* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · m ZR 255/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 255/55

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2„Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 15oOktober.1953 aufgehoben„ Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen* Sie hat bestritten, dass die Klägerin überhaupt bei PflBP vor-gesprochen habe« Wenn dies aber der Pall gewesen sein sollte, so habe ihr PflHF auch eine richtige Auskunft erteilt? Auf Orund dieser Feststellungen, die die Revision nicht angreift, kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass F(m nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden könne. Seine Auskunft sei objektiv richtig gewesen, sie habe nicht anders aufgefasst werden können, als dass er auch habe sagen wollen, dass die Erhöhung rückwirkend möglich sei . Das angefochtene Urteil und die Revision gehen zutref-’ fend davon aus, dass PfliB - gleichviel ob er überhaupt verpflichtet war, der Klägerin Auskunft zu erteilen ' oder nicht -, wenn er schon der Klägerin eine Auskunft erteile, auch die Amtspflicht gehabt hatte, eine richtige Auskunft zu geben» Nun ist dem Landgericht darin beizupflichten , dass die Auskunft des objektiv keine Unrichtigkeit enthalten hato Zu einer richtigen Auskunft gehört aber mehr als die Vermeidung von objektiv falschen Mitteilungen, die Auskunft muss nämlich auch so klar und vollständig sein, dass derjenige, der sie einholt , in die Lage gesetzt wird, danach seine Dispositionen treffen zu können. der Klägerin gegenüber sich nicht in einer ihrem Verständnis entsprechenden Weise eindeutig und klar aus-drücktDie Antwort, die Klägerin könne auch ”etwas höher kleben", ist noch keine eindeutige Beantwortung der Frage, ob sie rückwirkend den Beitrag erhöhen könne» Selbst wenn aber davon ausgegangen wird , dass F^HV insoweit noch Die Feststellungen des Landgerichts genügen aber schon im Hinbli®lt auf ein etwaiges von dem Landgericht noch nicht geprüftes Mitverschulden der Klägerin noch nicht, um die Beklagte dem Antrag der Klägerin entsprechend jetzt schon zu verurteilen. Die Sache war daher zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Land- schulden trifft, so wird weiter noch zu prüfen sein, ob und inwieweit die Klägerin etwa ein mitwirkendes Verschulden an ihrem Schaden trifft, weil sie sich mit einer für sie möglicherweise erkennbar'unklaren*und unvollständigen Auskunft begnügt hat, anstatt noch weitere Fragen zu stellen.

rückwirkendFrageRenteLandgerichtKlägerinAuskunfthochRevision

Volltext der Entscheidung

m ZR 255/55
Verkündet am 27oJuni 1955
Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
:	X	m	K	a	m e n des V 0 Ikes
 In dem Hechtsstreit
 der Rentnerin Anna W strasseflfe,
 Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die landesverSicherungsanstalt Baden in Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt
 hat der IlloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26„Mai 1955 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Rietschel, Dr.Weber, BroKreft und Br.Wolany
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2„Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 15oOktober.1953 aufgehoben„
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Die Klägerin war sozialversichert. Durch Beschluss der Beklagten vom 12«Dezember 1950 wurde ihr nach Vollendung des 65«.LebensJahres mit Wirkung ab 1 »November 1950 eine Invalidenrente von jährlich 914,40 DM gewährt.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 5ÖÖ.-DM nebst Zinsen zu verurteilen«
Sie hat vorgetragen, sie babe im Jahre 1947 ihre Versicherungsbeiträge rückwirkend freiwillig erhöhen wollen, um nach Erreichen der Altersgrenze eine entsprechend höhere Rente zu erhalten« Deshalb habe sie im Sommer 1947 sich
 bei dem Vorsteher des Xontr0llamtes der Beklagten in Heidelberg, dem Verwaltungsoberinspektor PflHI erkundigt und von diesem die Auskunft erhalten, dass eine rückwirkende Höherversicherung nicht möglich sei« Auf Grund dieser unrichtigen Auskunft habe sie von der beabsichtigten Nachzahlung der Höchstbeiträge abgesehen« Infolgedessen erhalte sie jährlich eine um 351,68 DM geringere Invalidenversicherung. Von diesem Schaden macht sie 500,- DM als Teilbetrag geltend.
Die Beklagte bat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat bestritten, dass die Klägerin überhaupt bei PflBP vor-gesprochen habe« Wenn dies aber der Pall gewesen sein sollte, so habe ihr PflHF auch eine richtige Auskunft erteilt? die Klägerin habe ihn dann höchstens missverstanden. Daran sei sie aber selbst schuld,	■	.
DasLandgericht bat die Klage abgewieaen» Die Klägerin hat gegen dieses Bfteil im Einverständnis mit der Beklagten Sprungrevision eingelegt und verfolgt mit dieser ihren Klag-
■	'	:■	.■	'•	k:'	:-y;WÜ^^
anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
En 18 cheid ungsgrühd e s
1)	Das Landgericht--hat festgestellt, dass die Klägerin im Jahre 1947 bei dem Oberinspektor:	vorgesprochen
 hat, um - möglichst rückwirkend - ihre Eeitragsleistung zur Sozialversicherung zu erhöhen. Auf ihre Drage, ob sie sich rückwirkend höher versichern könne, habe F||H| sinngemäss geantwortet; MSie haben genug geklebt, Sie kriegen mal eine schöne Rente. Sie können Ja, wenn Sie wollen oder können, etwas höher kleben.” Auf die/Frage, wieviel man höher kleben könne, habe	geantwortet	,
drei Hark sei das höchste, und auf die weitere Trage, ob sich das lohne, habe er gesagt, dass das an ihrer Rente schon noch etwa 10 Mark monatlich ausmachen könne«*
Auf Orund dieser Feststellungen, die die Revision nicht angreift, kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass F(m nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden könne. Seine Auskunft sei objektiv richtig gewesen, sie habe nicht anders aufgefasst werden können, als dass er auch habe sagen wollen, dass die Erhöhung rückwirkend möglich sei . Zwar habe F®|® die Möglichkeit der rückwirkenden Erhöhung nicht ausdrücklich 'in,seine Antwort einbezogen, 'deshalb könne die. Kläger in ällenf alls Zweifel gehabt haben, ob ;die Auskunft auch fürciiese gelte. Doch könne	kein	Vorwurf	daraus	gemaoht	werden,Wenn
 er eine etwaige falsche Auslegung seiner Auskunft durch, die Klägerin nicht in Betracht gezogen habe. Das habe vielmehr die Klägerin allein zu vertreten.
4
2)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet..
Das angefochtene Urteil und die Revision gehen zutref-’ fend davon aus, dass PfliB - gleichviel ob er überhaupt verpflichtet war, der Klägerin Auskunft zu erteilen ' oder nicht -, wenn er schon der Klägerin eine Auskunft erteile, auch die Amtspflicht gehabt hatte, eine richtige Auskunft zu geben» Nun ist dem Landgericht darin beizupflichten , dass die Auskunft des	objektiv	keine
 Unrichtigkeit enthalten hato Zu einer richtigen Auskunft gehört aber mehr als die Vermeidung von objektiv falschen Mitteilungen, die Auskunft muss nämlich auch so klar und vollständig sein, dass derjenige, der sie einholt , in die Lage gesetzt wird, danach seine Dispositionen treffen zu können. Das gilt umsomehr, wenn es sich bei dem fragenden, wie hier, erkennbar um eine Person handelt, bei der Rechtsund Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft nicht vorausgesetzt werden können»
Hier muss die Auskunft nach Porm und Inhalt so klar und vollständig sein, daß Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, nach Möglichkeit ausgeschlossen werden»
Dieser Verpflichtung ist PflHIentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in vollem Umfange nachgekommen » Es ist einmal schon zu beanstanden, wenn PflH
der Klägerin gegenüber sich nicht in einer ihrem Verständnis entsprechenden Weise eindeutig und klar aus-drücktDie Antwort, die Klägerin könne auch ”etwas höher kleben", ist noch keine eindeutige Beantwortung der Frage, ob sie rückwirkend den Beitrag erhöhen könne» Selbst wenn aber davon ausgegangen wird , dass F^HV insoweit noch
£
v.
 
ohne Verschulden annehmen durfte, die Klägerin Könne diese Auskunft im Hinblick auf ihre vorher gestellte Frage nicht anders auffassen, so war jedenfalls die auf die weitere Frage der Klägerin, ob sich das lohne, gegebene Auskunft, die Erhöhung des Beitrages könne an der Rente schon noch etwa IQ iferk ftehr im Monat ausmachen, objektiv mindestens irreführend^ denn eine Erhöhung;:der Rente um etwa 10 Mark wäre bereits durch eine höhere Beitragsleistung für die Zukunft zu erzielen gewesen» Damit, dass	nachdem er schon
 einmal auf die Frage der möglichen Erhöhung' eingegangen war, der Klägerin-nicht auch gesagt hat, dass bei rückwirkender Beitragserhöhung?die Rente sich um noch . mehr als 10 Mark monatlich - nach dem Vortrag der Klägerin sind es fast 30 Mark - erhöhe, hat er seine Auskunft der Klägerin gegenüber gerade in einem für sie besonders wesentlichen Funkt unvollständig gelassen«.
Unter diesen Umständen hätte FflHVbei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und gerade im Hinblick auf die' ihm offenbare Unkenntnis und Ünerfahrenheit der Klägerin erkennen müssen, dass eine irrtümliche Auslegung seiner Auskunft und ein Missverständnis seitens der Klägerin durchaus nicht, wie das Landgericht meint, "ausserhalb aller Wahr schein!ichke it" lag;>
3)	Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Landgericht gegebenen Begründung nicht aufreehterhalten werden. Es war daher aufzuheben.. Die Feststellungen des Landgerichts genügen aber schon im Hinbli®lt auf ein etwaiges von dem Landgericht noch nicht geprüftes Mitverschulden der Klägerin noch nicht, um die Beklagte dem Antrag der Klägerin entsprechend jetzt schon zu verurteilen. Die Sache war daher zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Land-
6
m
gericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird ferner noch festzustellen haben, warum	hinsichtlich	d6r Er-
höhung der Rente der Klägerin eine unvollständige. Aus- ' kunft gegeben hat und inwieweit das für das Verhalten-, der Klägerin ursächlich gewesen ist * Kommt es dabei unter
 Zugrundelegung der hier entwickelten Gredanke.ngange zu dem Ergebnis, dass	ein	für den Schaden ursächliches Ver-
schulden trifft, so wird weiter noch zu prüfen sein, ob und inwieweit die Klägerin etwa ein mitwirkendes Verschulden an ihrem Schaden trifft, weil sie sich mit einer für sie möglicherweise erkennbar'unklaren*und unvollständigen Auskunft begnügt hat, anstatt noch weitere Fragen zu stellen.
Dr,Pagendarm	Pietschei	Dr.Weber
 Dr.Kreft	Wo1any

V
i ' '