Rechtssatzs Die Bindung des Eigentümers, eine in die Liste der Naturdenkmäler eingetragene Baumgruppe nicht zu verwerten, sondern so, wie sie die Natur geschaffen hat, stehen zu lassen, ist in der Regel nur eine (entschädigungslose) EigentumsheSchränkung. hat der III1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br, Geiger sowie der Bundes-riehter Dr, Weber, Dr» Kreft, Dr Beyer und Dr0 Hußla für Becht erkanntg Die Bevision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (WestfO vom 25- Februar 1955 wird zurück- . Per Kläger hat vorgetragen, er habe früher keinen Anlaß' gehabt, sich gegen die Eintragung des "Buchendomes" in die Naturdenkmalsliste zu wenden, weil nach den damals geltenden Bestimmungen des Lippischen Heimatschutzgesetzes vom pl^l Januar 1920 (Lippische GesS S 15) die Landesregierung zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen sei, wenn sie einen Antrag auf Löschung des "Buchendomes" abgelehnt hätte ■-Inzwischen seien die Bäume schlagreif geworden. Der Kläger me int, die Eintragung des "Buchendomes" in die Liste der Naturdenkmäler bedeute nicht eine allgemeine Inhaltsbeschränkung seines Eigentums, sondern eine Enteignung, da sie ein nur ihn als Einzelnen treffender, auf einer freien Brmessensentscheidung der Naturschutzbehörde beruhender Eingriff sei, durch den sein Eigentum un- Soweit § 24 des Reichsnaturschutz- -geuetecs (ENG) vom 26„ Juni 1955 (EGB1 1,821) eine Entschädigung ausschließe, sei diese Bestimmung im Hinblick auf Art ln, GrundG rechtsunwirksam» Auf jeden Fall stehe ihm, dem Kläger, ein Aufopferungsanspruch zu» ausgefuhrts Dem Anspruch des Klägers stehe § 24 RNG in Verbindung mit § 18 der DVO hierzu vom 51» Oktober 1955 (RGBl I, 1275) entgegen, wonach der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nicht habeD Der Auffassung des Klägers, "daß die Eintragung des "Buchendomes" in die Liste der Natur-, denkmäier eine Enteignung darstelle, ist das beklagte Land entgegengetreten. Auf jeden Fall gewähre Art 14 GrundG keine* Entschädigung für - wie' hier - vor dem Inkrafttreten des , Grundgesetzes abgeschlossene Enteignungen, Schließlich hat das beklagte-Land noch die Einrede der Verjährung erhoben. 1936 außer Kraft getreten/ die während seiner Geltung erlassenen Einzelanordnungen— hier Eintragung des "Buchendomes" in "die Liste der Naturdenkmäler - jedoch in Kraft gehliehen seien» Es läßt im übrigen dahingestellt, oh die Bestimmungen des § 24 BNG ln Verbindung mit'§ 18 der DVÖ seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Hinblick auf dessen Art 14 Ahs 3 Satz 2 wirksam gehliehen sind. Denn es erblickt mit näherer Begründung in der Eintragung der Buchengruppe in die liste der Naturdenkmäler nicht eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff, sondern eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende, konkretisierte Sozialbindung des Eigentumso Hierzu führt es auss Das unterscheidende Merkmal könne auf dem Gebiet des HarurSchutzes im Einzelfall nur in der Stärke des Eingriffs und in der Schwere des dem Einzelnen angesonnenen Opfers gesehen werden. cragung des im Eigentum' des Klägers stehenden "Buchendomes" in die Liste der Naturdenkmäler - über deren Berechtigung die ordentlichen Gerichte nicht zu entscheiden haben - nach Inkrafttreten des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26, Juni 1935 in Geltung geblieben ist und ihre Wirkungen sich nunmehr nach §§ 5, 16 RNG richteten. Es kann ferner davon ausgegangen werden, daß die im Jahre 1925 getroffene Anordnung zwar durch einen einmaligen Akt erfolgt ist, aber eine Dauerwirkung hat, und im Hinblick darauf, daß der Kläger nur eine Entschädigung für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetz, zes beansprucht, die in diese Zeit, also in die Gegenwart hinein wirkenden oder hervortretenden', den Kläger benachteiligenden 'Wirkungen nach der jetzt geltenden Vorschrift des Art 14 GrundG zu beurteilen sind (vgl BGHZ 6,, 270 /775/; auch Weber in BVB1 1955 S 40 /43/ mit weiteren Nachweisen), Damit stellt sich die Frage, ob die Eintragung der Baumgruppe des Klägers in die Liste der Naturdenkmäler eine Enteignung oder nur eine Eigentumsbeschränkung im Sinne des Art 14 GrundG ist . zu einem Ackerfeld des Klägers, und das Stehenlassen dieser Bäume, ändert in keiner Weise die bisherige Wirtschaft art oder Wirtschaftsstruktur des davon betroffenen Grund und Bodens des Klägers, Baß der Kläger (oder sein etwaiger Beeilt Vorgänger) diese Buchen mit dem Ziel der späteren Wirtschaft liehen Verwertung,-mithin, von vornherein mit dem Zweck der Eigentumsnutzung durch Schlagen und etwaigen Verkauf ange-pflanzt oder sonst geschaffen habe, hat er in den Tatsachen-instanzen nicht behauptet»Jedenfalls ist von keiner Seite in'Frage gestellt worden, daß es sich bei dem "Buchendem" unreine besondere Gestaltung der Natur handelt und nur dieses Moment der Anlaß war für die ausgesprochene Bindung des Eigentums des Klägers in Form des Verbotes und Beseitigung des "Buchendomes" (§§ 3, 16 BNG) und damit des Verbotes der wirtschaftlichen Nutzung der Bäume durch Schlagen und Verwertung der Buchen, Es ist auch nicht behauptet, daß etwa andere, vielleicht gar willkürliche Erwägungen der llatur-schutzbehörde die Maßnahme' veranlaßt, haben- Bann kann aber die Bindung des Klägers, die in der Liste der Naturdenkmäler eingetragenen sieben Buchen wie bisher, ddu so wie sie die Natur geschaffen hat,stehen zu lassen und nicht durch Schlagen zu verwerten, nicht als Enteignung angesehen werden Auch hier gilt das .in BGHZ 23, 30 £55J Gesagtes Im Grund wird der Kläger nur an einer Verwendungsweise seines Eigentums gehindert, die der vernünftige und einsichtige Eigen- Daß mit der Art der Beschränkung, die dem Kläger auferlegt worden ist,, nicht an >1 dem Wesensgehalt des Grundrechts.seines Eigentums gerührt wird5 liegt nach den obigen Ausführungen auf der Hand, :'y: n ntl;
Für das NachschlagewerkS Gesetz? GrundGs Art 14? Reichsnaturschutzgesetz vom 26o Juni 1935 (RGBl I., 821 )• §§ 3, 16 Rechtssatzs Die Bindung des Eigentümers, eine in die Liste der Naturdenkmäler eingetragene Baumgruppe nicht zu verwerten, sondern so, wie sie die Natur geschaffen hat, stehen zu lassen, ist in der Regel nur eine (entschädigungslose) EigentumsheSchränkung. Aktenzeichens III ZR 253/55 DG Detmold Urt des BGH vom 25> März 1957 OLG Hamm IIIJB 253/55 Verkündet It„Protokoll am 25« März 1957 __ Just»Obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I Ki Hamen des "Volkes In dem lecktsstreit -des Gutsbesitzers Max H< Gat SlBHm WA Wl von ' über . Klägers, Berufungsklägers and Bevisionsklägers, - Brozeßbevollmächtigterg Bechtsanwalt gegen das hand Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Begierungsprä-sidenten in Detmold, Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigterg Bechtsanwalt BfllHPI- hat der III1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br, Geiger sowie der Bundes-riehter Dr, Weber, Dr» Kreft, Dr Beyer und Dr0 Hußla für Becht erkanntg Die Bevision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (WestfO vom 25- Februar 1955 wird zurück- . gewiesen» Der Kläger hat die Kosten des Bevisionsver-fahrens zu tragen. * *Von Bechts wegen ) T Ut lOjS S t 3^1 jj_ Per Kläger ist Eigentümer des Gutes "bei BflQ Auf seinen Feldern befindet sich eine Baum- gruppe, Sie'besteht aus acht Buchen und zwei Eichen und wird als "Buchendom" bezeichnet. Von dieser Baumgruppe sind -wie zwischen den Parteien unstreitig ist - im Jahre 1925 "7 alte Buchen" von der damaligen lippischen Landesregierung in die Liste der Naturdenkmäler aufgenommen worden«.''Nach '1945 versuchte der Kläger wiederholt* die Löschung des "Buchendomes" in der Naturdenkmalsliste zu erreichen,, Seine; Anträge wurden jedoch abgelehnt $ ebenso seine späteren Anträge auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung "für die Entziehung" seiner Eigentumsrechte an der Baumgruppe„ Per Kläger hat vorgetragen, er habe früher keinen Anlaß' gehabt, sich gegen die Eintragung des "Buchendomes" in die Naturdenkmalsliste zu wenden, weil nach den damals geltenden Bestimmungen des Lippischen Heimatschutzgesetzes vom pl^l Januar 1920 (Lippische GesS S 15) die Landesregierung zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen sei, wenn sie einen Antrag auf Löschung des "Buchendomes" abgelehnt hätte ■-Inzwischen seien die Bäume schlagreif geworden. Zur Zeit hätten sie ’einen Wert von 4 000 bis 5 000 DM, Dieser verringere sich, jedoch von Jahr zu Jahr, weil das Holz schlechter Werde» Perher würden die Bäume infolge ihrer Größe in zuneh-mendem Maße das umgebende Feld beschatten und dadurch den Ernteertrag.mindern; insgesamt sei eine Fläche von Y2 Morgen ertrag]os, und hierdurch entstehe jährlich ein Schaden von 100 bis 150 DM» Schließlich könne die Fläche, auf welcher die Buchen stehen, nicht bewirtschaftet werden . Der Kläger me int, die Eintragung des "Buchendomes" in die Liste der Naturdenkmäler bedeute nicht eine allgemeine Inhaltsbeschränkung seines Eigentums, sondern eine Enteignung, da sie ein nur ihn als Einzelnen treffender, auf einer freien Brmessensentscheidung der Naturschutzbehörde beruhender Eingriff sei, durch den sein Eigentum un- i, * V "‘i " .••'•'■ •*;:V-v--:-:S'Vyx. •.**: '•I^V ... .* ■•.::>.%*..vY»Ux:^ , ■ ^ '5 - ,'■ i Vp .:. V; gleich und besonders belastet werden Diese Enteignung habe . nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und bis heute fortge-v;irkt s zu demal gerade erst in den letzten Jahren der "Schaden entstanden sei» Das beklagte land sei nach Art entschädigungspflichtig». Soweit § 24 des Reichsnaturschutz- -geuetecs (ENG) vom 26„ Juni 1955 (EGB1 1,821) eine Entschädigung ausschließe, sei diese Bestimmung im Hinblick auf Art ln, GrundG rechtsunwirksam» Auf jeden Fall stehe ihm, dem Kläger, ein Aufopferungsanspruch zu» Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger eine Entschädigung für den Schaden zu zahlen, der nach, dem 24.« Mai 1949 durch Eintragung der Baumgruppe "Buchendem" in das Naturdenkmalbuch entstanden sei, •Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und - & - > ausgefuhrts Dem Anspruch des Klägers stehe § 24 RNG in Verbindung mit § 18 der DVO hierzu vom 51» Oktober 1955 (RGBl I, 1275) entgegen, wonach der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nicht habeD Der Auffassung des Klägers, "daß die Eintragung des "Buchendomes" in die Liste der Natur-, denkmäier eine Enteignung darstelle, ist das beklagte Land entgegengetreten. Auf jeden Fall gewähre Art 14 GrundG keine* Entschädigung für - wie' hier - vor dem Inkrafttreten des , Grundgesetzes abgeschlossene Enteignungen, Schließlich hat das beklagte-Land noch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen., Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision, Entseheidungsgründe« : ■ ^8/-' iV; \ Das Berufungsgericht; geht davon aus,, daß durch das Beichsnaturschutzgesetz vom 26, Juni 1935 (§ 27 Ahs 2 Buchst b und Ahs "3) das Läppische Heimatsohutzgesetz am 1. Februar S 0 X 1936 außer Kraft getreten/ die während seiner Geltung erlassenen Einzelanordnungen— hier Eintragung des "Buchendomes" in "die Liste der Naturdenkmäler - jedoch in Kraft gehliehen seien» Es läßt im übrigen dahingestellt, oh die Bestimmungen des § 24 BNG ln Verbindung mit'§ 18 der DVÖ seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Hinblick auf dessen Art 14 Ahs 3 Satz 2 wirksam gehliehen sind. Denn es erblickt mit näherer Begründung in der Eintragung der Buchengruppe in die liste der Naturdenkmäler nicht eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff, sondern eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende, konkretisierte Sozialbindung des Eigentumso Hierzu führt es auss Das unterscheidende Merkmal könne auf dem Gebiet des HarurSchutzes im Einzelfall nur in der Stärke des Eingriffs und in der Schwere des dem Einzelnen angesonnenen Opfers gesehen werden. Die Nut Zungsbeschränkung, die dem Kläger auferlegt worden sei, sei aber nicht von solcher Stärke und Schwere, daß ihm das Opfer nicht angesonnen werden könnte, zu demal sie' objektiv die Wirtschaftlichkeit des dem Kläger gehörenden Gutes nicht erheblich beeinträchtige und die wirtschaftliche Ba-sis des Klägers sich nicht auf die Verwertung einzelner Bäume, die zudem auf einer Böschung zu einem Felde stünden, gründeo Die wirtschaftliche und soziale Funktion, die dem Kläger als Eigentümer an dem Gute zukomme, sei durch den Eingriff nicht beseitigt; oder wesentlich beeinträchtigt, Dem Kläger sei durch die Maßnahme nichts weggenommen; sein Eigentum, sein Besitz, seien aufrechterhalten im bisherigen, seit Jahrzehnten bestehenden Zustand und in der bisherigen Wirtschaftsart, die ebenso wie seit Jahrzehnten auch in Zukunft ausgeübt werden könne, Entfalle somit ein .Enteignungsanspruch, so sei auch, der allgemeine lufopferungsb an,spruch nicht gegeben, da der Bnieignungs-Euischädigtpngs- bi anspruch nur ein Sonderfall des AufOpferungsanspruchs sei, Hier verbleibe dem Kläger das Eigentumsrecht in ;seiöeiaiyeiri: fassungsrechtlichen Inhalt, so daß insoweit eine Aufopferung nicht voriiege = ■■■''.'/ • //.x-.d c-gu; II, Die Angriffe der Be vision, dievor allem die Begründung des Berufungsurteils, als im Widerspruch zur [Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehend ansieht - was der Revision zu dem Teil zuzugeben ist können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, da das Vorderurteil jedenfalls in seinem Ergebnis richtig ist. Zutreffend führt der Berufungsrichter aus, daß die Ein- . cragung des im Eigentum' des Klägers stehenden "Buchendomes" in die Liste der Naturdenkmäler - über deren Berechtigung die ordentlichen Gerichte nicht zu entscheiden haben - nach Inkrafttreten des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26, Juni 1935 in Geltung geblieben ist und ihre Wirkungen sich nunmehr nach §§ 5, 16 RNG richteten. Es kann ferner davon ausgegangen werden, daß die im Jahre 1925 getroffene Anordnung zwar durch einen einmaligen Akt erfolgt ist, aber eine Dauerwirkung hat, und im Hinblick darauf, daß der Kläger nur eine Entschädigung für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetz, zes beansprucht, die in diese Zeit, also in die Gegenwart hinein wirkenden oder hervortretenden', den Kläger benachteiligenden 'Wirkungen nach der jetzt geltenden Vorschrift des Art 14 GrundG zu beurteilen sind (vgl BGHZ 6,, 270 /775/; auch Weber in BVB1 1955 S 40 /43/ mit weiteren Nachweisen), Es ist also zu fragen, ob diese Wirkungen solche einer (entschädigungslosen) Beschränkung des Eigentums oder einer (entschädigungspflichtigen) Enteignung sind. Damit stellt sich die Frage, ob die Eintragung der Baumgruppe des Klägers in die Liste der Naturdenkmäler eine Enteignung oder nur eine Eigentumsbeschränkung im Sinne des Art 14 GrundG ist . Die nach 1945 mehrfach erfolgten Ablehnungen der Anträge des Klägers auf Löschung des "Buchendomes" in der Naturdenkmalsliste stellen jedenfalls keine neuen selbständigen "Enteignungsakte" dar, sondern nur eine unselbständige Konkretisierung einer nach dem früheren (Naturschütz-)Recht gestalteten Rechtslage (vgl auch BVerwG in NJW 1956, 1369? Weber as.0 S 43 mit weiteren Nachweisen)» Mit dem Beschluß des Größen Zivilsenats in BGHZ 6, 270 /'28Ö7 (ebenso BGHZ 15, 268 /2?l7) is‘i; ein hoheitlicher Eingriff dann als Enteignung zu charakterisieren, wenn in ihm ein.Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt, der dem betroffenen Einzelnen oder einzelnen Gruppen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt» Eine Eigentumsbeschränkung ist demgegenüber anzunehmen, wenn ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz eine inhaltliche und soziale Begrenzung des Eigentums ausgesprochen- wird, die ihrem Wesen nach allgemeiner Natur ist» Bas schließt nicht aus, daß eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Gruppen von Personen entsprechend den tatsächlich verschiedenen konkreten Verhältnissen und der vorliegenden besonderen Situation möglich wäre o Denn der Gleich-heitssafz schützt gegen ungleiche 'Behandlung bei im wesentlichen gleicher tatsächlicher Lage (vgl auch BVGE 3, 58 ■74X35^; BGHZ 13, 265 /5l27), so daß auch nur die Personengruppen verglichen werden können, die sich in der grundsätzlich gleichen Situation befinden» Deshalb sind der Gesetzgeber und die Verwaltungsbehörden nicht gehindert, verschiedene Personengruppen aus sachlichen Gründen, die sich aus der jeweiligen verschiedenen tatsächlichen Lage, aus der Situationsgebundenheit vernünftigerweise ergeben, unterschiedlich zu behandeln» Jedoch darf auch eine so zulässige allgemeine Eigentumshesehränkung den Wesenskern des Eigentums, der allerdings entsprechend Eigentumsfunktionen nach der. Art; des jeweilig^ auch unterschiedlich abgegrenzt werden kann, nicht antasten ( a rt 19 Abs 2 GrundG)> Hier gilt vor allem folgendess Der Naturschutz, besonders also .auch der Schutz und die Erhaltung sog» Naturdenk-mäler sind seit langem gesetzlich, auch verfassungsrechtlich ausdrücklich anerkannt (Art 150 WeimVecf^ auch Art 75 Ir. 3 ■ .GrundG)„ Aus der naturgegebenen Lage eines Grundstücks in der Landschaft oder aus der besonderen Art der äußeren Gestaltung des Eigentums im Blick auf Be Sonderheften und Seltenheiten der Natur (dh = eine der Erhaltung;, Pflege und des Schutzes würdige besondere Einzelschöpfung der Natur im Sinne des § 3 NBG) kann somit das Eigentum kraft einer besonderen Situation,' also "seiner Natur nach",;mit einer begrenzten Pflichtigkeit verbunden, "belastet" sein, die sich nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu einer Pflicht i im Eechtssinne verdichten kann|mit einer Pflichtigkeit näm-' lieh, uJJ» eine unter den zahlreichen denkbaren, aus dem Eigentumsbereich fließenden Einzelbefugnissen zur Nutzung zu unterlassen. Bann wird auch die Eigentümerfunktion fEüs-positionsfreiheit) hinsichtlich eines solchen Eigentums nicht eigentlich beeinträchtigt und verkürzt, wenn dem Eigentümer für die Zukunft eine bisher nicht verwirklichte Verwendungsart, die mit jener Situationsgebundenheit bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht vereinbar ist, untersagt wird, In einem derartigen Palle stellt eine solche von,der Verwaltung (Naturschutzbehörde) ausgesprochene Bindung in der Hegel nur eine konkrete Ausgestaltung der sozialen Gebundenheit des Eigentums, eine Eigentumsbeschränkung dar, und zwar auch dann, wenn diese Bindung nicht gegenüber allen Eigentümern-, denen sie nach den dar-: gelegten Grundsätzen auferlegt werden könnte, ausgespro- _ dien worden ist (vgi hierzu Näheres in BGHZ 23, 30 /33,347) 0 Die Grenze liegt dort, wo das schützenswerte Gut des Eigen* tümers nach der konkreten Situation von,ihm als vernünftig wirtschaftlich denkenden Menschen als Wirtschaftsohjekt zu wirtschaftlichen Zwecken vorher erst geschaffen oder erworben worden ist. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes? Auch dieser Pall muß in seiner Situationsgebundenheit . erfaßt werden,. Nach den nicht angegriffenen Peststellungen des Vorderrichters stehen die sieben Buchen auf einer Böschung.- zu einem Ackerfeld des Klägers, und das Stehenlassen dieser Bäume, ändert in keiner Weise die bisherige Wirtschaft art oder Wirtschaftsstruktur des davon betroffenen Grund und Bodens des Klägers, Baß der Kläger (oder sein etwaiger Beeilt Vorgänger) diese Buchen mit dem Ziel der späteren Wirtschaft liehen Verwertung,-mithin, von vornherein mit dem Zweck der Eigentumsnutzung durch Schlagen und etwaigen Verkauf ange-pflanzt oder sonst geschaffen habe, hat er in den Tatsachen-instanzen nicht behauptet»Jedenfalls ist von keiner Seite in'Frage gestellt worden, daß es sich bei dem "Buchendem" unreine besondere Gestaltung der Natur handelt und nur dieses Moment der Anlaß war für die ausgesprochene Bindung des Eigentums des Klägers in Form des Verbotes und Beseitigung des "Buchendomes" (§§ 3, 16 BNG) und damit des Verbotes der wirtschaftlichen Nutzung der Bäume durch Schlagen und Verwertung der Buchen, Es ist auch nicht behauptet, daß etwa andere, vielleicht gar willkürliche Erwägungen der llatur-schutzbehörde die Maßnahme' veranlaßt, haben- Bann kann aber die Bindung des Klägers, die in der Liste der Naturdenkmäler eingetragenen sieben Buchen wie bisher, ddu so wie sie die Natur geschaffen hat,stehen zu lassen und nicht durch Schlagen zu verwerten, nicht als Enteignung angesehen werden Auch hier gilt das .in BGHZ 23, 30 £55J Gesagtes Im Grund wird der Kläger nur an einer Verwendungsweise seines Eigentums gehindert, die der vernünftige und einsichtige Eigen- turner von sich aus mit Rücksicht auf die gegebene besondere Situation nicht ins Auge fassen würde. Daß mit der Art der Beschränkung, die dem Kläger auferlegt worden ist,, nicht an >1 dem Wesensgehalt des Grundrechts.seines Eigentums gerührt wird5 liegt nach den obigen Ausführungen auf der Hand, :'y: n ntl; Die Revision meint nun weiterhin, durch .die Beseitigung des lippischen Heimatschutzge-setzes und' den- damit verbundenen Wegfall der in diesem Gesetz (§§ 1,11) vorgesehenen Entschädigung für den Ball der Ablehnung eines Antra- • ges auf Beseitigung des Naturdenkmals sei bereits in ein Vermögensrecht des Klägers eingegriffen worden, und aus diesem Enteignungstatbestand folge .eine Entschädigungsfor-aerung des Klägers, - -n Dem ist entgegenzuhalten, daß damit die Revision die Klageforde.rung auf einen neuen, vom bisherigen Sachvorirage abweichenden "Enteignungs,,-Tatbesta.nd stützt, so daß inso- '^| weit eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung vorliegr. Deshalb braucht auf diese Ausführungen der Revision nicht weiter eingegangen zu werden, 1 Nach alledem ist die geltend gemachte Klageforderung unbegründet, Das führt dazu, daß.die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist, Prof„Dr,Geiger ist beur- Dr „ Weber Dr, Kreft laubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen, Dr , Weber Dr, Beyer Dr , Ilußla I