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BGH · HI ZR 257/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZR 257/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. a) aa) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, eine rechtswidrige Maßnahme i.S. des § 37 Abs.2 ASOG sei schon darin zu sehen, daß der Amtstierarzt Dr. G. sich mit seiner "Bitte” um Beachtung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe vom 24. Januar 1989 (III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Polizeibeamter 2 = VersR 1989, 367) mit der Frage befaßt, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtwidrig handelt, wenn er dem Vertragspartner eines Privatdetektivs, der im Rahmen des ihm übertragenen Auftrages angeblich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stört, die Beendigung des Vertragsverhältnisses empfiehlt (vgl. i Satz 2 der Hygieneverordnung zu begegnen suchte und die sich nach Auffassung des Amtstierarztes durch lie der Verordnung nicht entsprechenden Rohmilchlieferungen der Kläger laufend verwirklichte. März 1983 zur Beachtung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hygieneverordnung zu veranlassen, gescheitert war und sie sich anscheinend auch vom Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Auch wenn die von den Klägern belieferten Institutionen nicht Adressaten dieser Regelung waren, war die getroffene Maßnahme doch ein zur Abwehr der "Gefahr" geeignetes Mittel, das die Abnehmer gegebenenfalls hätte veranlassen können, die Rohmilch künftig selbst im Betrieb der Kläger abzuholen. Daß die Maßnahme - unterstellt, sie wäre durch die Hygieneverordnung gedeckt gewesen - die Kläger stärker belastete als eine unmittelbar gegen sie gerichtete Verfügung, ist nicht ersichtlich, zu demal Dr. G. b) Die beanstandete Maßnahme war jedoch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Der Senator far Gesundheit, Soziales und Familie des Beklagten hat im Strafverfahren gegen die Kläger mit Schreiben an die AmtsanwalLschaft Berlin vom 8. Erfolgt z.B. die Abgabe der Rohmilch im Hof des Landwirtes direkt in die Kanne des Verbrauchers und wird diese durch den Landwirt zu dem Verbraucher transportiert, muß diese Art des Inverkehrbringens als die hygienisch unbedenklichste Art der Abgabe angesehen werden, weil dadurch ein mehrmaliges Umfüllen in verschiedene Gefäße sowie ein unkontrollierbares Transportieren durch einen Fuhrunternehmer vermieden wird. von mir derart verstanden, daß dadurch verhindert werden soll, daß vom Milcherzeuger erzeugte Rohmilch in einer Einzelhandelsverkaufsstelle außerhalb der Betriebsstätte zur Abgabe gelangt, denn bei einer derartige Abgabe läßt es sich kaum noch überwachen, ob die Rohmilch tatsächlich aus einem kontrollierten Rinderbestand stammt oder ob möglicherweise Milch aas anderen nicht kontrollierten Rinderbeständen zugemisent wurde. Februar 1980 zur Hygieneverordnung zugrunde gelegt hatte, schließt sich der Senat insoweit an, als es danach unter dem GesichtspuriKt des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hygieneverordnung keinen Bedenken begegnete, wenn der Milcherzeuger einen Großabnehmer in der Weise mit Rohmilch belieferte, daß er diese in Gefäßen des Verbrauchers unmittelbar zu dem Empfänger transportierte. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte beruhen darauf, daß es sich bei der Haftung aus § 37 ASOG um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff handelt (vgl. d) Die von der Revision ernoDenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 34 GG § 839 BGB
VerbraucherMaßnahmeHygieneverordnungKlägerRohmilchRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
HI ZR 257/89	BESCHLUSS
dem Rechtsstreit
 vertreten durch des Bezirksamt	von	B(
dieses vertreten durch den Bezirksbürgermeister,.
215/239,
Beklagter und Revisionskläger,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. v.
gegen
1.	den Landwirt Jochen Z(,
2.	die Landwirtin Waltraud S^HHNtraße 44, Bi
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
Kollegen,
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. I ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Mai 1989 - 9 U 3080/88 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.341 DM
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G r il n d e :
1. Die Revision Li ,;ot It Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)	aa) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, eine rechtswidrige Maßnahme i.S. des § 37 Abs. 2 ASOG sei schon darin zu sehen, daß der Amtstierarzt Dr. G. sich mit seiner "Bitte” um Beachtung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe vom 24. Mai 1973 (BGBl I S. 477) nicht an die Kläger selbst, sondern an deren drei Hauptabnehmer gewandt hat.
Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1989 (III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Polizeibeamter 2 = VersR 1989, 367) mit der Frage befaßt, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtwidrig handelt, wenn er dem Vertragspartner eines Privatdetektivs, der im Rahmen des ihm übertragenen Auftrages angeblich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stört, die Beendigung des Vertragsverhältnisses empfiehlt (vgl. ferner den Senatsbeschluß vom 25. Januar 1990 - III ZR 60/89). Er hat dies nur unter der Voraussetzung verneint, daß begründeter Anlaß zu der Annahme bestehe, bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses sei eine solche Störung zu befürchten.
bb) Im Streitfall sollte die beanstandete Maßnahme der Abwehr einer polizeilichen Gefahr dienen, der - so die
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Auslegung des Beklagten - $ ± >ujs . i Satz 2 der Hygieneverordnung zu begegnen suchte und die sich nach Auffassung des Amtstierarztes durch lie der Verordnung nicht entsprechenden Rohmilchlieferungen der Kläger laufend verwirklichte.
Die Entscheidung, wie dieser "Gefahr" zu begegnen war, lag im pflichtgemäßen Ermessen des Amtstierarztes. Nachdem dessen Versuch, die Kläger mit Schreiben vom 16. März 1983 zur Beachtung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hygieneverordnung zu veranlassen, gescheitert war und sie sich anscheinend auch vom Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Oktober 1984 nicht hatten beeindrucken lassen, kann allein darin, daß Dr. G. nunmehr die drei Hauptabnehmer der Kläger auf die Milch-ab-Hof-Abgabe-Regelung hinwies, noch kein Ermessensfehler gesehen werden. Auch wenn die von den Klägern belieferten Institutionen nicht Adressaten dieser Regelung waren, war die getroffene Maßnahme doch ein zur Abwehr der "Gefahr" geeignetes Mittel, das die Abnehmer gegebenenfalls hätte veranlassen können, die Rohmilch künftig selbst im Betrieb der Kläger abzuholen. Daß die Maßnahme - unterstellt, sie wäre durch die Hygieneverordnung gedeckt gewesen - die Kläger stärker belastete als eine unmittelbar gegen sie gerichtete Verfügung, ist nicht ersichtlich, zu demal Dr. G. nicht etwa die Kündigung der Milchlieferungsverträge verlangt hat. Sie verkürzte ihnen auch nicht in unzu demutbarer Weise den Rechtsschutz (zur Klageart in derartigen Fällen vgl. BVerwG DVBl 1989, 997; ggf. wäre auch eine Feststellungsklage in Betracht gekommen).
b)	Die beanstandete Maßnahme war jedoch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der
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Hygieneverordnung geae^Au wear, „ai.ugegen der Auffassung des Amtstierarztes stand di.ese Vorschrift den Rohmilchlieferungen der Kläger an ,1L drei Hauptabnehmer nicht entgegen.
Der Senator far Gesundheit, Soziales und Familie des Beklagten hat im Strafverfahren gegen die Kläger mit Schreiben an die AmtsanwalLschaft Berlin vom 8. Januar 1985 den Zweck der Milch-ab-Hof-Abgaoe-Regelung wie folgt erläutert:
... Fragen der Milchhygiene sind eindeutig dem Verbraucherschutz zuzuordnen. Die in der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe getroffenen Regelungen sind ... zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes des Verbrauchers erlassen worden und daher ... unter hygienischem Gesichtspunkt zu interpretieren.
Die Frage, durch wen ein Großabnehmer, der Verbraucher i.S. des § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes ist, beliefert werden darf, ist ... unter milchhygienischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Erfolgt z.B. die Abgabe der Rohmilch im Hof des Landwirtes direkt in die Kanne des Verbrauchers und wird diese durch den Landwirt zu dem Verbraucher transportiert, muß diese Art des Inverkehrbringens als die hygienisch unbedenklichste Art der Abgabe angesehen werden, weil dadurch ein mehrmaliges Umfüllen in verschiedene Gefäße sowie ein unkontrollierbares Transportieren durch einen Fuhrunternehmer vermieden wird.
... Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hygieneverordnung ... wird ... von mir derart verstanden, daß dadurch verhindert werden soll, daß vom Milcherzeuger erzeugte Rohmilch in einer Einzelhandelsverkaufsstelle außerhalb der Betriebsstätte zur Abgabe gelangt, denn bei einer derartige Abgabe läßt es sich kaum noch überwachen, ob die Rohmilch tatsächlich aus einem kontrollierten Rinderbestand stammt oder ob möglicherweise Milch aas anderen nicht kontrollierten Rinderbeständen zugemisent wurde.
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Dieser am Noj-iuzweck. uu-eiiLiti^eji and dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Auslegung, die der Beklagte bereits seinen "Ausführungshinweisen" vom 13. Februar 1980 zur Hygieneverordnung zugrunde gelegt hatte, schließt sich der Senat insoweit an, als es danach unter dem GesichtspuriKt des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hygieneverordnung keinen Bedenken begegnete, wenn der Milcherzeuger einen Großabnehmer in der Weise mit Rohmilch belieferte, daß er diese in Gefäßen des Verbrauchers unmittelbar zu dem Empfänger transportierte.
c)	Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch aus § 37 ASOG sei verschuldensunabhängig und setze, anders als ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, die Verletzung einer auch dem Geschädigten gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht voraus; auch gelte für ihn § 839 Abs. 3 BGB nicht. Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 839 BGB: Die Haftungseinschränkungen dieser Vorschrift hätten Schutzfunktion auch zugunsten des schadensersatzpflichtigen Beamten; die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führe zu einer Aushöhlung dieser Regelung. Damit kann sie nicht durchdringen. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte beruhen darauf, daß es sich bei der Haftung aus § 37 ASOG um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 82, 361, 363), der sich als Institut der Staatsunrechtshaftung nach seiner Rechtsnatur, seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend vom Amtshaftungsanspruch unterscheidet.
J3.
 
d)	Die von der Revision ernoDenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung ivird abgesehen (§ 565 a ZPO).
e)	Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen.
2. Nachdem die Hygieneverordnung gemäß § 27 Nr. 2 der Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl I S. 1140) am 29. Juni 1989 außer Kraft getreten ist, kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO nicht mehr zu.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm