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BGH · III ZR 252/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 252/64

Mit der Begründung, daß der jetzige Kläger die vorgesehenen Ratenzahlungen nicht eingehalten habe, erhob der Beklagte - gestützt auf die in der Vereinbarung vom 21»/23* Juni 1961 enthaltene Verfallklausel - im Januar 1962 Klage auf Zahlung des angeblichen Restbetrages von 11 000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1» November 1961 ( 7 0 6/62 LG Bonn)» gesamte Darlehenssumme zurückbezahlt habe« Der Beklagte hat demgegenüber erklärt: Der Kläger habe nach Erlaß des Versäumnisurteils insgesamt 6 750 DM auf die titulierte Forderung bezahlt, so daß die Vollstreckung nur noch wegen eines Restbetrages von 6 067,58 DM und wegen Vollstrockungs-kosten in Höhe von 192,08 DU betrieben werde. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt: Daß der Einwand des Klägers, es seien ihm wucherische Zinsen abverlangt worden, nicht mehr mit einer Vollstreclcungsgegenklage nach § 767 Abs» 2 ZPO geltend gemacht werden könne, weil er bereits im früheren Rechtsstreit hätte vorgebracht werden können, verkenne die Berufung selbst nicht« Soweit sich der Kläger etwa auch hiergegen mit seinem Vorbringen wenden sollte, er sei infolge seiner wirtschaftlichen Notlage außerstande gewesen, sich in dem früheren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und habe deshalb Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen müssen kann er keinen Erfolg haben« Der Kläger war, wie das Berufungo gericht zutreffend angenommen hat, durch nichts gehindert, in dem früheren Verfahren seine Einwendungen gegenüber der Darlehensforderung des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten geltend zu machen, und brauchte besondere Nachteile, Soweit der Kläger die Klage aus § 767 Abs» 2 ZPO darauf stützt, er habe nach Rechtskraft des Urteils noch Zah^uhg^nj geleistet, gilt folgendes: Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger den Beweis für seine Behauptung, auf die titulierte Forderung mehr bezahlt zu haben, als der Beklagte zugestanden hat, nicht geführt und auch keinen zulänglichen Beweis angetreten habe» Es hat in diesem Zusammenhang u»a» bemerkt, das Beweisanerbieten des Klägers auf Vernehmung seines Steuerberaters sei unbeachtlich, da er die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen weder dem Namen noch dem Wohnort und der Straße nach angegeben habe» Demgegenüber rügt die Revision Verletzung des § 139 ZPO und vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht hätte insoweit von seiner Aufklärungspflicht Gebrauch machen müssen» Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben» Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung vom 24» März 1964 für die Richtigkeit der beigefügten Zahlungsaufstellung berufen auf die Vorlage der Zahlungsbelege und das Zeugnis seines Steuerberaters, “dessen ladungsfähige Anschrift nachgereicht wird“. Die Revision macht ferner Bedenken geltend gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß insoweit, als der Beklagte Zahlungen des Klägers auf die titulierte Forderung eingeräumt habe, ein Rechtsschutsbedürfnis für den entsprechen den Teil des Klageantrages fehle, Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt; Ber Beklagte,räume ein, daß nach Erlaß des VerSäumnisurteils bis zu dem 25» März 1963 vom Kläger noch 6 790 BM bezahlt worden seien, Es bestehe keine Besorgnis, daß der Beklagte auch wegen dieses Betrages noch die Vollstreckung betreibe, da er sich zu einem jederzeitigen entsprechenden Anerkenntnis erboten habe* Insoweit fehle also das Rechtsschutzbedürfnis, Bie Revision meint demgegenüber, da.der Beklagte bisher kein Anerkenntnis abgegeben habe, sei auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis noch zu bejahen, Bas ist jedoch nicht richtig, Ber Beklagte hatte im Schriftsatz vom 1, Juli 1964 eine spezifizierte Aufstellung über die vom Kläger geleisteten Zahlungen von insgesamt 6 750 BM gegeben und erklärt, daß die Zahlungen auf Soweit der Kläger seinen Klageanspruch auf § 826 BGB stützen will mit der Begründung, daß der Beklagte ein unrichtiges Urteil in sittenwidriger Weise ausnütze, muß sein Anspruch schon an folgender Überlegung scheitern; Der dem Yersäumnisurteil zugrundeliegende Anspruch des jetzigen Beklagten war allein gestützt auf die Vereinbarung vom 21o/ 23* Juni 1961o In dieser Vereinbarung waren die zuvor in den einzelnen Darlehensvertrugen vorgesehenen Zinsen erheblich herabgesetzt und die Schuldsumme einschliel31ich der Zinsen bis zu dem Io April 1962 auf 14 500 DM ermäßigto Selbst wenn man zu diesem Betrage noch die angeblich bis dahin bereits erfolgte Rückzahlung von 450 DM hinzurochnet, dann ergibt sich, daß der Kläger für die - schon in der Zeit zwischen Juli und Oktober I960 empfangene - Darlehons-vaiuta von 13 000 DM nach der neuen Vereinbarung in der ganzen Zeit bis zu dem 1 * April 1962 lediglich Jahreszinsen von etwa 11 - 12$ aufzubringen hatte, und für die Folgezeit kamen nur 4$ Zinsen in Betracht <> Daß diese Abmachungen wucherisch oder aus sonstigen Gründen sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB seien, ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers, der es an jeder Darlegung seiner angeblichen Notlage hat fehlen lassen, sondern sich mit ganz allgemeinen und praktisch nichtssagenden Redewendungen (er befinde sich in wirtschaftlicher und finanzieller Not, wirtschaftliche Existenz war bedroht u,a,) begnügt hat, nicht ersichtliche Mithin kann von der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 21o/23o Juni 1961 - allein auf diese kommt es an, nicht auf die früheren Abmachungen - keine Rede sein und damit auch nicht von einer sachlichen Unrichtigkeit des Versäumnisurteils vom 7» Februar 1962o Damit aber fehlt es an einer der entscheidenden Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, so daß es auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht weiter angestellten Erwägungen und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr ankommto Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden•

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 826 BGB
ZinsBerufungsgerichtwirtschaftlichVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 252/64
URTEIL	Verkündet	am
24» Juni 1965 Scheibl, Justiz-ober Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
 des Hoteliers Karl
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 Klägers und Revisionsklögors,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Heinrich
 Stri

Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24«. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft, Dr, Arndt, Dr, Beyer und Drc Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oherlandesgerichts Köln vom 17 * Juli 1964 wird zurückgewiesen»
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dom Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
In der Zeit vom 29« Juli I960 bis zu dem 15» Oktober I960 gewährte der Beklagte dem Kläger vier verschiedene Darlehen zu erheblichen Zinsen, Die Darlehcnsvaluta betrug insgesamt 13 000 DM, während sich die Schuld des Klägers einschließlich der vereinbarten Zinsen auf zusammen 14 950 DM belief.
Am 21, und 23« Juni 1961 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, in der unter Ermäßigung der Zinsen eine GesamtSchuldsumme von 14 500 DM (einschließlich Zinsen bis zu dem 1, April 1962) zugrundegelegt und die Tilgung in ab 1, Juli 1961 zu leistenden Monatsraten von zunächst
 
mindestens 300 - 600 DM und ab 1* Oktober 1961 von 1 000 DM vorgesehen wurde»
Mit der Begründung, daß der jetzige Kläger die vorgesehenen Ratenzahlungen nicht eingehalten habe, erhob der Beklagte - gestützt auf die in der Vereinbarung vom 21»/23* Juni 1961 enthaltene Verfallklausel - im Januar 1962 Klage auf Zahlung des angeblichen Restbetrages von 11 000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1» November 1961 ( 7 0 6/62 LG Bonn)»
Im Verhandlungstermin vom 7» Februar 1962 erging gegen den jetzigen Kläger ein Versäumnisurteil, das rechtskräftig wurde,
 Der Beklagte betreibt auf Grund dieses Versäumnisurteils gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung» Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger len Antrag verfolgt, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Versäumnisurteil für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Urteilsausfertigung zu verurteilen» Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht:
Er habe sich bei der Aufnahme der Darlehen in einer wirtschaftlichen Notlage befunden, und der Beklagte habe diese Notlage in sittonv/idriger Y/eise ausgenutzt, indem er ihm Jahreszinssätze von 35# und mehr aufgenötigt habe» Der Beklagte nutze die Rechtskraft des - angesichts der Nichtigkeit der Darlehensvertrage unrichtigen - Versäumnisurteils bewußt in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Y/eise aus, so daß der Klageanspruch in § 826 BGB seine Stütze finde»
Das Landgericht hat die Klage abgewiosen» In dem Verfahre vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger behauptet, daß er bis zu dem 22» März 1963 insgesamt 13 102,90 DM, mithin die
 
gesamte Darlehenssumme zurückbezahlt habe« Der Beklagte hat demgegenüber erklärt: Der Kläger habe nach Erlaß des Versäumnisurteils insgesamt 6 750 DM auf die titulierte Forderung bezahlt, so daß die Vollstreckung nur noch wegen eines Restbetrages von 6 067,58 DM und wegen Vollstrockungs-kosten in Höhe von 192,08 DU betrieben werde.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen„ Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso

I.
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt: Daß der
 Einwand des Klägers, es seien ihm wucherische Zinsen abverlangt worden, nicht mehr mit einer Vollstreclcungsgegenklage
 nach § 767 Abs» 2 ZPO geltend gemacht werden könne, weil er
 bereits im früheren Rechtsstreit hätte vorgebracht werden
 können, verkenne die Berufung selbst nicht«
Soweit sich der Kläger etwa auch hiergegen mit seinem Vorbringen wenden sollte, er sei infolge seiner wirtschaftlichen Notlage außerstande gewesen, sich in dem früheren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und habe deshalb Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen müssen kann er keinen Erfolg haben« Der Kläger war, wie das Berufungo gericht zutreffend angenommen hat, durch nichts gehindert, in dem früheren Verfahren seine Einwendungen gegenüber der Darlehensforderung des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten geltend zu machen, und brauchte besondere Nachteile,
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die das Geltendmaehen dieser Einwendungen als unzu demutbar erscheinen lassen könnten, nicht zu befürchten» Insoweit war der hier gegebene Sachverhalt mit dem, der der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Heichsgerichts in RGZ 132, 273 zugrundeliegt, nicht zu vergleichen» Wenn der Kläger rein wirtschaftlich zur Aufbringung der Kosten für einen Hechtsanwalt nicht in der Lage gewesen sein will, so kann er damit in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht gehört werden» Er hätte, wenn er sich Erfolg davon versprach, rechtzeitig um Bewilligung des Armenrechts nachsuchen können und müssen»
II»
Soweit der Kläger die Klage aus § 767 Abs» 2 ZPO darauf stützt, er habe nach Rechtskraft des Urteils noch Zah^uhg^nj geleistet, gilt folgendes: Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger den Beweis für seine Behauptung, auf die titulierte Forderung mehr bezahlt zu haben, als der Beklagte zugestanden hat, nicht geführt und auch keinen zulänglichen Beweis angetreten habe» Es hat in diesem Zusammenhang u»a» bemerkt, das Beweisanerbieten des Klägers auf Vernehmung seines Steuerberaters sei unbeachtlich, da er die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen weder dem Namen noch dem Wohnort und der Straße nach angegeben habe» Demgegenüber rügt die Revision Verletzung des § 139 ZPO und vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht hätte insoweit von seiner Aufklärungspflicht Gebrauch machen müssen» Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben» Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung vom 24» März 1964 für die Richtigkeit der beigefügten Zahlungsaufstellung berufen auf die Vorlage der Zahlungsbelege und das Zeugnis seines Steuerberaters, “dessen ladungsfähige Anschrift nachgereicht wird“. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, ohne die der Zeugen-
beweis nicht ordnungsmäßig angetreten ist, war Sache des Klägers selbst„ Er hat diese Angaben aber'nicht nachgeholt, obwohl ihm das Berufungsgericht - wie der Tatbestand des Berufungsurteils ausweist - hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Gelegenheit gegeben hät, xVon einer Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht kann mithin in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufung gericht die Zahlungsaufstellung als "zu dem Teil” verspätet eingereicht angesehen habe, ist ihr Vorbringen schon deshalb gegenstandslos, weil das Berufungsgericht aus dieser "Verspätung” dem Kläger nachteilige Folgerungen nicht gezogen, sondern die Aufstellung sachlich gewürdigt hat»
Die Revision macht ferner Bedenken geltend gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß insoweit, als der Beklagte Zahlungen des Klägers auf die titulierte Forderung eingeräumt habe, ein Rechtsschutsbedürfnis für den entsprechen den Teil des Klageantrages fehle, Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt; Ber Beklagte,räume ein, daß nach Erlaß des VerSäumnisurteils bis zu dem 25» März 1963 vom Kläger noch 6 790 BM bezahlt worden seien, Es bestehe keine Besorgnis, daß der Beklagte auch wegen dieses Betrages noch die Vollstreckung betreibe, da er sich zu einem jederzeitigen entsprechenden Anerkenntnis erboten habe* Insoweit fehle also das Rechtsschutzbedürfnis, Bie Revision meint demgegenüber, da.der Beklagte bisher kein Anerkenntnis abgegeben habe, sei auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis noch zu bejahen, Bas ist jedoch nicht richtig, Ber Beklagte hatte im Schriftsatz vom 1, Juli 1964 eine spezifizierte Aufstellung über die vom Kläger geleisteten Zahlungen von insgesamt 6 750 BM gegeben und erklärt,
 daß die Zahlungen auf
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Kosten und Zinsen und sodann auf die Hauptforderung verrechnet
 seien und die titulierte Restforderung sieh danach noch auf
6 067,58 DM nebst Zinsen belaufeo Dazu hatte der Beklagte
 die Ausfertigung eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusscc
 überreicht, in dem als Restanspruch auch lediglich ein Betrag von 6 067,58 DM angegoben ist, und weiter erklärt, er sei
0jederzeit bereit, die Tilgung der titulierten Forderung aus dem VerSäumnisurteil vom 14« Februar 1962 in dem genanntoii| Umfange anzuerkennen”« Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen im Umfange der vom Beklagten eingeräurrten Zahlungen ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers - der ein formelles Anerkenntnis nicht verlangt, sondern sich mit der wiedergegebenen Erklärung des Beklagten zufrieden gegeben hatte -verneint hat, so ist das nicht rechtsfehlerhaft *
III
Soweit der Kläger seinen Klageanspruch auf § 826 BGB stützen will mit der Begründung, daß der Beklagte ein unrichtiges Urteil in sittenwidriger Weise ausnütze, muß sein Anspruch schon an folgender Überlegung scheitern; Der dem Yersäumnisurteil zugrundeliegende Anspruch des jetzigen Beklagten war allein gestützt auf die Vereinbarung vom 21o/ 23* Juni 1961o In dieser Vereinbarung waren die zuvor in den einzelnen Darlehensvertrugen vorgesehenen Zinsen erheblich herabgesetzt und die Schuldsumme einschliel31ich der Zinsen bis zu dem Io April 1962 auf 14 500 DM ermäßigto Selbst wenn man zu diesem Betrage noch die angeblich bis
 dahin bereits erfolgte Rückzahlung von 450 DM hinzurochnet, dann ergibt sich, daß der Kläger für die - schon in der Zeit zwischen Juli und Oktober I960 empfangene - Darlehons-vaiuta von 13 000 DM nach der neuen Vereinbarung in der ganzen Zeit bis zu dem 1 * April 1962 lediglich Jahreszinsen
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von etwa 11 - 12$ aufzubringen hatte, und für die Folgezeit kamen nur 4$ Zinsen in Betracht <> Daß diese Abmachungen wucherisch oder aus sonstigen Gründen sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB seien, ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers, der es an jeder Darlegung seiner angeblichen Notlage hat fehlen lassen, sondern sich mit ganz allgemeinen und praktisch nichtssagenden Redewendungen (er befinde sich in wirtschaftlicher und finanzieller Not, wirtschaftliche Existenz war bedroht u,a,) begnügt hat, nicht ersichtliche Mithin kann von der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 21o/23o Juni 1961 - allein auf diese kommt es an, nicht auf die früheren Abmachungen - keine Rede sein und damit auch nicht von einer sachlichen Unrichtigkeit des Versäumnisurteils vom 7» Februar 1962o Damit aber fehlt es an einer der entscheidenden Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, so daß es auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht weiter angestellten Erwägungen und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr ankommto
 Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden•
Dr. Pagendarm	Dr.Kraft	Dr.	Arndt
 Dr. Beyer
 Dr* Reinhardt