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BGH · III ZR 256/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 256/06

Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 13. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil die Klägerin aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen:

NichtzulassungsbeschwerdeMünchenHarsdorf-GebhardtProzessbevollmächtigteKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 256/06
vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegner,
-	Prozessbevollmächtigter zu 1:
-	Prozessbevollmächtigte zu 2:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2006 - 13 U 1724/06 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil die Klägerin aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).
Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.
Schlick
 Wurm
Dörr
 Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 15277/04 -OLG München, Entscheidung vom 10.10.2006 - 13 U 1724/06 -
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 15277/04 -OLG München, Entscheidung vom 10.10.2006 - 13 U 1724/06 -