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BGH · III ZR 257/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 257/68

Durch Vertrag vom 8./9* Juli 1963 verpflichtete sich die Klägerin, dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 121.208,50 DM zur Finanzierung eines Tankzuges zu gewähren, mit dem vor allem Transporte für die Klägerin durebgeführt werden sollten. Die Klägerin hat ihre Restforderung gegen den Beklagten auf 53*827,32 DM berechnet und diesen Betrag im Urkundenprozeß aus dem Wechsel über 71*030 DM geltend gemacht. Mai 1964 nicht berechtigt gewesen, den Tankzug ohne seine Zustimmung an die Firma HalMHBi zu verkaufen; er habe sich dem Verkauf ausdrücklich widersetzt. Die Klägerin, die beantragt hat, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären, hat sich darauf berufen, daß der Beklagte nach dem Sinn der Vereinbarung vom 22. Das Landgericht hat - nach Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Tankzuges am Tage des Verkaufs - das Vorbehaltsurteil vom 13« Mai 1963 insoweit bestätigt, als der Beklagte zur Zahlung von 20*818,50 DM mit Zinsen verurteilt worden ist; im übrigen hat es das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in einem Beschluß vom 7* Januar 1958 (LM zu § 518 ZPO Nr. 9) - für das Berufungsverfahren -entschieden hat, kann in einem derartigen Pall, in dem ein Rechtsmittel zwar nach Ablauf der Begründungsfrist , aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist begründet wird, die Rechtsmittelbegründung als zulässige Wiederholung des Rechtsmittels aufgefaßt werden (so auch Stein-Jonas ZPO 19« Aufl. Mai 1964 gestützt und die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der Beklagte danach nicht berechtigt gewesen sei, seine Zustimmung zu einer angemessenen Verwertung des Lastzuges, also zu einer Veräußerung zu dem damaligen Marktpreis, zu verweigern. Sodann hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Klägerin habe zwar gegen ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 22. Mai 1964 verstoßen, als sie den Tankzug ohne Einverständnis des Beklagten zu einem zu niedrigen, unter dem Marktwert liegenden Preis verkaufte. Palls das Abzahlungsgesetz zur Anwendung käme (vorausgesetzt daß der Beklagte nicht im Handelsregister eingetragener Kaufmann war, § 8 AbzG), könnte die Klägerin zwar nach "Rücknahme11 des finanzierten Tankzuges den Beklagten nicht mehr auf Zahlung des Restdarlehensbetrages in Anspruch nehmen (§§ 1, 5, 6 AbzG) und wäre auf eine Geltendmachung möglicher Ersatzansprüche nach § 2 AbzG beschränkt. Die Voraussetzungen für eine - entsprechende -Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind jedoch hier nicht erfüllt. Es bestehen schon Bedenken, ob das Rechtsverhältnis der Parteien den allgemeinen Grundsätzen des Abzahlungsgesetzes entspricht, ob nämlich der Kaufvertrag des Beklagten mit der Verkäuferin, der Firma AuflB, und der Darlehensvertrag der Parteien eine wirtschaftliche Einheit-in dem von der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Annahme eines verhüllten Abzahlungsgeschäfts entwickelten Sinn - bildeten oder sich zu einer solchen Einheit ergänzten, und ob der Beklagte als Käufer und Darlehensnehmer durch die Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage versetzt wurde wie ein Abzahlungskäufer (BGH IM zu § 6 AbzG Nr. 2 und Nr. 12 Anmerkung; vgl. Palls dies angenommen werden könnte und die Regeln des Abzahlungsgesetzes daher grundsätzlich anwendbar waren, erscheint weiter zweifelhaft, ob die besonderen Voraussetzungen des § 1 AbzG erfüllt sind, insbesondere ob der Tankzug dem Beklagten im Sinne des Abzahlungsrechts "übergeben” worden ist, obwohl er ihn nicht bei der Verkäuferin abgenommen hat. Denn einer Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf das Rechtsverhältnis der Parteien steht jedenfalls die Vereinbarung vom 22. Mai 1964 die Vereinbarung über eine Verwertung des Tankzuges trafen, hatte die Klägerin das Fahrzeug bereits zwei Monate vorher, im März 1964, an sich genommen. Von diesem Zeitpunkt an konnte der Beklagte, der überdies seit.Dezember 1963 die Abnahme verweigert hatte, davon ausgehen, dafä er ohne sein Zutun nicht mehr in den Besitz des Tankzuges kommen würde. Mai 1964 gestützten Klageforderung geltend macht, nur in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Tankzuges an die Firma HaflHBl und seinem damaligen Marktwert stattgegeben mit der Begründung, daß der Beklagte einem Verkauf zu dem damaligen Marktpreis nach der Vereinbarung ohnehin seine Zustimmung nicht hätte versagen dürfen. 2. Dagegen führt die Revision aus: Wie in Nr. 1 der Vereinbarung eindeutig niedergelegt sei, habe der Tankzug unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwertet, der Beklagte als Sicherungsgeber dabei vor Schaden bewahrt und die Verwertung von seinei Zustimmung abhängig gemacht werden sollen. Diese Abmachung habe die Klägerin in doppelter Hinsicht verletzt, als sie den Tankzug ohne die Zustimmung des Beklagten und noch dazu weit unter Wert veräußerte* Für die Behauptung, daß sich auch bei vertragsgemäßem Verhalten der Klägerin ein für den Beklagten günstigeres Ergebnis nicht hätte erzielen lassen, treffe - was das Berufungsgericht verkannt habe - die Klägerin die Darlegungsund Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch insoweit, als das Berufungsgericht aus dem Gesamtinhalt der Vereinbarung schließt, der Beklagte habe seine Zustimmung zu einer angemessenen Veräußerung des Tankzugs, auch an die Firma HalMm, nicht verweigern dürfen; im übrigen ergebe sich aus der Vereinbarung nicht, daß ein Verkauf des Lastzugs in jedem Pall, selbst bei einer bestmöglichen Verwertung, an die Zustimmung- des Beklagten gebunden sein sollte. Gegen diese Auslegung ist jedenfalls insoweit rechtlich nichts einzuwenden, als die Klägerin nach dem Inhalt der Vereinbarung zu einer bestmöglichen Verwertung des Tankzuges auch ohne Zustimmung des Beklagten dann berechtigt sein sollte, wenn dieser sein Einverständnis etwa aus unsachgemäßen Gründen verweigert hätte. Da die Klägerin das Fahrzeug ohne die Zustimmung des Beklagten zu einem erheblich unter dem damaligen Marktwert liegenden Preis an die Firma HaflHB veräußert hat, hat sie gegen ihre Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 22. Mai 1964 verstoßen, und das Berufungsgericht hat dem Beklagten daher zu Recht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Vertrages vom 22. Davon,daß die "bestmögliche' Verwertung einem Verkauf zu dem damaligen Marktpreis entsprach, weil ein höherer Preis ohnehin nicht zu erzielen gewesen wäre, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Da der Beklagte einer bestmöglichen Verwertung seine Zustimmung nicht versagen durfte, entspricht der Schaden, den er durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin erlitten hat - wie vom Berufungsgericht ausgeführt - der Differenz zwischi dem erzielten Verkaufserlös von 73*440 DM und dem von dem Sachverständigen ermittelten Marktwert des Tankzuges im Zeitpunkt des Verkaufs von 100.390 DM. Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag jedoch deshalb zu Recht nicht eingegangen, weil der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung im Berufungsverfahren eingeräumt hat, im Zeitpunkt des Verkaufs an die Birma HaflHM einen festen Käufer noch nicht gehabt zu haben. Soweit die Revision geltend macht, ein Schaden hätte sich dadurch vermeiden lassen, daß der Beklagte den Tankzug nach dem Verlust seines bisherigen Fahrzeugs nunmehr selbst hätte übernehmen wollen, steht dem der Inhalt des Vertrages vom 22. In dem Vertrag hatten die Parteien vereinbart, den Tankzug durch Verkauf an einen Dritten zu verwerten, nachdem der Beklagte seit Dezember 1963 die Abnahme verweigert hatte. Die Klägerin war daher nicht mehr verpflichtet, den Tankzug dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Es hätte ihm obgelegen, der Klägerin von dem Verlust seines bisherigen Lastzuges und von seiner Absicht, nunmehr den Tankzug selbst zu übernehmen, Mitteilung zu machen, wenn er aus diesem Grund eine Abänderung des Vertrages vom 22. Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Klägerin infolge ihrer eigenen Vertragsverletzung keine Kenntnis von der geänderten Absicht des Beklagten gehabt habe. Auch wenn die Klägerin den Beklagten von dem bevorstehenden Verkauf verständigt hätte, hatte der Beklagte während der Geltung des Vertrages vom 22. Diese Regelung diente erkennbar dazu, einen vertragslosen Zustand zwischen den Parteien jedenfalls bis zu einer Verwertung des Tankzuges zu verhindern; hingegen enthielt sie nicht eine Einschränkung der Vereinbarung über den beabsichtigten Verkauf des Pahrzeugs, die den wesentlichen Inhalt des Vertrages vom 22.

Zitierte Normen: § 200 GVG § 222 BGB § 552 ZPO
FirmaParteiTankzugVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

0400 0?0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 257/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 An Verkündungs Statt zugestellt
a)	der Klägerin am 18. Januar 1972,
b)	dem Beklagten am 20. Januar 1972
Groß,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
des Transportunternehmers Adolf HQPstraße 0,
Z i
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Hugo S t	OHG,	Brennstoff-Eisen-
und Schiffahrt-Gesellschaft, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Otto St(
 MSHB (BM), WiflHBstr&ße ■,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der III. Ziv£ls$nat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie de^r Bundesrichter Dr. Arndt,
 Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt; • .
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17* Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Durch Vertrag vom 8./9* Juli 1963 verpflichtete sich die Klägerin, dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 121.208,50 DM zur Finanzierung eines Tankzuges zu gewähren, mit dem vor allem Transporte für die Klägerin durebgeführt werden sollten. Das Darlehen sollte in monatlichen Raten von 2.500 DM, beginnend mit der Fertigstellung des Fahrzeugs, getilgt werden. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag übereignete der Beklagte den Tankzug mit Tankaufleger an die Klägerin. Als der Tankzug im Dezember 1963 fertiggestellt war,
 weigerte sich der Beklagte, ihn abzunehmen, weil ihm Bedenken gegen seine Rentabilität gekommen waren.
Da die Verkäuferin auf Abnahme drängte, übernahm die Klägerin im März 1964 das Fahrzeug auf Grund ihres Sicherungseigentums und bezahlte die Rechnung der Verkäuferin. Die Klägerin verlangte sodann vom Beklagten Rückzahlung des Darlehens. Daraufhin gab dieser ihr zwei Wechsel über 54.134,28 DM und 71*030 DM.
Am 22. Mai 1964 trafen die Parteien eine - schriftli niedergelegte - Vereinbarung über die Frage, wie die Darlehensschuld des Beklagten abgetragen werden könnte unter gleichzeitiger Verwertung des gelieferten Tankzuges. Sie erzielten dabei Übereinstimmung u.a. in folgenden Punkten
1.	Es soll versucht werden, den Tanksattelaufleger nebst Zugmaschine insgesamt zu verkaufen. Verhandlungen sind mit der Firma Heinrich HaflMBI in KoHBHi aufgenommen. Sowohl Herr ZiMHHl (Beklagter) als auch die Herren der Firma MoMBI (Klägerin) werden sich bemühen, daß die .Firma HaMBB den Zug übernimmt.
Der Verkauf an die Firma HaflBMB ist von der Zustimmung des Herrn ZiflBIMHi abhängig.
2.	Herr Adolf ZifHHHMi anerkennt, der Firma Montan den Differenzbetrag zwischen dem erwarteten Verkaufserlös ... und dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich Zinsen und sonstigen Kosten zu schulden ...
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4* Herr ZiflHMHB verpflichtet eich, ab 1. Juni 1964 monatlich DM 2.500 zu zahlen. Kommt Herr Zi mit	der
 Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage in Verzug, wird die gesamte noch offenstehende Darlehensschuld in voller Höhe zur Rückzahlung fällig ...
6. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Verwertung des Zuges bestmöglich erfolgen soll und die Firma StfllB/MoMfe sich auch an anderer Stelle um den Verkauf des Zuges bemühen wird.
In der Folgezeit verhandelte die Klägerin mit der Firma	in	KoMm	über	einen	Verkauf	des	Last-
zuges. Der Beklagte widerspraoh - nach seiner Behauptung -einer Veräußerung an die Firma HaJHHP, da diese das Fahrzeug angeblich zu einem Schleuderpreis erwerben wolle#
Im Juli 1964 ließ die Klägerin den Tankzug von der
 einen Marktpreis für Zugmaschine und Aufleger von insgesamt 81.600 DM (34.300 DM + 47*300 DM). Daraufhin verkaufte die Klägerin den Lastzug durch Vertrag vom 16.
Juli 1964 mit einem Abschlag von 10 $> auf den Schätzwert zu dem Preis von 73.440 DM an die Firma HaflHBI.
Zuvor hatte der erstinstanzliche Prozeßbevollmäohtigte der Klägerin am 9* Juli 1964 ein Schreiben an den Beklagten gerichtet, in dem er ihn auf den beabsichtigten Verkauf hinwies und Ihn aufforderte, sich bis zu dem 15* Juli 1964 dazu zu äußern; dieses Schreiben will der Beklagte nicht erhalten haben.
A
GmbH schätzen. Diese ermittelte
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Die Klägerin hat ihre Restforderung gegen den Beklagten auf 53*827,32 DM berechnet und diesen Betrag im Urkundenprozeß aus dem Wechsel über 71*030 DM geltend gemacht. Ihrer Klage ist durch Wechselvorbehaltsurteil stattgegeben und dem Beklagten ist die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren Vorbehalten worden.
Im Nachverfahren hat der Beklagte vorgetragens Die Klägerin sei nach der Vereinbarung vom 22. Mai 1964 nicht berechtigt gewesen, den Tankzug ohne seine Zustimmung an die Firma HalMHBi zu verkaufen; er habe sich dem Verkauf ausdrücklich widersetzt. Am 13* Juli 1964 habe er zudem mit seinem bisherigen Lastkraftwagen einen Totalschaden erlitten, so daß er nunmehr den Tankzug selbst hätte Übernehmen wollen. Diese Möglichkeit habe ihm die Klägerin durch den Verkauf an die Firma Haflm genommen. Der ihm hierdurch entstandene Schaden entspreche mindestens der Klagesumme •
Der Beklagte hat beantragt, das Wechselvorbehalts- . urteil vom 13* Mai 1965 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die beantragt hat, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären, hat sich darauf berufen, daß der Beklagte nach dem Sinn der Vereinbarung vom 22. Mai 1964 verpflichtet gewesen sei, dem Verkauf an die Firma HaHHH zuzustimmen.
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Das Landgericht hat - nach Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Tankzuges am Tage des Verkaufs - das Vorbehaltsurteil vom 13« Mai 1963 insoweit bestätigt, als der Beklagte zur Zahlung von 20*818,50 DM mit Zinsen verurteilt worden ist; im übrigen hat es das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Klägerin ein Anspruch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Darlehensbetrag von 121*208,50 DM und dem von dem gerichtlichen Sachverständigen geschätzten Marktpreis von 100*390 DM zustehe.
Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung - unter Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils - weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist zulässig
 Sie ist zwar nicht innerhalb der Frist des § 554- Abs. 2 ZPO begründet worden. Denn diese Frist begann mit der Einlegung der Revision am 5- September 1968, und sie endete, da das vorliegende Weehselnachverfahren eine Feriensache im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG war (BGHZ 18, 173;
 BGH VersR 1966, 833 und 1967, 955), mit Ablauf des 7. Oktober 1968 (§§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 BGB; 223 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beklagte hat die Revisionsbegründung jedoch erst - nach zwar verspäteter und damit wirkungsloser Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch Verfügung vom 10. Oktober 1968 (vgl. RGZ 109, 341/42; BGHZ 9, 22/24; BGH VersR 1968, 992) - mit Schriftsatz vom 3. Januar 1969 am 7* Januar 1969 eingereicht.
Zu diesem Zeitpunkt war indessen die Frist zur Einlegung der Revision nach § 552 ZPO noch nicht abgelaufen. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte nämlich dem Prozeßbevollmäohtigten des Beklagten das Berufungsurteil nur in abgekürzter Form zugestellt. Diese Zustellung setzte daher die Revisionsfrist nicht in Gang. Vielmehr begann die Frist unter den vorliegenden Umständen nach § 552 2. Halbsatz ZPO erst mit Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung des Berufungsurteils am 17. Juli 196< und sie endete demgemäß am 17. Januar 1969.
Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in einem Beschluß vom 7* Januar 1958 (LM zu § 518 ZPO Nr. 9) - für das Berufungsverfahren -entschieden hat, kann in einem derartigen Pall, in dem ein Rechtsmittel zwar nach Ablauf der Begründungsfrist , aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist begründet wird, die Rechtsmittelbegründung als zulässige Wiederholung des Rechtsmittels aufgefaßt werden (so auch Stein-Jonas ZPO 19« Aufl.
1968 § 51B Anm. I 3)* Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat auch für die Revisionsbegründung und damit für den vorliegenden Pall an, zu demal die Revisionsbegründungsschrift vom 3« Januar 1969 die angegriffene Entscheidung, die dem Senat zusammen mit den Akten vorlag, deutlich erkennbar maohte und - mit den Reviaionsanträgen - den Willen des Beklagten klar zu dem Auadruok brachte, das Berufungsurteil mit dem Rechtsmittel der Revision anzufeohten.
Da die hiernach rechtzeitig innerhalb der noch laufenden Revisionsfrist wiederholte Revision gleichzeitig begründet worden ist, stehen ihrer Zulässigkeit durchgreifende Bedenken nach §§ 552, 554* ZPO nicht entgegen.
B.
Sachlich führt die Revision jedoch nicht zu dem Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Vereinbarung der Parteien vom 22. Mai 1964 gestützt und die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der Beklagte danach nicht berechtigt gewesen sei, seine Zustimmung zu einer angemessenen Verwertung des Lastzuges, also zu einer Veräußerung zu dem damaligen Marktpreis, zu verweigern. Sodann hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Klägerin habe zwar gegen ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 22. Mai 1964 verstoßen, als sie den Tankzug ohne Einverständnis des Beklagten zu einem zu niedrigen, unter dem Marktwert liegenden Preis verkaufte. Wegen dieser Vertragsverletzung könne der Beklagte aber als Schadensersatz nicht mehr verlangen, als ihm bei vertragsgemäßem Verhalten der Klägerin, d.h.
bei einem Verkauf des Tankzugs zu dem von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Marktpreis von 100.390 DM - dem der Beklagte hätts zustimmen müssen - zugestanden hätte.
2.	Hiergegen macht die Revision in erster Linie geltend: Die Vereinbarung vom 22. Mai 1964 könne nioht zur Grundlage des Klagebegehrens gemacht werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien vielmehr naoh den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zu beurteilen. Soweit die Vereinbarung vom 22. Mai 1964 dem Abzahlungsgesetz widerspreche, sei sie niohtig.
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3.	Dem kann nicht gefolgt werden.
Palls das Abzahlungsgesetz zur Anwendung käme (vorausgesetzt daß der Beklagte nicht im Handelsregister eingetragener Kaufmann war, § 8 AbzG), könnte die Klägerin zwar nach "Rücknahme11 des finanzierten Tankzuges den Beklagten nicht mehr auf Zahlung des Restdarlehensbetrages in Anspruch nehmen (§§ 1, 5, 6 AbzG) und wäre auf eine Geltendmachung möglicher Ersatzansprüche nach § 2 AbzG beschränkt. Die Voraussetzungen für eine - entsprechende -Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind jedoch hier nicht erfüllt.
Es bestehen schon Bedenken, ob das Rechtsverhältnis der Parteien den allgemeinen Grundsätzen des Abzahlungsgesetzes entspricht, ob nämlich der Kaufvertrag des Beklagten mit der Verkäuferin, der Firma AuflB, und der Darlehensvertrag der Parteien eine wirtschaftliche Einheit-in dem von der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Annahme eines verhüllten Abzahlungsgeschäfts entwickelten Sinn - bildeten oder sich zu einer solchen Einheit ergänzten, und ob der Beklagte als Käufer und Darlehensnehmer durch die Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage versetzt wurde wie ein Abzahlungskäufer (BGH IM zu § 6 AbzG Nr. 2 und Nr. 12 Anmerkung; vgl. auch Ostler-Weidner Abzahlungsgesetz 6. Aufl. 1971 § 6 Anm. 122).
Palls dies angenommen werden könnte und die Regeln des Abzahlungsgesetzes daher grundsätzlich anwendbar waren, erscheint weiter zweifelhaft, ob die besonderen Voraussetzungen des § 1 AbzG erfüllt sind, insbesondere ob der Tankzug dem Beklagten im Sinne des Abzahlungsrechts "übergeben” worden ist, obwohl er ihn nicht bei der Verkäuferin abgenommen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Präge, ob der Beklagte, der den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt erlangt hat, unter Umständen mittelbarer Besitzer geworden ist. Dann müßte jedoch auch der mittelbare Besitz - ebenso wie der unmittelbare - den Anforderungen der "Übergabe" nach § 1 AbzG genügen. Hierzu hat, soweit ersichtlich, der Bundesgerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen. Das braucht aber auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
Denn einer Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf das Rechtsverhältnis der Parteien steht jedenfalls die Vereinbarung vom 22. Mai 1964 entgegen.
Die Revision macht hierzu zwar geltend, soweit die Abmachungen der Parteien vom 22. Mai 1964 der Regelung des Abzahlungsgesetzes widersprächen, seien sie nichtig. Dabei übersieht sie jedoch, daß sich der Schutz des Abzahlungsgesetzes nur auf die Zeit vor dem Rücktritt des Verkäufers erstreckt (so in § 2 AbzG ausdrücklich Abs. 1 Satz 3)* Während vor Ausübung des Rücktrittsrechts alle Vereinbarungen nichtig sind, die dem Schutzzweck des Gesetzes zuwiderlaufen und insbesondere die Rechtsstellung des Verkäufers/Darlehens-gebers erweitern und (oder) die Rechte des Käufers
 schmälern (BGH WM 1966, 1174/75 und 521/22; Ostler-Weidner aaO § 2 Anm. 98; Erman BGB 4. Aufl. 1967 AbzG § 2 Anm. 7), sieht das Gesetz den Käufer nach Ausübung des Rücktritts nicht weiter als schutzbedürftig an. Nach dem Rücktritt besteht daher wieder volle Vertragsfreiheit, und die Parteien sind nicht gebindert, selbst Vereinbarungen zu treffen, die einem Verzicht auf die Rechte aus dem Abzahlungsgesetz gleichkommen (Ostler-Weidner aaO § 1 Anm. 193;
§ 2 Anm. 98 und 105; Palandt BGB 30. Aufl. 1971, Abzahlungsgesetz § 1 Anm. 6 c bb; Klauss in NJW 1953, 1066/67).
Als die Klägerin und der Beklagte am 22. Mai 1964 die Vereinbarung über eine Verwertung des Tankzuges trafen, hatte die Klägerin das Fahrzeug bereits zwei Monate vorher, im März 1964, an sich genommen. Von diesem Zeitpunkt an konnte der Beklagte, der überdies seit.Dezember 1963 die Abnahme verweigert hatte, davon ausgehen, dafä er ohne sein Zutun nicht mehr in den Besitz des Tankzuges kommen würde. Damit glich seine Rechtsstellung derjenigen eines Abzahlungskäufers, der nach Ausübung des Rücktritts durch den Verkäufer den Besitz an der Kaufsache verloren hat. Unter diesen Umständen fiel der Beklagte nicht mehr unter den Sohutz des Abzahlungsgeset-zes. Das hatte zur Folge, daß die Parteien in der Vereinbarung vom 22.. Mai 1964 ihre Rechtsbeziehungen nach der Übernahme des Tankzuges durch die Klägerin wirksam neu regeln konnten.
Die Vereinbarung vom 22. Mai 1964 bildet daher, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die verbindliche Grundlage für die zu treffende Entscheidung.
13 -
II,
1.	Das Berufungsgericht hat dem Schadensersatzanspruch, den der Beklagte gegenüber der auf Nr. 2 der Vereinbarung vom 22. Mai 1964 gestützten Klageforderung geltend macht, nur in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Tankzuges an die Firma HaflHBl und seinem damaligen Marktwert stattgegeben mit der Begründung, daß der Beklagte einem Verkauf zu dem damaligen Marktpreis nach der Vereinbarung ohnehin seine Zustimmung nicht hätte versagen dürfen.
2.	Dagegen führt die Revision aus: Wie in Nr. 1 der Vereinbarung eindeutig niedergelegt sei, habe der Tankzug unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwertet, der Beklagte als Sicherungsgeber dabei vor Schaden bewahrt und die Verwertung von seinei Zustimmung abhängig gemacht werden sollen. Diese Abmachung habe die Klägerin in doppelter Hinsicht verletzt, als sie den Tankzug ohne die Zustimmung des Beklagten und noch dazu weit unter Wert veräußerte*
Der Beklagte könne als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung beanspruchen, so gestellt zu werden, als sei die Vereinbarung vom 22. Mai 1964 einwandfrei erfüllt, also der Kaufvertrag mit der Firma HaflBHBI nicht geschlossen worden. Für die Behauptung, daß sich auch bei vertragsgemäßem Verhalten der Klägerin ein für den Beklagten günstigeres Ergebnis nicht hätte erzielen lassen, treffe - was das Berufungsgericht verkannt habe - die Klägerin die Darlegungsund
H
Beweislast. Im übrigen hätte der Beklagte, wenn er rechtzeitig von dem bevorstehenden Verkauf verständigt worden wäre, den Tankzug nunmehr selbst in Gebrauch genommen. Damit wäre jeder Schaden vermieden worden.
3« Auch hiermit dringt die Revision nicht durch.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom 22. Mai 1964 im Rahmen seines tatrichterlichen Aufgabenbereichs ausgelegt und ihren erkennbar gewollten Inhalt ermittelt. Seine Auslegung ist weder von Denkfehlern beeinflußt noch läßt sie Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften erkennen. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch insoweit, als das Berufungsgericht aus dem Gesamtinhalt der Vereinbarung schließt, der Beklagte habe seine Zustimmung zu einer angemessenen Veräußerung des Tankzugs, auch an die Firma HalMm, nicht verweigern dürfen; im übrigen ergebe sich aus der Vereinbarung nicht, daß ein Verkauf des Lastzugs in jedem Pall, selbst bei einer bestmöglichen Verwertung, an die Zustimmung- des Beklagten gebunden sein sollte. Gegen diese Auslegung ist jedenfalls insoweit rechtlich nichts einzuwenden, als die Klägerin nach dem Inhalt der Vereinbarung zu einer bestmöglichen Verwertung des Tankzuges auch ohne Zustimmung des Beklagten dann berechtigt sein sollte, wenn dieser sein Einverständnis etwa aus unsachgemäßen Gründen verweigert hätte.
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Da die Klägerin das Fahrzeug ohne die Zustimmung des Beklagten zu einem erheblich unter dem damaligen Marktwert liegenden Preis an die Firma HaflHB veräußert hat, hat sie gegen ihre Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 22. Mai 1964 verstoßen, und das Berufungsgericht hat dem Beklagten daher zu Recht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Vertrages vom 22. Mai 1964 zugebilligt. Der Anspruch richtet sich auf das volle Erfüllungsinteresse und ist danach zu beurteilen, wie der Beklagte bei vertragsgemäßem Verhalten der Klägerin stehen würde. In diesem Fall wäre der Tankzug entsprechend der getroffenen Vereinbarung "bestmöglich" veräußert worden. Davon,daß die "bestmögliche' Verwertung einem Verkauf zu dem damaligen Marktpreis entsprach, weil ein höherer Preis ohnehin nicht zu erzielen gewesen wäre, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Da der Beklagte einer bestmöglichen Verwertung seine Zustimmung nicht versagen durfte, entspricht der Schaden, den er durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin erlitten hat - wie vom Berufungsgericht ausgeführt - der Differenz zwischi dem erzielten Verkaufserlös von 73*440 DM und dem von dem Sachverständigen ermittelten Marktwert des Tankzuges im Zeitpunkt des Verkaufs von 100.390 DM.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei;, der Ermittlung des Schadens die Behauptung des Beklagten aus dem ersten Rechtszug nicht übersehen, daß eil einen anderen Interessenten gehabt
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habe, der bereit gewesen sei, nur 10*000 bis IS000 DM weniger als den Neupreis für den Tankzug zu bezahlen.
Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag jedoch deshalb zu Recht nicht eingegangen, weil der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung im Berufungsverfahren eingeräumt hat, im Zeitpunkt des Verkaufs an die Birma HaflHM einen festen Käufer noch nicht gehabt zu haben.
Soweit die Revision geltend macht, ein Schaden hätte sich dadurch vermeiden lassen, daß der Beklagte den Tankzug nach dem Verlust seines bisherigen Fahrzeugs nunmehr selbst hätte übernehmen wollen, steht dem der Inhalt des Vertrages vom 22. Mai 1964 entgegen.
In dem Vertrag hatten die Parteien vereinbart, den Tankzug durch Verkauf an einen Dritten zu verwerten, nachdem der Beklagte seit Dezember 1963 die Abnahme verweigert hatte. An diese Abmachung waren sowohl die Klägerin als auch der Beklagte gebunden. Die Klägerin war daher nicht mehr verpflichtet, den Tankzug dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr hätte der Beklagte, um ihn doch noch übernehmen zu können, eine Abänderung der Vereinbarung vom 22. Mai 1964 oder den Abschluß eines neuen Vertrages mit der Klägerin herbeiführen müssen. Zu diesem Zweck hätte er sich von sich aus an die Klä-gering wenden müssen. Es hätte ihm obgelegen, der Klägerin von dem Verlust seines bisherigen Lastzuges und von seiner Absicht, nunmehr den Tankzug selbst zu übernehmen, Mitteilung zu machen, wenn er aus diesem Grund eine Abänderung des Vertrages vom 22. Mai 1964 erreichen wollte.
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Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Klägerin infolge ihrer eigenen Vertragsverletzung keine Kenntnis von der geänderten Absicht des Beklagten gehabt habe. Auch wenn die Klägerin den Beklagten von dem bevorstehenden Verkauf verständigt hätte, hatte der Beklagte während der Geltung des Vertrages vom 22. Mai 1964 keinen Anspruch mehr darauf, den Tankzug selbst zu übernehmen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Parteien in der Vereinbarung u.a. (unter 5) fest-gelegt haben, sowohl der SicherungsübereignungsVer-trag als auch der Dariehensvertrag vom 8./9* Juli 1963 sollten weiter bestehen bleiben. Diese Regelung diente erkennbar dazu, einen vertragslosen Zustand zwischen den Parteien jedenfalls bis zu einer Verwertung des Tankzuges zu verhindern; hingegen enthielt sie nicht eine Einschränkung der Vereinbarung über den beabsichtigten Verkauf des Pahrzeugs, die den wesentlichen Inhalt des Vertrages vom 22. Mai 1964 bildete.
4.	Die von der Revision schließlich noch erhobene verfahrensrechtliche Rüge einer Verletzung des § 529 Abs. 2 ZPO greift ebenfalls nicht durch (Art. 1 Nr. 4 Entlastungsgesetz).
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Gie ist daher zurückzuweisen* Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen, § 97 Abs. 1 zpo.
Meyer	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Keßler
 Dr. Krohn