* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 253/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 253/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. Die Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Antrag der Klägerin sei jedenfalls bis zur Weiterleitung an den saarländischen Umweltminister (30. Selbst wenn der Revision darin gefolgt werden könnte, daß eine Stellungnahme schon Ende März möglich gewesen wäre, ist die Verzögerung bis zu dem 6. Vor allem aber sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Verfahren auch bei größtmöglicher Beschleunigung so rechtzeitig hätte abgeschlossen werden können, daß die Klägerin die Anlage vor dem 12. Unstreitig war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt der Betrieb ihres Altölverbrennungsofens wegen Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers nach § 20 Abs.3 Satz 1 BImSchG untersagt worden; der Ausgang des von der Klägerin gegen diese Verfügung angestrengten Verwaltungsprozesses ist nicht bekannt. Solange diese Untersagungsverfügung nicht aufgehoben war, hätte ein Weiterbetrieb der Anlage vorausgesetzt, daß die Klägerin über eine sonstige Person verfügte, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bot (§ 20 Abs.3 Satz 2 BImSchG). Das Berufungsgericht hat, ohne daß die Revision hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen erhoben hätte, dem Umstand, daß die Klägerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung (16. Selbst wenn diese Begründung als stichhaltig angesehen werden könnte, wäre die Klägerin dadurch nicht der Obliegenheit enthoben worden, substantiiert dar- Dementsprechend brauchte die Klägerin hier nicht etwa vorzutragen, daß sie mit einem Betriebsleiter bereits einen unterschriftsreifen Vertrag ausgehandelt hatte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 20 BImSchG § 252 BGB
ZPOVerzögerungPersonAnlagebetreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 253/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma G^P Gesellschaft für Verbrennung von Abfallstoffen mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Josef VH |-K^|-Straße 11, Si
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr
 gegen
vertreten durch den Minister für Wirtschaft und den Minister für Umwelt, HtfpMHpftstraße 8,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
&
17,
WII
SS
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. Mai 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 1989 - 4 U 107/88 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 3.693.240,— DM
 
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. . Die Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Antrag der Klägerin sei jedenfalls bis zur Weiterleitung an den saarländischen Umweltminister (30. April 1984) mit der erforderlichen Beschleunigung bearbeitet worden, und rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob es nicht auf seiten des in die Prüfung eingeschalteten Gewerbeaufsichtsamtes vermeidbare Verzögerungen gegeben habe. Diese Rüge ist unberechtigt. Die Bearbeitungsdauer des Vorgangs beim Gewerbeaufsichtsamt von etwa sechs Wochen (Zeitspanne zwischen der Einreichung des vervollständigten Antrags der Klägerin Mitte Februar und Abgabe der Stellungnahme am 6. April 1984) kann nicht als überzogen angesehen werden. Selbst wenn der Revision darin gefolgt werden könnte, daß eine Stellungnahme schon Ende März möglich gewesen wäre, ist die Verzögerung bis zu dem 6. April nicht so gravierend, als daß sie als amtspflichtwidrig zu betrachten wäre. Vor allem aber sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Verfahren auch bei größtmöglicher Beschleunigung so rechtzeitig hätte abgeschlossen werden können, daß die Klägerin die Anlage vor dem 12. Juni 1984, dem Zeitpunkt, als die Untersagungsverfügung gegen ihren Geschäftsführer erlassen wurde, hätte in Betrieb nehmen können. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens und vor Inbetriebnahme der Anlage noch de-
4
ren Montage hätte durchgeführt werden müssen, die nach dem Angebot der damit beauftragten Firma etwa zwei Monate dauern sollte.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß etwaige Verzögerungen nach dem 12. Juni 1984 für den hier in Rede stehenden Schaden nicht mehr ursächlich geworden sind, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Unstreitig war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt der Betrieb ihres Altölverbrennungsofens wegen Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG untersagt worden; der Ausgang des von der Klägerin gegen diese Verfügung angestrengten Verwaltungsprozesses ist nicht bekannt. Solange diese Untersagungsverfügung nicht aufgehoben war, hätte ein Weiterbetrieb der Anlage vorausgesetzt, daß die Klägerin über eine sonstige Person verfügte, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bot (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Das Berufungsgericht hat, ohne daß die Revision hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen erhoben hätte, dem Umstand, daß die Klägerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung (16. Juni 1989) weder einen entsprechenden Antrag gestellt, noch eine geeignete Person auch nur benannt hatte, entnommen, daß ihr zu keinem Zeitpunkt eine solche Person zur Verfügung gestanden hatte. Die Klägerin hatte demgegenüber in erster Instanz mehrfach geltend gemacht, sie habe wegen der hohen Personalkosten, die mit der Anstellung eines solchen Betriebsleiters verbunden seien, abwarten wollen, bis der (technische) Weiterbetrieb der Anlage gesichert sei. Selbst wenn diese Begründung als stichhaltig angesehen werden könnte, wäre die Klägerin dadurch nicht der Obliegenheit enthoben worden, substantiiert dar-
y/
 
zulegen, daß ihr die Beauftragung eines Betriebsleiters möglich gewesen wäre. Zwar wird durch § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast für den entgangenen Gewinn erleichtert (BGHZ 100, 36, 50). Dementsprechend brauchte die Klägerin hier nicht etwa vorzutragen, daß sie mit einem Betriebsleiter bereits einen unterschriftsreifen Vertrag ausgehandelt hatte. Sie hätte aber zu demindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines solchen Vertragsschlusses aufzeigen müssen. Da eine Gewinnerzielung hier notwendig voraussetzte, daß die Klägerin eine bestimmte "Vorkehrung" i.S. des § 252 Satz 2 BGB, nämlich eben die Beauftragung einer geeigneten Person, traf, hätte sie unbeschadet der Erleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zu demindest vortragen müssen, daß sie zu diesen Vorkehrungen in der Lage gewesen war.
Engelhardt	Werp	Rinne
 Wurm	Deppert