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BGH · III ZE 258/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 258/52

Verkündet am 19« März 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des -Volkes In dem Rechtsstreit des Rheinisch-Bergischen ICreises, vertreten durch den Kreistag, Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Justizrat Dr* Wegen eines Brückenneubaues war bei Loope die Bundesstraße für Jeglichen Verkehr gesperrt, so daß der Kläger eine vom Landesbauamt, das den- Brückenbau aus-führen ließ, gekennzeichnete Umleitungsstrecke benutzen mußte Kurz vor Wiedererreichen der Bundesstraße war der als Umlei- Den beklagten Kreis nimmt er in Anspruch, weil dessen Straßenverkehrsamt es unter-lassen habe,- durch Beschilderung des Seitenweges eine Gefährdung des Straßenverkehrs auszuschließen. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein mit dem*Antrag, beide Beklagte gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz des vollen Schadens zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Klageanspruch gegen den Kreis dem Grunde nach zu drei Vierteln gerechtfertigt sei. Berufung des Kreises hat es zurückgewiesen> Zur Entscheidung über die Höhe des -Anspruchs, wurde der Rechtsstreit an das Landge- scheiden, ob der Klaganspruch dem Kreis gegenüber mit Recht zu dreiVierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. behörden, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, nach § 4 Abs 1 können sie die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs 3 der StVO auf nicht klassifizierten Straßen und nach Es war also eine Behörde des beklagten Kreises zur Zeit des Unfalls für die in §§ 3* 4 StVO vorgesehenen Anordnun- Die Beweisaufnahme habe rändern eingebrochen seien und daß dieser Weg sich für Lastkraft wagenverkehr überhaupt nicht eigne. tenweg inzufahren, sei für Kraftfahrer, die die gekennzeichnete Umgehungsstraße versperrt fanden, sehr groß gewesen, zu demal die Gefahren dieses Seitenweges zunächst nicht leicht erkenn bar gewesen seien und die Kraftfahrer sich nach.einer leichten Biegung der Umgehungsstraße sehr schnell über den weiter einzuschlagenden Weg hätten entscheiden müssen. Auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen Das Straßenverkehrsamt durfte nicht abwarten, bis es von de Ge meindeverwaltung oder von sonstigen Stellen auf die Schwierig- gericht auf Grund der Ortsbesichtigung festgestellt hat war die Versuchung für den Kraftfahrer, den Seitenweg einzuschla gen und die Richteignung des Weges für den Lastwagenverkehr für jeden Verkehrsfachmann erkennbar, also hätte auch das Straßenverkehrsamt erkennen können und müssen, daß der Sei tenv/eg eine Gefahrenquelle bildete. die Aufstellung von Verkehrszeichen nicht dadurch befreit worden; daß die für den Brückenbau und die Bauausführung Verantwortlichen zur Kennzeichnung der Baustelle und der Verkehrsumleitung verpflichtet waren (§ 3 Abs 3 Satz 3 nicht um die Sperrung des Weges zur Baustelle selbst oder um die Bezeichnung der Umleitung gehandelt habe, sondern ausschließlich um die Sperrung eines von der Umleitungs-Straße abzweigenden Seitenweges oder um die Y/arnung vor dessen Benutzung. 5. Der beklagte Kreis hat geltend gemacht, der Kläger und sein Fahrer würden sich durch Verkehrsschilder nicht haben abhalteh lassen, in den Seitenweg einzufahren, denn es sei ihnen mit ihrer Fahrt so eilig gewesen, daß sie die kurze Zeit nicht abgewartet hätten, bis die Verstopfung Gerade darauf hätte durch Beschilderung hingeweisen werden müssen, und es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Kläger ein solches Schild unbeachtet gelassen hätte. Bas Berufungsgericht bejaht mit den eben wiedergege-r benen Ausführungen zugleich den ursächlichen Zusammenhang zwischen der fahrlässigen Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Straßenverkehrsamtes und dem zu dem Unfall füh- War die Unterlassung der Beschilderung des Seitenweges ursächlich dafür, daß der Kläger sich auf diesen für den Lastkraftwagenverkehr gefährlichen Weg begab, so hat das Berufungsgericht, wenn es die Unterlassung der Beschilderung als ursächlich für den eingetretenen Schaden ansah, die Grenze nicht überschritten, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für deren Folgen billigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261 /2677 Hinweisen; BGH in NJW 1952, 1010). Mit seinen Klagen gegen die Amtsverwaltung Engelskirchen ist der Kläger im Rechtsstreit 5 0 189/49 -LG Köln- und gegen die Gemeinde Engelskirchen im gegenwärtigen Rechtsstreit abgewiesen worden. Selbst wenn diese Körperschaften heben dem Straßenverkehrsamt des Kreises für den Schaden des Klägers verantwortlich wären, wurde ein Fall der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs 1 BGB gegeben sein. Das Berufungsgericht leitet die Haftung des beklagten Kreises für die Folgen der fahrlässigen Amtspflichtverletzung der Bediensteten seines Straßenverkehrsamtes aus Art 131 WeimVerf her» Dort ist bestimmt, daß die Verantwortlichkeit grundsätzlich die Körperschaft-trifft, in deren Diensten der,Beamte steht, der in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegen-über obliegende Amtspflicht verletzt hat* Art 131 WeimVerf galt, wie allgemein anerkannt ist, auch noch zur Zeit des Unfalls, bis er durch Art 34 des GrundG. Die Bediensteten des Straßenverkehrsamtes waren Beamte oder Angestellte des Kreises, der sie von dem staatlichen Straßenverkehrsamt in seinem Bereich hatte übernehmen müssen Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Amtshaftung für die ledigung von Auftragsangelegenheiten des Kreises durch des sen Bedienstete den Kreis trifft (BGHZ Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Kreises für den Schaden bejaht hat, den der Kläger infolge der fahrlässigen Amtspflichtverletzung der.Bediensteten des Straßenverkehrsamtes erlitten hat, sind von der Revision ausdrückliche Bedenken nicht geltend gemacht worden« Diese läßt dahingestellt, ob der Kreis als Wegepolizeibehürde $ verpflichtet gewesen sei, den Seitenweg wenigstens Lastkraftwagen zu sperren, und erhebt gegen die Ausführun gen des Berufungsgerichts zur Präge der Sachbefugnis des beklagten Kreises keine ausdrücklichen Einwendungen 1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mitgewirkt habe (§ 254 BGB). darin, daß er..mit seinem Lastzug den Seitenweg überhaupt eingeschlagen habe, obwohl dieser nicht :in die bezeichnete Umgehungsstraße einbezogen und nicht voll übersehbar gewesen sei. daß er nicht ausgestiegen sei und den an der Unfallstelle überschwemmten Fahrsteg nicht geprüft, habe, bevor er seinen Fahrer von der Schadensstelle an der linken Wegseite nach rechts habe ausweichen lassen. Das Berufungsgericht sieht' die ursächliche Beteiligung des Klägers an dem Unfall aber für geringer an als diejenige der Organe des Kreises, weil diese zuerst durch ihre Unterlassung die allgemeine Gefahrenlage geschaffen hätten. Y/enn ein Kraftfahrer von der ihm vorgezeichneten Umgehungsstraße abweiche und in einen Seitenweg einbiege, tue er das auf eigene Gefahr> denn er müsse damit rechnen, daß der Seitenweg für ihn nicht geeignet sei, weil andernfalls der Umgehungsverkehr über ihn geleitet worden sein würde«. Überdies hätten weder der Kläger noch sein Fahrer infolge der Überschwemmung des Seitenweges sehen und wissen können, ob das Fahrzeug nicht nach rechts in den Graben abrutschen würde, wenn sie der Gefahr des Abrutschens auf dem zerfahrenen .linken Y/egerand auswichen. Rechtsprechung und Schrifttum fordern zur Annahme eines Haftungs-ausschlusses unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr überwiegend, daß der Geschädigte sich der Möglich-keit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt war. Sie.lassen es nicht genügen, daß der Geschädigte mit der Möglichkeit einer sol-chen Gefährdung nach der vernünftigen Beurteilung ein.es durchschnittlich sorgfältigen Menschen hätte rechnen müssen Inkaufnahme der Gefahr des Abrütschens vom Weg durch den Kläger nicht als erwiesen ansieht. Das Landgericht, dessen Feststellungen in das Urteil des Berufungsgerichts übernommen worden sind, hat sich bei einer Ortsbesichtigung davon überzeugt, daß ein Lastkraftwagen von der Art, wie ihn der Kläger fuhr, den Seitenweg, ohne abzurutschen, durchfahren konnte, sofern er sich nur genau in der Mitte hielt. dieser Sachlage läßt sich weder aus dem Einfahren in den Seitenweg noch auS dem Weiterfahren auf demselben folgern, der Kläger sei sehenden Auges in eine Gefahr hineingefahren und er habe damit die Folgen seines Tuns auf sich genommen. 3, Tritt der von der Revision behauptete Haftungsausschluß nicht ein, so kommt es auf die Abwägung des Maßes der Verursachung und des beiderseitigen Verschul-dens an. Das hat-der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichs-gerichts in seinen Urteilen vom 11. Daß dem Berufungsgericht bei dieser Abwägung zu dem Nachteil des Kreises ein Rechtsverstoß unterlaufen wäre oder daß es wesentli-che Tatumstände übersehen hätte, ist nicht ersichtlich und vom Revisionskläger auch nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZK
KreisWegUnfallBerufungsgerichtSeitenwegeskreisenSeitenwegGefahrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZE 258/52
Verkündet am 19« März 1953 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des -Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rheinisch-Bergischen ICreises, vertreten durch den Kreistag,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Justizrat
 Dr*
gegen
 den Spediteur Alfred V/e
Straße

Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,

Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 19« ÄPrz 1953 unter Mitwirkung
• •
der Bundesrichter Profc Dr* Meiß, Prof« Dr. Geiger, Riet-
4
schel, Dr, Weber und Dr. Wolany für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Kreises gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Der beklagte Kreis hat die Kosten der Revision zu
 tragen.
• •
*
Von Rechts wegen
u
Tatbestand:
Am 18
Februar 1949 befuhr der Kläger mit seinem be
 lad
5 to Magi
 twagen und einem unbeladenen
3,5 to Anhänger, gesteuert von seinem angestellten Fahrer
 Vi
d
Bundesstraöe 55 von Richtung Olpe kommend in
 Richtung Köln. Wegen eines Brückenneubaues war bei Loope
 die Bundesstraße
 für Jeglichen
 Verkehr gesperrt, so daß
 der Kläger eine vom Landesbauamt, das den- Brückenbau aus-führen ließ, gekennzeichnete Umleitungsstrecke benutzen mußte Kurz vor Wiedererreichen der Bundesstraße war der als Umlei-
tung gekennzeichnete Weg von zwei Lastzügen blockiert
 Ber
Kläger folgte daraufhin zwei anderen Kraftwagen und schlug
 der, ursprünglich mitverklagten Gemeinde Engelskirchen
 einen
gehörigen ünbeschilderten Seitenweg ein, der gleichfalls
 auf d
Bundesstraße zurückführt
 Dieser Were war mit Schot
 te
befestigt und beiderseits durch schmale Grasraine einge
 faßt. Unmittelbar rechts des Weges -in Fahrtrichtung des Klä
 gers gesehen- verlief entlang des gesamten Weges ein schmaler
 Wassergraben: die Felder linke des Weges lagen tiefer als die
 Fahrbahn und der Grasstre
A
er*
il
 Im letzten Drittel des Seiten
 die rechten Räder des Triebwagens des Klägers
 weges gerieten in den Wassergraben* als der Fahl
 er ein wenig nach rechts fuhr, um einer zerfahrenen Stelle am linken Wegerp&id auszu
 weichen. Das Motorfahrzeug sank weiter ab, legte sich auf die Seite und wurde dabei beschädigt. Zur Zeit des Unfalls
 war der Yveg teilweise vom Wasser des völlig gefüllten Gra
 bens überschwemmt, so insbesondere die rechte Wegeseite an
 der Unfallstelle.
Der Kläger fordert die Kosten für die Instandsetzung
*
des Wagens und Ersatz des ihm während dessen Unbrauchbarkeit entgangenen Verdienstes von der Gemeinde Engelskirchen und dem Rheinisch-Bergisehen Kreis. Er leitet seinen An-
Spruch gegen die beklagte Gemeinde aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht her. Den beklagten Kreis nimmt er in Anspruch, weil dessen Straßenverkehrsamt es unter-lassen habe,- durch Beschilderung des Seitenweges eine Gefährdung des Straßenverkehrs auszuschließen. Er hat beantragt, beide Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen,
655,86 DM an die Firma Wilhelm H
West
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zu zahlen, an die er seine Förderung abgetreten hat. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.. Die beklagte
 nicht verpflichtet ge-
Gemeinde
 st d
Ansicht
 sie
wesen
9
den Zustand des Seitenweges den Erfordernissen
. Die
 eines durchgehenden Kraftwagenverkehrs anzupassen. Aufstellung von Verkehrszeichen und die. sonstige Regelung des Straßenverkehrs habe ihr nicht obgelegen. Der beklagte
 Kreis bestreiteti zur Verkehrsheschilderung an der Unfall
 pflichtet zu sein. Beide Beklag
 stelle vei
 geltend, die ünbefahrbarkeit des Seitenweges
 machen weiter
 Itr Kraft
 wagen sei ohne weiteres erkennbar gewesen. Wenn der Kläger

Seitenweg benutzt habe, sei ihm das ebenso als ei.renes
 Verschulden anzurechnen, wie. die Tatsache
 daß
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u dicht
 an den rechten Wegerand herangefahren sei.
4	•
Das Landgericht hat .nach Beweiserhebung den Klageanspruch gegen den Kreis dem Grunde nach zur Hälfte fUr
 gerechtfertigt erklärt, im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein mit dem*Antrag, beide Beklagte gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz
 des vollen Schadens zu verurteilen. Der Kreis strebte mit seiner Berufung Klageabweisung an.
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Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Klageanspruch gegen den Kreis dem Grunde nach zu drei Vierteln gerechtfertigt sei. Die
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v/eitergehende Berufung des Klägers und die. Berufung des
 Kreises hat es zurückgewiesen> Zur Entscheidung über die Höhe des -Anspruchs, wurde der Rechtsstreit an das Landge-
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rieht zurückverwiesen.
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Mit der Revision verfolgt der beklagt^ Kreis weiterhin seinen Antrag, die Klage voll abzuweisen, Der Kläger
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Im Revisionsverfahren ist nur noch darüber zu ent-
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scheiden, ob der Klaganspruch dem
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gegenüber mit Recht
 zu dreiVierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Das Berufungsgericht führt aus, dem Straßenverkehrs-
.
amt des Kreises:„habe zur Zeit.des Unfalls die öffentlich-
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rechtliche Pflicht obgelegen, durch Errichtung von Verkehrszeichen jegliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch
• •
Örtliche, technische oder verkehrsmäßige Gefahrenmomente
 auszuschließen. Dem: ist zuzustimmen.
Rach § 3 Abs 4 StVO bestimmen die Verkehrspolizei-
behörden, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, nach § 4 Abs 1 können sie die Benutzung bestimmter Straßen
 aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
#
durch polizeiliche Anordnungen beschränken oder verbieten.
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Die Anordnung ißt durch Aufstellung der amtlichen Verkehrs-
$
*
*
Zeichen zu treffen
 Zuständig zur Ausführung der Straßen
 verkehrsordnung waren in Preußen die Kreispolizeibehörden
47 StVO). Deren Aufgaben sind in Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des Verkehrsministers vöm 30c Oktober 1948
(KinBl NKhWf 1948 Nr 44 Sp 598) in Verbindung mit dem Rund-
erlaß des Verkehrsministers vom 31. Oktober 1948 (ebenda Sp 601) mit Wirkung vom 1. Januar 1949 an den Straßenverkehrs-ämtern zugewiesen worden Anordnungen nach
» Insbesondere obliegen diesen die
3 der StVO auf nicht klassifizierten Straßen
 und nach
4
soweit nicht eine höhere als die unt
 Straßen
 Verkehrsbehörde zuständig ist. Zu den klassifizierten
 Stra
ßen
 gehört der-Seitenweg in Loope nicht, weil er nicht dem Ver
 kehr von Ort zu Ort dient. Das ergibt sich aus
1 des (reset
 zes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und
 der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl
T
 243)
Die bis dahin staatlichen Straßenverkehrsämter sind ge
 maß dem Gesetz über die Ein
 den der Kreisstu

liederung
 staatlieher Sonderbehor
?e in die Kreis- und Stadtverwaltung vom 30. April 1948 (GVB1 NEhW S 180)- in Verbindung mit der Verwaltungs-
anordnung des Innenministers vom- 25. November 1948 über
*1 •
Gie
 Eingliederung der Straßenverkehrsämter in die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise (MinBl NRhY/f 1948 Nr 56 Sp 703) mit Wirkung vom 1. Januar 1949 den Kreisverwaltungen eingegliedert worden. Es war also eine Behörde des beklagten Kreises zur Zeit des Unfalls für die in §§ 3* 4 StVO vorgesehenen Anordnun-
gen zuständig
 Die Pflicht, die zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen, lag den Bediensteten des
• *
Straßenverkehrsamtes nicht nur als Dienstpflicht ihrer Behörde
 gegenüber ob, sie bestand als Amtspflicht auch gegenüber den
 Teilnehmern am Straßenverkehr als Dritten im Sinne des § 839
6

BOB (BOH vom 3.7.1952 -III ZR 120/51; JV/.1939, 239; RGZ
162, 275).
2. Die Bntaclieidung darüber, ob und welche Anordnungen
♦
zur Sicherung des Straßenverkehrs zu treffen waren, lag im pflichtmäßigen.Ermessen des Straßenverkehrsamtes- Ob dieses Ermessen zweckmäßig ausgeübt v/orden ist, können die ordent-
• m	•
liehen Gerichte nicht nachprüfen., Wenn die zuständigen Beamten aber in so hohem Maße fehlsam gehandelt habeu, daß ihr Verhalten mit den an eine öffentliche Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar ist, liegt objektiv eine Amtspflichtverletzung vor.(vgl BGHZ 4, 10 £^4/ mit Hinweisen), Das trifft dann zu., wenn sie sich die Frage, ob Sicherungsanordnungen zu treffen seien, überhaupt nicht gestellt haben.
Das Berufungsgericht erblickt eine Amtspflichtverletsung
 darin, daß d
Cl
 Straßenverkehrsamt hinsichtlich des Seitenwc
 ges keinerlei Anordnungen zur Sicherung des Kraftwagenver
 kehrs geti

ha
 Die
• *

zeichnete. Umgehungsstraße
\
der der Kläger ausgewichen sei, sei wie der beklagte Kreis
 eingeräumt habe, j
nnerhalb der Ortschaft stellenwei
 so eng
 daß Zwei Lastwagen nicht aneinander hätten vorbeifahren kön
 ergeben, daß sehr viele Kraftfahrzeuge den Seitenweg benutzten, daß manche an den Y/egc-
ien. Die Beweisaufnahme habe
 rändern eingebrochen seien und daß dieser Weg sich für Lastkraft wagenverkehr überhaupt nicht eigne. Die Versuchung, in den Sei-
tenweg
 inzufahren, sei für Kraftfahrer, die die gekennzeichnete
 Umgehungsstraße versperrt fanden, sehr groß gewesen, zu demal die Gefahren dieses Seitenweges zunächst nicht leicht erkenn bar gewesen seien und die Kraftfahrer sich nach.einer leichten Biegung der Umgehungsstraße sehr schnell über den weiter
 einzuschlagenden Weg hätten entscheiden müssen.
7
In diesen Ausführungen ist eine Verkennung des Begriffs der AmtspflichtVerletzung nicht zu finden. Ob eine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist nach sachlichen Gesichtspunkten zu
 beurteilen. Ist sie zu bejahen» dann fällt in den Rahmen
0
des Ermessens nur die Auswahl und die Anwendung der zur Be-seitigung der'Gefährdung zu gebrauchenden Kittel. Die völlige Unterlassung der notwendigen Abhilfe stellt eine Amtspflichtverletzung dar (RGZ 162» 275).
Das Berufungsgericht bejaht weiter auch das Verschul-
.
den der Bediensteten des Straßenverkehrsämtes. Es wirft ihnen Fahrlässigkeit vor. Sie könnten sich nicht mit der Größe des
i
Verkehrsnetzes oder damit entschuldigen, daß ihnen Vollzugsbeamte nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die durch eine solche Verkehrsumleitung hervorgerufene Läge habe eine besondere Beachtung dieses Teiles des Verkehrsnetzes an einer so wichtigen Durchgangsstraße erfordert. Zur Feststellung der Gefahrenquellen habe es keines Einsatzes von Vollzugsbeamten
 bedurft. Auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen
 Das
Straßenverkehrsamt durfte nicht abwarten, bis es von de
 Ge
meindeverwaltung oder von sonstigen Stellen auf die Schwierig-
♦
keiten hingewiesen wurde, die sich aus der Enge der Umleitungsstraße ergaben. Es mußte von sich aus die Verhältnisse an einem solchen Verkehrspunkt überprüfen. Y/ie das Berufungs-
gericht auf Grund der Ortsbesichtigung festgestellt hat
 war
die Versuchung für den Kraftfahrer, den Seitenweg einzuschla
 gen
9
und die Richteignung des Weges für den Lastwagenverkehr
 für jeden Verkehrsfachmann erkennbar, also hätte auch das
 Straßenverkehrsamt erkennen können und müssen, daß der Sei
 tenv/eg eine Gefahrenquelle bildete. Die Anforderungen an die
 Sorgfaltspflicht der Verantwortlichen sind damit nicht überspannt .
*
*
*•
*
4• Mit Recht führt das Berufungsgericht weiter aus?
+
das Straßenverkehrsamt sei von seiner Verantwortung für
• •
die Aufstellung von Verkehrszeichen nicht dadurch befreit worden; daß die für den Brückenbau und die Bauausführung Verantwortlichen zur Kennzeichnung der Baustelle und der
 Verkehrsumleitung verpflichtet waren (§ 3 Abs 3 Satz 3
• »
 StVO).Es weist zutreffend darauf hin, daß es sich hier
* •
nicht um die Sperrung des Weges zur Baustelle selbst oder um die Bezeichnung der Umleitung gehandelt habe, sondern ausschließlich um die Sperrung eines von der Umleitungs-Straße abzweigenden Seitenweges oder um die Y/arnung vor
 dessen Benutzung.
• -
5.	Der beklagte Kreis hat geltend gemacht, der Kläger und sein Fahrer würden sich durch Verkehrsschilder nicht haben abhalteh lassen, in den Seitenweg einzufahren, denn es sei ihnen mit ihrer Fahrt so eilig gewesen, daß sie die kurze Zeit nicht abgewartet hätten, bis die Verstopfung
♦
auf der Umgehungsstraße behoben worden sei. Bas Berufungs-
♦ *
gericht weist diesen Einwand zurück«. Y/enn auch erkennbar
• . •
*
gewesen sei, daß die Umleitung selbst nicht über den Seiten-weg führte, so sei daraus doch nicht zwangsläufig zu folgern gewesen, daß der Seitenweg Gefahren böte. Gerade darauf hätte durch Beschilderung hingeweisen werden müssen, und es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Kläger ein solches Schild unbeachtet gelassen hätte. Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Bas Berufungsgericht bejaht mit den eben wiedergege-r benen Ausführungen zugleich den ursächlichen Zusammenhang
 zwischen der fahrlässigen Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Straßenverkehrsamtes und dem zu dem Unfall füh-
renden Einfahren des Klägers in den Seitenweg.
9
War die Unterlassung der Beschilderung des Seitenweges ursächlich dafür, daß der Kläger sich auf diesen für den Lastkraftwagenverkehr gefährlichen Weg begab, so hat das Berufungsgericht, wenn es die Unterlassung der Beschilderung als ursächlich für den eingetretenen Schaden ansah, die Grenze nicht überschritten, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für deren Folgen billigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261 /2677 Hinweisen; BGH in NJW 1952, 1010).
6.	Der geschädigte Dritte kann Schadensersatzansprüche auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur dann gel-• tend machen, wenn er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB). Eine solche anderweite Ersatzmöglichkeit hat das Berufungsgericht verneint.
Mit seinen Klagen gegen die Amtsverwaltung Engelskirchen
 ist der Kläger im Rechtsstreit 5 0 189/49 -LG Köln- und gegen die Gemeinde Engelskirchen im gegenwärtigen Rechtsstreit abgewiesen worden. Ob das zu Recht geschehen ist, ist hier nicht zu prüfen. Selbst wenn diese Körperschaften heben dem Straßenverkehrsamt des Kreises für den Schaden des Klägers verantwortlich wären, wurde ein Fall der gesamtschuldnerischen
 Haftung nach § 840 Abs 1 BGB gegeben sein. Dann aber kann der eine Haftpflichtige den Geschädigten nicht an den anderen
 verweisen (RGZ 165, 91 /T057» 169, 317 /?2Ö7)* Den Betrag, den
 der Kläger aus seiner Kasko-Versicherung erhalten hat, hat e
•v*
bei seiner Schadenberechnung abgesetzt. Für den weitergehen
 den Schaden ist anderweite Ersatzmöglichkeit nicht ersieht lieh.
7.	Das Berufungsgericht leitet die Haftung des beklagten
 Kreises für die Folgen der fahrlässigen Amtspflichtverletzung der Bediensteten seines Straßenverkehrsamtes aus Art 131
10

WeimVerf her» Dort ist bestimmt, daß die Verantwortlichkeit grundsätzlich die Körperschaft-trifft, in deren Diensten der,Beamte steht, der in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegen-über obliegende Amtspflicht verletzt hat* Art 131 WeimVerf galt, wie allgemein anerkannt ist, auch noch zur Zeit des Unfalls, bis er durch Art 34 des GrundG. ersetzt wurde.
♦ •
i
Nach § -3 des bereits erwähnten Gesetzes vom 30. April 1948 über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden der Kreisstufe in die Kreis- und Stadtverwaltungen nahm der Kreis die Aufgaben des bis dahin staatlichen Straßenverkehrsamtes vom 1- Januar 1949 ab wahr. Die Ausübung Staat-
licher Hoheitsrechte war auf den Kreis übertragen worden, wenn , sich das Land auch ein "Weisungsrecht Vorbehalten hatte.. Die Bediensteten des Straßenverkehrsamtes waren Beamte oder Angestellte des Kreises, der sie von dem staatlichen Straßenverkehrsamt in seinem Bereich hatte übernehmen müssen
4 des Gesetzes vom-30..April 1948). Es entspricht der
 Rechtsprechung des Senats, daß die Amtshaftung für die ledigung von Auftragsangelegenheiten des Kreises durch des
 sen Bedienstete den Kreis trifft (BGHZ
350; 6

 215)
Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Kreises für den Schaden bejaht hat, den der Kläger infolge der
 fahrlässigen Amtspflichtverletzung der.Bediensteten des
 Straßenverkehrsamtes erlitten hat, sind von der Revision
 ausdrückliche Bedenken nicht geltend gemacht worden« Diese
 läßt dahingestellt, ob der Kreis als Wegepolizeibehürde $
für
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•v •« 0
verpflichtet gewesen sei, den Seitenweg wenigstens Lastkraftwagen zu sperren, und erhebt gegen die Ausführun gen des Berufungsgerichts zur Präge der Sachbefugnis des beklagten Kreises keine ausdrücklichen Einwendungen
0
11
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mitgewirkt habe (§ 254 BGB). Es erblickt dieses Mitverschulden
*
darin, daß er..mit seinem Lastzug den Seitenweg überhaupt eingeschlagen habe, obwohl dieser nicht :in die bezeichnete Umgehungsstraße einbezogen und nicht voll übersehbar gewesen sei. Insbesondere rechnet das Berufungsgericht dem Kläger als Fahrlässigkeit an. daß er nicht ausgestiegen sei und den an der Unfallstelle überschwemmten Fahrsteg nicht geprüft, habe, bevor er seinen Fahrer von der Schadensstelle an der linken Wegseite nach rechts habe ausweichen lassen. Das Berufungsgericht sieht' die ursächliche Beteiligung des Klägers an dem Unfall aber für geringer an als diejenige der Organe des Kreises, weil diese zuerst durch ihre Unterlassung die allgemeine Gefahrenlage geschaffen hätten.
%
2* Dagegen wendet sich die Revision. Y/enn ein Kraftfahrer von der ihm vorgezeichneten Umgehungsstraße abweiche und in einen Seitenweg einbiege, tue er das auf eigene Gefahr> denn er müsse damit rechnen, daß der Seitenweg für ihn nicht geeignet sei, weil andernfalls der Umgehungsverkehr über ihn geleitet worden sein würde«. Überdies hätten weder der Kläger noch sein Fahrer infolge der Überschwemmung des Seitenweges sehen und wissen können, ob das Fahrzeug nicht nach rechts in den Graben abrutschen würde, wenn sie der Gefahr des Abrutschens auf dem zerfahrenen .linken Y/egerand auswichen. Beide seien sehenden Auges in die Gefahr hineingefahren, die sie auf 10 m Entfernung erkannt hätten. V/er so auf eigene Gefahr handle, müsse sich so behandeln lassen, als hätte er auf Schadensersatz durch Fahrlässigkeit

*
verzichtet,.und es komme auf die Abwägung;des beidersei-
* •	♦ *
.tigen Verschuldens in diesem Palle nicht an.
0
Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben. Rechtsprechung und Schrifttum fordern zur Annahme eines Haftungs-ausschlusses unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr überwiegend, daß der Geschädigte sich der Möglich-keit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt war. Sie.lassen es nicht genügen, daß der Geschädigte mit der Möglichkeit einer sol-chen Gefährdung nach der vernünftigen Beurteilung ein.es
 durchschnittlich sorgfältigen Menschen hätte rechnen müssen
%
Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 17. Mai 1951 -III
*
ZR 57/51- dieser Auffassung angeschlossen. Davon abzugehen besteht kein Anlaß (vgl BGHZ 2, 159 mit Hinweisen und die
-Anmerkungen dazu von Geigel JZ 1951, 589). Das Berufungsge-
• • »
rieht hat sich mit dieser Präge nicht ausdrücklich auseinan-
• *»••• •
*
*»
*
*

• •
*
dergesetzt. Seine Ausführungen lassen aber erkennen, daß
% •
es eine bewußte. Inkaufnahme der Gefahr des Abrütschens vom
 Weg durch den Kläger nicht als erwiesen ansieht. Es entschul-
• • •
digt diesen gerade damit, daß zwei Kraftwagen, darunter ein Lastwagen ungefähr der gleichen Größe, vor ihm den Seitenweg ohne Schwierigkeiten befahren hätten. Das Landgericht, dessen Feststellungen in das Urteil des Berufungsgerichts übernommen worden sind, hat sich bei einer Ortsbesichtigung davon überzeugt, daß ein Lastkraftwagen von der Art, wie ihn der Kläger fuhr, den Seitenweg, ohne abzurutschen, durchfahren konnte, sofern er sich nur genau in der Mitte hielt. Bei
0
dieser Sachlage läßt sich weder aus dem Einfahren in den Seitenweg noch auS dem Weiterfahren auf demselben folgern, der Kläger sei sehenden Auges in eine Gefahr hineingefahren und er
 habe damit die Folgen seines Tuns auf sich genommen. Ein Handeln auf eigene Gefahr mit der Wirkung eines Ausschlusses der
i
•• •
13
9
Haftung des beklagten Kreises liegt somit nicht vor,
3, Tritt der von der Revision behauptete Haftungsausschluß nicht ein, so kommt es auf die Abwägung des Maßes der Verursachung und des beiderseitigen Verschul-dens an. Die Verteilung der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse an. Das Revisions-gericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und dabei die Grenzen nicht überschritten hat, die ihm durch Denkgesetze und ErfahrungsSätze gesetzt sind. Das hat-der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichs-gerichts in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1950 -III ZR 94/50- (NJW 1951? HO) und vom 25. September 1952 -III ZR 334/51- (nicht abgedruckt) entschieden. Daran ist festzuhalten (vgl RGZ 125, 206; 133, 128 und JW 1930, 3314). Daß dem Berufungsgericht bei dieser Abwägung zu dem Nachteil des Kreises ein Rechtsverstoß unterlaufen wäre oder daß es wesentli-che Tatumstände übersehen hätte, ist nicht ersichtlich und vom Revisionskläger auch nicht dargetan. Die Revision erwies sich somit als unbegründeto

#
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a
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZK) (vgl UHR 33, 956),
Meiß	Er.	Geiger	Hietschel
 Er. Weber	Wolany