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BGH · III ZR 252/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 252/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 28. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger steht gegen die beklagte Stadt weder ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V. m. 1. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1990 steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. Dezember 1990, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß schon der Bebauungsplan Nr. 3 aus dem Jahre 1969 wegen mehrerer Abwägungsmängel ungültig und das Bauvorhaben des Klägers auch nicht nach § 34 BBauG zulässig gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Auffassung standen dem (ursprünglichen) Vorhaben des Klägers von vornherein planungsrechtliche Hindernisse entgegen, so daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen unrichtiger Auskunft und Schaden nicht bestand. b) Ob der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in den genannten Punkten zu folgen ist, braucht indessen nicht geprüft zu werden; denn ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers ist jedenfalls nach § 852 BGB, § 41 OBG NW verjährt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zu demutbar ist (Senatsurteil vom 11. November 1982 eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) waren nicht geeignet, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs.1, 211 BGB zu unterbrechen (vgl. Demgemäß geht auch die Revision davon aus, daß das oberverwaltungsgerichtliche Urteil der vorliegenden Klage nicht insgesamt die Grundlage entzogen hat. Unter "Verhandlung" i.S. dieser Vorschrift ist jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zu verstehen, angesichts dessen der Berechtigte davon ausgehen kann, daß sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (BGHZ 93, 64, 66 f; Senatsurteile vom 28. Nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts hat die Januar 1984 (letzte) Verhandlungen stattgefunden haben sollten, würde sich - auch nach der Darstellung des Klägers -eine Verjährungshemmung lediglich für die Zeit vom 14.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 561 ZPO § 34 BBauG § 852 BGB
OberverwaltungsgerichtsBGBAnspruchKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 252/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Klemens H Feld 10,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
LL.M. -
gegen
 die Stadt
 vertreten durch den Oberstadtdirektor, Postfach 820, B<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 28. Februar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 1989 - 11 U 27/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 5.324.826 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht gegen die beklagte Stadt weder ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) noch ein Entschädigungsanspruch nach § 39 OBG NW zu.
1.	Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1990 steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. November 1982 auf Genehmigung der Nutzungsänderung zu Recht abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Nutzung planungsrechtlich unzulässig war. § 561 ZPO hindert den Senat nicht, diese nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Entscheidung und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteile vom 5. Dezember 1984
-	VIII ZR 87/83 - WM 1985, 263, 264 und vom 19. Oktober 1988
-	IVb ZR 70/87 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 - Durchbrechung 2; s. auch Senatsurteil vom 17. Mai 1984
-	III ZR 142/82). Mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts, an das die Zivilgerichte im vorliegenden Rechtsstreit gebunden sind (Senatsurteil BGHZ 77, 338, 341; st.Rspr.), kann der Kläger der Beklagten gegenüber nicht mehr geltend machen, sein Antrag vom 26. November 1982 hätte nicht abgelehnt werden dürfen.
2.	a) Dagegen scheitert der Klageanspruch, soweit er auf die angeblich unrichtige Auskunft des Stadtdirektors W. vom
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16. März 1981 gestützt ist, nicht an der Rechtskraft des oberverwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß schon der Bebauungsplan Nr. 3 aus dem Jahre 1969 wegen mehrerer Abwägungsmängel ungültig und das Bauvorhaben des Klägers auch nicht nach § 34 BBauG zulässig gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Auffassung standen dem (ursprünglichen) Vorhaben des Klägers von vornherein planungsrechtliche Hindernisse entgegen, so daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen unrichtiger Auskunft und Schaden nicht bestand. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Ungültigkeit des Bebauungsplans und zur Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BBauG nehmen jedoch als bloße Elemente der Entscheidungsgründe nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teil.
b) Ob der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in den genannten Punkten zu folgen ist, braucht indessen nicht geprüft zu werden; denn ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers ist jedenfalls nach § 852 BGB, § 41 OBG NW verjährt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt.
Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zu demutbar ist (Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - BGHR BGB § 852 - Amtshaftung 1 = WM 1990, 202, 207 f m.w.Nachw.). Wenn das Berufungsgericht
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in tatrichterlicher Würdigung der anwaltlichen Schreiben vom 17. und 18. März 1983 eine solche Kenntnis des Klägers bejaht, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die vom Kläger gegen die Ablehnung seines Antrages vom 26. November 1982 eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) waren nicht geeignet, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 95, 238, 242). Für die beiden vom Kläger als fehlerhaft beurteilten Amtshandlungen, die getrennten Genehmigungsverfahren zuzuordnen waren, liefen gesonderte Verjährungsfristen (vgl. BGHZ 95, 238, 240). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn, wie die Revision geltend macht, die Gegenstände beider Genehmigungsverfahren "sachlich identisch" gewesen wären. Demgemäß geht auch die Revision davon aus, daß das oberverwaltungsgerichtliche Urteil der vorliegenden Klage nicht insgesamt die Grundlage entzogen hat.
Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB. Unter "Verhandlung" i.S. dieser Vorschrift ist jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zu verstehen, angesichts dessen der Berechtigte davon ausgehen kann, daß sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (BGHZ 93, 64, 66 f; Senatsurteile vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 -VersR 1985, 642, 644 und vom 11. Mai 1989 aaO). Nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts hat die
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Beklagte derartige Verhandlungen mit dem Kläger nicht geführt, sondern sein Schadensersatzbegehren vom 12. Dezember 1983 mit Schreiben vom 2. Januar 1984 und durch ihren Haftpflichtversicherer unter dem 9. Januar 1984 sogleich endgültig zurückgewiesen. Wenn sie dabei erklärt hat, der Kläger habe "verschiedene Ansprüche geltend gemacht, die zur Zeit im Hause mit der gebotenen Sorgfalt überprüft" würden, so bezog sich dies nicht auf den Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft. Das ergibt sich daraus, daß dieser Anspruch im Anschluß an jene Erklärung ausdrücklich zurückgewiesen wurde, also nicht zu den noch zu prüfenden Ansprüchen gehörte. Selbst wenn jedoch, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat, noch am 11. Januar 1984 (letzte) Verhandlungen stattgefunden haben sollten, würde sich - auch nach der Darstellung des Klägers -eine Verjährungshemmung lediglich für die Zeit vom 14. Dezember 1983 (Eingang des Schreibens vom 12. Dezember 1983) bis zu dem 11. Januar 1984, höchstens aber bis zu dem Eingang des
 Schreibens des Haftpflichtversicherers beim Kläger (20. Januar 1984), also für einen Zeitraum von etwa fünf Wochen, ergeben. Dies würde nichts daran ändern, daß der Anspruch im Zeitpunkt der Klageeinreichung (27. Mai 1986) verjährt war.
Krohn
 Wurm
Engelhardt
 Deppert
Rinne