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BGH · III ZR 255/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 255/86

a) Im Amtshaftungsprozeß ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist. b) Zur Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerecht fertigt, soweit der geltend gemachte Schaden dadurch entstanden ist, daß das staatsanwalt-schaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin über den 15. Ein von der Kriminalpolizei eingeholtes Gutachten über die Schadensursache kam zu dem Ergebnis, daß das Feuer nicht durch ein technisches, chemisches oder biologisches Selbstentzündungssystem entstanden sei. Juni 1983 gegen die Klägerin und den Kaufmann ein Ermittlungsver- fahren wegen schwerer Brandstiftung (S 306 StGB) ein; das Verfahren wurde wenig später auf die Ehefrau des Kaufmanns und den Gastwirt I Januar 1984 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Höhe von 50.000,— DM in Anspruch. Ihr Schaden besteht nach ihren Angaben in Miet- und Pachtzinsausfällen, die sie auf das nach ihrer Ansicht amtspflichtwidrige Verhalten der zuständigen Staatsanwälte bei der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zurückführt. Das Berufungsgericht sieht eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Staatsanwälte schon in der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin. Zwar sei, so führt es aus, der Strafverfolgungsbehörde bei der Entscheidung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorlägen, ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen; diese Entscheidung könne im Amts-haftungsprozeß nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Im Streitfall sei jedoch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin, die insoweit "Dritte” im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sei, nicht vertretbar gewesen, weil ausreichende Anhaltspunkte, welche die Klägerin in den Kreis der Tatverdächtigen hätten rücken können, gefehlt hätten, ein Anfangsverdacht gegen sie also nicht bestanden habe. Eine weitere Amtspflichtverletzung der zuständigen Staatsanwälte sei darin zu sehen, daß sie das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nicht schon am 5. Ohne das schuldhaft amtspflichtwidrige Verhalten der zuständigen Staatsanwälte hätte die Klägerin bereits im Juni, jedenfalls aber im September 1983 über die volle Feuerversicherungssumme verfügen, das abgebrannte Gebäude entsprechend früher wiederaufbauen und somit auch zu einem früheren Zeitpunkt wieder Pacht- und Mietzinseinnahmen daraus erzielen können. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hätte an der Durchführung des ErmittlungsVerfahrens gegen die Klägerin nichts geändert, weil über sie derselbe Behördenleiter hätte befin den müssen, der die beanstandeten Maßnahmen bereits als Gegenzeichner des die Ermittlungen führenden Staatsanwalts gebilligt habe. Die zuständigen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Bückeburg haben zwar nicht durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin, wohl aber dadurch eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, daß sie das Verfahren gegen sie nicht schon Mitte Juli 1983 eingestellt haben. § 152 Abs. 2 StPO begründet nicht nur die Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Einleitung von Ermittlungen, sondern statuiert - ebenso wie § 170 Abs. 1 StPO für die Anklageerhebung - unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einen Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip) . Das gilt sowohl für die Entscheidung, ob überhaupt ein Einschreiten geboten ist, als auch für die weitere, gegen wen sich die Ermittlungen zu richten haben. Besteht also - wie im Streitfall - der Verdacht einer strafbaren Handlung, so darf die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt nur führen, wenn und solange keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Täterschaft einer bestimmten Person vorliegen. Dies kann auch im Interesse des Betroffenen selbst liegen, der dann nicht mehr als - der Wahrheitspflicht unterworfener -Zeuge vernommen werden darf.b) Hat danach die Staatsanwaltschaft nach Bejahung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte grundsätzlich nicht die Wahl zwischen mehreren Handlungsalternativen, ist sie vielmehr im Blick auf den dann einsetzenden Verfolgungszwang zu dem Einschreiten verpflichtet, so liegt die Entscheidung, ob und gegen wen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, entgegen der Auffassung der Revision nicht im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Insoweit gilt nichts anderes als für die Entschließung über die Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO), für die der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls kein Ermessen eingeräumt ist (Urteil vom 18. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 10, 8, 12, wo im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom "Ermessen" der Strafverfolgungsbehörde die Rede ist, stehen dem nicht entgegen. Es ging in jenem Fall u.a. um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen aus sachfremden Erwägungen und damit willkürlich in die Rolle eines Zeugen gedrängt habe, nicht aber um die nähere Bestimmung des Entscheidungsspielraums der Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des § 152 Abs. 2 StPO. c) Daraus folgt allerdings nicht, daß im Amtshaftungsprozeß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt. d) Ein solcher BeurteilungsSpielraum ist der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO zuzubilligen. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (dazu BVerfGE 46, 214, 222) die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist. 2. Das Berufungsgericht hebt, soweit es um die Einleitung des Ermittlungsverfahrens geht, zunächst zutreffend auf den Gesichtspunkt der Vertretbarkeit ab. Die Bejahung eines Anfangsverdachts gegen die Klägerin war unter den gegebenen Umständen nicht amtspflichtwidrig. Wenn die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung des Anfangsverdachts darüber hinaus dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die Klägerin bei ihrer Vernehmung am 16. mehrere Lagergestänge leer waren und in unter der genannten Anschrift ebenfalls ein Teppichhandel betrieben wurde, so war auch das nicht unvertretbar. Daß die Klägerin sich - nach ihren Angaben - zur Tatzeit in aufgehalten hat, stand der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie schon deshalb nicht entgegen, weil sie auch Mittäterin sein konnte. Hingegen ist das beklagte Land der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung insoweit dem Grunde nach zu dem Schadensersatz verpflichtet, als die zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft Bückeburg das Ermittlungsverfahren gegen sie über den 15. 1. Die Staatsanwaltschaft hat, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Dabei steht die Entscheidung, worauf die Nachforschungen im einzelnen zu erstrecken sind, im Blick auf das im Legalitätsprinzip wurzelnde Gebot der Sachverhaltsaufklärung (§ 160 Abs. 1 StPO) nicht - wie das Berufungsgericht meint - im Ermessen des Staatsanwalts. ist diesem auch insoweit, ebenso wie bei der Prüfung der zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO, ein BeurteilungsSpielraum zuzubilligen, so daß seine Entschließung im Amtshaftungsprozeß ebenfalls (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. b) Diese Maßnahme war aber unzulässig und pflichtwidrig, nachdem sich der gegen die Klägerin bestehende Anfangsverdacht nicht bestätigt hatte und ihr mit der Fortführung des Verfahrens schwerwiegende Nachteile drohten. Juni 1983 in und DMHHi ergebnislos verlaufen waren und die Kriminalpolizei die Klägerin als Beschuldigte vernommen hatte, lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung der Klägerin ersichtlich nicht mehr vor. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO, insbesondere zur Auswertung des Ermittlungsergebnisses, war der Staatsanwaltschaft ein BearbeitungsZeitraum von einem Monat zuzubilligen. Der erkennende Senat hat allerdings die Frage, ob die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur strikten Anwendung des § 170 Abs. 2 StPO auch im Interesse des Beschuldigten besteht, dieser also insoweit "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, in seinem Urteil BGHZ 20, 178 ff. Die Dritt-bezogenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Fortführung des Verfahrens - wie hier - deswegen amtspflichtwidrig ist, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt; denn bei hoheitlichen Maßnahmen, die Rechte des Einzelnen tangieren, begrenzt dieser Grundsatz die Befugnisse der öffentlichen Gewalt auch im Interesse des Betroffenen. 5. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die Klage nicht an § 839 Abs.3 BGB scheitert. Dabei kann unentschieden bleiben, ob im Falle einer Dienst-aufSichtsbeschwerde der Klägerin der Generalstaatsanwalt in Celle oder - wie das Berufungsgericht meint - der Leitende Oberstaatsanwalt in Bückeburg für die Entscheidung zuständig gewesen wäre. Auch der Generalstaatsanwalt in Celle hätte, wie sich aus seinem Verhalten als Prozeßvertreter des beklagten Landes ergibt, einer solchen Beschwerde nicht Nach alledem hat das Berufungsgericht den Klageanspruch in dem durch den Urteilsspruch bezeichneten Umfang mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zitierte Normen: § 34 BGB § 152 StPO § 839 BGB § 152 StPO § 839 BGB § 538 ZPO
ErmittlungAnhaltspunkteBerufungsgerichtStPOStaatsanwaltschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:____________ia
GG Art. 34; BGB § 839 Ca, Fi; StPO 1975 §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2
a)	Im Amtshaftungsprozeß ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist.
b)	Zur Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen
BGH, Urt. v. 21. April 1988 - III ZR 255/86 - OLG Celle
LG Bückeburg
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 255/86
URTEIL
Verkündet am:
21. April 1988 Freitag , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit
 Landes Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in C
latz
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr
 und
gegen
 Frau Sylvia
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwältin
 als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 1986 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 12. April 1985 abgeändert.
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerecht fertigt, soweit der geltend gemachte Schaden dadurch entstanden ist, daß das staatsanwalt-schaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin über den 15. Juli 1983 hinaus fortge führt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits übertragen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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I
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohn- und
 Zu dem Gebäu
 Geschäftshaus bebauten Grundstücks in R de gehörten u.a. eine von dem Gastwirt I Schankwirtschaft sowie eine Halle, in welcher der Kaufmann
 einen Teppichhandel betrieb.
In der Nacht zu dem 16. Mai 1983 brannte das Gebäude nieder. Ein von der Kriminalpolizei eingeholtes Gutachten über die Schadensursache kam zu dem Ergebnis, daß das Feuer nicht durch ein technisches, chemisches oder biologisches Selbstentzündungssystem entstanden sei. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Bückeburg am 10. Juni 1983 gegen die
 Klägerin und den Kaufmann
 ein Ermittlungsver-
fahren wegen schwerer Brandstiftung (S 306 StGB) ein; das Verfahren wurde wenig später auf die Ehefrau des Kaufmanns
 und den Gastwirt I
Am 14. Juni 1983 wurde die Wohnung der Klägerin in Berlin durchsucht. Einen Tag später erfolgte die Durch-
suchung der Geschäftsräume der
 GmbH
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traße
 dorthin hatte sich die
 Klägerin am 30. April 1983 in B
abgemeldet, ohne dies
 in ihrer Zeugenaussage vom 16. Mai 1983 erwähnt zu haben. Die Ermittlungsbehörden vermuteten Zusammenhänge zwischen
 den Teppichhandelsbetrieben in R
und
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Am 15. Juni 1983 wurde die Klägerin in BflBP als Be-
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schuldigte vernommen. Dabei wies sie den gegen sie erhobenen
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Tatvorwurf zurück.
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Mit Verfügung vom 5. August 1983 wies die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei an, die Ermittlungen auf die	|
Konten sämtlicher Beschuldigter auszudehnen. Die Kriminal-	j
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polizei richtete zunächst eine fernmündliche und am
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19. August 1983 auf Verlangen eine schriftliche Anfrage über
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Konten der vier Beschuldigten an die Schufa HBHi, Deren Auskünfte lagen am 20. und 27. September 1987 vor. Sie ergaben u.a., daß die Klägerin bei der Sparkasse RHH^Pein	|
Girokonto unterhielt. Nachdem die Sparkasse RMBai
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4. Oktober 1983 unter Berufung auf das Bankgeheimnis eine	!
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Auskunft über den Kontostand verweigert hatte, leitete die	i
Kriminalpolizei die Akten, die vorübergehend versandt waren,
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am 28. Oktober 1983 der Staatsanwaltschaft zur Erwirkung
 einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanord-	j
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Am 31. Oktober 1983 forderte die Staatsanwaltschaft	|
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Straflisten der Beschuldigten und eine Auskunft der Schufa	j
B^m über Konten der Klägerin an. Außerdem beantragte sie
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beim Amtsgericht Bückeburg Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse für die Konten der vier Beschuldigten. Diese Anordnungen ergingen, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anträge um die zunächst fehlenden Kontonummern ergänzt hatte, am 15. November 1983; sie wurden zwischen dem 25. November und dem 13. Dezember 1983 vollzogen.
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Am 7. Januar 1984 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Das Verfahren gegen die drei Mitbeschuldigten wurde am 4. November 1985 eingestellt.
Die AUBHB-Versicherung, bei der die Klägerin gegen Brandschaden versichert war, zahlte im Juni 1983 einen Teilbetrag von 300.000,— DM aus. Die restlichen 751.890,— DM erhielt die Klägerin erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Februar 1984.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Höhe von 50.000,— DM in Anspruch. Ihr Schaden besteht nach ihren Angaben in Miet- und Pachtzinsausfällen, die sie auf das nach ihrer Ansicht amtspflichtwidrige Verhalten der zuständigen Staatsanwälte bei der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zurückführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für
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gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidunqsqründe: Die Revision hat teilweise Erfolg.
Das Berufungsgericht sieht eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Staatsanwälte schon in der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin. Zwar sei, so führt es aus, der Strafverfolgungsbehörde bei der Entscheidung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorlägen, ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen; diese Entscheidung könne im Amts-haftungsprozeß nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Im Streitfall sei jedoch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin, die insoweit "Dritte” im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sei, nicht vertretbar gewesen, weil ausreichende Anhaltspunkte, welche die Klägerin in den Kreis der Tatverdächtigen hätten rücken können, gefehlt hätten, ein Anfangsverdacht gegen sie also nicht bestanden habe.
Eine weitere Amtspflichtverletzung der zuständigen Staatsanwälte sei darin zu sehen, daß sie das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nicht schon am 5. August 1983 eingestellt, sondern - noch zu diesem Zeitpunkt - die Ermittlungen auf die Konten der Klägerin ausgedehnt hätten. Da hierfür nicht der geringste Anlaß bestanden habe, die Ermittlungsmaßnahme mithin aus der Luft gegriffen sei, habe
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die Staatsanwaltschaft von dem ihr insoweit eingeräumten
 Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht.
Ohne das schuldhaft amtspflichtwidrige Verhalten der zuständigen Staatsanwälte hätte die Klägerin bereits im Juni, jedenfalls aber im September 1983 über die volle Feuerversicherungssumme verfügen, das abgebrannte Gebäude entsprechend früher wiederaufbauen und somit auch zu einem früheren Zeitpunkt wieder Pacht- und Mietzinseinnahmen daraus erzielen können.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hätte an der Durchführung des ErmittlungsVerfahrens gegen die Klägerin nichts geändert, weil über sie derselbe Behördenleiter hätte befin den müssen, der die beanstandeten Maßnahmen bereits als Gegenzeichner des die Ermittlungen führenden Staatsanwalts gebilligt habe.
Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die zuständigen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Bückeburg haben zwar nicht durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin, wohl aber dadurch eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, daß sie das Verfahren gegen sie nicht schon Mitte Juli 1983 eingestellt haben.
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II.
1. a) Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das ist der Fall, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl.
§ 152 Rn. 4 m.w.Nachw.). § 152 Abs. 2 StPO begründet nicht nur die Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Einleitung von Ermittlungen, sondern statuiert - ebenso wie § 170 Abs. 1 StPO für die Anklageerhebung - unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einen Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip) . Das gilt sowohl für die Entscheidung, ob überhaupt ein Einschreiten geboten ist, als auch für die weitere, gegen wen sich die Ermittlungen zu richten haben. Besteht also - wie im Streitfall - der Verdacht einer strafbaren Handlung, so darf die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt nur führen, wenn und solange keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Täterschaft einer bestimmten Person vorliegen. Sobald sich solche Anhaltspunkte ergeben, muß sie den Tatverdächtigen zu dem Beschuldigten machen (Kleinknecht/Meyer aaO Rn. 5). Dies kann auch im Interesse des Betroffenen selbst liegen, der dann nicht mehr als - der Wahrheitspflicht unterworfener -Zeuge vernommen werden darf.
b) Hat danach die Staatsanwaltschaft nach Bejahung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte grundsätzlich nicht
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die Wahl zwischen mehreren Handlungsalternativen, ist sie vielmehr im Blick auf den dann einsetzenden Verfolgungszwang zu dem Einschreiten verpflichtet, so liegt die Entscheidung, ob und gegen wen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, entgegen der Auffassung der Revision nicht im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Insoweit gilt nichts anderes als für die Entschließung über die Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO), für die der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls kein Ermessen eingeräumt ist (Urteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 - NJW 1970, 1543,
1544; Beschluß vom 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 - WM 1983,
866).
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 10, 8, 12, wo im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom "Ermessen" der Strafverfolgungsbehörde die Rede ist, stehen dem nicht entgegen. Es ging in jenem Fall u.a. um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen aus sachfremden Erwägungen und damit willkürlich in die Rolle eines Zeugen gedrängt habe, nicht aber um die nähere Bestimmung des Entscheidungsspielraums der Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des § 152 Abs. 2 StPO. Auch die
 Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 9,
223, 228 zu dem "ErmessensSpielraum" der Staatsanwaltschaft befassen sich nicht mit dieser Frage.
c)	Daraus folgt allerdings nicht, daß im Amtshaftungsprozeß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt. Zwar hat der mit der Amtshaftungsklage befaßte

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Zivilrichter bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Maßnahme diese grundsätzlich selbständig und in vollem Umfang nachzuprüfen (Senatsurteile BGHZ 9, 129, 132 und vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 - NJW 1979, 2097, 2098). Das gilt im Grundsatz auch für die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. dazu auch BVerwGE 40, 353, 356 ff). Dabei ist jedoch stets zu prüfen, ob diese nicht - wie z.B. bei Prüfungsentscheidungen, prüfungsähnlichen Entscheidungen, dienstlichen Beurteilungen im Beamtenrecht und Eignungsbeurteilungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst (dazu BVerfGE 39, 334, 354; BVerwGE 8, 272 ff? 11, 139 ff? 12, 20, 28? 38, 105, 110 f? 57, 135, 138 f? 61, 176, 186 ff und 200, 205? 62, 130, 138) - ihrer Eigenart und dem RegelungsZusammenhang nach, auch mit Rücksicht auf verfassungsrechtlich gebotene Wertungen, den zu ihrer Handhabung berufenen Stellen einen der gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglichen BeurteilungsSpielraum gewähren.
d)	Ein solcher BeurteilungsSpielraum ist der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO zuzubilligen.
Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erfordert im Einzelfall die Abwägung aller für die Entscheidung wesentlichen be- und entlastenden Umstände in Gestalt einer Gesamtschau. Deren Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der Staatsanwalt für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden Sachver-haltselernenten in ihrem Verhältnis zueinander beimißt. Diese die Gesamtschau prägenden Akzentuierungen ergeben sich nicht
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allein aus der Natur der Sache, sondern beruhen regelmäßig auch auf subjektiven, nicht näher verifizierbaren Wertungen des Abwägenden, wobei verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, durchaus zu unterschiedlichen Lösungen gelangen können. Das spricht dafür, dem Staatsanwalt bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen Spielraum der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung zu gewähren (BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NJW 1984, 1451, 1452; zu dem Ganzen näher Steffen DRiZ 1972, 153, 155; s. auch KK-Schoreit 2. Aufl.
§ 152 Rn. 28 und Kleinknecht/Meyer aaO Rn. 4 m.w.Nachw.).
Hiernach ist im Amtshaftungsprozeß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO - ebenso wie die Entschließung nach § 170 Abs. 1 StPO (dazu Senatsurteil vom 18. Juni 1970 und Senatsbeschluß vom 26. Mai 1983, jeweils aaO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. Juni 1987 - Ill ZR 147/86 - BGHR BGB § 839 I 1 - Verschulden 5) -nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (dazu BVerfGE 46, 214, 222) die Einleitung der Ermittlungen gegen
 den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist.
2. Das Berufungsgericht hebt, soweit es um die Einleitung des Ermittlungsverfahrens geht, zunächst zutreffend auf den Gesichtspunkt der Vertretbarkeit ab. In Wirklichkeit billigt es der Staatsanwaltschaft jedoch keinen Beurteilungsspielraum zu, sondern prüft uneingeschränkt nach, ob die Straf-
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Verfolgungsbehörde einen Anfangsverdacht gegen die Klägerin mit Recht bejaht hat. Auf der Anwendung dieses unrichtigen Prüfungsmaßstabes beruht das angefochtene Urteil.
3. Die Bejahung eines Anfangsverdachts gegen die Klägerin war unter den gegebenen Umständen nicht amtspflichtwidrig. Das kann der Senat, da weitere Feststellungen in diesem Punkt nicht in Betracht kommen, selbst entscheiden.
Nach dem Ergebnis der bis zu dem 10. Juni 1983 durchgeführten polizeilichen Ermittlungen kam als Brandursache nur
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Brandstiftung in Betracht. Das nimmt auch das Berufungsgericht an. Da nichts darauf hindeutete, daß der oder die Täter sich gewaltsam Zutritt zu dem Gebäude verschafft hatte(n), durfte die Staatsanwaltschaft in den Kreis der Tatverdächtigen zunächst alle diejenigen Personen einbeziehen, die über ordnungsgemäße Zugangsmöglichkeiten verfügten. Dazu zählte auch die Klägerin als Eigentümerin des Gebäudes.
Wenn die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung des Anfangsverdachts darüber hinaus dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die Klägerin bei ihrer Vernehmung am 16. Mai 1983 ihre neue Anschrift in D
nicht angegeben hatte, in dem verbrannten Tep-
mehrere Lagergestänge leer waren und in unter der genannten Anschrift ebenfalls ein Teppichhandel betrieben wurde, so war auch das nicht unvertretbar.
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Diese Umstände konnten für die Brandstiftung eine Rolle spielen und bedurften daher der Aufklärung.
pichlager in R
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Daß die Klägerin sich - nach ihren Angaben - zur Tatzeit in	aufgehalten	hat,	stand der Einleitung eines
 Ermittlungsverfahrens gegen sie schon deshalb nicht entgegen, weil sie auch Mittäterin sein konnte. Ebensowenig läßt das Fehlen eines plausiblen Tatmotivs der Klägerin aus damaliger Sicht die Bejahung eines Anfangsverdachts unvertretbar erscheinen. Die Klärung dieser Frage durfte die Staatsanwaltschaft den weiteren Ermittlungen überlassen.
III.
Hingegen ist das beklagte Land der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung insoweit dem Grunde nach zu dem Schadensersatz verpflichtet, als die zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft Bückeburg das Ermittlungsverfahren gegen sie über den 15. Juli 1983 hinaus fortgeführt haben.
1.	Die Staatsanwaltschaft hat, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Ziel der Ermittlungen ist die Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Der Umfang der Ermittlungen richtet sich nach der Eigenart des Tatverdachts und
 den bereits gewonnenen Erkenntnissen; auch er hängt von der Bewertung der Fakten durch den die Ermittlungen führenden Staatsanwalt ab. Dabei steht die Entscheidung, worauf die Nachforschungen im einzelnen zu erstrecken sind, im Blick auf das im Legalitätsprinzip wurzelnde Gebot der Sachverhaltsaufklärung (§ 160 Abs. 1 StPO) nicht - wie das Berufungsgericht meint - im Ermessen des Staatsanwalts. Vielmehr
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ist diesem auch insoweit, ebenso wie bei der Prüfung der zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO, ein BeurteilungsSpielraum zuzubilligen, so daß seine Entschließung im Amtshaftungsprozeß ebenfalls (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. Dagegen hat der Staatsanwalt, soweit es um den Zeitpunkt für erforderlich erachteter Ermittlungsmaßnahmen geht, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; dabei hat er entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalles das Beschleunigungsgebot (dazu BVerfGE 36, 264, 273; s. auch Senatsurteil BGHZ 20, 178, 181 f) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, in seine Erwägungen also auch die Nachteile einzubeziehen, die dem Beschuldigten aus der zeitlichen Abfolge der Ermittlungshandlungen erwachsen können.
2.	Nach diesen Grundsätzen hätte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin spätestens am 15. Juli 1983 einstellen müssen; die Fortführung des Verfahrens über diesen Zeitpunkt hinaus war amtspflichtwidrig.
a) Allerdings war die Staatsanwaltschaft nach dem Gebot der Sachverhaltserforschung gehalten, sich Klarheit über die wirtschaftliche Gesamtsituation der Klägerin zu verschaffen. Daraus konnten sich Anhaltspunkte für ein mögliches Tatmotiv ergeben. Die Strafverfolgungsbehörde war deshalb aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Bankkonten der Klägerin überhaupt in die Ermittlungen einzubeziehen.
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j*'
b) Diese Maßnahme war aber unzulässig und pflichtwidrig, nachdem sich der gegen die Klägerin bestehende Anfangsverdacht nicht bestätigt hatte und ihr mit der Fortführung des Verfahrens schwerwiegende Nachteile drohten.
aa) Nachdem die Durchsuchungen am 14. und 15. Juni 1983 in	und	DMHHi ergebnislos verlaufen waren und die
 Kriminalpolizei die Klägerin als Beschuldigte vernommen hatte, lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung der Klägerin ersichtlich nicht mehr vor. Die gewonnenen Erkenntnisse sprachen auch dagegen, daß die Klägerin ein Motiv für eine Brandstiftung gehabt haben könnte: Sie hatte kurz vor dem Brand umfangreiche Renovierungen durchführen lassen; eine Überversicherung bestand nicht; infolge des Brandes hatte sie ihre gesamten Einkünfte in Gestalt von Miet- und Pachtzinsen eingebüßt; Anhaltspunkte dafür, daß sie sich zur Zeit des Brandes in finanziellen
 Schwierigkeiten befunden haben könnte, hatten sich nicht er-
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geben. Damit war das Verfahren - auch aus damaliger Sicht -einstellungsreif (§ 170 Abs. 2 StPO).
bb) Ob in einem solchen Fall die Strafverfolgungsbehörde stets zur sofortigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet ist oder ob es trotz Fortfalls des Anfangsverdachts jedenfalls vertretbar sein kann, die Ermittlungen im Interesse der vollständigen Sachverhaltserforschung noch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Gebäudeeigentümers zu erstrecken, kann dahinstehen. Auch wenn einer solchen Abrundung des Ermittlungsergebnisses keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen
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sollten, lag im Streitfall, nachdem sich der gegen die Klägerin bestehende Tatverdacht nicht bestätigt hatte, die Ermittlung der Bankkonten der Klägerin und die Beschlagnahme der Kontounterlagen nicht mehr im Rahmen pflichtgemäßer staatsanwaltlicher AmtsausÜbung.
Die Staatsanwaltschaft hätte nämlich bei der Entscheidung über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens über den 15. Juni 1983 hinaus bedenken müssen, daß die Allianz-Versicherung von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, die Auszahlung der Feuerversicherungssumme und des auf die Miet-ausfallverSicherung entfallenden Betrages ganz oder zu einem erheblichen Teil bis zur Einstellung des Verfahrens zurückzustellen (§ 17 Abs. 2 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen), und daß damit die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bedroht war. Bei dieser Sachlage verstieß die Erstreckung der Ermittlungen auf die Bankkonten der Klägerin gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Ermittlungsverfahren hätte deshalb aufgrund der am 15. Juni 1983 vorliegenden Erkenntnisse gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssen.
Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO, insbesondere zur Auswertung des Ermittlungsergebnisses, war der Staatsanwaltschaft ein BearbeitungsZeitraum von einem Monat zuzubilligen. Damit war die Fortführung des Ermittlungsverfahrens über den 15. Juli 1983 hinaus amts-pflichtwidrig.
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3.	Die Amtspflicht, das Ermittlungsverfahren spätestens am
15. Juli 1983 einzustellen, oblag den zuständigen Staatsanwälten auch der Klägerin gegenüber. Der erkennende Senat hat allerdings die Frage, ob die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur strikten Anwendung des § 170 Abs. 2 StPO auch im Interesse des Beschuldigten besteht, dieser also insoweit "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, in seinem Urteil BGHZ 20, 178 ff. nicht abschließend entschieden. Dessen bedarf es auch im vorliegenden Fall nicht. Die Dritt-bezogenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Fortführung des Verfahrens - wie hier - deswegen amtspflichtwidrig ist, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt; denn bei hoheitlichen Maßnahmen, die Rechte des Einzelnen tangieren, begrenzt dieser Grundsatz die Befugnisse der öffentlichen Gewalt auch im Interesse des Betroffenen. Dieser ist damit, wenn er durch ein den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzendes Verhalten eines Amtsträgers geschädigt wird, regelmäßig "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB (vgl. auch BGHZ 20, 178, 181 f.).
4.	Die zuständigen Staatsanwälte haben auch schuldhaft gehandelt. Das beklagte Land kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, das Landgericht habe die Erstreckung der Ermittlungen auf die Bankkonten der Klägerin als nicht amtspflichtwidrig beurteilt. Die allgemeine Richtlinie, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107), findet keine Anwendung, wenn das Kollegialgericht sich bereits in seinem Ausgangs-
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punkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 300 m. Nachw. aus der Senatsrechtsprechung). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Gericht angenommen hat, bei der Entscheidung des verantwortlichen Amtsträgers handele es sich um eine Ermessensentscheidung, während es in Wahrheit um einen Fall der Rechtsanwendung ging (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 - VersR 1967, 602, 604; Kreft aaO). So verhält es sich hier.
5. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die Klage nicht an § 839 Abs. 3 BGB scheitert. Dabei kann unentschieden bleiben, ob im Falle einer Dienst-aufSichtsbeschwerde der Klägerin der Generalstaatsanwalt in Celle oder - wie das Berufungsgericht meint - der Leitende Oberstaatsanwalt in Bückeburg für die Entscheidung zuständig gewesen wäre. Ist bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde die Feststellung möglich, daß diese die zur Entscheidung berufene Stelle nicht veranlaßt hätte, das Fehlverhalten des ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten zuzugeben und zu korrigieren, so ist es nicht gerechtfertigt, trotzdem den Ursachenzusammenhang zwischen Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und Schadenseintritts zu bejahen (Senatsurteile vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - VersR 1986, 575 und vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR BGB § 839 III -Kausalität 1). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Bückeburg keinen Erfolg gehabt hätte. Auch der Generalstaatsanwalt in Celle hätte, wie sich aus seinem Verhalten als Prozeßvertreter des beklagten Landes ergibt, einer solchen Beschwerde nicht
 Nach alledem hat das Berufungsgericht den Klageanspruch in dem durch den Urteilsspruch bezeichneten Umfang mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Insoweit war die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen .
Krohn
 Engelhardt	Richter	Dr.	Halstenberg
 hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
 Werp
Rinne
 Krohn