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BGH · III ZR 258/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 258/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. a) In dem Enteignungsbeschluß vom 30.9.1981 ist unter I 1 und II 1 die Enteignung von Teilflächen ausgesprochen worden. Insoweit hat das Landgericht nur über die Zulässigkeit der Enteignung, nicht aber über die Höhe der Entschädigung entschieden. Da die Zulässigkeit der Enteignung umstritten ist und es wegen der Höhe der Entschädigung weiterer Beweiserhebungen bedarf, liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht die verfahrensbeschleunigende Wirkung eines Teilurteils bejaht hat (vgl. b) Das Landgericht hat (mit Billigung des Berufungsgerichts) auch noch nicht über den Antrag zu 3 c entschieden. Da auch in diesem Punkte noch weitere Aufklärung erforderlich ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht auch hier die Voraussetzungen des § 166 Abs.4 BBauG angenommen hat. auch § 28 Satz 1 NEG) ist der festgestellte (straßenrechtliche) Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Er macht auch nicht geltend, daß er vor den Verwaltungsgerichten auf nachträgliche Abänderung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses geklagt habe, um dessen Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde (§ 19 Abs. 2 FStrG) zu erschüttern. Falls sich aber bei der Planausführung nur geringfügige Unterschiede in den Flächen ergeben haben sollten, ist das unschädlich. c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden die enteigneten Teilflächen von dem Planfeststellungsbeschluß erfaßt. Im Streitfall war ein solches Angebot jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil der Beteiligte zu 1) die Zulässigkeit der Enteignung angreift (Senatsurteil BGHZ 77, 338, 346 m. Der Enteignungsbeschluß genügt den formellen Erfordernissen des § 32 Abs. 2 Nr. 4 a NEG, der dem § 113 Abs. 2 Nr. 4 a BBauG nachgebildet ist. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, werden die enteigneten Teilflächen im Enteignungsbeschluß gemäß der zitierten Vorschrift mit der gebotenen Klarheit bezeichnet (vgl. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß der Enteignungsbeschluß nur eine Teilentscheidung getroffen hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Beteiligten keine rechtswirksame Teileinigung getroffen haben. V. mit § 30 Abs. 2 Satz 2 NEG für die Teileinigung über den Eigentumsübergang eine Niederschrift, die bezüglich der Bezeichnung der Teilflächen denselben Anforderungen entsprechen muß wie ein Enteignungsbeschluß. 6. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch über Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (Anträge zu 3 a) und b)) befunden hat. Das Berufungsgericht hat sich BU 18/19 mit einem Schreiben des Landkreises Bad Gandersheim vom 13. Nunmehr macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe "völlig verkannt, daß dieses Schreiben niemals Antragsgegenstand gewesen ist"; es sei schon wenige Wochen später überholt gewesen. 1962 zur Verhinderung des am 18.1.1982 (richtig: 1962) genehmigten Anbaus Pfähle vor den genehmigten Anbau stellen lassen, auf dem Betriebsgrundstück ein Plangebiet (gemeint: Planungsgebiet) verfügt und bei Verletzung der Absperrung eine Geldbuße gemäß § 23 Abs. 2 FStrG angedroht". Soweit das Berufungsgericht sonstigen Vortrag des Beteiligten hierzu wiedergibt, ist nicht ersichtlich, welche rechtswidrigen Maßnahmen der Beteiligten zu 2) vorliegen sollen. nicht auf, daß der Beteiligte zu 1) in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätte, die Beteiligte zu 2) habe (wann ?, mit welchem Umfang .?) die rechtswidrige Festlegung eines Planungsgebiets nach § 9 a Abs.3 FStrG a. Es ist auch nicht erkennbar, welche Folgen die (angeblich) unrichtige Behauptung über das Bestehen einer Baubeschränkungszone nach § 9 FStrG im Schreiben des Straßenneubauamtes Gandersheim vom 12. Daß der Beteiligte zu 1) durch jenes Schreiben von der Stellung von Bauanträgen bei anderen Behörden abgehalten worden sei, behauptet die Revision selbst nicht? Die Revision zeigt auch nicht auf, daß der Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang Ansprüche wegen der rechtswidrigen Besitzeinweisung in die Fläche Flurstück 560/4 erhoben hat. Auch hier fehlt es wieder an einer Abgrenzung dieses Anspruchs von den Besitzeinweisungsschäden, für die der Beteiligte zu 1) nach Ziffer V des Enteignungsbeschlusses entschädigt wird. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß der Beteiligte zu 1) etwa Ansprüche nach § 16 a Abs.3 FStrG erhoben hat (Schäden wegen Vorarbeiten auf dem betroffenen Grundstück).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 166 BBauG § 19 FStrG § 301 ZPO § 166 BBauG § 19 FStrG § 112 BBauG § 23 FStrG § 35 BBauG § 839 BGB
BeteiligteEnteignungsbeschlußbeteiligtAnspruchNEGBerufungsgerichtBadRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 258/85	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Fhirstücke 559/12 und 559/18 der Flur 1 der Gemarkung Bad gM^BBI^B» eingetragen im Grundbuch von Bad GBHBB^B Band 26 Blatt IB/
Beteiligte :
1.
Ingenieur Werner Am umam $ Bad G
t
Antragsteller und Revisionsführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2. Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Straßenbauamt
s^BBÜlBHi A, Bad
 Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	-
und
3.
4.
5.
6.
Bezirksregierung B|
Stadt Bad NBHH Straße	Bad	G(
Landkreis NBBBBr Bauverwaltungsamt mBBB Straße B' N^BHBBr
 Frau Brunhilde F GrjBB Br Bad
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r
Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beteiligten zu 1) (Eigentümer) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. November 1985 - 3 U 3/83 (Baul.) - wird nicht angenommen .
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 330.000 DM
3

Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Revision rügt zunächst, daß das Landgericht verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen und das Berufungsgericht dies rechtsirrig gebilligt habe. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
a)	In dem Enteignungsbeschluß vom 30.9.1981 ist unter I 1 und II 1 die Enteignung von Teilflächen ausgesprochen worden. Unter I 2 und II 2 ist jeweils die Entschädigung für die entzogenen Teilflächen festgesetzt worden. Insoweit hat das Landgericht nur über die Zulässigkeit der Enteignung, nicht aber über die Höhe der Entschädigung entschieden.
Dieses Vorgehen verletzt nicht § 166 Abs. 4 BBauG i. V. mit § 19 Abs. 5 FStrG und § 43 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes - NEG - i. d. F. vom 6. April 1981 (Nieders. GVBl. S. 84). Zulässigkeit der Enteignung und Höhe der Entschädigung stellen abtrennbare Teile des Streitgegenstandes dar (vgl. § 301 ZPO). Da die Zulässigkeit der Enteignung umstritten ist und es wegen der Höhe der Entschädigung weiterer Beweiserhebungen bedarf, liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht die verfahrensbeschleunigende Wirkung eines Teilurteils bejaht hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1982 - III ZR 141/81 = DVB1. 1983, 627; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 166 Rdn. 19; Battis/Krautzberger/Löhr, BBauG 1985, § 166 Rdn. 8 ) .
b)	Das Landgericht hat (mit Billigung des Berufungsgerichts) auch noch nicht über den Antrag zu 3 c entschieden. Insoweit handelt es sich um Besitzeinweisungsschäden (oder Folgeschäden). Es geht hier wiederum um einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes. Da auch in diesem Punkte noch weitere Aufklärung erforderlich ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht auch hier die Voraussetzungen des § 166 Abs. 4 BBauG angenommen hat.
2.	Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Enteignung ausgegangen.
a) Nach § 19 Abs. 2 FStrG (vgl. auch § 28 Satz 1 NEG) ist der festgestellte (straßenrechtliche) Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Rechtmäßigkeit des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses steht aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteile fest. Daran ist der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren gebunden (Senatsurteil BGHZ 95, 28, 35 f). Damit gehen alle Erwägungen des Beteiligten zu 1) (Eigentümer) fehl, mit denen er die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids oder die Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Verfahrens geltend machen will.
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b) Der Beteiligte zu 1) kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluß habe nach Fertigstellung des Straßenbauvorhabens geändert werden müssen, weil erheblich weniger Gelände, als im Planfeststellungsbeschluß vorausgesetzt worden sei, in Anspruch genommen worden sei.
Die Revision hat schon nicht unter Anführung der ein-schlägigen Aktenstellen dargetan, daß der Planfeststellungs-beschluß in der Form des Widerspruchsbescheids die Inanspruchnahme von Grundbesitz des Beteiligten zu 1) im Umfang von 6.000 qm vorsah. Wenn man das aber unterstellt, so ist der Planfeststellungsbeschluß mit diesem Inhalt bestandskräftig geworden. Wenn, wie der Beteiligte zu 1) vorbringt, nunmehr erheblich weniger Gelände beansprucht wird, so wird er dadurch nicht beschwert. Der Beteiligte zu 1) behauptet auch nicht schlüssig, daß er seinen Einwand nicht noch im Verfahren der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses habe vortragen können. Er macht auch nicht geltend, daß er vor den Verwaltungsgerichten auf nachträgliche Abänderung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses geklagt habe, um dessen Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde (§ 19 Abs. 2 FStrG) zu erschüttern.
Falls sich aber bei der Planausführung nur geringfügige Unterschiede in den Flächen ergeben haben sollten, ist das unschädlich. Denn der Planfeststellungsbeschluß gibt die für den Straßenbau erforderlichen Grundstücke nur als "Etwa-Flä-chen" an (BVerwG in dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 27. September 1978 - 4 B. 119/78 -, S. 3).
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c)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden die enteigneten Teilflächen von dem Planfeststellungsbeschluß erfaßt. Daher ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des planfestgestellten Straßenbauvorhabens notwendig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Sachlage die Zulässigkeit der Enteignung grundsätzlich in Anwendung des § 5 Nr. 1 NEG noch von einem freihändigen Erwerbsangebot des Enteignungsbegünstigten zu angemessenen Bedingungen abhängig ist (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., Kap. 37 Rdn. 17, 17.1, S. 1115 f). Im Streitfall war ein solches Angebot jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil der Beteiligte zu 1) die Zulässigkeit der Enteignung angreift (Senatsurteil BGHZ 77, 338, 346 m. w. Nachw.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
3.	Der Enteignungsbeschluß genügt den formellen Erfordernissen des § 32 Abs. 2 Nr. 4 a NEG, der dem § 113 Abs. 2 Nr. 4 a BBauG nachgebildet ist. Enteignete Grundstücksteilflächen können im Enteignungsbeschluß, wenn die Schlußver-mossung noch nicht stattgefunden hat, nur vorläufig bezeichnet werden? in diesem Fall ist der Enteignungsbeschluß den Ergebnissen der abschließenden Vermessung anzupassen (Senatsurteil vom 2. Februar 1978 - III ZR 29/76 = BRS 34 Nr. 136). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, werden die enteigneten Teilflächen im Enteignungsbeschluß gemäß der zitierten Vorschrift mit der gebotenen Klarheit bezeichnet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO § 113 Rdn. 7 d, 7 e, 7 f; Battis/Krautzberger/Löhr aaO § 113 Rdn . 5 ) .
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4.	Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß der Enteignungsbeschluß nur eine Teilentscheidung getroffen hat. Das steht mit § 33 Satz 1 NEG in Einklang, wie das Berufungsgericht dargelegt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 3. März 1977 - III ZR 36/75 = BRS 34 Nr. 84). In dem Enteignungsbeschluß ist die Entschädigung, soweit sie nicht zulässigerweise einem Nachtragsbeschluß Vorbehalten worden ist, bereits endgültig festgesetzt worden. Daher bedurfte es nicht der Festsetzung einer Vorauszahlung nach § 33 Satz 3 NEG. Es liegt hier keine Vorabentscheidung über den Grund (vgl. § 112 Abs. 2 BBauG) vor.
Aus diesem Vorgehen und dem Erlaß eines Teilurteils drohen dem Beteiligten zu 1) (Eigentümer) auch keine Gefahren, da die Ausführungsanordnung betr. den Eigentumsübergang an den enteigneten Teilflächen erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Geldentschädigung ergehen kann (§ 36 Abs. 1 NEG, vgl. auch Abs. 6 dieser Vorschrift).
5.	Formelle Mängel des administrativen Enteignungsverfahrens (z. B. unterbliebene Ladungen) führen nicht zur Aufhebung des Enteignungsbeschlusses (vgl. Senatsurteil
 BGHZ 88, 165, 168 f).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Beteiligten keine rechtswirksame Teileinigung getroffen haben. Entgegen der Ansicht der Revision verlangt § 31 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 30 Abs. 2 Satz 2 NEG für die Teileinigung über den Eigentumsübergang eine Niederschrift, die bezüglich der Bezeichnung der Teilflächen denselben Anforderungen entsprechen muß wie ein Enteignungsbeschluß. Das Vorliegen einer solchen Niederschrift hat die Revision nicht aufgezeigt.
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6.	Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch über Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (Anträge zu 3 a) und b)) befunden hat. Die Enteignungsbehörde hat solche Ansprüche abgelehnt. Insoweit handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt nach dem NEG. Er war daher nach § 43 Abs. 1 NEG vor den Baulandgerichten anfechtbar.
a) Das Vorbringen des Beteiligten zu 1) zu dem Antrag 3 a) ist nicht eindeutig. Es bleibt unklar, in welchen Maßnahmen er einen rechtswidrigen Eingriff erblickt.
Das Berufungsgericht hat sich BU 18/19 mit einem Schreiben des Landkreises Bad Gandersheim vom 13. November
1961	befaßt, auf das der Beteiligte zu 1) sich in den Vorinstanzen berufen hatte. Nunmehr macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe "völlig verkannt, daß dieses Schreiben niemals Antragsgegenstand gewesen ist"; es sei schon wenige Wochen später überholt gewesen. Hiernach sollen aus diesem Schreiben keine Ansprüche hergeleitet werden.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, die Beklagte (gemeint ist offenbar die Beteiligte zu 2) habe "im Frühjahr
1962	zur Verhinderung des am 18.1.1982 (richtig: 1962) genehmigten Anbaus Pfähle vor den genehmigten Anbau stellen lassen, auf dem Betriebsgrundstück ein Plangebiet (gemeint: Planungsgebiet) verfügt und bei Verletzung der Absperrung eine Geldbuße gemäß § 23 Abs. 2 FStrG angedroht". Zum Nachweis bezieht sich die Revision auf Vorbringen des Beteiligten zu 1), das dieser dem Berufungsgericht nach Erlaß des angefochtenen Urteils dem Berufungsgericht zur Begründung eines (später abgelehnten) Antrags auf Tatbestandsberichtigung unterbreitet hat. Das ist keine ordnungsgemäße Rüge.
9
2?
Soweit das Berufungsgericht sonstigen Vortrag des Beteiligten hierzu wiedergibt, ist nicht ersichtlich, welche rechtswidrigen Maßnahmen der Beteiligten zu 2) vorliegen sollen. Die Revision zeigt insbes. nicht auf, daß der Beteiligte zu 1) in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätte, die Beteiligte zu 2) habe (wann ?, mit welchem Umfang .?) die rechtswidrige Festlegung eines Planungsgebiets nach § 9 a Abs. 3 FStrG a. F. veranlaßt (zuständig: oberste Landesstraßenbaubehörde) oder faktisch gleichstehende Eingriffe vorgenommen.
Es ist auch nicht erkennbar, welche Folgen die (angeblich) unrichtige Behauptung über das Bestehen einer Baubeschränkungszone nach § 9 FStrG im Schreiben des Straßenneubauamtes Gandersheim vom 12. Oktober 1961 gehabt haben soll. Die Revision betont selbst, daß der Anbau von 3,20 m Länge am 18. Januar 1962 genehmigt worden sei. Daß der Beteiligte zu 1) durch jenes Schreiben von der Stellung von Bauanträgen bei anderen Behörden abgehalten worden sei, behauptet die Revision selbst nicht? sie zeigt auch keinen entsprechenden Sachvortrag in den Vorinstanzen auf.
Auch zu dem rechtswidrigen Abstecken eines Planreservierungsgebiets (auf welchen Flächen ?) wird kein Tatsachenvortrag nachgewiesen; dessen hätte es schon im Blick auf die rechtmäßige Besitzeinweisung in erhebliche Flächen bedurft (Abgrenzung). Die Revision zeigt auch nicht auf, daß der Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang Ansprüche wegen der rechtswidrigen Besitzeinweisung in die Fläche Flurstück 560/4 erhoben hat.
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b) Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts BU 20 Abs. 2 voll zu billigen sind und allein die Ablehnung des Antrags zu 3 b tragen. Das Urteil stellt sich aber insoweit zu demindest aus anderen Gründen als richtig dar. Auch in diesem Punkte ist das Vorbringen des Beteiligten zu 1) unklar. Offenbar meint er, die förmliche Festlegung eines Planungsgebiets (§ 9 a Abs. 3 FStrG a. F.) sei nach Ablauf von zwei Jahren rechtswidrig (faktisch) bis zur Auslegung der Pläne (1970) aufrechterhalten worden. Worin diese Aufrechterhaltung bestanden haben soll, ist wiederum unklar (vgl. oben zu a). Vor allem ist nicht erkennbar, welche konkreten Nutzungsabsichten des Beteiligten zu 1) hierdurch verhindert worden sein sollen. Die Revision betont selbst, daß sämtliche von 1960 bis 1969 gestellten Bauanträge genehmigt worden sind. Auch hier fehlt es wieder an einer Abgrenzung dieses Anspruchs von den Besitzeinweisungsschäden, für die der Beteiligte zu 1) nach Ziffer V des Enteignungsbeschlusses entschädigt wird. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß der Beteiligte zu 1) etwa Ansprüche nach § 16 a Abs. 3 FStrG erhoben hat (Schäden wegen Vorarbeiten auf dem betroffenen Grundstück).
Im Enteignungsbeschluß werden Ansprüche wegen faktischer Bausperre aus denselben Gründen wie im Senatsurteil BGHZ 94, 77 (§ 35 Abs. 2 BBauG; verfestigte Straßenplanung) abgelehnt. Die Revision geht darauf nicht ein.
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7. Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) können vor den Baulandgerichten nicht erhoben werden (Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 84/81 = WM 1983, 96, 97). Auch der Enteignungsbeschluß befindet darüber nicht.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Werp
Boujong