- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br Der III« Zivilsenat des Bundesgerlohtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr« Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dunz für Recht erkannt: Die Klägerin meint« die Eheleute HiABBA hätten sioh« wie sie das ln früheren Testamenten ausdrücklich gesagt hätten« auoh in dem vom 3« Juli 1937 gegenseitig zu Vorerben eingesetzt; sie« die Klägerin« sei daher Haoherbin des Ehemannes HiBBBI geworden und die Übertragung des Grundbesitzes an Frau HafliBBA aci ihr gegenüber« zu demal sie überwiegend unentgeltlich erfolgt sei« nicht gültig. Die Beklagten haben beantragt» die Klage abzu-weisen« Sie sind der Ansicht» bei dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute HiflBHP vom 5« Juli 1957 handele es sich um ein sogenanntes Berliner Testament« Krau HiflBl^sei daher Yollerbin ihres Mannes geworden und ihre Verfügung Uber den Grundbesitz sei w irksam« Das Berufungsgericht führt aus: Auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes vom 5« Juli 1957 sei die Ehefrau HiBBB Yollerbin, nicht Yorerbin, ihre8 Ehemannes und die Klägerin ihre Erbin geworden« Frau HiJBBB sei gemäß §§ 2270 Abs« 2, 2271 Abs« 2 BGB an das Testament gebunden gewesen. Indessen sei der Übergabevertrag als Rechtsgeschäft unter Lebenden wirksam; Frau HiBHB habe das duroh die Grundstticksweggabe eintretende Yermögensopfer schon su Lebzeiten erbraoht und ein Yerstoß gegen die erbreohtliche Bindung liege daher nicht vor« Dem Berufungsgericht ist darin susustimmen, daß die Klägerin keine Tatsachen behauptet hat, die mit einiger Sicherheit den Schluß tragen könnten, Frau HiBB sei sur Zeit des Abschlusses Frau Hachmei8ter wäre daher auoh im Falls der Unrichtigkeit des Erbscheins Eigentümerin des ihr übergebenen Grundbesitzes geworden« Ist die Übertragung aber (überwiegend) unentgeltlich geschehen» wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist» so könnte der Klägerin gemäß § 816 Abs« 1 Satz 2 BGB ein auf Herausgabe gerichteter Bereicherungsanspruch zustehen» wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt« Das Gesetz geht in § 2269 BGB gerade davon aus» daß ein gemeinschaftliches Testament auslegungsfähig ist» in dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben eingesetzt und weiter bestimmt haben» daß nach dem Tode des Oberlebenden der beiderseitige Eaohlaß an einen Dritten fallen soll; sonst hätte es nicht in Gestalt der genannten Bestimmung eine im Zweifel geltende Auslegungsregel aufgestellt. mehr sind den Bedachten» vor allem der Klägerin» bestimmte Vermögensstücke zugewendet« Babel weisen die Zuwendungen im einzelnen bemerkenswerte Unterschiede auf« Die Bestimmung» "Erika NiiHB stehen ferner unsere nachgelassenen Gelder und Sparguthaben zu" wendet der Klägerin an diesen Werten lediglich das zu» was nach dem Tode des Längstlebenden der Eheleute Hifl^BB noch vorhanden war« Für die Hypothekenforderung des Ehemannes gegen den Gärtner Gu^B^B ist der überlebenden Ehefrau die Kündigung untersagt und nur der Zinsgenuß zugebilligt. Bie Lebenserfahrung spricht dafür» daß aus der Sicht des Ehemannes Hi^BI^^ viel eher zu erwarten war» daß seine Ehefrau im Falle ihres Überlebens ohne die getroffene Regelung die nur 400 BM betragende Forderung einziehen» als daß sie die Grundstücke» insbesondere das Haus» in dem sie lebte» aus der Hand geben werde« Beshalb kann nicht ohne weiteres aus der Tatsache» daß er hinsichtlich der Grundstücke die Verfügungsgewalt der überlebenden Ehefrau nioht ausdrücklich beschränkt hat» geschlossen werden» eine solche Beschränkung habe nicht in seinem Willen gelegen« Vielmehr ist die Möglichkeit denkbar und jedenfalls im Revisionsverfahren nicht auszuräumen» daß er mit der bestimmten Zuwendung seiner Grundstüoke an die Klägerin und BiflBBBl das Schicksal dieser Vermögensstücke endgültig festlegen und Verfügungen seiner überlebenden Ehefrau ausschließen wollte» die diese Zuwendungen gegenstandslos machen mußten. Das Berufungsgericht hätte daher das Testament als auslegungsfähig behandeln und infolgedessen auch außerhalb des Testaments liegende erheblicher Umstände berücksichtigen sowie die insoweit angebotenen Beweise erheben»« insbesondere den Zeugen MSB hören müssen» der nach dem Yortrag der Klägerin die Eheleute Hi^i-0 vor der Abfassung des Testaments beraten hatte und über deren Willen Auskunft geben kann. Daran ändert es nichts» daß es für die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments auf den Willen beider Ehegatten ankommt» wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951» 959; IM $ 2078 BGB Er. 3) zutreffend bemerkt. Abgesehen davon» daß die Grundstücke Eigentum des Ehemannes Hitzemann waren und bereits aus diesem Grunde naheliegt» die Ehefrau habe sioh dem Willen ihres Mannes angesohlos-sen» hat die Klägerin auoh Beweis dafür angeboten» daß MflB das Testament mit beiden Eheleuten Hi( besprochen habe. Soweit das Berufungsurteil zu dem Ergebnis gelangt» Frau Hi^HBI sei Yollerbin ihres Ehemannes geworden» kann es daher mit der gegebenen und auoh mit anderer Begründung nicht gehalten werden. 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, verbleibt einem Erblasser, auch soweit er durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gehindert ist, rechtswirksam anderweit von Todes wegen zu verfügen (§§ 2271 Abs. 2, 2289 BGB), das Recht, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen; die Bestimmung des § 2286 BGB, die dies für den Erbvertrag vorsohreibt, ist auch auf das gerneinsohaftliohe Testament anzuwenden. Dementsprechend werden auch solohe Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich dem Ziel des Erbvertrags oder des gemeinschaftlichen Testaments zuwiderlaufen, als gültig und nicht gemäß § 134 BGB als nlohtig erachtet, wenn der Erblasser mit ihnen eine wirksame Verfügung unter Lebenden getroffen hat (BGH DNotZ 1965, 557; BGH FamRZ 1967, 382, 385; Urteile vom 14. April 1970 - III ZR 247/68 * DR1Z 1970, 268 mit weiteren Baohweisungen; Mattem DHotZ 1964, 196Jl Stellt sich aber ein Rechtsgeschäft nur seiner äußeren Gestalt nach als Rechtsgeschäft unter Lebenden dar und soll damit in Wahrheit eine von der Regelung des bindend gewordenen Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments abwe lohende Erbfolge herbe igeführt werden, so kann darin eine unwirksame Umgehung der durch den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament herbeige führ ten Bindung und des Verbotes, anderweit zu testieren, liegen« Die Abgrenzung ist von der Rechtsprechung dahin vorgenommen worden, daß als Umgehungsgeschäfte solche unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäfte angesehen werden, deren Wirkungen erst nach dem Tode des Erblassers voll eintreten sollen« Als Anzeichen dafür, ob ein Rechtsgeschäft eine derartige auf den Zeitpunkt des Todes bezogene Regelung enthält, ist - in Anlehnung an die Abgrenzung in § 2301 BGB - insbesondere darauf abzustellen, ob der Erblasser das zugesagte Vermögensopfer zu seinen Lebzeiten auf sich genommen, oder ob er es auf seinen Tod hinausgeschoben und damit in Wahrheit seinen Erben auferlegt hat (BGHZ 26, 274, 277; BGH LM § 2271 BGB Kr. 11 und 13 « HJW 1961, 1111 und 1964, 347). Lieser vom Berufungsgericht nicht erörterte Umstand könnte dafür spreohen, daß es sich nach den Vorstellungen und Zielen der Vertragschließenden in Wahrheit um ein Umgehungsgesoh&ft gehandelt hat.
0401 041 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 254/68 URTEIL Verkündet am 12« Oktober 1970 Schorm9 JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Buchhalterin Erika Im Sf Klägerin und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. - Prof.Dr. und gegen 1. die Ehefrau Sophie H RofliHBft. I4HM Straße geb. Ha 2. den Rentner Friedrich Nr« BÄ» H a Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br Der III« Zivilsenat des Bundesgerlohtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr« Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dunz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerich18 Celle vom 4« Juli 1968 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auoh über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüok- verwiesen« Von Reohts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind die Tochter und der Witwer der am 9« MB 1967 verstorbenen Frau Sophie Ha^MBBBM geb« Hefli; sie haben diese gesetzlioh beerbt« Die Klägerin fordert von ihnen den Grundbesitz, den ihr die Eheleute Wilhelm und Marie HiBMIMl testamentarisch zugewendet hatten, der aber von Frau HiMBBB naoh dem Ableben ihres Mannes an Frau HaflMMBBi übereignet worden ist« Eigentümer des Grundbesitzes war der Ehemann HiflBBBM gewesen« Er starb am M« iHM 1959 und wurde von seiner Ehefrau auf Grund eines unter dem 5« Juli 1957 errichteten gemeinschaftlichen Testamentes beerbt« Darin heißt es: "Wir, die Eheleute Wilhelm und Karle Hil geh. BW setzen uns gegenseitig hiermit zu dem alleinigen Erben ein« Each dem Tode des Oberlebenden treffen mir folgende Nachlaßregelung• Da mir selbst keine leiblichen Erben haben, soll nach unser beiden Ableben das Grundstück in AflB S nebst Wohnhaus, sämtlichen baulichen Inventar, totem und lebenden Zubehör und das auf der BuV gelegene Ackergrundstück von 18 ar Erika MUWW geb. am VA 1941 wohnhaft in StVWM zufallen« Das 1 1/2 Morgen große Grundstück in der Spi^B in A^VB srhält Fritz BrW in A||^V V. Die für mich eingetragene Hypothek im Betrage von DM 400,— auf dem Grundstück des Gärtners Herbert GuW ln SchoMH^HV wird Eigentümergrund-sohuld naoh unserem beiderseitigen Ableben« Oberlebt mich meine Ehefrau, so hat sie das Recht weiterhin die Zinszahlungen zu den getroffenen Vereinbarungen zu fordern ohne selbst bereohtigt zu sein die Hypothek zu kündigen« Erika MÜWW stehen ferner unsere nachgelassenen Gelder und Sparguthaben zu« Ihr wird aber zur Pflicht gemacht, für eine würdige Bestattung des zuletzt Verstorbenen zu sorgen« Allen drei Erben wird zur Auflage gemaoht, sich um die Pflege unserer Gräber zu kümmern gez« Wilhelm Hi Vorstehendes Testament soll auch als das meine gelten. gez. Marie Hil geh. B| Zu Urkunde des Hotars Berndt zu Rodenberg vom 28. März 1966 (U.R. Nr. 130/66) übertrug Frau Hi( als Erbin ihres Ehemannes "im Wege verfrühter Erbfolge" den auf dessen Hamen im Grundbuch von AflH Band A Blatt fli eingetragenen Grundbesitz an Frau Sophie Hachmeister. Frau HlAIB^A behielt sieh an diesem Grundbesitz den lebenslänglichen Hießbrauoh vor. Unter dem 12. April 1966 erteilte das Amtsgericht Roflmp einen Erbschein« der die Witwe Marie HiflHM als Alleinerbin ihres Ehemannes auswies. Frau HiAHBI 1st am flB. ABI 1967 im Alter von 82 Jahren verstorben. Die Klägerin meint« die Eheleute HiABBA hätten sioh« wie sie das ln früheren Testamenten ausdrücklich gesagt hätten« auoh in dem vom 3« Juli 1937 gegenseitig zu Vorerben eingesetzt; sie« die Klägerin« sei daher Haoherbin des Ehemannes HiBBBI geworden und die Übertragung des Grundbesitzes an Frau HafliBBA aci ihr gegenüber« zu demal sie überwiegend unentgeltlich erfolgt sei« nicht gültig. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt» die Beklagten zu verurteilen» mit der Klägerin dahin einig zu sein» daß das Eigentum» eingetragen im Grundbuoh von Bd« W Bl« auf die Klägerin Ubergeht» und die Umschreibung des Eigentums im Grundbuoh auf die Klägerin zu bewilligen» sowie das Grundstück an die Klägerin herauszugeben« Die Beklagten haben beantragt» die Klage abzu-weisen« Sie sind der Ansicht» bei dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute HiflBHP vom 5« Juli 1957 handele es sich um ein sogenanntes Berliner Testament« Krau HiflBl^sei daher Yollerbin ihres Mannes geworden und ihre Verfügung Uber den Grundbesitz sei w irksam« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zusätzlich hilfsweise beantragt» die Beklagten zu verurteilen» das Grundstttok an sie aufzulassen» und geltend gemaoht» die GrundstUoksUbertragung an Frau HaM-flMi stelle ln Wahrheit eine letztwillige Zuwendung dar» sei außerdem sittenwidrig« Die Berufung ist zurttokgewiesen worden« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter« Die Beklagten bitten» das Rechtsmittel zurUckzuweisen« lentwfthft idungggründe: Das Berufungsgericht führt aus: Auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes vom 5« Juli 1957 sei die Ehefrau HiBBB Yollerbin, nicht Yorerbin, ihre8 Ehemannes und die Klägerin ihre Erbin geworden« Frau HiJBBB sei gemäß §§ 2270 Abs« 2, 2271 Abs« 2 BGB an das Testament gebunden gewesen. Indessen sei der Übergabevertrag als Rechtsgeschäft unter Lebenden wirksam; Frau HiBHB habe das duroh die Grundstticksweggabe eintretende Yermögensopfer schon su Lebzeiten erbraoht und ein Yerstoß gegen die erbreohtliche Bindung liege daher nicht vor« Es könne dahinstehen, ob und inwieweit der Über-gabeTertrag als unentgeltliche Zuwendung der Witwe HiflBIB angesehen werden müsset denn es spreohe niohts dafür, daß die Absiohtf die Klägerin su benachteiligen, für Frau HiBHB der treibende Beweggrund gewesen sei, den Yertrag su schließen« Dafür, daß Frau HiBI^B bei Absohluß des tfber-gabeTertrags geschäftsunfähig gewesen sei, habe die Klägerin keine entsprechende Yerhaltensweise der Erblasserin behaupten können« I. Dem Berufungsgericht ist darin susustimmen, daß die Klägerin keine Tatsachen behauptet hat, die mit einiger Sicherheit den Schluß tragen könnten, Frau HiBB sei sur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrages nicht geschäftsfähig gewesen. Die Rüge9 das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz vom 12. Juni 1968 S. 3/4 angebotenen Beweise zu Unrecht nicht erhoben9 geht daher fehl. Gemäß dem Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofs vom 13* August 1969 - BGBl I 1141 -bedarf diese Feststellung keiner näheren Begründung. II. 1. Das Berufungsgericht prüft mit Grund9 ob Frau HiflHBP Vollerbin oder nur Vorerbin ihres Ehemannes geworden ist. Wie es zutreffend darlegt9 wäre Frau HaflHHHP zwar auch dann Eigentümerin des umstrittenen Grundbesitzes geworden9 wenn Frau Hi^BIB nur Vorerbin gewesen wäre9 und zwar deshalb9 weil Frau HiHHBB im Erbschein vom 12. April 1966 als unbeschränkte Alleinerbin ihres Ehemannes ausgewiesen war. Entgegen der Ansioht der Revision hätte zugunsten der Frau HaflHB der Inhalt des Erbscheins als richtig gegolten9 unabhängig davon9 ob sie von diesem Inhalt Kenntnis hatte (§§ 2113« 2363« 2366 BGB; BGHZ 33« 314« 317)« Wenn sie gewußt hat« daß das Amtsgericht anfänglich Bedenken getragen hatte« den Erbschein in dieser Form zu erteilen« so genügt das nioht9 ihr eine den guten Glauben aussohließende Kenntnis von der Unrichtigkeit des später gleiohwohl erteilten Erbsoheins - diese Unrichtigkeit unterstellt -zu vermitteln. Dem Berufungsgericht ist auoh darin zuzustimmen« daß jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden« in dem der Erbsohein zu dem Zwecke beantragt wirdv gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis einer Erbfolge zu führen» der zur Eintragung eines auf Rechtsgeschäft beruhenden Eigentumswechsels erforderlich ist» der Erwerber auoh dann gemäß § 2366 BGB geschützt ist» wenn der Erbschein zur Zeit der Umschreibung vorliegt, die den Eigentumswechsel bewirkt (Staudinger BGB 11. Aufl. Rdz« 20; Planok BGB 4« Aufl« Anm. V 1 b; Soergel BGB 9« Aufl« Rdn« 1; Erman BGB 4« Aufl« Anm. 4» jeweils zu § 2366 BGB)« Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die Bestimmung des § 892 Abs« 2 BGB» wonach es für den guten Glauben des Erwerbers» falls zu dem Rechtserwerb die Eintragung erforderlich ist» auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags oder der Einigung ankommt» falls diese später zustande kommt. Die Bestimmung betrifft den guten Glauben an den Inhalt des Grundbuchs« Barum geht es hier nioht« Frau Hachmei8ter wäre daher auoh im Falls der Unrichtigkeit des Erbscheins Eigentümerin des ihr übergebenen Grundbesitzes geworden« Ist die Übertragung aber (überwiegend) unentgeltlich geschehen» wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist» so könnte der Klägerin gemäß § 816 Abs« 1 Satz 2 BGB ein auf Herausgabe gerichteter Bereicherungsanspruch zustehen» wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt« 2« Bas Berufungsgericht ist der Ansioht» ein etwa Yorhandener Wille des Ehemannes HiflBlB» seine überlebende Ehefrau den Beschränkungen der Naoherbfolge zu unterwerfen» müsse unberücksichtigt bleiben» weil er im Testament nicht - auch nicht andeutungsweise - zu dem Ausdruck gekommen und daher das Testament insoweit nicht auslegungsfähig sei« Die Frage» ob ein Testament auslegungsfähig ist» kann als Rechtsfrage (§§ 133» 2084 BGB) vom Revisionsgericht geprüft werden (BGHZ 32» 60» 63)« Es ist richtig» dafi mit Hilfe der Testamentsauslegung nicht ein Erblasserwille wirksam gemaoht werden kann» für den sich im Testament keinerlei Anhaltspunkte ergeben; das wäre mit der Formgebundenheit des Testaments unvereinbar« Wie indessen der Revision einzuräumen ist» läBt der Wortlaut des Testaments auch die Deutung zu» daß nach dem Willen des Ehemannes dessen Grundstücke nach dem Tode des Längstlebenden der Ehegatten der Klägerin und Bredemeier zufallen sollten und nicht vorher sollten veräußert werden dürfen. Das Gesetz geht in § 2269 BGB gerade davon aus» daß ein gemeinschaftliches Testament auslegungsfähig ist» in dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben eingesetzt und weiter bestimmt haben» daß nach dem Tode des Oberlebenden der beiderseitige Eaohlaß an einen Dritten fallen soll; sonst hätte es nicht in Gestalt der genannten Bestimmung eine im Zweifel geltende Auslegungsregel aufgestellt. Hier zeigt das Testament Besonderheiten» die für die Annahme spreohen könnten» der Ehemann Hi^HBB habe seiner Ehefrau nicht die Verfügung Uber seine Grundstücke gestatten und ihr damit nicht die Stellung eines Vollerben einräumen wollen. Der Wortlaut des Testaments geht nicht dahin» daß naoh dem Tode des Längstlebenden bestimmte Personen Erben seien» viel- i i mehr sind den Bedachten» vor allem der Klägerin» bestimmte Vermögensstücke zugewendet« Babel weisen die Zuwendungen im einzelnen bemerkenswerte Unterschiede auf« Die Bestimmung» "Erika NiiHB stehen ferner unsere nachgelassenen Gelder und Sparguthaben zu" wendet der Klägerin an diesen Werten lediglich das zu» was nach dem Tode des Längstlebenden der Eheleute Hifl^BB noch vorhanden war« Für die Hypothekenforderung des Ehemannes gegen den Gärtner Gu^B^B ist der überlebenden Ehefrau die Kündigung untersagt und nur der Zinsgenuß zugebilligt. Bie Lebenserfahrung spricht dafür» daß aus der Sicht des Ehemannes Hi^BI^^ viel eher zu erwarten war» daß seine Ehefrau im Falle ihres Überlebens ohne die getroffene Regelung die nur 400 BM betragende Forderung einziehen» als daß sie die Grundstücke» insbesondere das Haus» in dem sie lebte» aus der Hand geben werde« Beshalb kann nicht ohne weiteres aus der Tatsache» daß er hinsichtlich der Grundstücke die Verfügungsgewalt der überlebenden Ehefrau nioht ausdrücklich beschränkt hat» geschlossen werden» eine solche Beschränkung habe nicht in seinem Willen gelegen« Vielmehr ist die Möglichkeit denkbar und jedenfalls im Revisionsverfahren nicht auszuräumen» daß er mit der bestimmten Zuwendung seiner Grundstüoke an die Klägerin und BiflBBBl das Schicksal dieser Vermögensstücke endgültig festlegen und Verfügungen seiner überlebenden Ehefrau ausschließen wollte» die diese Zuwendungen gegenstandslos machen mußten. 11 Das Berufungsgericht hätte daher das Testament als auslegungsfähig behandeln und infolgedessen auch außerhalb des Testaments liegende erheblicher Umstände berücksichtigen sowie die insoweit angebotenen Beweise erheben»« insbesondere den Zeugen MSB hören müssen» der nach dem Yortrag der Klägerin die Eheleute Hi^i-0 vor der Abfassung des Testaments beraten hatte und über deren Willen Auskunft geben kann. Daran ändert es nichts» daß es für die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments auf den Willen beider Ehegatten ankommt» wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951» 959; IM $ 2078 BGB Er. 3) zutreffend bemerkt. Abgesehen davon» daß die Grundstücke Eigentum des Ehemannes Hitzemann waren und bereits aus diesem Grunde naheliegt» die Ehefrau habe sioh dem Willen ihres Mannes angesohlos-sen» hat die Klägerin auoh Beweis dafür angeboten» daß MflB das Testament mit beiden Eheleuten Hi( besprochen habe. Soweit das Berufungsurteil zu dem Ergebnis gelangt» Frau Hi^HBI sei Yollerbin ihres Ehemannes geworden» kann es daher mit der gegebenen und auoh mit anderer Begründung nicht gehalten werden. III. 1. Einen Anspruch wegen benachteiligender Sohenkung (§ 2287 BGB) hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht nicht zuerkannt. Auf die Begründung des Berufungsurteils zu diesem Punkt wird verwiesen. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Insbesondere folgt aus dem Umstand, daß nach dem Übergabevertrag die Grundstücke Frau HaflHHBI "im Wege verfrühter Erbfolge" übertragen wurden, entgegen der Ansicht der Revision keineswegs, der treibende Beweggrund für Frau HiflÜ sei nicht der gewesen, Frau HaflHIHBP die Grundstücke EUkommen zu lassen, sondern der Wille, die Klägerin zu benachteiligen. 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, verbleibt einem Erblasser, auch soweit er durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gehindert ist, rechtswirksam anderweit von Todes wegen zu verfügen (§§ 2271 Abs. 2, 2289 BGB), das Recht, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen; die Bestimmung des § 2286 BGB, die dies für den Erbvertrag vorsohreibt, ist auch auf das gerneinsohaftliohe Testament anzuwenden. Dementsprechend werden auch solohe Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich dem Ziel des Erbvertrags oder des gemeinschaftlichen Testaments zuwiderlaufen, als gültig und nicht gemäß § 134 BGB als nlohtig erachtet, wenn der Erblasser mit ihnen eine wirksame Verfügung unter Lebenden getroffen hat (BGH DNotZ 1965, 557; BGH FamRZ 1967, 382, 385; Urteile vom 14. März 1968 - Ill ZR 228/65 « NJW 1968, 2052 mit Kritik Speokmann NJW 1968, 2222; vom 26. Juni 1969 - III ZR 209/66 -; vom 20. April 1970 - III ZR 247/68 * DR1Z 1970, 268 mit weiteren Baohweisungen; Mattem DHotZ 1964, 196Jl Stellt sich aber ein Rechtsgeschäft nur seiner äußeren Gestalt nach als Rechtsgeschäft unter Lebenden dar und soll damit in Wahrheit eine von der Regelung des bindend 13 - gewordenen Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments abwe lohende Erbfolge herbe igeführt werden, so kann darin eine unwirksame Umgehung der durch den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament herbeige führ ten Bindung und des Verbotes, anderweit zu testieren, liegen« Die Abgrenzung ist von der Rechtsprechung dahin vorgenommen worden, daß als Umgehungsgeschäfte solche unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäfte angesehen werden, deren Wirkungen erst nach dem Tode des Erblassers voll eintreten sollen« Als Anzeichen dafür, ob ein Rechtsgeschäft eine derartige auf den Zeitpunkt des Todes bezogene Regelung enthält, ist - in Anlehnung an die Abgrenzung in § 2301 BGB - insbesondere darauf abzustellen, ob der Erblasser das zugesagte Vermögensopfer zu seinen Lebzeiten auf sich genommen, oder ob er es auf seinen Tod hinausgeschoben und damit in Wahrheit seinen Erben auferlegt hat (BGHZ 26, 274, 277; BGH LM § 2271 BGB Kr. 11 und 13 « HJW 1961, 1111 und 1964, 347). Hierbei handelt es sich, wie der Senat im Urteil vom 20« April 1970 - Ill ZR 274/68 s DRiZ 1970, 268 ausgeführt hat9 in erster Linie um ein objektives Kriterium, nämlioh um die Frage der objektiven Gestaltung und Auswirkung des unter Lebenden geschlossenen Reohtagesohäfts« Indessen ist auf daa Gesamtbild abzustellen, das sioh im Einzelfalle ergibt, und dabei können auoh subjektive Momente, wie die Vorstellungen und der Wille des Erblassers und der anderen Beteiligten beim AbsohluB des Zweitgesohäftes, ln Betraoht zu ziehen sein« Bas Berufungsgericht stellt darauf ab, daß Frau HiflBH)das Eigentum an den Grundstücken bereits bei Lebzeiten auf Frau Ha^^HHB übertragen hat« Es meint, damit sei das Vermögensopfer schon zu Lebzeiten erbracht gewesen. Las ist objektiv richtig. Indessen sind, wie aus geführt, im Rahmen des Gesamtbildes auch die subjektiven Vorstellungen und Ziele der am Ubertragungsgeschäft Beteiligten in Betracht zu ziehen. Frau HiflBIB» die bei Abschluß des Übergabe Vertrages hochbetagt war, hat sich den Nießbrauch an dem übergebenen Grundbesitz Vorbehalten. Möglicherweise hat sich daher an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert und ist der Rechtsverlust für sie nioht fühlbar geworden. Las allein reicht zwar nicht aus, den Obergabevertrag als Umgehungsgeschäft zu werten (BGH NJW 1968, 2052; LRiZ 1970, 268). Indessen kommt hinzu, daß der Grundbesitz nach dem Wortlaut des Vertrages nim Wege verfrühter Erbfolge" übertragen wurde. Lieser vom Berufungsgericht nicht erörterte Umstand könnte dafür spreohen, daß es sich nach den Vorstellungen und Zielen der Vertragschließenden in Wahrheit um ein Umgehungsgesoh&ft gehandelt hat. Lie Frage, ob dies zutrifft, wird deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der möglicherweise kurzen Lebenserwartung der Erblasserin bei Vertragsschluß, neu zu prüfen sein. Naoh alledem ist das Berufüngsurteil aufsuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüoksuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten bleibt. Für das weitere Verfahren ist noch auf folgendes hinzuweisen: Las Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß die Klägerin die erhobenen Ansprüche allein geltend machen kann« Dies setzt jedoch voraus» daß sie entweder Alleinerbin oder» wenn Miterbin» auf Grund des Testaments befugt ist» Uber die Ansprüche allein zu verfügen • Beide fragen hat das Berufungsgericht nicht erörtert und wird das nachholen müssen« Meyer Bundesrichter Dr« Arndt Dr« Hußla ist beurlaubt und kann deshalb nicht unter sohreiben« Meyer Keßler Dunz