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BGH · III ZR 256/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 256/87

a) Das Berufungsgericht billigt die Annahme des Landgerichts, die bei dem Ehemann der Klägerin im Krankenhaus in Koblenz festgestellten Verletzungen seien ihm bei dem nächtlichen Polizeieinsatz auf dem Grundstück des Rechtsanwalts H0HHHI beigebracht worden. Die Polizei ist gegen den Ehemann der Klägerin als Störer eingeschritten. b) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß beim Einschreiten der Polizeibeamten HüflMI und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S. der SS 1 Abs.1, 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (PVG) vom 1.8.1981 (GVBl. S. Für die Ermittlung der Gefahr kommt es auf die Beurteilung im Zeitpunkt des polizeilichen Vorgehens, nicht aber auf eine nachträgliche Betrachtung an (Friauf in: von Münch, Bes.VerwR, 8. Wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht festgestellt hat, konnten die Polizeibeamten nach der gesamten Situation, wie sie sich ihnen an Ort und Stelle darbot, davon ausgehen, daß von dem Ehemann der Klägerin für die im Haus befindlichen Kinder des Rechtsanwalts eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben ausging. c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an das Landgericht fest, daß die Beamten bei verständiger Würdigung aufgrund des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin und der Schilderung des Nachbarn KflHHflflB eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen durften. Es lagen aus der Sicht der Beamten auch die Voraussetzungen dafür vor, den Ehemann der Klägerin in Gewahrsam zu nehmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 PVG). d) Mit Recht geht das Berufungsgericht - auch insoweit dem Landgericht folgend - davon aus, daß die polizeiliche Gefahr fortbestand, als der Ehemann der Klägerin zu fliehen versuchte. Daher durften die Beamten zur Ergreifung des Mannes unmittelbaren Zwang anwenden (§ 55 Abs. 1 PVG). Die Beamten durften den Mann auch (zu demindest) nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 PVG (zur Sicherstellung einer etwa mitgeführten Waffe) durchsuchen und zu diesem Zweck unmittelbaren Zwang anwenden. e) Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist bei dem Polizeieinsatz auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 PVG) gewahrt worden. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die Beamten dem Ehemann der Klägerin erhebliche Verletzungen zugefügt haben. f) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Polizeibeamten hätten sich amtspflichtwidrig verhalten, weil sie den Ehemann der Klägerin vor der Einlieferung in das Krankenhaus von 1 Uhr bis 4 Uhr auf der Polizeiwache festgehalten hätten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeamtePolizeibeamtenEhemannpolizeilichPVGGefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 256/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Elvira M
KflHBlstraße _	___ ___
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land RflHV-PHir
 vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch das Polizeipräsidium, Mofllring 9, K(
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1987 - 1 U 1149/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 67.044 DM.
Gründe :
1.	Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Für die Beurteilung des Streitfalles kommt es entscheidend auf die tatrichterliche Würdigung der nächtlichen Vorgänge auf dem Grundstück des Rechtsanwalts HflHHBan. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO gebunden ist. Dieses kann nur nachprüfen, ob die Beweiswürdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-und Erfahrungssätze verstößt (BGH Urt. v. 11.2.1987
 - IV b ZR 23/86 = BGHR - ZPO § 286 Abs. 1/Revisionsrüge 1). Hiernach beachtliche Fehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.
2.	Die Sache verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Das Berufungsgericht billigt die Annahme des Landgerichts, die bei dem Ehemann der Klägerin im Krankenhaus in Koblenz festgestellten Verletzungen seien ihm bei dem nächtlichen Polizeieinsatz auf dem Grundstück des Rechtsanwalts H0HHHI beigebracht worden. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dieser Polizeieinsatz war nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts rechtmäßig. Die Polizei ist gegen den Ehemann der Klägerin als Störer eingeschritten.
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b)	Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß beim Einschreiten der Polizeibeamten HüflMI und	eine	Gefahr
 für die öffentliche Sicherheit i. S. der SS 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (PVG) vom 1.8.1981 (GVBl. S. 180) vorlag. Für die Ermittlung der Gefahr kommt es auf die Beurteilung im Zeitpunkt des polizeilichen Vorgehens, nicht aber auf eine nachträgliche Betrachtung an (Friauf in: von Münch, Bes.VerwR, 8. Aufl. S. 224; Prümm/Stubenrauch, Kommentar zu dem PVG Rh-Pf, 1986, § 1 Rn. 41). Wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht festgestellt hat, konnten die Polizeibeamten nach der gesamten Situation, wie sie sich ihnen an Ort und Stelle darbot, davon ausgehen, daß von dem Ehemann der Klägerin für die im Haus befindlichen Kinder des Rechtsanwalts	eine	unmittelbare Gefahr für Leib
 oder Leben ausging. Für die Annahme einer polizeilichen Gefahr genügt es, daß bei objektiver Betrachtung zur Zeit der polizeilichen Aktion tatsächliche Umstände auf eine drohende Gefahr hindeuten, ohne daß sofort eindeutig Klarheit geschaffen werden kann (sog. Anscheinsgefahr). Schreitet die Polizei in einer solchen Lage ein, so handelt sie nicht rechtswidrig; sie ist allerdings darauf beschränkt, die zur Klärung der Gefahrensituation erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Friauf aaO; Prümm/Stubenrauch aaO § 1 Rn. 39). Eine gegenwärtige Anscheinsgefahr kann auch die polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtfertigen (OVG Münster NJW 1980, 138).
 
c)	Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an das Landgericht fest, daß die Beamten bei verständiger Würdigung aufgrund des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin und der Schilderung des Nachbarn KflHHflflB eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen durften. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Die Revision berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, daß der Ehemann der Klägerin die Polizeibeamten damit bedroht hatte, sie "abzuknallen”, so daß Befürchtung begründet war, er sei bewaffnet. Bei dieser Sachlage, in der die Polizeibeamten schnell eine Entscheidung treffen mußten, waren sie nicht verpflichtet, einen Arzt oder Psychologen hinzuzuziehen. Die Beamten durften vielmehr zur Nachtzeit die Wohnung zur Abwehr einer gegenwärtigen Anscheinsgefahr für Leib oder Leben von Personen gewaltsam betreten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PVG) und zu diesem Zweck die Fensterscheibe ein-schlagen. Es lagen aus der Sicht der Beamten auch die Voraussetzungen dafür vor, den Ehemann der Klägerin in Gewahrsam zu nehmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 PVG).
d)	Mit Recht geht das Berufungsgericht - auch insoweit dem Landgericht folgend - davon aus, daß die polizeiliche Gefahr fortbestand, als der Ehemann der Klägerin zu fliehen versuchte. Für die Polizeibeamten stellte sich die Lage so dar, daß er bewaffnet war und in seinem aggressiven und unberechenbaren Zustand dritte Personen angreifen könne. Daher durften die Beamten zur Ergreifung des Mannes unmittelbaren Zwang anwenden (§ 55 Abs. 1 PVG). Auch der ordnungsgemäß angedrohte (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PVG) Einsatz des
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Diensthundes war gerechtfertigt; ebenso ist der Gebrauch des Schlagstockes nicht zu beanstanden, zu demal der Zeuge sMMHh an der Hand verletzt und daher nicht voll einsatzfähig war. Die Beamten durften den Mann auch (zu demindest) nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 PVG (zur Sicherstellung einer etwa mitgeführten Waffe) durchsuchen und zu diesem Zweck unmittelbaren Zwang anwenden.
e)	Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist bei dem Polizeieinsatz auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 PVG) gewahrt worden. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die Beamten dem Ehemann der Klägerin erhebliche Verletzungen zugefügt haben. Dieser
- ein körperlich kräftiger Mann - hat sich aber bis zuletzt in aggressiver Weise gegen seine Festnahme heftig gewehrt.
Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die beiden Beamten die Grenzen der gebotenen Anwendung des unmittelbaren Zwanges überschritten hätten. Eine Zeugin hat bekundet, sie habe sich "gewundert, wieviel Geduld die Polizei mit diesem Mann hatte".
f)	Ohne Erfolg rügt die Revision, die Polizeibeamten hätten sich amtspflichtwidrig verhalten, weil sie den Ehemann der Klägerin vor der Einlieferung in das Krankenhaus von 1 Uhr bis 4 Uhr auf der Polizeiwache festgehalten hätten. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils, wonach der ganze Vorfall, der sich über einen gewissen Zeitraum hinzog, erst gegen 2 Uhr begonnen hat. Der Ehemann der Klägerin ist auf der Wache einem Arzt vorgestellt worden, der die Einweisung in ein Krankenhaus veranlaßte. Eine sachwidrige Verzögerung der Krankenhauseinlieferung ist nicht erkennbar.
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Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen.
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt