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BGH · III ZR 252/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 252/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Gerügt wird jedoch, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung rechtsfehlerhaft auf den "Empfängerhorizont" der Bank abgestellt, obwohl die BanK das Verpflichtungsschreiben vom 23. Für die Kläger war aber erkennbar, daß die Bank eine Garantie der Art abgeben wollte, wie sie in der Vereinbarung vom 13. Dazu aber hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, ihrem Wortlaut gemäß sei diese Vereinbarung vom Horizont der Bank aus dahin zu verstehen gewesen, daß eine Teilberechtigung der einzelnen Gesellschafter geschaffen werden sollte; ein dem Wortlaut widersprechender Vertragswille - wie ihn das Landgericht erst aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt habe - sei für die Bank, die an den vorangegangenen Verhandlungen nicht teilgenommen habe, nicht erkennbar gewesen. September 1983 gewollten Sinn der Vereinbarung informiert, handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen, auf das die Revision nach § 561 ZPO nicht gestützt werden kann. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht zwar erklärt, er habe das Schreiben vom 23. Aus seiner weiteren Aussage, e r habe die Formulierung "vertraglich festgelegter Empfänger" dahin verstanden, daß die Kläger nur Zahlstellen sein sollten, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, der Zeuge habe diese Auslegung auch mit der Bank besprochen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AuslegungBerufungsgerichtzeugenZPOVereinbarungKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

Kläger selbst haben eine solche Behauptung in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt, auch nicht in ihrer Stellungnahme zur Zeugenaussage Zwingei.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg
I Csi ro ^
BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 252/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sämtlich Im N(H
wm 6,
Kläger und Revisionskläger, - Prozsßbevol 1 inächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 9IB
gegen
1 .
2.
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WTT
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. Juni 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Oktober 1988 - 1 U 2096/88 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 442.338,92 DM
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Gründe ;
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg .
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bayerische Raiffeisen-Zentralbank AG habe mit ihrem Zahlungsversprechen im Schreiben vom 23. September 1983 keine Gesamthandsforderung der BGB-Gesellschafter, sondern Einzelforderungen der vier Kläger begründet. Die Revision verkennt nicht, daß es dabei um die Auslegung einer Individualerklärung geht, die vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden kann. Gerügt wird jedoch, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung rechtsfehlerhaft auf den "Empfängerhorizont" der Bank abgestellt, obwohl die BanK das Verpflichtungsschreiben vom 23. September 1983 abgesandt habe, Empfänger aber die Kläger gewesen seien. Das ist zwar richtig. Für die Kläger war aber erkennbar, daß die Bank eine Garantie der Art abgeben wollte, wie sie in der Vereinbarung vom 13. September 1983 vorgesehen war; das Schreiben vom 23. September 1983 nimmt auf diese Vereinbarung ausdrücklich Bezug. Daher kommt es für die Auslegung des Verpflichtungsschreibens vom 23. September 1983 darauf an, wie die Bank - für die Kläger erkennbar - die Vereinbarung vom 13. September 1983 verstehen mußte. Dazu aber hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, ihrem Wortlaut gemäß sei diese Vereinbarung vom Horizont der Bank aus dahin zu verstehen gewesen, daß eine Teilberechtigung der einzelnen Gesellschafter geschaffen werden sollte; ein
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dem Wortlaut widersprechender Vertragswille - wie ihn das Landgericht erst aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt habe - sei für die Bank, die an den vorangegangenen Verhandlungen nicht teilgenommen habe, nicht erkennbar gewesen.
Soweit die Revision geltend machen will, der Zeuge Zwingei habe die Bank über den von den Verhandlungspartnern am 13. September 1983 gewollten Sinn der Vereinbarung informiert, handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen, auf das die Revision nach § 561 ZPO nicht gestützt werden kann. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht zwar erklärt, er habe das Schreiben vom 23. September 1983 mit der Bank abgestimmt. Aus seiner weiteren Aussage, e r habe die Formulierung "vertraglich festgelegter Empfänger" dahin verstanden, daß die Kläger nur Zahlstellen sein sollten, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, der Zeuge habe diese Auslegung auch mit der Bank besprochen. Die