Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof*Br gegen den Kreis Bdfl, vertreten durch den Landrat, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der III„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7*Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»Pagendarm, Rietschel, BroKreft, Br»Wolany und Br»Beyer für Recht erkannt8 Der Kläger und die Firma legten den Kauf- Sine von dem Kläger gegen eingereichte Klage, auf Rückerstattung der durch die Pfändung und Überweisung der erlangten 1400 DM, die darauf gestützt war, WflflD habe auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet gehabt, wurde nach Verweigerung des Armenrechts in zwei Instanzen nicht weiter durchgeführt» Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den beklagten Kreis zur Zahlung von 3000 DM nebst 4# Zinsen seit 30»April 1949 zu verurteilen» Er hat vorgetragen, Sch^P-habe dadurch seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt, dass er pflichtwidrig den von dem Kaufvertrag mit in Kenntnis gesetzt habe» Dem Kläger sei dadurch ein erheblicher Schaden entstanden, denn durch die Rückgabe des LKW an die Firma KäfHP sei sein Transportbetrieb zu dem Erliegen gekommen» Bei Y/eiter-fübrung des Transportbetriebes hätte er täglich etwa 30 DM verdient» Von diesem Verdienstausfall macht er 3000 DM als Teilbetrag geltend» Der beklagte Kreis hat die Abweisung der Klage beantragt» Er hat vorgebracht, sei hinsichtlich des Kaufvertrages nicht zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen, da es sich dabei um eine offenkundige Tatsache gehandelt habe. Es hat die Frage des Verschuldens des Sch^BHIK und der Ursächlichkeit für den Schaden des Klägers offen gelassen und hat die Klage deshalb abgewiesen, weil der Kläger durch seine Zahlungsunwilligkeit gegenüber ^en i*2 3® enstand'enen Schaden in so überwiegendem Maße selbst verschuldet habe, dass eine etwaige Haftung des beklagten Kreises entfalle. Verhalten des Angestellten Scl4HHHB nicht vorliege, Es begründet das u.a» damit, dass es sich bei dem Verkauf des Lastkraftwagens um eine der Geheimhaltungspflicht nicht unterliegende offenkundige Tatsache handele. Es kann in der Tat zweifelhaft sein, ob sich die Geheimhaltungspflicht auch auf die Tatsache des Verkaufes oder nur auf die Einzelheiten des Kaufvertrages (Preis, Zahlungsbedingungen) bezieht. Im vorliegenden Pall ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft des Angestellten SchBHHHK nicht mehr enthält, als die Mitteilung, dass der Kläger seinen*Wagen an die Firma verkauft hat« Einzelheiten über den Inhalt des Kaufvertrages enthält die Auskunft nicht. Unter diesen Umständen kann es dem Angestellten SchBHHBB auch nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, wenn er nicht zu einer anderen Erkenntnis gelangt ist als ein Kollegialgericht, und die Mitteilung der Tatsache des Verkaufes für zulässig angesehen hat« Die Revision des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass noch auf die weiteren in dem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsund Tatfragen eingegangen zu werden brauchte.
' tfci v III ZB 256/55 Verkündet It* Protokoll am 7« Juli 1955 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Heinrich K strasse fl. in Bf a»Rho 9 Ra( Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof*Br gegen den Kreis Bdfl, vertreten durch den Landrat, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der III„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7*Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»Pagendarm, Rietschel, BroKreft, Br»Wolany und Br»Beyer für Recht erkannt8 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30»September 1953 wird zurückgewiesen* Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand Am 4oApril 1949 kaufte der Kläger von der Finna Heinrich Kö^^ in BifBBM einen Dreiseiten-Kipper-LKW zu dem Preis von 5500 DM« Gleichzeitig verkaufte er einen reparaturbedürftigen Mercedes-LKW an die Firma & Co. um 4000 DM. Die Firma IMHB zahlte ihm 2000 DM an, die er an die Firma als Anzahlung für den Kip- per gab. Die restlichen 2000 DM sollte der Kläger am 30.April 1949 von der Firma erhalten. Sie sollten zur Befriedigung der Restkaufpreisforderung der Firma KöflHD dienen» Der Kläger und die Firma legten den Kauf- vertrag dem Landratsamt - Abteilung Strassenverkehr - zur Genehmigung vor, die damals noch erforderlich war. Dadurch erhielt der bei dem Landratsamt beschäftigte Verwaltungsangestellte Scheuermann von dem Kaufvertrag Kenntnis o Am 20cMärz 1949 erkundigte sich der Justizbeamte aus bei der Abrechnungsstelle der Strassenver- kehrsstelle des Landratsamtes über den Umfang des damaligen Transportbetriebes des Klägers und seine einzelnen Auftraggeber? er berief sich darauf., er habe gegen den Kläger einen rechtskräftigen Titel über 1400 DM. Das Antwortschreiben der Strassenverkehrsstelle vom 21.April 1949, das von Scheuermann unterzeichnet war, lautete wie folgt? ”Im Besitze Ihres Schreibens vom 20.3.49 teile ich Ihnen mit, dass ich Ihnen die gewünschte Auskunft leider nicht erteilen kann. v/ar bis vor kurzem im Besitze eines Mercedes LKW, den er an die Firma I0BBP & Co« in KrflIHIl veräussert hat. Vielleicht ist es Ihnen möglich, dort einzuhaken, so daß Sie zu Ihrem Geld kommen.” 3 Weiter pfändete daraufhin mit Pfändungsund überwei-sungsbeSchluss des Amtsgerichts Bingen die Forderung des Klägers gegen die Firma die den gepfändeten Betrag an Weiter auszahlte. Da der Kläger- infolgedessen seine am 30»April 1949 fällige Rate nicht an die Firma KöVBfr bezahlen konnte, trat diese von dem Vertrag zurück und erhielt in der Folgezeit den verkauften Lastkraftwagen gegen Rückgabe der angezahlten 2000 DM von dem Kläger wieder zurück» Sine von dem Kläger gegen eingereichte Klage, auf Rückerstattung der durch die Pfändung und Überweisung der erlangten 1400 DM, die darauf gestützt war, WflflD habe auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet gehabt, wurde nach Verweigerung des Armenrechts in zwei Instanzen nicht weiter durchgeführt» Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den beklagten Kreis zur Zahlung von 3000 DM nebst 4# Zinsen seit 30»April 1949 zu verurteilen» Er hat vorgetragen, Sch^P-habe dadurch seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt, dass er pflichtwidrig den von dem Kaufvertrag mit in Kenntnis gesetzt habe» Dem Kläger sei dadurch ein erheblicher Schaden entstanden, denn durch die Rückgabe des LKW an die Firma KäfHP sei sein Transportbetrieb zu dem Erliegen gekommen» Bei Y/eiter-fübrung des Transportbetriebes hätte er täglich etwa 30 DM verdient» Von diesem Verdienstausfall macht er 3000 DM als Teilbetrag geltend» Der beklagte Kreis hat die Abweisung der Klage beantragt» Er hat vorgebracht, sei hinsichtlich des Kaufvertrages nicht zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen, da es sich dabei um eine offenkundige Tatsache gehandelt habe. Im übrigen fehle es an der Ursächlichkeit 4 zwischen der Auskunft des unä dem Schaden .des Klägers, da dieser die Schuld an W^|H hätte auf jeden Pall bezahlen müssen. Der Kläger hatte ausserdem auch von der Firma KöUP Stundung erhalten und seinen LKW dann behalten können. Der Anspruch wird auch der Höhe nach bestritten. Der beklagte Kreis bestritt schliesslich auch noch seine Passivlegitimation. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und auf seinen Einspruch hin das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der beklagte Kreis beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: . 1. Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zu. dem Landgericht - in der Mitteilung des Angestellten Sch^mi^fe an eine pflichtwidrige Verletzung der dem Schdfc- mann auch gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflicht zur Verschwiegenheit über Vorgänge,.die ihm in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind, gesehen. Es hat die Frage des Verschuldens des Sch^BHIK und der Ursächlichkeit für den Schaden des Klägers offen gelassen und hat die Klage deshalb abgewiesen, weil der Kläger durch seine Zahlungsunwilligkeit gegenüber ^en i*2 3® enstand'enen Schaden in so überwiegendem Maße selbst verschuldet habe, dass eine etwaige Haftung des beklagten Kreises entfalle. 2 Las Landgericht ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der Auffassung, dass schon objektiv ein amtspflichtwidriges 5 Verhalten des Angestellten Scl4HHHB nicht vorliege, Es begründet das u.a» damit, dass es sich bei dem Verkauf des Lastkraftwagens um eine der Geheimhaltungspflicht nicht unterliegende offenkundige Tatsache handele. Es sei unter normalen Verhältnisse kein Grund ersichtlich, den Tatbestand des Verkaufs als geheimzuhaltende Sache zu behandeln, da es ohnehin als gewiss erscheinen könne, dass die Tatsache des Verkaufs bereits einem mehr oder weniger grossen Personenkreis bekannt sei und der Gesetzgeber ausserdem den Eigentumsübergang an Kraftfahrzeugen bewusst mit besonderer PublizitätsWirkung ausgestattet habe« Auf eine solche offenkundige Tatsache könne sich die Geheimhaltungspflicht des § 8 DBG nicht erstrecken. Ob diese Auffassung richtig ist, kann allerdings zweifelhaft sein$ doch kann das auf sich beruhen« Jedenfalls ist sie nicht offensichtlich unrichtig. Es kann in der Tat zweifelhaft sein, ob sich die Geheimhaltungspflicht auch auf die Tatsache des Verkaufes oder nur auf die Einzelheiten des Kaufvertrages (Preis, Zahlungsbedingungen) bezieht. Im vorliegenden Pall ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft des Angestellten SchBHHHK nicht mehr enthält, als die Mitteilung, dass der Kläger seinen*Wagen an die Firma verkauft hat« Einzelheiten über den Inhalt des Kaufvertrages enthält die Auskunft nicht. Auch der Hinweis, könne dort möglicherweise "einhaken” und so zu seinem Geld .kommen, enthält keine positive Mitteilung über Einzelheiten des Kaufvertrages. Unter diesen Umständen kann es dem Angestellten SchBHHBB auch nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, wenn er nicht zu einer anderen Erkenntnis gelangt ist als ein Kollegialgericht, und die Mitteilung der Tatsache des Verkaufes für zulässig angesehen hat« Ist somit ein Verschulden des Angestellten Sei zu verneinen, dann entfällt damit auch eine Haftung des be- 6 klagten Kreises aus § 839 BGB in Verb mit Art 128 Verfassung Rheinland-Bfalz. Das angefochtene Urteil ist daher jedenfalls im Ergebnis richtig« 3. Die Revision des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass noch auf die weiteren in dem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsund Tatfragen eingegangen zu werden brauchte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Ri e t s che1 Dr.Kre ft Dr.Pagendarm Wolany Dr„Beyer