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BGH · III ZR 255/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 255/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. 1. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß der Ehemann der Klägerin die Anfechtung der Darlehensverträge wegen arglistiger Täuschung schon im Dezember 1985 - und damit rechtzeitig (§ 124 BGB) - erklärt hat. Das rechtfertigt, auch bei Berücksichtigung der die Klägerin zusätzlich belastenden Darlehensbedingungen, noch nicht die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe beim Abschluß des Darlehensvertrages durch den Zeugen besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, ist für die Beurteilung, ob ein wucherähnlicher Ratenkredit vorliegt, unerheblich. b) Nachdem die Klägerin die Ansprüche der Beklagten aus dem zweiten Kreditvertrag durch eine Grundschuld gesichert hat, kann zweifelhaft sein, ob dieser Vertrag der Beurteilung nach den Grundsätzen über die Sittenwidrigkeit wucherähnlicher Ratenkredite unterliegt; denn die hierzu entwickelte höchstricherliche Rechtsprechung bezieht sich auf solche Kredite, die nicht grundpfandrechtlich abgesichert sind. Darauf braucht jedoch ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die weiteren Fragen, ob das Berufungsgericht bei der Berechnung des Vertragszinses für den zweiten Kreditvertrag einen Teilbetrag von 5.000 DM als Vermittlerkosten hätte ansetzen müssen und welche Folgerungen für die Bemessung des Vergleichszinses ggf.aus der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens zu ziehen wären. Die Klägerin hat sich nämlich auf die Konditionen des zweiten Vertrages nicht nur wegen ihrer wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsun-kundigkeit und Geschäftsungewandtheit eingelassen: Nach der Darstellung beider Parteien haben am Abschluß des zweiten Kreditvertrages sowohl die Klägerin selbst als auch ihr Ehemann mitgewirkt. Außerdem betreiben sie in Malaga/Spanien eine Diskothek und halten sich deshalb häufig im Ausland auf.Die Klägerin selbst, deren Beruf im Darlehensantrag mit "Hausfrau/Dachdeckerfachbetrieb" angegeben ist, ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten Mitgeschäftsführerin im Betrieb ihres Ehemannes. Die Weigerung der Beklagten, das Sicherungsgut schon jetzt teilweise freizugeben, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte hat sich in der Berufungserwiderung eines Anspruchs in Höhe von 5.000 DM für das Nettokapital zuzüglich 49.144,77 DM für Zinsen und Kosten (jedoch ohne Berücksichtigung bis dahin angefallener Verzugszinsen) berühmt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 124 BGB § 9 AGBG
BerufungsgerichtAnspruchSicherheitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 255/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Elfriede
 Zfl^Bhof I, MI
t
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt LL.M. -
t
gegen
 die Heinrich R^|P GmbH & Co. KG, Teilzahlungsbank, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HRB-Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz-Dieter RöflB in W|
Wal
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. November 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 1987 - 5 U 8/87 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 54.144,-- DM
 
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfo lg.
1.	Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der von ihm
 durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß der Ehemann der Klägerin die Anfechtung der Darlehensverträge wegen arglistiger Täuschung schon im Dezember 1985 - und damit rechtzeitig (§ 124 BGB) - erklärt hat. Diese Beurteilung bezieht sich ersichtlich auf das gesamte Beweisergebnis. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen	nur	unvollständig gewür-
digt, dringt daher nicht durch.
2.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Darlehensverträge vom 7. März 1983 und 27. Januar 1984 seien nicht sittenwidrig, ist zu demindest im Ergebnis nicht zu beanstanden .
a) Beim ersten Kreditvertrag überschreitet, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, der Vertragszins den marktüblichen Vergleichszins relativ höchstens um 75,6 %. Das rechtfertigt, auch bei Berücksichtigung der die Klägerin zusätzlich belastenden Darlehensbedingungen, noch nicht die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe beim Abschluß des Darlehensvertrages durch den Zeugen	besonderes	Vertrauen	in
 Anspruch genommen, ist für die Beurteilung, ob ein wucherähnlicher Ratenkredit vorliegt, unerheblich.
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b) Nachdem die Klägerin die Ansprüche der Beklagten aus dem zweiten Kreditvertrag durch eine Grundschuld gesichert hat, kann zweifelhaft sein, ob dieser Vertrag der Beurteilung nach den Grundsätzen über die Sittenwidrigkeit wucherähnlicher Ratenkredite unterliegt; denn die hierzu entwickelte höchstricherliche Rechtsprechung bezieht sich auf solche Kredite, die nicht grundpfandrechtlich abgesichert sind. Insoweit könnte allerdings für den Standpunkt des Berufungsgerichts sprechen, daß der Gesamtbetrag des zweiten Darlehens - unter Einbeziehung der Restverbindlichkeit aus dem vorausgegangenen Vertrag - den Grundschuldbetrag erheblich übersteigt. Darauf braucht jedoch ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die weiteren Fragen, ob das Berufungsgericht bei der Berechnung des Vertragszinses für den zweiten Kreditvertrag einen Teilbetrag von 5.000 DM als Vermittlerkosten hätte ansetzen müssen und welche Folgerungen für die Bemessung des Vergleichszinses ggf. aus der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens zu ziehen wären. Denn es fehlt hier jedenfalls an den persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat sich nämlich auf die Konditionen des zweiten Vertrages nicht nur wegen ihrer wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsun-kundigkeit und Geschäftsungewandtheit eingelassen:
Nach der Darstellung beider Parteien haben am Abschluß des zweiten Kreditvertrages sowohl die Klägerin selbst als auch ihr Ehemann mitgewirkt. Als Darlehensnehmerin trat die Klägerin deswegen auf, weil sie Eigentümerin des Grundstücks ist, das zur grundpfandrechtlichen Absicherung des Darle-
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hensrückzahlungsanspruchs dienen sollte. Aus dem Darlehensantrag vom 27. Januar 1984 geht hervor, daß der Ehemann der Klägerin Inhaber eines Dachdeckerfachbetriebes mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 10.000 DM ist und daß die Eheleute über Grundbesitz im Werte von 1,5 Mio. DM verfügen, der mit 500.000 DM belastet ist. Außerdem betreiben sie in Malaga/Spanien eine Diskothek und halten sich deshalb häufig im Ausland auf. Die Klägerin selbst, deren Beruf im Darlehensantrag mit "Hausfrau/Dachdeckerfachbetrieb" angegeben ist, ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten Mitgeschäftsführerin im Betrieb ihres Ehemannes. Demgemäß hat sie noch im Berufungsrechtszug vortragen lassen, sie und ihr Ehemann seien "in geschäftlichen Dingen beide äußerst versiert und deshalb erfolgreich".
3.	Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte müsse auch bei Wirksamkeit der Kreditverträge jedenfalls die beiden noch in ihrem Besitz befindlichen Kraftfahrzeugbriefe herausgeben.
Grundsätzlich hat ein Schuldner, der dem Gläubiger mehrere Sicherheiten gestellt hat, im Falle der Übersicherung keinen Anspruch auf Freigabe eines bestimmten Sicherungsgegenstandes; die Auswahl bleibt vielmehr dem Gläubiger überlassen (vgl. Senatsurteil v. 9. Juni 1983 - Ill ZR 105/82 - NJW 1983, 2701, 2703; Canaris Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rn. 2696). Hiervon abgesehen kann von einer Übersicherung im Streitfall aber auch nicht die Rede
 sein.
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Nach Nr. 9 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 7. März 1983 ist die Bank zur Rückübertragung der Rechte an dem Sicherungsgut erst verpflichtet, wenn sie wegen aller Ansprüche, die ihr gegen den Kreditnehmer zustehen, befriedigt ist. Die Revision hält diese Klausel für unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG). Wäre das richtig, so würde sich die Freigabeverpflichtung der Beklagten nach allgemeinen Regeln, insbesondere den §§ 138, 242 BGB, richten; die AGB-Banken, deren Nr. 19 Abs. 6 die Verpflichtung der Bank zur Freigabe von Sicherungsgegenständen regelt, sind in das Vertragswerk der Parteien nicht einbezogen worden. Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Knebelung hat die Klägerin nicht dargetan.
Die Weigerung der Beklagten, das Sicherungsgut schon jetzt teilweise freizugeben, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.
Die Beklagte hat sich in der Berufungserwiderung eines Anspruchs in Höhe von 5.000 DM für das Nettokapital zuzüglich 49.144,77 DM für Zinsen und Kosten (jedoch ohne Berücksichtigung bis dahin angefallener Verzugszinsen) berühmt. Diesem Anspruch, dessen rechnerische Richtigkeit die Revision nicht in Zweifel zieht und der sich laufend um die geschuldeten Verzugszinsen erhöht, stehen als Sicherheiten die drittrangige Grundschuld über 75.000 DM und zwei siche-rungsübereignete Kraftfahrzeuge (Baujahr 1980) gegenüber. Damit steht der Wert der Sicherheiten - ungeachtet der umstrittenen Frage nach der Werthaltigkeit der Grundschuld -noch nicht außer Verhältnis zur Höhe des gesicherten Anspruchs .
4. Auch unter anderen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg