Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. 1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO, nachdem die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch das in dieser Sache im ersten Revisionsrechtszug ergangene Senatsurteil vom 14. Das ist jedoch nicht angängig, da es hier im Ergebnis um einen vereinbarten Ausschluß (BGHZ 61, 72, 77) von Pfand-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten geht, die der Bank an sich aufgrund ihrer AGB zustehen. Auch die Verneinung von Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen der Kläger aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auch Schadensersatzansprüche aus Verzug und positiver Forderungsverletzung abgelehnt; entgegen der Ansicht der Revision ist daher § 551 Nr. 7 ZPO nicht verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 254/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Diplomkaufmanns Dr. Rudolf Sflflflflfl Straße fl, Jjflflflflfl-Ll 2. des Diplomkaufmanns Wilhelm Stflflflstraße 0, WflflflBfl, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flBB gegen die wtiHIHHHHA Landesbank, Girozentrale, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Friedei Frflflflflflstraße fl, Di Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 SJ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Oktober 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1985 - 6 U 110/85 -wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). G • r ü n d e : 1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO, nachdem die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch das in dieser Sache im ersten Revisionsrechtszug ergangene Senatsurteil vom 14. März 1985 - III ZR 186/83 (NJW 1985, 1954) geklärt sind. 3 2. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist von den im Senatsurteil aaO aufgestellten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat sie rechts-bedenkenfrei angewendet. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines offenen Treuhandkontos verneint. Diese nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision laufen letztlich darauf hinaus, an das Vorliegen eines Treuhandkontos weniger strenge Anforderungen zu stellen, als der Senat (aaO) das getan hat. Das ist jedoch nicht angängig, da es hier im Ergebnis um einen vereinbarten Ausschluß (BGHZ 61, 72, 77) von Pfand-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten geht, die der Bank an sich aufgrund ihrer AGB zustehen. Bei den Ausführungen BU 11 Abs. 3 - BU 13 handelt es sich um Hilfserwägungen, auf die es, da die Hauptbegründung trägt, nicht mehr ankommt. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Pfandrecht der Beklagten nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB (= Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken) nicht durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen worden ist. J9 Auch die Verneinung von Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen der Kläger aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auch Schadensersatzansprüche aus Verzug und positiver Forderungsverletzung abgelehnt; entgegen der Ansicht der Revision ist daher § 551 Nr. 7 ZPO nicht verletzt. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg