich ergebenden Amtspflichten der zuständigen Bediensteten oblagen diesen auch gegenüber den Teilnehmern am Straßenverkehr als Dritten (Senatsurteil vom 18 .• Dezember. 1972 Ill ZR 40/70 -NJW 1973, 463; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 246, 271) .
3,	Die Auffassung des Berufungsgerichts, ,die zuständigen Bediensteten der Straßenverwaltung hätten ihre Amtspflicht zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht verletzt, hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht .stand.-
a) Die Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf den Straßen für den Verkehrsteilnehmer entstehen können. Sie folgt aus der Tatsache, daß von der Straße durch die Zulassung eines Öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können; Gegenstand dieser.Pflicht sind daher die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist. Die Sicherungspflicht erstreckt sich allerdings nicht nur auf den Zustand der Fahrbahn, sondern auch darauf, daß der Verkehr sich auf dieser Straße gefahrlos abwickeln kann. Der Pflichtige muß die Gefährdeten vor allen von der Straße ausgehenden Gefahren schützen, soweit dies mit zu demutbaren Mitteln geschehen kann. Dabei entscheidet die Verkehrsauffassung darüber, ob eine Gefahr noch von der Straße oder aber von der Umgebung
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oder von deri Straßenbenutzern ausgeht. Die Verkehrs sicherungspflicht umfaßt die gesamtfe Straße bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Deshalb nötigt sie zu dem Beispiel nicht zur Vorsorge gegen das Herabstürzen von Teilen benachbarter Bauwerke, weil diese Gefahr nicht von der Straße, sondern von dem - außerhalb des Straßenzuges befindlichen - Bauwerk .ausgeht; von der Straße selbst droht.allerdings die Gefahr, wenn Hindernisse durch Naturgewalten oder.von angrenzenden Bauwerken bereits auf.die Straße gelangt sind (Senatsurteil BGHZ 37, 165., ' 167 f . )
b)	Der später umgestürzte Baum stand innerhalb eines geschlossenen Waldstücks, das im Eigentum der früher beiklagten Gemeinde steht und an die vön dem Sohn des Klägers befahrene Straße grenzt. Er stand zwar am Rand dieses Waldstücks, trat aber in keiner Weise hervor, weil er keine; Eigentümlichkeiten aufwies, die ihn vom Waldsaum abhoben und äußerlich der Straße zuordneten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß ein Baum von der allgemeinen .-Verkehrsauffassung-der Straße zugerechnet wird. Die Verkehrs sicherungspflicht erstreckt sich auf ihn so lange nicht, als er unauffällig im Wald steht.
c)	Etwas anderes gilt freilich von dem Zeitpunkt an, in dem der Baum auf die Straße gestürzt ist. Von da an bildet er ein Hindernis auf der Straße, für dessen Sicherung und Beseitigung der Verkehrssicherungspflichtige verantwortlich ist. Daraus kann der Kläger aber gegen das beklagte Land nichts herleiten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen.
daß die zuständigen Bediensteten im Zeitpunktdes Unfalls schon von dem Umstürzen des Bätimes hätten Kenntnis haben können. Nach den Feststellungen ist der Sohn des Klägers zwar nicht gerade in dem Augenblick gegen den Baum gefahren, als dieser eben umstürzte. Es ist aber nicht festgestellt, daß der Baum schon längere Zeit auf der Straße gelegen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, daß er erst kurz vor dem Unfall auf die Straße stürzte. Solange die zuständigen Bediensteten von diesem Vorfall keine Kenntnis hatten (oder wenigstens hätten haben müssen), war. es keine Pflichtverletzung, wenn sie den Baum noch nicht entfernt hatten.
4.	Auf die Angriffe der Revision gegen das Ergebnis der Abwägung des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht kommt es demnach nicht mehr an.
III.
Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat hier möglich, denn die Aufhebung des angefochtenen Urteils erfolgt nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis, und nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO.
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Rinne		Wurm ....