hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31* Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Riese,Br«*Bel-brtick, Br» Pagendarm, Br« Kleinewefers und Br« Bock für Recht erkannt: und 120 qm Dachschalbretter) auf ein Lager der beklagten Stadt Koblenz bringen lassen« Die Handlungsweise der beiden Architekten entbehre jeder Rechtsgrundlage« Die Beklagte könne sich' nicht auf den sogenannten Trümmererlass berufen, weil das Material nicht "geborgen” worden sei; die von ihm bereits geborgenen Baustoffe seien "einfach weggenommen" worden« Der Architekt sei zwar Wiederaufbauleiter für den Stadtbezirk PtfHHHl gewesen, die Wegnahme sei aber auf Grund der Erlasse des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft (”GB Bau") vom 16» September 1943 und 18» Februar 1944 zu Recht erfolgt» Ihr Oberbürgermeister habe im vorliegenden Fall lediglich als Sbnderbeauftragter des Reichs in dessen Hamen und für dessen Rechnung gehandelt» Die Beklagte vertritt daher die Ansicht, dass irgendwelche Ansprüche des Klägers nur gegen das Deutsche Reich bezw» dessen Rechtsnachfolger gegeben sein könnten. Das Landgericht hat die Klage, soweit es sich um die Heizkörper handelt, abgewiesen und im übrigen den auf Ersatzleistung für Bauholz, Fussbodenbretter und Dachschalbretter gerichteten Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Berufungsgericht hat unter Abänderung dieses Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen« Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Ersatzlieferungsanspruch weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« 1*1« Das Berufungsgericht hat die Amtshaftung der Beklagten aus Art 131 WeimVerf in Verbindung mit § 839 BGB unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95/^87) verneint und zur Begründung ausgeführt: Der Architekt sei unstreitig nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne gewesen« Auf Grund eines mit der Beklagten geschlossenen Privatdienstvertrages habe er zwar im Aufträge des Oberbürgermeisters der Beklagten gemäss den 'für die Bauwirtschaft erlassenen Anordnungen Aufgaben erfüllt, dabei aber hoheitsrechtliche Funktionen des Reiches ausgeübt, so dass nach der für diese. Aus den in dieser Entscheidung vom 21« Juni 1951 im einzelnen dargelegten Gründen haftet für Amtspflichtverletzungen eines solchen Angestellten nicht das Reich, sondern die Anstellungskörperschaft, die sich zur Erfüllung der ihr übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten im Rahmen ihrer gesamten Ver-waltungstr.tigkeit des Angestellten aijf Grund eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses bedient.« bei Bomben- und Brandschäden vom 14c% September 1940 in der Fassung vom 16« Januar 1941 (MinBliV 1941 S 229 und RArbBl 1942 Hr 1 S I 9 ff, abgedruckt bei Danckelmann, Rriegssachschädenrecht 1944 unter C 2b, Ziff 1) waren in den Stadtgemeinden die * Bürgermeister bezw« die Oberbürgermeister mit der "Leitung aller für die Beseitigung der' durch feindliche Fliegerangriffe eiugetretehen Bomben- und Brandschäden zu ergreifenden Sofortmassnahmen" beauftragt worden« Zur Durchführung dieser Aufgaben sollten sie sich der städtischen Hochbauämter bedienen können« Der Oberbürgermeister der Beklagten, der insoweit Beauftragter des Generalbevollmächtigten der Bauwirtschaft war, richtete zuta Zwecke 3o Die Beklagte ‘wendet sich nicht gegen die in der angeführten Entscheidung des Senats dargelegten Recht sgrinidsätze als solche, sondern hl'lt diese Grundsätze nur wegen der nach ihrer Meinung im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Organisation, des Aufgabenbereichs und der dem Reich zustehenden Weisungsbefugnisse hier nicht .für anwendbar« Die se Einwendungen der Beklagten sind nicht gerechtfer- * tigt« sehen Ilochbauümter bedienen konnten* Damit wurden diese Aufgaben AuftragsarGelegenheiten der Geneinden« l£tö!ran konnte auch trotz der Passung des § 2 Abs 3 DGemO der Umstand nichts ändern, dass die tbertragung der Auftragsangelegenheiten an ein bestimm-' tes Gemeinde organ, hier den Oberbürgermeister, und ::icht allgemein an die Gemeinde als solche vorgenom-ren wurde (ebenso PGHZ 2, 142 unter Hinweis auf Jellinek, Verwalt ungerecht 3« Aufl 1951 S 531)« Der Oberbürgermeister wurde nicht etwa nur "persönlich” sondern gerade in seiner Eigenschaft als' Leiter der Stadtgemeinde, der als solcher die ihm unterstellten Bear.ten und Angestellten des städtischen Hochbauamts heranziehen konnte, mit der Leitung der So-fortmassnaiimen zur Beseitigung der eingetretenen Bomben- und Brandschäden beauftragt« Soweit er diese Aufgaben mit den vorhandenen städtischen Kräften nicht erfüllen konnte, blieb es ihm überlassen, auch freiberuflich tätige Personen zur Mitarbeit heranzuziehen, wie dies z0B* in grossem Umfang durch die Beschäftigung von Architekten als "Aufbauleiter" geschehen ist* Alle, diese Personen wurden von der Gemeinde angestellt und überwacht und konnten auch von der Gemeinde entlassen werden* Sie hatten die Auftragsangelegenheiten nicht deshalb zu bearbeiten, weil das Re~eh es anordnete, sondern weil ihr Dienstherr, die Gemeinde, ihnen diese Arbeit im Rahmen der Dienstgeschäfte übertrug« Es bestand auch durchaus die Blöglichkeit, die einzelnen Beamten und Angestellten zu gleicher Zeit für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten und eigenen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde zu verwenden* Es ist deshalb kein innerer Grund vorhanden^ die Amt shaft üng für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten anders zu regeln als für sonstige Verwaltungsaufgaben« Nur durch die hiernach gebotene Gleichstellung von Beamten und Angestellten in der Frage der Amtshaftung bei Auftragsargelegenheiten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anstellungskörperschaft allein in der Lage ist und auch die Aufgabe hat, einen solchen Angestellten mit der gebotenen Sorgfalt auszuwählen,, ihn laufend zu überwachen, ihm gegebenenfalls eine pndere Tätigkeit zu Übertragen oder ihn zu entlassen« Für den Geschädigten entfällt die Notwendigkeit einer für ihn nicht selten schwierigen .Nachprüfung des Unterschieds zwischen eigenen und übertragenen Verwaltungsäufgaben sowie zwischen Beamten und Angestellten« Alle Gründe, die in der angeführten Entscheidung des Senats BC-HZ 2, 350*ff für die Anwendung der MAn~ stellungstheorie” dargelegt worden sind, treffen ’ also auch für den vorliegenden Fall zu« Der in jener Entscheidung offengelassene Sonderfall, dass eine öffentliche Körperschaft»ihre eigenen*Verwaltungsaufgaben ausnahmsweise nicht durch einen eigenen, sondern durch einen Angestellten einer anderen öffent liehen Körperschaft erledigen lässt, ohne dass diese Aufgaben der Anstellungskörperschaft auftragsweise übertragen werden {&&0 S 355), liegt hier nicht vor« Gegen die Anwendbarkeit der ” Anstellungstheorie'' kann schliesslich nichts daraus hergeleitet werden, dass der Zeuge als Aufbauleiter tatsächlich . b) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, aus einer Verschiedenartigkeit des Aufgabenbereichs die Anwendung der in der angeführten Entscheidung für Arrgesl eilte des Wohnungsamts dar^elegten "Anstellungstheorie" auf den vorliegenden Pall, in dem es sich um einen Angestellten des "Amtes für Sofortmassnahmen" handelt, ablehnen zu können* Das Wohnungsamt der Gemeinde hat i*iv staatlichem Auftrag für die Erfassung, Verteilung und Beschaffung von Wohnraum zu sorgen* Eine wesentliche Aufgabe der Ämter für Sofortmassnahmen bestand unter c) Schliesslich kann auch eine mehr oder n±nd*ef^ starke "unmittelbare” Bindung der Beamten und Angestellten der beauftragten Körperschaft an Weisungen der auftraggebenden Körperschaft nicht zu einem Ausschluss der Amtshaftung der beauftragten Anstellungskörperschaft führen* Art und Umfang der fachlichen Weisungsbefugnisse xder beauftragenden Körperschaft können durchaus verschieden sein» Selbst wenn die beauftragte Körperschaft überhaupt kein fachliches Weisungsrecht, sondern nur die Disziplinargewalt gegenüber den mit Auftragsangelegenheiten befassten Beamten und Angestellten gehabt hätte, würde sich hieraus noch kein Ausschluss der Amtshaftung der Beauftragten Anstellungskörperschaft ergeben^ Im vorliegenden Ball kann die Beklagte im übrigen* nicht einnal behaupten, dass der Aufbauleiter auf Grund einer besonderen, unmittelbar vom. d) Der Hinweis der Beklagten auf Sonderregelungen, wie sie in 5 4 -Abs 2 des Gesetzes über Finanzmassnahmen der Polizei vom 19« !&rz 1937 (RGBl I 325) .und in § 18 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz (Heufassung vom 31* August 1943, RGBl I* 507) getroffen worden sind, stellt den in der Entscheidung des Senats EGHZ 2, 330 dargelegten Grundsätzen nicht entgegen« Soweit in diesen Gesetzen überhaupt die Haftung der auftraggebenden Körperschaften im Sinne der "Funktionstheorie" Das Berufungsgericht dagegen sieht eine Amtspflichtverletzung nur dariny dass 11 es unterlassen habe, dem Kläger durch eine ordnungsmässige Inanspruchnahme einen Rechtsweg zu eröffnen, in dem er seine Einwendungen hätte Vorbringen können”; aus den genann -ten Erlassen ergebe sich, dass auch die begründeten wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers an der Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und Unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme des Holzes auf {Grund der Erlasse vom 16, September 1943 und vom 1s, Februar 1944 zulässig war. Dabei wird zu .berücksichtigen sein, dass das Haus des Klägers n^ch seinjer eigenen Schadensmeldung vom 30, Juli 19^4 bis aur Kel-lerdeclre durch Bombentreffer z^störtVwar und\ deshalb als Totalschaden im Sinne der Zixf 2 Abä, 1 der Ersten Ausftihrungsbestimmung zur 18, Anordnung des GBBau vom 26, November 1941 (abgedrucict bei D^nckel-mann unter C 2b I) anzusehen war. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme des vom Kläger bereits geborgenen Bauholzes hiernach überhaupt zulässig war und ob und weshalb bei der Inanspruchnahme möglicherweise nur Formfehler vorgekommen sind» Der Zeuge hatte nach seiner Aussage nur " Z uw ei sung s scheine'n aussusteilen, die vom Amt für Sofortmassnahmen zu dem-Zwecke der Genehmigung "abzustempeln" waren» Der Leiter der hierfür zuständigen Abteilung des Amtes für Sofortmassnahmen war der als Zeuge vernommene' Verwaltungsdirektor i»R» van Rhüden (Bl 29R, 30R^ GA, Bl 7R der Beiakte)» Diese Gesichtspunkte sind nicht nur.für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des Zeugen Mflpp und der übrigen mit der Zuweisung befassten Beamten der Beklagten, sondern auch für die weitere Frage von.Bedeutung, ob die möglicherweise vorgekommenen Formfehler überhaupt für eine Vermögens Schädigung des Klägers ursächlich waren«' In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht gegeberenfalls auch mit der Behauptung der Beklagten auseinanderzusetzen haben, dass wegen der derzeitigen Bauholz!*
Für das Nachschlagewerk!
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Gesetz: BGB § 839; WeimVerf Art 131; GrundG Art 34
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Bine Körperschaft des öffentlichen Rechts
haftet aus den in der Entscheidung BGHZ 2* 330 •# *
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OLG Koblenz
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Aktenzeichen: III ZR 256/51 Urt« v» 31* Januar 1952
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Verkündet am 31o Januar 1952 Fieser, Just«Angest«
« is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle •
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit des Hittelschullehrers Johannes I4HB YtflPBtrasse flÜ,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisions-kl^gers,
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hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31* Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Riese,Br«*Bel-brtick, Br» Pagendarm, Br« Kleinewefers und Br« Bock für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil ‘ des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts .in Koblenz vom 19« Juli. 1951 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
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Revision, an' das Berufungsgericht zurückverwiesen«
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wurde am 19® Juli 1944 von Bomben getroffen, ohne auszubrennen« Aus den Trümmern barg der Kläger1 Bauholz, Fussbodenbretter. und Dachschalbretter, entnagelte sie und schichtete das Material in seinem eihgefrie-deten'j Hausgarten auf, um es später beim Wiederaufbau des Hauses verwenden zu können« Anfang August 1944 liess der Architekt Sepp MfllP dieses aufgestapelte Holz abfähren« Einige Tage danach liess der Architekt E«A« durch eine.Gruppe des Si-
cherheit s- und Hilfsdienstes die unbeschädigten Heizkörper aus dem Haus abmontieren und zusammen mit den vom Kläger bereits auf gestapelten Heizkörpern fortbringen«Der Kläger erhielt für diese Entnahmen weder eine Empfangsbescheinigung noch eine Beschlagnahmeverfügung« Er wurde auch nicht entschädigt«
Der Kläger hat vorgetragen, sein Haus sei nur teilweise beschädigt gewesen« Der Architekt Mfl|P habe als sti’.dtischer Aufbauleiter gehandelt und das gesamte Holz (20 cbm Bauholz, 230 qm Fussbodenbretter . und 120 qm Dachschalbretter) auf ein Lager der beklagten Stadt Koblenz bringen lassen« Die Handlungsweise der beiden Architekten entbehre jeder Rechtsgrundlage« Die Beklagte könne sich' nicht auf den sogenannten Trümmererlass berufen, weil das Material nicht "geborgen” worden sei; die von ihm bereits geborgenen Baustoffe seien "einfach weggenommen" worden«
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Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20 cbm Bauholz, 230 qm Fussbodenbretter und 120 qm Dachschalbretter herauszugeben bezw. Gegen-stunde gleicher JVrf und Güte zu liefern.
Soweit er ursprünglich auöh Herausgabe der Heiz-» körper gefordert hatte, hat er die Klage zurückgenommen»
Die Beklagte hat der Teilrücknahme der Klage nicht zugestimnt und beantragt, den Klüger mit seiner Klage abzuweisen»
Die Beklagte bestreitet ihre Fassivlegitiination»
Der Architekt sei zwar Wiederaufbauleiter für
den Stadtbezirk PtfHHHl gewesen, die Wegnahme sei aber auf Grund der Erlasse des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft (”GB Bau") vom 16» September 1943 und 18» Februar 1944 zu Recht erfolgt» Ihr Oberbürgermeister habe im vorliegenden Fall lediglich als Sbnderbeauftragter des Reichs in dessen Hamen und für dessen Rechnung gehandelt» Die Beklagte vertritt daher die Ansicht, dass irgendwelche Ansprüche des Klägers nur gegen das Deutsche Reich bezw» dessen Rechtsnachfolger gegeben sein könnten. Wenn auch keine Bescheinigung ausgestellt worden sei, so habe der Klüger dadurch keinen Schaden erlitten; denn nach dem Erlass des GB Bau vom 18» Februar 1944 hätten i? m Entschädigungsansprüche nneh dem Reichsleistungsgesetz ohnehin nicht zugestanden» Die Beklagte behauptet, sie sei durch die Wegnahme des Holzes nicht bereichert»
Es sei auch nicht richtig, dass das Haus, des Klägers
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nur teilweise beschädigt gewesen sei.« In seinem KriegsSchadenantrag vom 30* Juli 1944 habe er selbst aufgeführt: nBombentreffer zerstörten mein Haus bis zur Kellerdecke"«
Das Landgericht hat die Klage, soweit es sich um die Heizkörper handelt, abgewiesen und im übrigen den auf Ersatzleistung für Bauholz, Fussbodenbretter und Dachschalbretter gerichteten Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Berufungsgericht hat unter Abänderung dieses Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen« Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Ersatzlieferungsanspruch weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe:
Die Revision musste Erfolg haben«
1*1« Das Berufungsgericht hat die Amtshaftung der Beklagten aus Art 131 WeimVerf in Verbindung mit § 839 BGB unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95/^87) verneint und zur Begründung ausgeführt: Der Architekt sei unstreitig nicht
Beamter im staatsrechtlichen Sinne gewesen« Auf Grund eines mit der Beklagten geschlossenen Privatdienstvertrages habe er zwar im Aufträge des Oberbürgermeisters der Beklagten gemäss den 'für die Bauwirtschaft erlassenen Anordnungen Aufgaben erfüllt, dabei aber hoheitsrechtliche Funktionen des Reiches ausgeübt, so dass
nach der für diese. Fälle vom Reichsgericht vertretenen 11 Funkt ionstheorien im Sinne des Art 131 WeimVerf nicht im Dienste der Beklagten, sondern im Dienste des > Reiches gestanden habe« Danach hafte für die von .
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begangene Antspflichtsverletzung nicht die Beklagte , sondern das Reich«
2« Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht unter Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2,
350 ff)«
Aus den in dieser Entscheidung vom 21« Juni 1951 im einzelnen dargelegten Gründen haftet für Amtspflichtverletzungen eines solchen Angestellten nicht das Reich, sondern die Anstellungskörperschaft, die sich zur Erfüllung der ihr übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten im Rahmen ihrer gesamten Ver-waltungstr.tigkeit des Angestellten aijf Grund eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses bedient.«
Auf Grund der 18« Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft ("GBBau") betreffend bauliche Sofortmassnahmen . bei Bomben- und Brandschäden vom 14c% September 1940 in der Fassung vom 16« Januar 1941 (MinBliV 1941 S 229 und RArbBl 1942 Hr 1 S I 9 ff, abgedruckt bei Danckelmann, Rriegssachschädenrecht 1944 unter C 2b, Ziff 1) waren in den Stadtgemeinden die * Bürgermeister bezw« die Oberbürgermeister mit der "Leitung aller für die Beseitigung der' durch feindliche Fliegerangriffe eiugetretehen Bomben- und Brandschäden zu ergreifenden Sofortmassnahmen" beauftragt worden« Zur Durchführung dieser Aufgaben sollten sie sich der städtischen Hochbauämter bedienen können« Der Oberbürgermeister der Beklagten, der insoweit Beauftragter des Generalbevollmächtigten der Bauwirtschaft war, richtete zuta Zwecke
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der Erfüllung seiner Aufgaben das ^Amt für Sofort-rassnp^cienM ein, von den auch der auf Grund eines Privatdienstvertrages als städtischer Aufbauleiter für den Stadtbezirk eingesetzte Architekt seine Aufträge erhielt (dessen Aussage
laut Sitzungsniederschrift vom 1* September 1950,
Bl 29 R GA, in Verb mit der Aussage vom 29 August 1947 im Emittlungsverfahren 5* Js 1110/48, Beiakte Bl 7 R)*
3o Die Beklagte ‘wendet sich nicht gegen die in der angeführten Entscheidung des Senats dargelegten Recht sgrinidsätze als solche, sondern hl'lt diese Grundsätze nur wegen der nach ihrer Meinung im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Organisation, des Aufgabenbereichs und der dem Reich zustehenden Weisungsbefugnisse hier nicht .für anwendbar« Die se Einwendungen der Beklagten sind nicht gerechtfer- * tigt«
a) Gegenstand des Rechtsstreits sind nur die vom GBBau bei Bomben-, und Brandschäden angeordneten baulichen Sofortmassnahmen und nicht die ganz anderen Aufgaben dienenden Massnahmen des Luftschutzesofort-rro^rarmso Zu Unrecht beiruft sich deshalb die Beklagte auf die vom GBBau gemäss § 1 Abs 2 des Luftschutzgesetzes getroffenen Massnahmen« Der vom Berufungsgericht erwähnte Erlass des GBBau vom 14* November 1941 (Abschrift Bl 91 GA) betrifft die Durchführung des Luftschutz-'iSofortprogramma und nicht die baulichen Sofortmassnalimen bei Bomben- und Brandschäden« Diese Sofortmassnahmen wurden in den Stadtgemeinden den Bürgermeistern bezw« den Oberbürgermeistern übertragen, die sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der städti-
sehen Ilochbauümter bedienen konnten* Damit wurden diese Aufgaben AuftragsarGelegenheiten der Geneinden« l£tö!ran konnte auch trotz der Passung des § 2 Abs 3 DGemO der Umstand nichts ändern, dass die tbertragung der Auftragsangelegenheiten an ein bestimm-' tes Gemeinde organ, hier den Oberbürgermeister, und ::icht allgemein an die Gemeinde als solche vorgenom-ren wurde (ebenso PGHZ 2, 142 unter Hinweis
auf Jellinek, Verwalt ungerecht 3« Aufl 1951 S 531)«
Der Oberbürgermeister wurde nicht etwa nur "persönlich” sondern gerade in seiner Eigenschaft als' Leiter der Stadtgemeinde, der als solcher die ihm unterstellten Bear.ten und Angestellten des städtischen Hochbauamts heranziehen konnte, mit der Leitung der So-fortmassnaiimen zur Beseitigung der eingetretenen Bomben- und Brandschäden beauftragt« Soweit er diese Aufgaben mit den vorhandenen städtischen Kräften nicht erfüllen konnte, blieb es ihm überlassen, auch freiberuflich tätige Personen zur Mitarbeit heranzuziehen, wie dies z0B* in grossem Umfang durch die Beschäftigung von Architekten als "Aufbauleiter" geschehen ist* Alle, diese Personen wurden von der Gemeinde angestellt und überwacht und konnten auch von der Gemeinde entlassen werden* Sie hatten die Auftragsangelegenheiten nicht deshalb zu bearbeiten, weil das
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Re~eh es anordnete, sondern weil ihr Dienstherr, die Gemeinde, ihnen diese Arbeit im Rahmen der Dienstgeschäfte übertrug« Es bestand auch durchaus die Blöglichkeit, die einzelnen Beamten und Angestellten zu gleicher Zeit für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten und eigenen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde zu verwenden* Es ist deshalb kein innerer Grund vorhanden^ die Amt shaft üng für die Erledigung
von Auftragsangelegenheiten anders zu regeln als für sonstige Verwaltungsaufgaben« Nur durch die hiernach gebotene Gleichstellung von Beamten und Angestellten in der Frage der Amtshaftung bei Auftragsargelegenheiten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anstellungskörperschaft allein in der Lage ist und auch die Aufgabe hat, einen solchen Angestellten mit der gebotenen Sorgfalt auszuwählen,, ihn laufend zu überwachen, ihm gegebenenfalls eine pndere Tätigkeit zu Übertragen oder ihn zu entlassen« Für den Geschädigten entfällt die Notwendigkeit einer für ihn nicht selten schwierigen .Nachprüfung des Unterschieds zwischen eigenen und übertragenen Verwaltungsäufgaben sowie zwischen Beamten und Angestellten«
Alle Gründe, die in der angeführten Entscheidung des Senats BC-HZ 2, 350*ff für die Anwendung der MAn~ stellungstheorie” dargelegt worden sind, treffen ’ also auch für den vorliegenden Fall zu« Der in jener Entscheidung offengelassene Sonderfall, dass eine öffentliche Körperschaft»ihre eigenen*Verwaltungsaufgaben ausnahmsweise nicht durch einen eigenen, sondern durch einen Angestellten einer anderen öffent liehen Körperschaft erledigen lässt, ohne dass diese Aufgaben der Anstellungskörperschaft auftragsweise übertragen werden {&&0 S 355), liegt hier nicht vor« Gegen die Anwendbarkeit der ” Anstellungstheorie'' kann schliesslich nichts daraus hergeleitet werden, dass der Zeuge als Aufbauleiter tatsächlich .
ausschliesslich im Rahmen der der Beklagten vom GBBau übertragenen Sofortmassnahmen tätig war und
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nicht auch für sonstige eigene Verwaltungsaufgaben der Beklagten herangezogen wurde.* Wenn es in der genannten Entscheidung (aaO S 354) heisst, es sei 11 nicht ausgeschlossen* die einzelnen Beamten oder Angestellten zu gleicher Zeit für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten und eigenen Verwaltungsangelegenheiten heranzuziehen", so trifft auch dieser Gesichtspunkt für den vorliegenden Fall uicht zu*
b) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, aus einer Verschiedenartigkeit des Aufgabenbereichs die Anwendung der in der angeführten Entscheidung für Arrgesl eilte des Wohnungsamts dar^elegten "Anstellungstheorie" auf den vorliegenden Pall, in dem es sich um einen Angestellten des "Amtes für Sofortmassnahmen" handelt, ablehnen zu können* Das Wohnungsamt der Gemeinde hat i*iv staatlichem Auftrag für die Erfassung, Verteilung und Beschaffung von Wohnraum zu sorgen* Eine wesentliche Aufgabe der Ämter für Sofortmassnahmen bestand unter
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anderem darin, nach liöglichkeit die durch Fliegerangriff entstandenen Bomben- und Brandschäden zu beseitigen, Beide Ämter waren also zugleich zu dem Nutzen der Gemeinde und ihrer Einwohner tätig. Es lag deshalb nahe, diese Aufgaben den Gemeinden als Auftragsangelegenheit zu übertragen. Dass alle Rriegssach-schilden und die mit ihrer Beseitigung verbundenen ICosten vom Reich zu tragen waren, änderte an dem Charakter der Auftragsangelegenheit nichts« Die übertragenen Aufgaben berührten sich im übrigen auch durchaus mit der Arbeit,' die den städtischen Hochbauämtern im Rahmen der eigenen Gemeindeaufgäben oblag*
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c) Schliesslich kann auch eine mehr oder n±nd*ef^ starke "unmittelbare” Bindung der Beamten und Angestellten der beauftragten Körperschaft an Weisungen der auftraggebenden Körperschaft nicht zu einem Ausschluss der Amtshaftung der beauftragten Anstellungskörperschaft führen* Art und Umfang der fachlichen Weisungsbefugnisse xder beauftragenden Körperschaft können durchaus verschieden sein» Selbst wenn die beauftragte Körperschaft überhaupt kein fachliches Weisungsrecht, sondern nur die Disziplinargewalt gegenüber den mit Auftragsangelegenheiten befassten Beamten und Angestellten gehabt hätte, würde sich hieraus noch kein Ausschluss der Amtshaftung der Beauftragten Anstellungskörperschaft ergeben^ Im vorliegenden Ball kann die Beklagte im übrigen* nicht einnal behaupten, dass der Aufbauleiter
auf Grund einer besonderen, unmittelbar vom. GBBau erteilten Anweisung gehandelt hätte» Br ist vielmehr nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Aufgaben tätig gewesen, die ihm allgemein von dem vom Oberbürgermeister der Beklagten eingerichteten Amt f**r Sofortnassnahren zugewiesen worden waren*
d) Der Hinweis der Beklagten auf Sonderregelungen, wie sie in 5 4 -Abs 2 des Gesetzes über Finanzmassnahmen der Polizei vom 19« !&rz 1937 (RGBl I 325) .und in § 18 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz (Heufassung vom
31* August 1943, RGBl I* 507) getroffen worden sind, stellt den in der Entscheidung des Senats EGHZ 2, 330 dargelegten Grundsätzen nicht entgegen« Soweit in diesen Gesetzen überhaupt die Haftung der auftraggebenden Körperschaften im Sinne der "Funktionstheorie"
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Da das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen die Klage zu Unrecht mangels Sachbefug-nis der Beklagten abgewiesen hat, war das ange-fochte.'.e Urteil aufzuheben*
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Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis Übereinstimmend das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Zeugen bejaht*
Das Landgericht erblickt eine Amtspflichtverlet-zung darin, dass das vom Kläger bereits gebor-
gene Holz hat abfahren lassen, obwohl das Material einem behördlichen Zugriff auf Grund der Erlasse von 16* September 1943 und 18* Februar 1944 (HinBliV 1943 S 1650; 1944 S 221) entzogen gewesen sei; eine wirksame Beschlagnahme auf Grund allgemeiner Vorschriften, etwa des Reichsleistungsgesetzes, sei von der
Beklagten nicht behauptet worden*
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Das Berufungsgericht dagegen sieht eine Amtspflichtverletzung nur dariny dass 11 es unterlassen habe,
dem Kläger durch eine ordnungsmässige Inanspruchnahme einen Rechtsweg zu eröffnen, in dem er seine Einwendungen hätte Vorbringen können”; aus den genann -ten Erlassen ergebe sich, dass auch die begründeten wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers an der
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alsbaldigen Verwendung der Gegenstände zu berücksichtigen waren, so dass der Kläger möglicherweise
mit einem Rechtsmittel Erfolg hätte haben können«
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Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, die Annahme einer für den behaupteten Schaden ursächlichen, schuldhaften Amtspflicht-verletzimg des Zeugen MflBP zu rechtfertigen«
Das Berufungsgericht irrt, wenn es schon die ITicht er Öffnung eines Rechtswegs für eine den Kläger schädigende Amtspflicht Verletzung hält« Es gab da-Kals we^-en der auf Grund der vorbezeichneten Erlasse-und-des Reichsleistungsgesetzes- durchgeführten Inanspruchnahmen überhaupt keinen “Rechtsweg” hinsichtlich der Inanspruchnahme, sondern nur die Dienstaufsichtsbeschwerde« Der Kläger hat von der DienstaufSichtsbeschwerde jedoch keinen Gebrauch gerächt, obwohl er hierzu durchaus in der läge gewesen wäre, nachdem er von der Inanspruchnahme des Holzes Kenntnis erhalten hatte und sein gegenüber dem Zeugen erklärter Widerspruch ohne Erfolg
geblieben war« Er hätte sich bei dem Amt für gp~ fortrassnahmen oder der Vorgesetzten Dienststelle wegen der ihm von lediglich mündlich eröff-
net en Beschlagnahmeanordnung beschweren kÖxu;en und auf diese \7eise vermutlich auch ohne weiteres eine schriftliche Leistungsanforderung oder eine entsprechende Empfangsbescheinigung Über das entnommene Holz erlangen können, wenn er damals Wert darauf gelegt hätte « Im Übrigen kann gemäss § 23 ' Abs 2 RLG in dringenden Fällen eine wirksame Inanspruchnahme auch mündlich erfolgen« Die Ansicht
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des Berufungsgerichts, dass dem Kläger schon durch die Nichteröffnung des Rechtswegs ein Schaden entstanden sei, ist jedenfalls rechtsirrig. Da sich auf Grund des festgesteilten Sachverhalts noch keine anderweite Endentscheidung treffen lässt, musste die Sache an das Berufungsgericht zirttckver-wiesen werden, J
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und Unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme des Holzes auf {Grund der Erlasse vom 16, September 1943 und vom 1s, Februar 1944 zulässig war. Dabei wird zu .berücksichtigen sein, dass das Haus des Klägers n^ch seinjer eigenen Schadensmeldung vom 30, Juli 19^4 bis aur Kel-lerdeclre durch Bombentreffer z^störtVwar und\ deshalb als Totalschaden im Sinne der Zixf 2 Abä, 1 der Ersten Ausftihrungsbestimmung zur 18, Anordnung des GBBau vom 26, November 1941 (abgedrucict bei D^nckel-mann unter C 2b I) anzusehen war. Bei/Totalschäden war die Beseitigung von Bomben- und Brandschäden im Rahmen von Sofortmassnahmen nicht mehr zulässig. Nach den Erlassen des GBBau vom 16, September 1943 und 18, Februar 1944 hatten die Ämter!für Sofort-massnahmen das Recht und auch die Pflicht, verwendbare Baustoffe aus schwerbeschädigten {Gebäuden zur Aus« besserung weniger beschädigter Gebäudej in Anspruch, zu nehmen (vgl insbesondere Ziff 6b d$s Erlasses vom 16, 9, 1943 und Ziff I Abs 1, II*1 des Bergungserlasses vom 18, 2V 1944),‘,Nach Ziff III la des Ber-' gungserlasseswar Rechtsgrundlage für die Inanspruch-
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nähme von Verbrauchs st offen, Geräten usw» § 11 RLG, , wenn sie für Baumassnahmen in Anspruch genommen wurden» Bedarfsstellen waren die unteren Verwaltungsbehörden, in vorliegenden Pall also der Oberbürgermeister der Beklagten»
Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme des vom Kläger bereits geborgenen Bauholzes hiernach überhaupt zulässig war und ob und weshalb bei der Inanspruchnahme möglicherweise nur Formfehler vorgekommen sind» Der Zeuge hatte nach seiner Aussage nur " Z uw ei sung s scheine'n aussusteilen, die vom Amt für Sofortmassnahmen zu dem-Zwecke der Genehmigung "abzustempeln" waren» Der Leiter der hierfür zuständigen Abteilung des Amtes für Sofortmassnahmen war der als Zeuge vernommene' Verwaltungsdirektor i»R» van Rhüden (Bl 29R, 30R^
GA, Bl 7R der Beiakte)»
Sollte sich die Inanspruchnahme als widerrechtlich erweisen, so wird die Frage des Verschuldens der handelnden Beamten zu prüfen sein, insbesondere also die Frage, ob sich der Zeuge MJpp und die zuständigen Beamten des Amtes für Sof ortmassnahmen nach den
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Anweisungen des gBBau unter Berücksichtigung der schwierigen Verhältnisse, die bereits im Sommer 1944 * in einer vorn Luftkrieg betroffenen Stadt wie Koblenz bestanden, ohne Verschulden für befugt halten konn- . ten, die beanstandeten Massnahmen zu treffen» Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass nach Ziff III 2 Abs 1 des Bergungserlasses vom 18« Februar 1944 alle Inanspruchnahmen als Kriegssachschäden behandelt werden sollten« Ansprüche auf Grrnd des Reichs-
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leistungsgesetzes waren gemäss § 28 Abs 1 KSSchVO ausgeschlossen« Diese Regelung sollte nicht nur der Vereinfachung, sondern zugleich der Besserstellung der ‘Eigentümer dienen« Die Eigentümer sollten nicht auf eine "angemessene Entschädigung" nach dem Reichs-leistungsgesetz verwiesen werden, sondern auf Grund der Kriegssa chs chäderverordnung einen Anspruch auf vol-len Schade.^sersatz erlangen«. Dieser Erstattungsanspruch war von einer schriftlichen Leistungsanfor-derung nach dem Reichsleistungsgesetz nicht mehr abhängig« Rach der damaligen Auffassung sollte also durßh die Inanspruchnahme keine Vermögersminderung eintreten, sondern ein voller Ausgleich nach Eriegs-sachschäde-.recht stattfinden« Für alle als totalgeschädigt geltenden Eigentümer sollte damit die gleiche Rechtslage hinsichtlich ihrer ErstattungsanspWi-che ohne Rücksicht auf den grösseren oder geringeren Rest verbliebener brauchbarer Materialien hergestellt werden«
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Diese Gesichtspunkte sind nicht nur.für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des Zeugen Mflpp und der übrigen mit der Zuweisung befassten Beamten der Beklagten, sondern auch für die weitere Frage von.Bedeutung, ob die möglicherweise vorgekommenen Formfehler überhaupt für eine Vermögens Schädigung des Klägers ursächlich waren«' In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht gegeberenfalls auch mit der Behauptung der Beklagten auseinanderzusetzen haben, dass wegen der derzeitigen Bauholz!* nappheit bei der Durchs» führung der Sofortmassnahmen auf alle irgendwie greifbaren Bestände hätte zurückgegriffen werden müssen, und dabei möglicherweise auch die Beweisantritte.aüf
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Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl 69 GA) be~ rücksichtigen müssen»
Wie der Senat in der bereits verhandelten,
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aber noch nicht verkündeten zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 11« Februar 1952 - Ill ZR 140/50 - ausgeführt ha't, kann die haftende Körperschaft auch im Falle einer*Amtspflichtverletzung zwr Lieferung vertretbarer Sachen verurteilt werden*
Dr0 Riese Dr« Delbrück Dr* Pagendarm
Dr* Kleinewefers Dr* Bock