dass das Gerät dem verleideten Söhn der Klägerin gehöre, wies die danals in GtfNHHB stationierte englische Dienst stelle39 DES die beklagte Gemeinde an? ( Als die Klägerin Ende November oder Anfang Dezember 1946 bei der in diesem Schreiben genannten Stelle ihr Rundf funkgerät abholen wollte,wurde ihr die Herausgabe mit der Begründung verweigert, ein englischer Major habe an dem Apparat Gefallen gefunden und wolle ihn weiter benutzen» in Rätzeburg wurde für die Klägerin "auf Grund der Bestim-§ mungen der Finanztechnischen Anweisung Nr 99 «.« und den hierzu ergangenen Anweisungen des Zentralhaushaltsamtes füi die Britische Zone eine Entschädigung in Höhe von Die Klägerin verlangt.nunmehr von der beklagten Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Er-*{ salz des ihr durch den Verlust ihres Radiogerätes entstan-| deren Schadens. Ferner habe die beklagte Gemeinde es unterlassen, das Rundfunkgerät nach der Freigabe durch die/Besatzungsmacht sicherzustellen und die Klägerin von der Freigabe.-zu benachrichtigen. zufällig von der Ereigabe5erfahren, als es für eine Wiedererlangung des Gerätes zu spät gewesen sei, weil inzwischen ein englischer Major das. Bei pflichtgemässem Verhalten der Bediensteten der beklagten Gemeinde wäre das Gerät überhaupt nicht beschlagnahmt worden,- zu demindest aber noch im Jahre 1946 an sie, Klägerin, zurückgelangt.- Den Wert des Rundfunkgerätes hat die .Klägerin auf 260 DM beziffert und um Ver- ; 'Die beklagte Gemeinde hat demgegenüber folgendes vorgebracht s Siq sei an den Befehl der Besatzungsmacht, das Rundfunkgerät zu beschlagnahmen, gebunden gewesen« Zudem habe sie für eine etwaige AmtspflichtVerletzung der mit der Abholung Ides Gerätes beauftragten Polizeibeamten, die nicht Gerneindebamten gewesen seien, nicht einzustehen. Die Freigabe ides’ Gerätes habe sie der Klägerin, mit post-karte vom 9-. 124 DM nebst teilt und ,im Schadensersatzanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt, hat den Wert des Gerätes jedoch nur mit 150 DM angenommen und von diesem Betrag die der Klägerin bereits gewährte Entschädigung in Hohe von 26 DM in Abzug gebracht. Die beklagte Gemeinde hat gegen das landgerichtliche die Freigabe der Klägerin Ferner habe cie Klägerin es Unterlässen, gegen den Fest-stellungsbescheid ein Rechtsmittel einzulegen, andernfalls würde ihr de^ volle Wert des Radioapparates als Besatzungs-' ^ .schaden erstattet worden sein. iff Das Oberlandesgericht hat durch Vernehmung des frühem ren Gemeindeboten St^^ als Zeugen und der Klägerin als Partei weiteren Beweis erhoben und alsdann die Berufung der Beklagten zurückg ewi e s en. In der Urteilsbegründung ist im wesentlichen ausgeführt s Es könne cffenbleiben, ob die Beklagte bereits deshalb hafte, weil sie-die Anordi nung zur Beschlagnahme des Rundfunkgerätes zur Durchführu gebrächt habe, und ob sie gehalten gewesen sei, durch ihr eigenen Organe die Herausgabe des Gerätes zu verlangen uh dieses alsdann der Klägerin wieder aüszuhändigeh. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin von der Freigabe zu unterrichten. gang die Postkarte vom 9« Oktober 1946 gefertigt und zur Zustellung durch den Boten Stin das Ausgangsfach der Registratur gelegt werden sei, .Es hätte auch überwacht werden müssen, dass diese entscheidende Mitteilung:dl'er- -Klägerin erreichte,: Das sei nicht geschehen uik’d±e.:Kli?£€&,$ habe idie Postkarte tatsächlich nicht erhalten, Wenn^fl’i^e Klägerin die Benachrichtigung von der Freigabe des Geräte^ bekommen hätte und: dessen Herausgabe unter Hinweis auf di Mitteilung d,er Besatzungsmacht vom 23, September 1946 un- l verzüglich verlangt worden wär'ey würde der Apparat heraus: gegeben worden sein. Eine Möglichkeit, auf andere Weise Er-:’ -Satz [zu erlangen, sei für die Klägerin nicht gegeben ge-' weseri und diese habe den Schaden auch nicht durch Einlegutf eines Rechtsmittels abwenden können. Die Revision macht zunächst geltend; Für die Beklagte habe der Klägerin gegenüber keine Amtspflicht bestanden^, lie von der Freigabe des Radioapparates in Kenntnis zu setzen» Die Beklagte sei nicht von,sich aus in der Beschlagnahmeangel egerilieit tätig geworden, sondern habe lediglich die Anordnung einer englischen Dienststelle zur Beschlagnahme des Apparates vollzogene Sie sei auch nicht im Inter-I esse der Klägerin oder auf deren Veranlassung für die Wie-derfr^igabe des Gerätes eingetreten, sondern habe lediglich 4n ganz anderem Zusammenhang die Nachricht empfangen, dass der Radioapparat wieder an die Klägerin zurückgegeben werden könne» Sie habe vorher die Klägerin mit Schreiben vom l|» September 1946: nÖch aüsürUbklich 'daraufhingewiesen, dass der Apparat nicht von ihr, der Beklagten, beschlag worden sei und der Klägerin anheimgegeben werde, sich Polizei zu wenden» Eine "Amtspflicht zur Weitergabe eigabemitteilung habe für die Beklagte deshalb auch bestanden» . Jedenfalls ergab sich hier für die Beklagte ^ - auch wenn sie an den Befehl zur Beschlagnahme! des Ru^-S funkgerätes unbedingt gebunden und insoweit für eigene "% EntSchliessungen der Beklagten überhaupt kein'Raum gewe- « sen sein sollte - als!diejenige Stelle, deren sich die Bebl sutsungsmacht bei der Durchführung der Beschlagnahme beji dient hatte, die Pflicht, der Klägerin auch bei der Wie- -f derbeSchaffung des Radioapparates heizusteheno Dieser Ver-1 pflichtung konnte die Beklagte mit einer einfachen Mit- | tfeilung an die Klägerin, dass der Radioapparat bei der in1* Rede stehenden Dienststelle der Besatzungsmacht wieder '$ abgeholt werden könne, nicht genügen. en, dass die Klägerin die für sie besonders iltteilung von der Freigabe des Rundfunkgerätes auch tatsächlich erhielt-, überhaupt nicht mehr entschei- h. von der Gemeinde zurückgegeben werden könne, regieruhgwollte mithin offenbar ebenso wie vcr-chlagnahme des Apparates nun auch dessen Rück-die beklagte Gemeinde durchführen lassen raucht der Frage, ob die Beklagte dann, wenn n etwa nach Empfang der Postkarte vom 9« Okto-ich nicht gerührt hatte und ihrerseits untätig -äre, mit. aufgezeigt; eine derartige Möglichkeit sei auch nicht m ersichtlich, so dass die Annahme des Verlustes der Karte j eäer Lebenserfahrung widerstreite. fahl fordern sind, liegen hier entgegen der Auffassung der ision nicht vor» Wehn auch das Berufungsgericht davon' gegangen ist, dads die Postkarte gefertigt und zur Zu-' llung durch den Zeugen St^£ in das Ausgahgsfach der istratur gelegt worden ist, so ist daraus nach der Er rung des Lebens doch noch keinesfalls mit einer für ein ia£"yV die Nichtanwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins durch das Berufungsgericht als rechtsirrtümlich erachtet werden müsste. Soweit die Revision ini übrigen Zweifel an dem Erinnerungsvermögen der Klägerin geltend macht, handelt es sich um für das Revisionsgericht unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlicHe Beweis-würdiguhg.' Die Revision macht weiter geltend, dass das Berufungen gericht den Kausalzusammenhang zwischen der unterbliebenen 'Zustellung der Benachrichtigung der Klägerin von der Freier gäbe des Rur.df^inkgerätes und dem eingetretenen Schadexv-.,-r>*^. Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht mehr,, Denn wenn die Amtspflicht-Verletzung bereits darin zu sehen ist, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihrerseits dafür, Sorge zu > "trägehv"dass der Radioapparat abgeholt und an die Klägerin zurückgegeb^n wurde, dann kann es nicht zweifelhaft sein, es Berufungsgerichts, dass Gegenvorstellungen gegen die Verweigerung der Rückgabe des Rundfunkgerätes erfolglos geblieben sein würden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, .dass es sich bei etwaigen Gegenvorstellungen bei der Besatzungsmacht -gegen die Rückgabeverweigerung übeiMupt nicht um ein Rechtsmittel, dessen schuldhafter Nicitgebrauch den Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs 3 BGrB aus3Chliesst, gehandelt haben würde» Denn die Bedeutung eines Rechtsmittels im Sinne, dieser Vorschrift haben> nur diejenigen Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine AiatS|pflichtverietzung dar st eilende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Besei~ tigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Scha-> dens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197/2067’ und 163 , 121 /I257) <■ hie schädigende Unterlassung war hier' die Unterlassung der beklagten Gemeinde, für die Abholung und Rückgabe des Rundfunkgerätes an die Klägerin Sorge Zu t^ag'eh, so dass in dem Unterlassen von Gegenvorstellun# geh bei der Besatzüngsmacht gegen die Rückgabeverwsigerung'" keineswegs der Riehtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne / des § 839 Abs 3 BUB zu sehen ist. September 1946 hätte hin-n können» Solange ihr dieses Schreiben nicht bekannt en sei, könne deshalb auch aus dem Unterlässen von ben d weise gewes Gegenvorstellungen kein Schuldvorwurf gegen sie erhoben werden. Die Beklagte habe jedoch, selbst nicht einmal behauptet, dass der Klägerin das Breigabeschreiben vom 23?
Ill ZR 251/52
Verkündet am 16. Januar 1954 Dickemann, Just.Angest», als Urkundsbeamt er der Ges chäftsstelle.
062
I m ' N a di e n d e s V . p Ikes "7 In dem Rechtsstreit
der Gemeinde Aumühle, vertreten durch ihren Bürgermeister, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, f. Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt
gegen
die Wibwd Ann! B<HB geb. NtHP in H< Istrasse fp,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte.,
- Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 18«. Januar 1954 unter Mitwir-SenatsPräsidenten Prof.Br»Geiger sowie der Bunt
mündliche kurig des
desricKte für"Röcht
r Dr.Pagendarm, Rietschel, Dr.Kreft'und Br.Wolany
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erkannt*; - ; ?•: ■ 4> 4
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'Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4i Zi/ilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober- sl ;
landesgerichts in Schleswig vom'25» A]Dril 1952 wird zurückgewiesen.
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e Kesten der Revision werden der Beklagten .auf-
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erlegt.
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Von Rechts wegen
Tatbestand.«
Der Söhn der Klägerin? der mit in deren Wohnung in Aflim- wohnte, wurde Anfang Mai 1946 von der englischen Besatzungsmacht verhaftet» ln der Wohnung; der Klägerin befand sich [damals ein Rundfunkgerät Marke Owin, Baujahr 1937s das im Eigentum der Klägerin stand» In der Annahme? dass das Gerät dem verleideten Söhn der Klägerin gehöre, wies die danals in GtfNHHB stationierte englische Dienst stelle39 DES die beklagte Gemeinde an? das Rundfunkgerät zu beschlagnahmen» Die Beklagte gab daraufhin zwei Polizeibeamten den iAuftrag, das Gerät bei der Klägerin abzuholen» Die Beamten (begaben sich zu der Wohnung der Klägerin? nahmen das Rundfunkgerät an sich und lieferten es an die genannte englische Dienststelle in ab»
Am 29- September 1946 ging bei der beklagten Gemeinde' ein vom 23 > September 1946 datiertes Schreiben einer eng-lischen Dienststelle ein, in dem es auszugsweise in der bei den Unterlägen der Beklagten befindlichen Übersetzung
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»Betr.j Radio und Kühlschrank.»
Die beiden beschlagnahmten Gegenstände befinden siph In 'GtiHMBHP,
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( Als die Klägerin Ende November oder Anfang Dezember 1946 bei der in diesem Schreiben genannten Stelle ihr Rundf funkgerät abholen wollte,wurde ihr die Herausgabe mit der Begründung verweigert, ein englischer Major habe an dem Apparat Gefallen gefunden und wolle ihn weiter benutzen»
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Unter-dem 13. März 1948 erhielt die Klägerin alsdann von einer englischen Dienststelle die Nachricht, dass ihr ;
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eingerichteten Messe gestohlen worden sei, NachfbriJf scnungen seien ohne Erfolg gehlieben. Durch Feststellungs^ bescheiä vom 22, August 1949' der Kreisfeststellungsbehörd.eS in Rätzeburg wurde für die Klägerin "auf Grund der Bestim-§ mungen der Finanztechnischen Anweisung Nr 99 «.« und den hierzu ergangenen Anweisungen des Zentralhaushaltsamtes füi die Britische Zone eine Entschädigung in Höhe von
26C RM = 26 DM" festgesetzt und bezahlte
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Die Klägerin verlangt.nunmehr von der beklagten Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Er-*{ salz des ihr durch den Verlust ihres Radiogerätes entstan-| deren Schadens. Sie hat zur Begründung geltend gemacht?
Die Anordnung zur Beschlagnahme des Rundfunkgerätes sei
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-fehlerhaft und deshalb für die Beklagte, wie diese habe ernennen müssen, unbeachtlich’ gewesen, weil die Beschlag- I nahmeanordnung nicht formlos habe erfolgen dürfen und die •anardnende Stelle zudem für eine derartige Massnahme nichtf1 ’■zuständig gewesen sei. Ferner habe die beklagte Gemeinde es unterlassen, das Rundfunkgerät nach der Freigabe durch
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die/Besatzungsmacht sicherzustellen und die Klägerin von der Freigabe.-zu benachrichtigen. Sie, Klägerin, habe nur. zufällig von der Ereigabe5erfahren, als es für eine Wiedererlangung des Gerätes zu spät gewesen sei, weil inzwischen ein englischer Major das. Gerät in Besitz genommen habe. Bei pflichtgemässem Verhalten der Bediensteten der beklagten Gemeinde wäre das Gerät überhaupt nicht beschlagnahmt worden,- zu demindest aber noch im Jahre 1946 an sie, Klägerin, zurückgelangt.- Den Wert des Rundfunkgerätes hat die .Klägerin auf 260 DM beziffert und um Ver-
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urteilung den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gebeten«
; 'Die beklagte Gemeinde hat demgegenüber folgendes vorgebracht s Siq sei an den Befehl der Besatzungsmacht, das Rundfunkgerät zu beschlagnahmen, gebunden gewesen« Zudem habe sie für eine etwaige AmtspflichtVerletzung der mit der Abholung Ides Gerätes beauftragten Polizeibeamten, die nicht Gerneindebamten gewesen seien, nicht einzustehen.
Die Freigabe ides’ Gerätes habe sie der Klägerin, mit post-karte vom 9-. jOlctober 1946 mitgeteilt.
Das Iand|gericht hat die Beklagte zur Zahlung von 11;.
124 DM nebst teilt und ,im
Schadensersatzanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt, hat den Wert des Gerätes jedoch nur mit 150 DM angenommen und von diesem Betrag die der Klägerin bereits gewährte Entschädigung in Hohe von 26 DM in Abzug gebracht.
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Die beklagte Gemeinde hat gegen das landgerichtliche
die Freigabe der Klägerin
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4 Zinsen seit dem 1. Oktober 1949 verur-übrigen die klage abgewiesen. Es hält den
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Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz weiter geltend gemacht: Die schriftliche Mitteilung Uber-des Rundfunkgerätes vom 6. Oktober 1946 sei durch den damaligen Gemeindehoten in
ihrer Wohnung; persönlich übergeben worden. Sie, die Gemein-, de, habe damit alles getan, was ihr der Klägerin gegenüber
Die Klägerin habe sich in der Zeit 1948 auch niemals an sie, Beklagte, gewandt ...
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von 1946 bis
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und damit der. Verlust des Gerätes selbst mitverschuldet.
Ferner habe cie Klägerin es Unterlässen, gegen den Fest-stellungsbescheid ein Rechtsmittel einzulegen, andernfalls würde ihr de^ volle Wert des Radioapparates als Besatzungs-' ^ .schaden erstattet worden sein.
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Das Oberlandesgericht hat durch Vernehmung des frühem ren Gemeindeboten St^^ als Zeugen und der Klägerin als Partei weiteren Beweis erhoben und alsdann die Berufung der Beklagten zurückg ewi e s en. In der Urteilsbegründung ist im wesentlichen ausgeführt s Es könne cffenbleiben, ob die Beklagte bereits deshalb hafte, weil sie-die Anordi nung zur Beschlagnahme des Rundfunkgerätes zur Durchführu gebrächt habe, und ob sie gehalten gewesen sei, durch ihr eigenen Organe die Herausgabe des Gerätes zu verlangen uh dieses alsdann der Klägerin wieder aüszuhändigeh. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin von der Freigabe zu unterrichten. Dieser Mitteilüngspflic’ habe sie nicht dadurch genügt, daäs im üblichen Geschäfts! gang die Postkarte vom 9« Oktober 1946 gefertigt und zur Zustellung durch den Boten Stin das Ausgangsfach der Registratur gelegt werden sei, .Es hätte auch überwacht werden müssen, dass diese entscheidende Mitteilung:dl'er- -Klägerin erreichte,: Das sei nicht geschehen uik’d±e.:Kli?£€&,$ habe idie Postkarte tatsächlich nicht erhalten, Wenn^fl’i^e Klägerin die Benachrichtigung von der Freigabe des Geräte^ bekommen hätte und: dessen Herausgabe unter Hinweis auf di Mitteilung d,er Besatzungsmacht vom 23, September 1946 un- l verzüglich verlangt worden wär'ey würde der Apparat heraus: gegeben worden sein. Eine Möglichkeit, auf andere Weise Er-:’ -Satz [zu erlangen, sei für die Klägerin nicht gegeben ge-' weseri und diese habe den Schaden auch nicht durch Einlegutf eines Rechtsmittels abwenden können.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag ■;auf vfolle Abweisung der Klage weiter . Die Klägerin bittet
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um Zurückweisung der Revision.
Entsoheidungsgrünfle;
Die Revision macht zunächst geltend; Für die Beklagte habe der Klägerin gegenüber keine Amtspflicht bestanden^, lie von der Freigabe des Radioapparates in Kenntnis zu setzen» Die Beklagte sei nicht von,sich aus in der Beschlagnahmeangel egerilieit tätig geworden, sondern habe lediglich die Anordnung einer englischen Dienststelle zur Beschlagnahme des Apparates vollzogene Sie sei auch nicht im Inter-I esse der Klägerin oder auf deren Veranlassung für die Wie-derfr^igabe des Gerätes eingetreten, sondern habe lediglich 4n ganz anderem Zusammenhang die Nachricht empfangen, dass der Radioapparat wieder an die Klägerin zurückgegeben werden könne» Sie habe vorher die Klägerin mit Schreiben vom l|» September 1946: nÖch aüsürUbklich 'daraufhingewiesen, dass der Apparat nicht von ihr, der Beklagten, beschlag worden sei und der Klägerin anheimgegeben werde, sich Polizei zu wenden» Eine "Amtspflicht zur Weitergabe eigabemitteilung habe für die Beklagte deshalb auch bestanden» . • - . :
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Notwendigen zu halten,,'Diese Amtspflicht gebietet es den S
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Behörden nicht nur, den Eingriff selbst von vornherein in seinem Umfang uni'gegebenenfalls seiner Dauer auf das unbedingt notwendige Mass zu. beschränken, sondern es oblie| den Behörden darüherhinaus.im Rahmen des Zumutbaren das || Ihrige zu tun, um dem einzelnen Betroffenen die Wahrung J,; seiner Rechte (durch Beschaffung der erforderlichen Beweis! unterlagen usw.) zu ermöglichen oder zu erleichtern.’ und 'If dazu beizutragen, die nachteiligen Folgen des Eingriffs für den Betroffenen herabzu demildern. Weiche Massnahmen im einzelnen von der Behörde im Rahmen des hier aufgezeigten’; Pflichtenkreises gefordert werden können und müssen, lässt^ sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall unter j Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ent-vj; scheiden. Jedenfalls ergab sich hier für die Beklagte ^ - auch wenn sie an den Befehl zur Beschlagnahme! des Ru^-S funkgerätes unbedingt gebunden und insoweit für eigene "% EntSchliessungen der Beklagten überhaupt kein'Raum gewe- « sen sein sollte - als!diejenige Stelle, deren sich die Bebl sutsungsmacht bei der Durchführung der Beschlagnahme beji dient hatte, die Pflicht, der Klägerin auch bei der Wie- -f derbeSchaffung des Radioapparates heizusteheno Dieser Ver-1
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pflichtung konnte die Beklagte mit einer einfachen Mit- | tfeilung an die Klägerin, dass der Radioapparat bei der in1* Rede stehenden Dienststelle der Besatzungsmacht wieder '$ abgeholt werden könne, nicht genügen. Zu einem Mehr'an 1 Unterstützung der Klägerin musste der Beklagten hier auch!1 noch insbesondere die Fassung des Schreibens der Militär-regierung vom 23« September 1946 Anlass geben. In diesem 1 Schreiben war nicht nur ohne weiteren Zusatz gesagt, dass| dpr Radioapparat von der Militärregierung nickt'mehr bdhö-| tigt, werde, und. es war auch nicht etwa mitgeteilt, dass der Apparat von der Eigentümerin wieder abgeholt werden
könne, sond sägt, dass gegeben, d. Die MilitaB' her die Be gäbe durch
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hatte die Beklagte der Klägerin gegenüber die afür Sorge zu tragen, dass der Apparat bei der itärregierung angegebenen Stelle wieder abge- f die Klägerin zurückgegeben wurde0 Daher kommt Präge, ob das Berufungsgericht mit Recht analt, die Bediensteten der Beklagten hätten über- .
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auch tatsächlich erhielt-, überhaupt nicht mehr entschei-
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raucht der Frage, ob die Beklagte dann, wenn n etwa nach Empfang der Postkarte vom 9« Okto-ich nicht gerührt hatte und ihrerseits untätig -äre, mit. Erfolg ein Mitverschulden der Kläger machen, konnte, nicht nachgegangen zu werd-eny erin nach den Feststellungen des Berufungage« e Karte nicht bekommen hat» Gegenüber dieshr g des Berufungsgerichts rügt zwar die Revi'sion r er Begründung die Verletzung des §B86 ZPÖi
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aufgezeigt; eine derartige Möglichkeit sei auch nicht m ersichtlich, so dass die Annahme des Verlustes der Karte j eäer Lebenserfahrung widerstreite. Da andererseits auch ga:iz unwahrscheinlich sei, dass die Klägerin selbst noch nach Jahren in der Lage gewesen sei,’ zuverlässige Angaben!] in den hier entscheidenden Fragen zu machen,, hätte das Berufungsgericht die Annahme, dass' die Klägerin die Karte* .... nikht erhalten habe, nicht allein auf. deren Angaben stütze! dürfen,, sondern hätte die Grundsätze des Anscheinsbeweises, die zu einem gegenteiligen Ergebnis geführt haben würden, zur Anwendung bringen müssen. Diese Rüge der Reyisicn ist Jedoch nicht begründet, ■’
( Der sog. Beweis des ersten Anscheins (priroa-facie-Beyeis) hat nach feststehender Rechtsprechung (BGH in NJW:| 1951, 360; RGZ 163,- 21 /27/ mit weiteren Nachweisen) zur Voraussetzung, dass ein Tatbestand vorliegt, der nach der| Re-iel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist oder der‘nach allgemeiner Erfahrung in einer ganz bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt. Die Anwendung der.'.Grundsätzf über den Beweis des ersten Anscheins bedeutet mithin die
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Berücksichtigung von Erfahrungssätzen! und kann dementspre-^j chend'nur bei regelmässigen, typischen Gesehehensäbläufen^ in Betracht kommen, die nicht nur einen mehr oder minder holen Grad von Wahrscheinlichkeit, sondern die volle rich^ textliche Überzeugung zu begrühden vermögen« Die Voraus- : Setzungen, die danach für den Beweis des ersten" Anscheins!
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fordern sind, liegen hier entgegen der Auffassung der ision nicht vor» Wehn auch das Berufungsgericht davon' gegangen ist, dads die Postkarte gefertigt und zur Zu-' llung durch den Zeugen St^£ in das Ausgahgsfach der istratur gelegt worden ist, so ist daraus nach der Er rung des Lebens doch noch keinesfalls mit einer für ein
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entsprechende Feststellung ausreichenden Sicherheit zu folgern, daijs die Postkarte auch tatsächlich in die Hände der Klägerin gelängt ist. Die Jläglichkeit, dass die Postkarte später unter ändere Vorgänge geraten ist, oder dass 5tg* sie verloren hat, oder sie auf noch andere Weise in Verlust geraten ist, ist keineswegs so fernliegend, dass . die Nichtanwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins durch das Berufungsgericht als rechtsirrtümlich erachtet werden müsste. Soweit die Revision ini übrigen Zweifel an dem Erinnerungsvermögen der Klägerin geltend macht, handelt es sich um für das Revisionsgericht unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlicHe Beweis-würdiguhg.'
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iii.
Die Revision macht weiter geltend, dass das Berufungen gericht den Kausalzusammenhang zwischen der unterbliebenen 'Zustellung der Benachrichtigung der Klägerin von der Freier gäbe des Rur.df^inkgerätes und dem eingetretenen Schadexv-.,-r>*^. nicht' ausreichend festgestellt habe. Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht mehr,, Denn wenn die Amtspflicht-Verletzung bereits darin zu sehen ist, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihrerseits dafür, Sorge zu > "trägehv"dass der Radioapparat abgeholt und an die Klägerin zurückgegeb^n wurde, dann kann es nicht zweifelhaft sein,
s.diese Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schäden ursächlich gewesen ist,
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Schliesslich Wendet sich die Revision noch gegen di^
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es Berufungsgerichts, dass Gegenvorstellungen
gegen die Verweigerung der Rückgabe des Rundfunkgerätes erfolglos geblieben sein würden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, .dass es sich bei etwaigen Gegenvorstellungen bei der Besatzungsmacht -gegen die Rückgabeverweigerung übeiMupt nicht um ein Rechtsmittel, dessen schuldhafter Nicitgebrauch den Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs 3 BGrB aus3Chliesst, gehandelt haben würde» Denn die Bedeutung eines Rechtsmittels im Sinne, dieser Vorschrift haben> nur diejenigen Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine AiatS|pflichtverietzung dar st eilende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Besei~ tigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Scha-> dens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197/2067’ und 163 , 121 /I257) <■ hie schädigende Unterlassung war hier' die Unterlassung der beklagten Gemeinde, für die Abholung und Rückgabe des Rundfunkgerätes an die Klägerin Sorge Zu t^ag'eh, so dass in dem Unterlassen von Gegenvorstellun# geh bei der Besatzüngsmacht gegen die Rückgabeverwsigerung'" keineswegs der Riehtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne / des § 839 Abs 3 BUB zu sehen ist. Die Unterlassung der-arti&Sr Gegenvorstellungen könnte daher allenfalls im Rahmen des § 254 BGB gewürdigt werden. Dapäch aber könnte ein Unterlassen von Gegenvorstellungen nur dann von Erheblichkeit sein, wenn feststünde, dass die Gegenvorstellungen zu einem Erfolg; geführt haben würdenund ;vyenn das.. Unterlassen der Gegenvorstellungen auf einem Verschulden der Klägerin beruhen würde. Die Beweislast trifft insoweit die Beklagte. Das Bez’ufungsgericht hat dazu ausge-’führts Die Klägerin hätte nur dann Anlass haben können, eine Gegenvorstellung zuversuchen, wenh sie. auf das Schre^ er Besatzungsmacht vem 23. September 1946 hätte hin-n können» Solange ihr dieses Schreiben nicht bekannt en sei, könne deshalb auch aus dem Unterlässen von
ben d weise gewes
Gegenvorstellungen kein Schuldvorwurf gegen sie erhoben werden. Die Beklagte habe jedoch, selbst nicht einmal behauptet, dass der Klägerin das Breigabeschreiben vom 23? September 19 4]6 überhaupt zur-Kenntnis gelangt sei „ Wenn das Berufungsgericht danach ein Verschulden der Klägerii nieht als erwiesen angesehen hat, so ist das nicht.zu] beanstanden. Der Brage, ob Gegenvorstellungen bei jäe|;/ Besatzungsmacjht gegen die Verweigerung der Herausgabe des Hundfunkgerätes überhaupt Erfolg gehabt haben würden braucht deshalb nicht mehr hachgegangen zu werden»
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Klägerin die Möglichkeit , auf andere Weise - nämlich durch Anfechtung des Beststellungsbescheides vom 22, August 1949 i Ersatz ihres yellen Schadens zu erlangen (§ 839 Abs 1 Satz
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2 BGB1), nicht gegeben gewesen;und ihr Schädensersatzan-spruch auch ih der vom Landgericht festgei'egtau HÖh» --
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Dr.Kreft Wolany