Tatbestands Die Klägerin ist Eigentümerin des Hotels EBB in VBB Nach dem Zusammenbruch wurde dieses Hotel, das während des Krieges für Zwecke der Marine-Standortver-v/altung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen war, von der Besatzungsmacht beschlagnahmt- Diese Beschlagnahme wurde durch schriftliche Verfügung der Besatzungsmächt mit Wirkung vom 6. Das Berufungsgericht hat gemäß § 3 der Anlage zur Verordnung der Militärregierung Nr 165 einen Bescheid der Militärregierung darüber eingeholt, ob die Inanspruchnahme des Hotels eBB durch die , Stadtverwaltung in VBB für Flüchtlinge auf einem ausdrücklichen Befehl des britischen Stadtkommandanten beruhe. liche Anordnung, daß das fragliche Hotel, nachdem die Armee-Quartierbehörden der Freigabe und Beendigung der Benutzung des Hotels durch die Armee von dem genannten Zeitpunkt ab zugestimmt hatten, von den Stadtbehörden für die Unterbringung von Flüchtlingen benutzt werden müsse, Durch die Anordnung der Besatzungsmacht an die Beklagte, in dem Hotel der Klägerin Flüchtlinge unterzübringen, sei eine öffentlich-rechtliche Beschlagnahme zugunsten der Beklagten zv/ecks Unterbringung von Flüchtlingen begründet worden, die ähnliche rechtliche Wirkungen gezeitigt habe, wie eine auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Beschlagnahme, ohne daß es noch einer zusätzlichen formgerechten Beschlagnahme nach dem Reichsleistungsgesetz bedurft hätte. Es könne sich deshalb nur fragen, ob die Beamten der Beklagten mit Rücksicht darauf, daß es sich bei den beschlagnahmten Räumen um für den Hotelbetrieb bestimmte gewerbliche Räume gehandelt habe, verpflichtet gewesen seien, diese frei zu geben und ob die Unterlassung dieser Freigabe als Amtspflichtverletzung anzusehen sei. Ziff 3 mit den Worten "no longer” im Urtext klar zu dem Ausdruck« daß der seinerzeit von der Militärregierung gegebene Befehl, der die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme des Hotels zugunsten der Flüchtlinge war, zeitlich befristet gewesen und mit dem Übergang der Wohnraumbewirtschaftung in deutsche Hände außer Kraft getreten sei. März 1946 der mündlich erteilte Befehl des damaligen Stadtkommandanten nicht mehr als Rechtsgrundlage für die weitere Inanspruchnahme des Hotels durch die Beklagte angesehen werden kann. April 1951 der Beklagten keine Mitteilung in der Richtung zukommen lassen, daß mit dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes die früher ausgesprochene Beschlagnahme des Hotels der Klägerin durch Organe der Besatzungsmacht hinfällig geworden sei, sondern die Beklagte hat von dieser Stellungnahme der Militärregierung erst durch den genannten Bescheid Kenntnis erlangt. Daß die beteiligten Beamten der Beklagten den Befehl des Stadtkommandanten auch unter der Herrschaft des Wohnungsgesetzes noch als bindend und damit die Beschlagnahme als fortbestehend angesehen haben, kann ihnen als schuldhafter Verstoß gegen ihre Amtspflichten 4li nicht zugerechnet werden« Bei Inanspruchnahme von Wohn-räumen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes wurde in der Rechtsprechung weithin - und zwar mit Recht (vgl BGHZ 5, 2i7 /2197) — das Fortbestehen der Beschlagnahmewirkungen auch nach Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes angenom-men, und wenn die Beamten das gleiche für Beschlagnahmen durch die Besatzungsmacht annahmen, so kann ihnen daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden. An der vorstehenden Beurteilung der Rechtslage würde sich auch dann nichts ändern können, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffend sein sollte, daß ihr bei vielfachen Vor sprachen nach Erlaß d;es Wohnungsgesetzes von den zuständigen Beamten der Beklagten immer wieder erklärt worden sei, die Beschlagnahme des Hotels durch die Militärregierung bestehe noch weiter. Hach dem oben Ausgeführten lag diese Auffassung durchaus nahe und konnte damals von den Beamten der Beklagten, ohne daß sie insoweit ein berechtigter Vorwurf treffen könnte, als so eindeutig erachtet werden, daß ihnen die Vorsprachen der Klägerin keine Veranlassung zu Rückfragen bei der Militärregierung zu geben brauchten. daß die Rechtslage sich durch das Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes geändert habe, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin selbst nicht behauptet, einen derartigen Hinweis gegeben zu haben. Eine Prüfung in der Richtung, ob der Klageanspruch etwa unter dem Gesichtspunkt der zur Entschädigung verpflichtenden Enteignung (vgl die Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 ff) begründet sein könnte, war dem. Senat verwehrt, da für einen derartigen Anspruch die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nach § 71 GVG oder sonstiger gesetzlicher Bestimmung nicht begründet und deshalb insoweit die Revision angesichts des 6.000 JftI nicht übersteigenden Wertes des Streitgegenstandes und mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß §§ 546, 547 ZPO nicht zulässig ist (BGHZ 1, 369 /5&Ö7)*
Ill ZB 257/51 Verkündet am 18, Dezember 1952 Fieser. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2385 015 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Hotelbesitzerin Frau Clara J* HBl in V| NflBP Straße 0, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Stadt V , vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Kreft für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in . Oldenburg vom 11. Juli 1951 wird zurückgewiesen. ► ; Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu fc . tragen. Von Rechts wegen *• * »■ Tatbestands Die Klägerin ist Eigentümerin des Hotels EBB in VBB Nach dem Zusammenbruch wurde dieses Hotel, das während des Krieges für Zwecke der Marine-Standortver-v/altung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen war, von der Besatzungsmacht beschlagnahmt- Diese Beschlagnahme wurde durch schriftliche Verfügung der Besatzungsmächt mit Wirkung vom 6. Oktober 1945 aufgehoben und das Hotel wurde geräumt. Es wurde jedoch nunmehr von der Beklagten mit Flüchtlingen belegt. Eine förmliche Inanspruchnahme des Hotels erfolgte seitens der Be- . klagten nicht, jedoch beruft sich diese insoweit auf eine ausdrückliche Anordnung der Militärregierung. Die Klägerin., die die Inanspruchnahme ihres Hotels für Flüchtlinge seitens der Beklagten für rechtswidrig hält, verlangt mit der vorliegenden, auf AmtspflichtVerletzung gestützten Klage als Schadensersatz den Mehrerlös ersetzt, den sie angeblich ohne die Inanspruchnahme ihres Hotels durch die Beklagte in der Zeit vom l. Juli 1948 bis einschließlich Mai 1949 in Höhe von mindestens 2.203 DM erzielt haben würde. Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat gemäß § 3 der Anlage zur Verordnung der Militärregierung Nr 165 einen Bescheid der Militärregierung darüber eingeholt, ob die Inanspruchnahme des Hotels eBB durch die , Stadtverwaltung in VBB für Flüchtlinge auf einem ausdrücklichen Befehl des britischen Stadtkommandanten beruhe. In der dem Berufungsgericht vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Oldenburg übersandten Übersetzung des daraufhin von der Militärregierung unter dem 23. April 1951 erteilten Bescheides heißt es u„a.: * 1. Etwa am 6. Oktober 1943 ertei^^der kanadische Stadtmajor von V^B, Major eine münd- liche Anordnung, daß das fragliche Hotel, nachdem die Armee-Quartierbehörden der Freigabe und Beendigung der Benutzung des Hotels durch die Armee von dem genannten Zeitpunkt ab zugestimmt hatten, von den Stadtbehörden für die Unterbringung von Flüchtlingen benutzt werden müsse, 2. Die Anordnung war eine rechtsgültige Anordnung der'Besatzungsbehörden. 3* Der Zweck der Anordnung bestand darin, den Stadtbehörden von vBV eine Verpflichtung aufzuerlegen, daß sie Flüchtlinge in dem Hotel EflP unterbringen solle. Seitdem jedoch die Wohnraumversorgung gemäß Gesetz den Deutschen obliegt (abgesehen von Wohnungen, die unmittelbar vpn den Besatzungsbehörden beschlagnahmt werden), überträgt die Anordnung der beklagten Stadt bezüglich Unterbringung von Flüchtlingen in dem Hotel .eBIBkeine größeren Rechte mehr, als wie ausschließlich die deutschen Gesetzesbestimmungen dies vorsehen,H Die Urschrift des Bescheides lautet zu 3: "The intent of the order was to impose an obligation upon the Town Authorities of to accommodate refugees in the HßHß Hotel, Since, however, housing accommodation has (apart from premises requisitioned directly by the Occupation Authorities) become by Lav/ a German responsibility the order no longer confers upon the defendant corporation any greater rights in re-garcMio the accomodation of refugees in the Hotel than are conferred by the provisions of German Law alone,11. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent s che i d ung ggründe: 4 Das Berufungsgericht führt zur Begründung seines klag-ahweisenden Urteils im wesentlichen folgendes aus: Durch die Anordnung der Besatzungsmacht an die Beklagte, in dem Hotel der Klägerin Flüchtlinge unterzübringen, sei eine öffentlich-rechtliche Beschlagnahme zugunsten der Beklagten zv/ecks Unterbringung von Flüchtlingen begründet worden, die ähnliche rechtliche Wirkungen gezeitigt habe, wie eine auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Beschlagnahme, ohne daß es noch einer zusätzlichen formgerechten Beschlagnahme nach dem Reichsleistungsgesetz bedurft hätte. Der Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr 18 (Wohnungsgesetz) habe diese Beschlagnahme nicht automatisch beendet, sondern diese sei - ebenso wie Beschlagnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes - auch nach dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes wirksam geblieben. Es könne sich deshalb nur fragen, ob die Beamten der Beklagten mit Rücksicht darauf, daß es sich bei den beschlagnahmten Räumen um für den Hotelbetrieb bestimmte gewerbliche Räume gehandelt habe, verpflichtet gewesen seien, diese frei zu geben und ob die Unterlassung dieser Freigabe als Amtspflichtverletzung anzusehen sei. Angesichts dessen, daß die Frage, ob gewerbliche Räume unter das Wohnungsgesetz fallen, in der Rechtsprechung sehr streitig sei, könne darin, daß die Beamten der Beklagten die Hotelzimmer nicht aus der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme entließen, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht gefunden v/erden. Demgegenüber macht die Revision geltend: Das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise den Bescheid der Militärregierung falsch ausgelegt. Dieser bringe unter Ziff 3 mit den Worten "no longer” im Urtext klar zu dem Ausdruck« daß der seinerzeit von der Militärregierung gegebene Befehl, der die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme des Hotels zugunsten der Flüchtlinge war, zeitlich befristet gewesen und mit dem Übergang der Wohnraumbewirtschaftung in deutsche Hände außer Kraft getreten sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob wirklich der Auslegung zu folgen ist, welche di« Klägerin dem Bescheid der Militärregierung geben will; denn auch dann würde eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten nichtw festzustellen sein. Geht man von der Auslegung der Revision aus, dann besagt der Bescheid der Militärregierung, daß von dem Zeitpunkt an, seit dem die Wohnraumversorgung gemäß Gesetz den Deutschen obliegt - d.h. seit dem Inkraft treten des Wohnungsgesetzes am 16. März 1946 der mündlich erteilte Befehl des damaligen Stadtkommandanten nicht mehr als Rechtsgrundlage für die weitere Inanspruchnahme des Hotels durch die Beklagte angesehen werden kann. Wie nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt angenommen werden muß, hat die Militärregierung jedoch vor Erteilung des Bescheides vom 23. April 1951 der Beklagten keine Mitteilung in der Richtung zukommen lassen, daß mit dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes die früher ausgesprochene Beschlagnahme des Hotels der Klägerin durch Organe der Besatzungsmacht hinfällig geworden sei, sondern die Beklagte hat von dieser Stellungnahme der Militärregierung erst durch den genannten Bescheid Kenntnis erlangt. Daß die beteiligten Beamten der Beklagten den Befehl des Stadtkommandanten auch unter der Herrschaft des Wohnungsgesetzes noch als bindend und damit die Beschlagnahme als fortbestehend angesehen haben, kann ihnen als schuldhafter Verstoß gegen ihre Amtspflichten 6 — 4li nicht zugerechnet werden« Bei Inanspruchnahme von Wohn-räumen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes wurde in der Rechtsprechung weithin - und zwar mit Recht (vgl BGHZ 5, 2i7 /2197) — das Fortbestehen der Beschlagnahmewirkungen auch nach Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes angenom-men, und wenn die Beamten das gleiche für Beschlagnahmen durch die Besatzungsmacht annahmen, so kann ihnen daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht näher dazu Stellung genommen zu werden, in welchem Umfang den Inanspruchnahmen der hier in Rede stehenden Art gleiche Rechtswirkungen wie den Beschlagnahmen von Räumen nach dem Reichsleistungsgesetz zukommen. Jedenfalls handelt es sich in beiden Fällen um die Begründung von öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnissen, und insoweit weisen beide Arten von Beschlagnahmen stark verwandte Züge auf, die den Beamten der Beklagten eine rechtliche Gleichbehandlung hier in diesem Zusammenhang durchaus nahe legen konnten. An der vorstehenden Beurteilung der Rechtslage würde sich auch dann nichts ändern können, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffend sein sollte, daß ihr bei vielfachen Vor sprachen nach Erlaß d;es Wohnungsgesetzes von den zuständigen Beamten der Beklagten immer wieder erklärt worden sei, die Beschlagnahme des Hotels durch die Militärregierung bestehe noch weiter. Hach dem oben Ausgeführten lag diese Auffassung durchaus nahe und konnte damals von den Beamten der Beklagten, ohne daß sie insoweit ein berechtigter Vorwurf treffen könnte, als so eindeutig erachtet werden, daß ihnen die Vorsprachen der Klägerin keine Veranlassung zu Rückfragen bei der Militärregierung zu geben brauchten. Hit der gegenteiligen Auffassung würde man die Anforderungen an die Sorg- * r *«*• liU > _ faltspflichten der mit der Wohnraumbewirtschaftung betrauten Beamten bei Berücksichtigung der gerade auf diesem Gebiet besonders unklaren und schwierigen Verhältnisse der ersten Jahre nach dem Zusammenbruch überspannen, Ob eine andere Beurteilung Platz zu greifen hätte, wenn die Klägerin selbst darauf hingev/iesen hätte«. daß die Rechtslage sich durch das Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes geändert habe, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin selbst nicht behauptet, einen derartigen Hinweis gegeben zu haben. Nach alledem ist eine die Beklagte gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf bezw. Art 34 GrundG zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens eines Beamten der Beklagten vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint worden. Eine Prüfung in der Richtung, ob der Klageanspruch etwa unter dem Gesichtspunkt der zur Entschädigung verpflichtenden Enteignung (vgl die Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 ff) begründet sein könnte, war dem. Senat verwehrt, da für einen derartigen Anspruch die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nach § 71 GVG oder sonstiger gesetzlicher Bestimmung nicht begründet und deshalb insoweit die Revision angesichts des 6.000 JftI nicht übersteigenden Wertes des Streitgegenstandes und mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß §§ 546, 547 ZPO nicht zulässig ist (BGHZ 1, 369 /5&Ö7)* Die Revision war- deshalb als unbegründet zurückzuweisen. — 0 «• Di© Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen. Heiß Dr. Pagendarm Rietsehel Dr, Weber “Br. Kreft \ l i I