- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7» Juli 1955 unter Mitwirkung der Bun desrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br.Kreft, Dr^Wolany und Dr„Beyer für Recht erkannt: Diese Mieterin war früher als Hauswart des Hauses tätig gewesen, hatte die Stellung aber aus Gesundheitsgründen aufgegebeno Im ersten Stockwerk des Hinterhauses bewohnte eine Frau DiflB eine l/l Zimmerwohnung für einen Mietzins von monatlich 23,50 DM Weste Frau DBB starb am 3« Januar 1951» Am Ile Januar 1951 erteilte die Saohbearbeiterin EBP~ BP vom Wohnungsamt HeBBHHBB» äie von dem Tod der Mieterin DBB gehört hatte, dem Prüf- und Ermittlungsdienst des Wohnungsamtes einen PrUfungsauftrag hinsichtlich der Wohnung I>BB* Auf Grund dieses Auftrages suchte ein Angestellter des Ermittlungsdienstes am 13- Januar 1951 die Klägerin auf» Diese verweigerte die vom Wohnungsamt gewünschte Freimeldung der Wohnung und veranlasste, dass die Frau &BHH) ^ 15° Januar 1951 aus der von ihr bisher bewohnten Wohnung in die Wohnung der verstorbenen IBB umzog» später verstorbenen Amtsleiters des Wohnungsamtes ReiBHMHB, VBB die Wohnung der verstorbenen Frau DiBB als durch Tod der Mieterin freigeworden erfasst« Mit Schreiben vom 21« Januar 1951 legte die Klägerin gegen diese Erfassung Einspruch ein. Februar 1951 zugestellt- Am 3o Februar 1951 forderte der Amtsleiter des Wohnungsamtes gleichzeitig die Frau HflP schriftlich auf, die von ihr unberechtigt bezogene Wohnung bis spätestens zu dem Am 24» Februar 1951 forderte das Wohnungsamt die Frau H0P-BB unter Androhung der zwangweisen Räumung auf, die Wohnung l4^B nunmehr endgültig bis spätestens zu dem 5 > März 1951 zu räumen« Mit Schreiben vom 2. Am 19» Juni 1951 setzte das Wohnungsamt die Zwangsräumung der Frau E^HHHPaus der Wohnung Iflp auf den 27» Juni 1951 fest» Am 21» Juni 1951 beantragten die Klägerin und Frau HBHH^ die Aussetzung der Zwangsräumung bis zur Entscheidung über die von ihnen eingelegten Beschwerden« Durch Beschluss der Hauptschiedsstelle vom 26» Juni 1951 wurde dieser Antrag abgelehnt. Frau HBHiB zoß wieder in ihre bis dahin leer gestandene frühere Wohnung im Erdgeschoss des Quergebäudes, Gleichwohl verweigerte die Klägerin der Frau VaBB zu“ nächst noch den Einzug in die Wohnung DBB* bis sie ihn am 21» Juli 1951 dann doch .gestattete. ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Schieds-stelle vom 28, Hai 1951 zurück« Die Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss vom gleichen Tage wegen Eristversäum-nis als unzulässig verworfen; jedoch Brachte die Haupt-schiedsstelle in den Gründen des Beschlusses zu dem Ausdruck, dass die Beschwerde der Klägerin auch in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg gehabt hätte« Eine dann noch erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin später zurückgenommen• Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtver-letzung Erstattung des Schadens, den sie dadurch erlitten habe, dass die Wohnung 6 Monate lang leer gestan- a) Die Klägerin erblickt eine Amtspflichtverletzung der Beklagten in erster Linie darin, dass das Wohnungsamt, nachdem es zu dem beabsichtigten MTausch" der Wohnungen {d.h. Beziehen der freigewordenen Wohnung Lfl|^ durch Frau und der bisherigen Wohnung durch den neu in Aussicht genommenen Mieter D^HHHO eeine? b) Weiter sieht die Klägerin eine Amtspflichtverletzung darin, dass das Wohnungsamt früher zugesagt habe, sie - die Klägerin - sei berechtigt, die Wohnung Ii^p selbständig - d.h. also ohne ausdrückliche Zustimmung des Wohnungsamtes - zu besetzen, und diese Zusage nicht berücksichtigt' worden sei. sehenen Yfeise die Wohnungen zu "tauschen", gemacht hat und dieser V/eg im Ergebnis dann für sie ungünstig oder nachteilig ausging, so kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht diese vielleicht sachlich unzweckmässige "Raterteilung" jedenfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung] der Angestellten des Y/ohnungäamtes nicht darstellen. d) Schliesslich hat das Berufungsgericht erwogen, ob die Sachbearbeiterin RflflD eine AmtspflichtVerletzung dadurch begangen habe, dass sie entgegen ihrer Sachbefugnis der Klägerin gegenüber möglicherweise eine Erklärung abgegeben oder eine Auskunft erteilt hat - insbesondere in dem Telefongespräch mit der Klägerin am 26. Januar 1951 die die Klägerin als Genehmigung des beabsichtigten "Wohnungstausches" oder als bindende Zusage des Y/ohnungsamtes zu diesem "Tausch" auffassen konnte und musste- Das Oberlandesgericht lasst dahingestellt, ob die RflHk eine solche Erklärung abgegeben oder eine solche Auskunft erteilt hat,’ und führt hierzu weiter aus: Die Klägerin könne in diesem Palle nur den Schaden ersetzt verlangen, den sie im Vertrauen auf eine solche Erklärung oder Zusage der RflHI erlitten habe. am 60 Februar 1951 geschehen* Denn nunmehr habe auch die Klägerin erkennen müssen, dass die Auskunft der BflHP keine bindende Zusage für das Wohnungsamt gewesen sei; dies habe die Klägerin auch erkannt, wie sich aus ihrem Schreiben an das Wohnungsamt vom 4- Februar 1951 ergebe. Januar 1951, die Wohnung Lf-bezogen habe, und daher schon von diesem Zeitpunkt an die bisherige Wohnung leer gestanden habe mit der Folge des Hietausfalles für die Klägerin. Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht schon die Verursachung eines Schadens der Klägerin in Form des Hietausfalles für die Wohnung durch eine von Soweit die Revision geltend macht, das Oberlandes-gericht habe die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung, sie - die Klägerin - habe die Erklärung der R^IB tatsächlich als bindende Zusage des Wohnungsamtes aufgefasst, unter Verletzung des § 286 ZPO unbeachtet gelassen, geht auch diese Verfahrensrüge ins Leere. Revision schliesslich meint, eine sjolche Er klärung oder Zusage der R(HP sei ein ’’begünstigender Verwaltungsakt” und eine solche ’’Verfügung” könne nicht ohne weiteres zurückgenommen werden, so verkennt sie dabei, dass nach den nicht angreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts ein rechtswirksamer Verwaltungsakt in Wohnungs Sachen von der Sachbearbeiter in RflHi gar nicht gesetzt werden konnte, sodass in einer ’’Zusage” der Rfllfl auch nicht ein ’’begünstigender Verwaltungsakt” gesehen werden kann.
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1 ZR 254/53 .Verkündet laut Protokoll
am 7- Juli 1955 Vogt, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit der Grundstückseigentümerin Antonie v(
in Bi
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert
' gegen
Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
Beklagte, Berufungsbeklagte ,und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7» Juli 1955 unter Mitwirkung der Bun desrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br.Kreft, Dr^Wolany und Dr„Beyer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9„ Oktober 1955 wird zurückgewiesen•
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu trageno
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des MietwohngrundStücks BB^-BoBBHHB’ SchflBPstr. V« Im Erdgeschoss des Quergebäudes dieses Hauses hatte eine Frau HBBB) eine l/l Zimmerwohnung inne. Diese Mieterin war früher als Hauswart des Hauses tätig gewesen, hatte die Stellung aber aus Gesundheitsgründen aufgegebeno Im ersten Stockwerk des Hinterhauses bewohnte eine Frau DiflB eine l/l Zimmerwohnung für einen Mietzins von monatlich 23,50 DM Weste Frau DBB starb am 3« Januar 1951»
Am Ile Januar 1951 erteilte die Saohbearbeiterin EBP~ BP vom Wohnungsamt HeBBHHBB» äie von dem Tod der Mieterin DBB gehört hatte, dem Prüf- und Ermittlungsdienst des Wohnungsamtes einen PrUfungsauftrag hinsichtlich der Wohnung I>BB* Auf Grund dieses Auftrages suchte ein Angestellter des Ermittlungsdienstes am 13- Januar 1951 die Klägerin auf» Diese verweigerte die vom Wohnungsamt gewünschte Freimeldung der Wohnung und veranlasste, dass die Frau &BHH) ^ 15° Januar 1951 aus der von ihr bisher bewohnten Wohnung in die Wohnung der verstorbenen IBB umzog»
Am 17» Januar 1951 wurde durch Verfügung des. später verstorbenen Amtsleiters des Wohnungsamtes ReiBHMHB, VBB die Wohnung der verstorbenen Frau DiBB als durch Tod der Mieterin freigeworden erfasst« Mit Schreiben vom 21« Januar 1951 legte die Klägerin gegen diese Erfassung Einspruch ein. Gleichzeitig meldete sie die bisherige Wohnung HBBB ais "durch Tausch freigeworden" und schlug als neuen Mieter dieser Wohnung den Kassierer DBBBB (oder* DiBBBB) vor. Sie berief sich in dem Einspruchs-
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schreiben auf eine angeblich frühere Zusage des 'Wohnungsamtes, dass sie über die erste in ihrem Hause freiwerdende l/l Zinunerwohnung im ersten Stockwerk selbst verfügen dürfe, weil die ursprüngliche Hauswartwohnung des Hauses seinerzeit vom Wohnungsamt anderweit besetzt worden sei. Die Sachbearbeiterin die den Vorgang beim Wohnungsamt
bearbeitete, besprach darauf die Angelegenheit mit dem Amtsleiter* Nach der Zeugenaussage der erklärte die-
ser ihr, man könne dem Vorschlag der Klägerin nähertreten; es würde dann dem DflHBI die Wohnung der verstorbenen Frau EflHP zugewiesen und anschliessend könne ein Tausch zwischen DflHBPund der Frau H^HHP durchgeführt werden.! Am 26, Januar 1951 machte die der Klägerin von diesei|
Besprechung fernmündlich Mitteilung. Über den genauen Inhalt dieser Mitteilung besteht zwischen den Parteien Streit.
Am
Februar 1951 wies der Amtsleiter V{
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seiner ursprünglichen Absicht die Wohnung LflHP einer Frau Vap^p zu; diese hatte zwei Kinder, musste ihre bisherige Wohnung räumen und hatte bereits im Jahre 1946 einen Antrag auf Zuweisung einer Wohnung gestellt. Die Zuweisungsverfügung wurde der Klägerin am 6. Februar 1951 zugestellt- Am 3o Februar 1951 forderte der Amtsleiter des Wohnungsamtes gleichzeitig die Frau HflP schriftlich auf, die von ihr unberechtigt bezogene Wohnung bis spätestens zu dem
10. Februar 1951 zu räumen und wieder ihre alte Wohnung im Erdgeschoss des Quergebäudes zu beziehen. Die Klägerin bekam Abschrift dieses Schreibens; Frau blieb jedoch
in der Wohnung IiPBP«
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Am 13. Februar 1951 legte die Klägerin gegen die Zuweisung der Wohnung hflHP an Frau VaPH) Einspruch ein.
Am 24» Februar 1951 forderte das Wohnungsamt die Frau H0P-BB unter Androhung der zwangweisen Räumung auf, die Wohnung l4^B nunmehr endgültig bis spätestens zu dem 5 > März 1951 zu räumen« Mit Schreiben vom 2. März 1951 legte die Frau HBHB gegen diese Verfügung Einspruch ein«
Durch Beschluss der Schiedsstelle für Wohn- und Geschäftsräume im Verwaltungsbezirk ReBBHHIB vom 28 ° Mai 1951 wurden die Einsprüche der Klägerin gegen die Erfassungsverfügung vom 17* Januar 1951 und die Zuweisungsverfügung vom 3» Februar 1951 sowie der Einspruch der Frau H#-BflB gegen die Räumungsverfügung vom 24» Februar 1951 als unbegründet zurückgewiesen. Am 13» Juni 1951 legten die Klägerin und Frau HBBIB gegen den Beschluss der Schiedsstelle vom 28« Mai 1951 Beschwerde ein«.
Am 19» Juni 1951 setzte das Wohnungsamt die Zwangsräumung der Frau E^HHHPaus der Wohnung Iflp auf den 27» Juni 1951 fest» Am 21» Juni 1951 beantragten die Klägerin und Frau HBHH^ die Aussetzung der Zwangsräumung bis zur Entscheidung über die von ihnen eingelegten Beschwerden« Durch Beschluss der Hauptschiedsstelle vom 26» Juni 1951 wurde dieser Antrag abgelehnt. Am 29» Juni 1951 wurde die Frau HBHHB aus der Wohnung I>flB entfernt, nachdem die Klägerin die Zwangsräumung am 27» Juni 1951 vereitelt hatte. Frau HBHiB zoß wieder in ihre bis dahin leer gestandene frühere Wohnung im Erdgeschoss des Quergebäudes, Gleichwohl verweigerte die Klägerin der Frau VaBB zu“ nächst noch den Einzug in die Wohnung DBB* bis sie ihn am 21» Juli 1951 dann doch .gestattete.
Im Verhandlungstermin vor der Hauptschiedsstelle für Y/ohn- und Geschäftsräume vom 19» Oktober 1951 nahm Frau
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ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Schieds-stelle vom 28, Hai 1951 zurück« Die Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss vom gleichen Tage wegen Eristversäum-nis als unzulässig verworfen; jedoch Brachte die Haupt-schiedsstelle in den Gründen des Beschlusses zu dem Ausdruck, dass die Beschwerde der Klägerin auch in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg gehabt hätte« Eine dann noch erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin später zurückgenommen•
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtver-letzung Erstattung des Schadens, den sie dadurch erlitten habe, dass die Wohnung 6 Monate lang leer gestan-
den habe« Sie hat behauptet, dass sie ursprünglich die Wohnung habe als frei melden wollen, damit das Y/ohnungs-
amt diese Wohnung der Brau Ha^BP und die Wohnung
dem DiBHB zuweise, der als Hauswart vorgesehen gewesen sei-. Auf den Bat des Wohnungsamtes habe sie dann jedoch den aus ihrem Schreiben vom 21. Januar 1951 ersichtlichen v.eg gewählt. Ebenfalls auf Bat des Wohnungsamtes habe sie den DBHB mit diesen Schreiben zu dem Wohnungsamt geschickt, der dort Tauschformulare erhalten habe und dem erklärt worden sei, dass der Tausch EflBBB'DBHHä genehmigt sei« Auch telefonisch sei ihr vom Wohnungsamt mitgeteilt worden, dass der Tausch genehmigt sei. Sie sei infolgedessen zu der Annahme berechtigt gewesen, dass die Sache auf dem vom Y<ohnungsamt vorgeschlagenen Y»ege in Ordnung ginge. Durch die späteren Massnahmen des Y/ohnungsamtes sei die Wohnung HflPB 6 Monate lang unbenutzt gewesen. Ihr sei dadurch ein Schaden durch Mietausfall in Höhe von 141 DM Y*est entstanden. Die Klägerin hat demgemäss beantragt, die
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Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 141 DMV/' nebst 4 Zinsen zu zahlen»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat bestritten, dass das Wohnungsamt jemals einem Tausch zugestimmt habe« Der Mietausfall sei vielmehr durch das eigenmächtige Verhalten der Klägerin entstanden«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
1» Verfahrensrechtlich rügt die Revision zu Unrecht Verletzung des § 313 ZPO durch das Berufungsgericht. V/enn die Revision meint, der Berufungsrichter habe im Tatbestand nicht genügend bestimmt bezeichnet, welche Teile der beigezogenen Akten des Wohnungsamts Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich gesagt ist, die Akten des Wohnungsamts betr. und Va^B^ seien, nsoweit sie von der Zeugin bearbeitet worden
sind”, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen« Da aus den nicht umfangreichen Wohnungsakten ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, welche Teile von der bearbei-
tet sind oder die Bearbeitung der Angelegenheit der Klägerin durch die RflHfe betreffen, kann diese vom Berufungsrichter vorgenommene Bezeichnung der zur Urteilsfindung berücksichtigten Aktenteile als ausreichend angesehen werden$ vor allem in Verbindung mit der ebenfalls im Urteilstat-
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bestand in Bezug genommenen Niederschrift über die Zeugenaussage der Hfli» die bestimmte Einzelteile der Wohnungsakten ausdrücklich aufführt.
2. Vorauszuschicken ist, dass das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit unterliegt, als der Klageanspruch auf AmtspflichtVerletzungen der Beamten oder Angestellten des Wohnungsamtes gestützt ist. Für eine Nachprüfung des Xlageanspruchs aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, z.B. aus dem Rechtsgedanken des schuldlos rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs, ist jedenfalls die Revisionssumme nicht erreicht.
a) Die Klägerin erblickt eine Amtspflichtverletzung der Beklagten in erster Linie darin, dass das Wohnungsamt, nachdem es zu dem beabsichtigten MTausch" der Wohnungen {d.h. Beziehen der freigewordenen Wohnung Lfl|^ durch Frau und der bisherigen Wohnung durch den neu
in Aussicht genommenen Mieter D^HHHO eeine? übrigens gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung erteilt habe, später nicht habe anders entscheiden dürfen.
Nach der insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts hat jedoch der Amtsleiter des Wohnungsamtes selbst zuvor nur eine unverbindliche Absicht geäussert, dem Vorschlag der Klägerin hinsichtlichor des "Tausches" der Wohnungen näherzutre- .
ten. Die alsdann erfolgte anderweitige Zuweisung der früheren Wohnung I4BP an die übrigens gegenüber der Frau HP-UBP und dem in Aussicht genommenen Mieter D4HHH) bevorrechtigte Mieterin VaflH^ hält der Vorderrichter weder für
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rechtswidrig noch für pflichtwidrig. Zu dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht in Anwendung des für Berlin geltenden, insoweit irrevisiblen Rechts (insbesondere der Berliner Vollzugsverordnung zu dem V/ohnungsgesetz vom 3.9.1948 /V0B1 Berlin S 4167) gekommen, dass nämlich hinsichtlich der Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit von Verfügungen des Wohnungsamts Berlin auf Grund des Wohnungsgesetzes (Kontrollratsgesetz Kr 16) die ZuweisungsVerfügungen schriftlich erfolgen mussten und andere Verfügungen, insbesondere Zustimmungserklärungen zu einem Wohnungstausch, ebenfalls in der Regel schriftlich erfolgten, jedenfalls aber in rechtswirksamer Weise nicht von einem Sachbearbeiter oder einem anderen (unteren) Angestellten des Wohnungsamtes ausgesprochen werden konnten.
Rach dieser das Revisionsgericht bindenden Rechtsauffassung des Kammergerichts liegt somit schon objektiv eine Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtes nicht vor.
b) Weiter sieht die Klägerin eine Amtspflichtverletzung darin, dass das Wohnungsamt früher zugesagt habe, sie - die Klägerin - sei berechtigt, die Wohnung Ii^p selbständig - d.h. also ohne ausdrückliche Zustimmung des Wohnungsamtes - zu besetzen, und diese Zusage nicht berücksichtigt' worden sei. Bas Berufungsgericht hat aber diese Behauptung der Klägerin bedenkenfrei als nicht bewiesen angesehen, sodass eine Ämtspflichtverletzung aus diesem behaupteten Sachverhalt entfällt.
c) Selbst wenn die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung erst auf einen ttRatM eines Angestellten des Erraitt-lungsdienstes des Wohnungsamtes oder gar der Sachbearbei-
terin dem Wohnungsamt den Vorschlag, in der vorge-
sehenen Yfeise die Wohnungen zu "tauschen", gemacht hat und dieser V/eg im Ergebnis dann für sie ungünstig oder nachteilig ausging, so kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht diese vielleicht sachlich unzweckmässige "Raterteilung" jedenfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung] der Angestellten des Y/ohnungäamtes nicht darstellen. Ein solcher unverbindlicher, gutgemeinter Rat oder Hinweis eines Behördenangestellten an einen Staatsbürger, zu versuchen, auf einem bestimmten Wege zu dem von ihm erstrebten Ziel zu kommen, ist keine Verletzung einer Amtspflicht Die von der Revision in diesem Zusammenhänge erhobene Verfahrensrüge des § 286 ZPO, dass der Berufungsrichter die beantragte nochmalige Vernehmung der Zeugin Rfl^P zu diesem Punkt übergangen habe, stösst deshalb ins Leere.
d) Schliesslich hat das Berufungsgericht erwogen, ob die Sachbearbeiterin RflflD eine AmtspflichtVerletzung dadurch begangen habe, dass sie entgegen ihrer Sachbefugnis der Klägerin gegenüber möglicherweise eine Erklärung abgegeben oder eine Auskunft erteilt hat - insbesondere in dem Telefongespräch mit der Klägerin am 26. Januar 1951 die die Klägerin als Genehmigung des beabsichtigten "Wohnungstausches" oder als bindende Zusage des Y/ohnungsamtes zu diesem "Tausch" auffassen konnte und musste- Das Oberlandesgericht lasst dahingestellt, ob die RflHk eine solche Erklärung abgegeben oder eine solche Auskunft erteilt hat,’ und führt hierzu weiter aus: Die Klägerin könne in diesem Palle nur den Schaden ersetzt verlangen, den sie im Vertrauen auf eine solche Erklärung oder Zusage der RflHI erlitten habe. Die Klägerin habe auf die Verbindlichkeit einer solchen Zusage aber nur solange vertrauen können, bis
sie eines besseren belehrt worden sei« Dies sei spätestens mit der Zustellung der ZuweisungsVerfügung Ya.0^0 am 60 Februar 1951 geschehen* Denn nunmehr habe auch die Klägerin erkennen müssen, dass die Auskunft der BflHP keine bindende Zusage für das Wohnungsamt gewesen sei; dies habe die Klägerin auch erkannt, wie sich aus ihrem Schreiben an das Wohnungsamt vom 4- Februar 1951 ergebe. Dadurch, dass die Klägerin möglicherweise vom Zeitpunkt des Ferngesprächs der vom 26. Januar bis zu dem 6. Februar 1951
darauf vertraut habe, dass ihr Plan«eines "Wohnungstausches” in Erfüllung gehe, habe sie einen Schaden in Form eines Hietausfalles nicht erlitten. Dies schon deshalb nicht, weil die Frau bereits am 15* Januar 1951 > also
nicht erst auf Grund der fernmündlichen Unterredung der EflHP mit der Klägerin am 26. Januar 1951, die Wohnung Lf-bezogen habe, und daher schon von diesem Zeitpunkt an die bisherige Wohnung leer gestanden habe mit der
Folge des Hietausfalles für die Klägerin. Um den Hietausfall für die Zeit vom 26, Januar bis zu dem 6. Februar 1951 ersetzt zu verlangen, hätte die Klägerin vortragen müssen, dass die bisherige Wohnung bereits innerhalb dieses
Zeitraumes anderweit habe belegt werden können. Eine solche Behauptung habe die Klägerin aber selbst nicht aufgestellt. Dass die bisherige Wohnung über den 6. Februar 1951
hinaus leergestanden habe, beruhe nicht auf der eventuellen "Zusage” der sondern darauf, dass die Klägerin
in Verkennung der Eechtslage gegen die Zuweisung der Mieterin Va^(p unbegründet Einspruch eingelegt habe.
Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht schon die Verursachung eines Schadens der Klägerin in Form des Hietausfalles für die Wohnung durch eine von
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der Klägerin behauptete und vom Vorderrichter unterstellte Amtspflichtverletzung der Sachbearbeiterin ver-
neint, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Soweit die Revision geltend macht, das Oberlandes-gericht habe die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung, sie - die Klägerin - habe die Erklärung der R^IB tatsächlich als bindende Zusage des Wohnungsamtes aufgefasst, unter Verletzung des § 286 ZPO unbeachtet gelassen, geht auch diese Verfahrensrüge ins Leere. Denn der Berufungsrichter unterstellt bei seinen Erwägungen ja gerade diese Behauptung der Klägerin als richtig, betrachtet sie aber aus zutreffenden Rechtsgründen als unerheblich.
Wenn die. Revision schliesslich meint, eine sjolche Er klärung oder Zusage der R(HP sei ein ’’begünstigender Verwaltungsakt” und eine solche ’’Verfügung” könne nicht ohne weiteres zurückgenommen werden, so verkennt sie dabei, dass nach den nicht angreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts ein rechtswirksamer Verwaltungsakt in Wohnungs Sachen von der Sachbearbeiter in RflHi gar nicht gesetzt werden konnte, sodass in einer ’’Zusage” der Rfllfl auch nicht ein ’’begünstigender Verwaltungsakt” gesehen werden kann.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen lässt, war hiernach die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO«.
Dr* Pagendarm Rietschel Dr.Kreft
Wolany Dr.Beyer
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