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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.Weber, Br.Kreft, Br.Wolany und Br.Hußla für Recht erkannt: Der Verleger Hans RflHin Ri^ hatte anfangs 1949 als rassisch Verfolgter das damalige Bayerische Landesamt für Wiedergutmachung um Gewährung eines Kredits zu dem Aufbau seiner Existenz gebeten» stand mit der Klägerin in Geschäftsverbindung. Beide Vorinstanzen haben den Beklagten verurteilt, das Landgericht aus dem Gesichtspunkt eines zwischen ihm und der Klägerin zustandegekommenen Vertrags aus Auskunftserteilung, das Ober-landesgericht auf-Grund der Amtshaftung des Beklagten. Sie sollte nach § 1 des Gesetzes Nr 75 vom io August 1947 über die Bildung eines Sonderfonds zu dem Zwecke der Wiedergutmachung (Bay.GVB1 S 164) durch Leistung vorläufiger Zahlungen oder anderer Zuwendungen an rassisch Verfolgte in Pallen wirtschaftlicher Notlage erfolgen; Bie Revision verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass für RflHIbereits eine von der Klägerin vorgenommene Bevorschussung des ihm' von dem Beklagten zu gewährenden Kredits einen wirtschaftlichen Vorteil bilden konnte. Denn es widersprach den 'Geböten der im Verkehr und von einem Beamten zu verlangenden Sorgfalt, wenn er gleichwohl in irreführender 'Weise die Auszahlung der 3 «OGO DM als sicher und demnächst erfolgend hinstellte.Über die Bedeutung seiner Mitteilungen für die Klägerin durfte er nicht im Zweifel sein. Wäre dagegen die Bewilligung des Kredits an bereits beschlossen gewesen und die Kreditzusage zeitlich nach den der Klägerin erteilten Auskünften im Hinblick auf die neu in Kraft getretenen Bestimmungen des bayerischen EntSchädigungsgesetzes vom 12. Februar 1950), sollte die Revision mit.ihrem Vortrag in II 3 der Revisionsbegründung darauf abstellen und könnte sie mit diesem Vorbringen gehört werden, so könnten sich allerdings Bedenken darüber ergeben, ob* Generalanwalt AflHHHl fahrlässig der Klägerin eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Biese durften nämlich eine der Klägerin bekannt gegebene Kreditbewilligung an nicht mehr ohne zureichenden Grund einseitig zu dem Nachteil der Klägerin widerrufenj insbesondere wäre es fehlerhaft gewesen, wenn die KreditZusage deswegen zurückgezogen worden wäre, weil bei Anwendung der strengeren Bestimmungen des Entschädigungs gesetzes die von gemachten Angaben nicht hätten aus- reichend bewiesen werden können* denn solche Beweisschwierigkeiten konnten keinen Einfluss auf die Auszahlung eines Kredits haben, der bereits unter der Herrschaft der bisher geltenden Bestimmungen bewilligt worden war * Unter diesem, noch von dem Vortrag der Parteien umfassten rechtlichen Gesichtspunkt hätten daher Beamte des Beklagten in Erfüllung ihrer hoheitlichen Wiedergutmachungsaufgabe eine ihnen gegenüber der Klägerin erwachsene Amtspflicht schuld haft verletzt. Weder brauchte sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht überzeugend darlegt, vor der Gewährung der Beträge an nochmals an das Bankhaus & Co zu wenden, noch bestand für sie ein Anlass, sich zu vergewissern, ob der Generalanwalt sich mit seinen Benachrichtigungen im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten hatte. Wenn die Revision in dieseift Zusammenhang darauf hinweist, das Berufungsgericht gehe von einer Überschreitung der Zuständigkeit aus, so sind ihr die Ausführungen des angefochtenen Urteils entgegenzuhalten, wonach Mitteilungen der in Rede stehenden Art im Interesse von Wiedergutmachungsberechtigten liegen und Generalanwalt, AflMB gerade die Belange der Wiedergutmachungsberechtigten wahrzuhehmen hatte.

Zitierte Normen: § 839 BGB
WiedergutmachungBrSchreibenKreditKlägerinAuskunftGeneralanwaltRevision

Volltext der Entscheidung

m„ZR
Verkündet am 5- Mai 1955 0Ü», Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
3o
2410 084
I m Name n d es V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch das Bayerische Staatsminister iura der Finanzen in MflflHR
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Genossenschaftsbank -TfllHP, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Reyisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.Weber, Br.Kreft, Br.Wolany und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
■Die Revision des Bekla-gten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29- Mai 1953, zugesteilt an Verkündungssta11 am 13- Juni 1953, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Der Verleger Hans RflHin Ri^ hatte anfangs 1949 als rassisch Verfolgter das damalige Bayerische Landesamt für Wiedergutmachung um Gewährung eines Kredits zu dem Aufbau seiner Existenz gebeten»	stand	mit	der Klägerin
 in Geschäftsverbindung. Der Generalanwalt	des	ge-
nannten Amtes richtete in der Folgezeit an die Klägerin zwei Schreiben. In ihnen heisst ess
 Schreiben vom 30*.Juni 1949
"Ich teile Ihnen hierdurch mit, dass für Herrn Hans liflB innerhalb der nächsten 4 Wochen ein Betrag von
3000 DM, ioWo Dreitaussend DM zur Existenzsicherung zur Verfügung gestellt wird o11
Schreiben vom 18. Juli 1949
"Unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 30.6.1949 gestatte ich mir Ihnen davon Kenntnis zu geben, dass mit gleicher Bost ein Auftrag an das Bankhaus SCo. , MflHB, zur Auszahlung eines Kredites in Höhe von 3000 DM an Herrn Hans RflHB über Ihre Bank erging.".
Daraufhin zahlte die Klägerin an RflHB als Vorschuss auf den in Aussicht gestellten Kredit am 19» Juli 1949 1'. 500 DM, am 1 o August 1949	600 DM und am 31° August 1949
400 DM in bar aus und führte ferner für ihn Überweisungsaufträge in Hohe von 500 DM aus.' In der Zwischenzeit hatte das Bankhaus	Co	der	Klägerin'	auf, deren Anfrage
 vom 17o August 1949 am 19° August 1949 mitgeteilt, der Kreditauftrag zu Gunsten des	liege	vor, die Auszahlung
 habe aber noch nicht erfolgen können, weil der dafür vorgesehene Fond noch nicht genügend Deckung aufweise; doch würden zufliessende Mittel in nächster Zeit die Auszahlung
 wwm.
ermöglichen.,
Zur Auszahlung des Kredits kam es nicht« hie Klägerin kann die KflHBPgewährten 3.000 DM nicht zurückerhalten, weil er zahlungsunfähig ist. Sie hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 3.000 DM erhöhen« Ihr Begehren hat sie auf folgende Gründe gestützt: i^HUkönne von dem beklagten Land aus einem rechtswirksamen Larlehensvertrag 3.000 DM verlangen und habe diesen Anspruch an sie abgetreten; überdies sei ihr der Beklagte schadensersatzpflichtig; sie habe nämlich .auf die Richtigkeit der Kreditzusage vertrauendürfen** auch habe Generalanwalt AMBl
 durch seine Handlungsweise seine Amtspflicht ihr gegenüber schuldhaft verletzt«
her Beklagte ist diesem Torbringen entgegengetreten und hat Abweisung der Klage beantragt. Beide Vorinstanzen haben den Beklagten verurteilt, das Landgericht aus dem Gesichtspunkt eines zwischen ihm und der Klägerin zustandegekommenen Vertrags aus Auskunftserteilung, das Ober-landesgericht auf-Grund der Amtshaftung des Beklagten.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter, hie Klägerin bittet um. Zurückweisung der Revision.	4	'
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Entseheidun&sgründet
 Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage ihre Grundlage in § 839 BGB in Verbindung mit den einschlägigen StaatshaftungsbeStimmungen'finde. Was die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts
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vorbringt, ist nicht geeignet, den Bestand des angefochtenen Urteils zu erschüttern«.
Bas beklagte Band hat nach dem Zusammenbruch gleich anderen Ländern des Bundesgebiets und dem Bund esv sich -zur Aufgabe gesetzt*, das an rassisch verfolgten Personen begangene Unrecht wiedergutzu demachen und ihnen eine finanzielle Hilfe zuteil werden zu lassen. Biese Wiedergutmachung ist als solche eine hoheitliche Betätigung des Staates«. Sie sollte nach § 1 des Gesetzes Nr 75 vom io August 1947 über die Bildung eines Sonderfonds zu dem Zwecke der Wiedergutmachung (Bay.GVB1 S 164) durch Leistung vorläufiger Zahlungen oder anderer Zuwendungen an rassisch Verfolgte in Pallen wirtschaftlicher Notlage erfolgen;
Als Leistungen waren nach diesem Gesetz namentlich vorgesehen (§ 1 Ziff 4 u 5} Leistungen zur Unterstützung bei der Begründung einer wirtschaftlichen Existenz, zusätzliche Leistungen zur Abwendung eines Notstandes. Auch die Gewährung eines Barlehens ist als eine im Nahmen der Wiedergutmachung erfolgende Hilfsmassnahme anzusehen. Sie kann sehr wohl den genannten gesetzlichen Zwecken dienen und verliert den Charakter einer Wiedergutmachungsleistung nicht, wie die Eevision meint, im Hinblick auf die Pflicht des Empfängers zur Rückzahlung des Kredits. Bie Revision verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass für RflHIbereits eine von der Klägerin vorgenommene Bevorschussung des ihm' von dem Beklagten zu gewährenden Kredits einen wirtschaftlichen Vorteil bilden konnte. Darüber zu entscheiden, ob einem Verfolgten in Erfüllung der Wiedergutmachungsaufgabe ein Kredit gegeben werden solle oder nicht, war, wie das Berufungsgericht zutreffend herausstellt ein Akt der hoheitlichen Betätigung der Staatsgewalt.
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 Gerade darüber, dass und zu welchem Zeitpunkt MBl einen Kredit erhalten sollte, gaben aber der Klägerin die eingangs wiedergegebenen Schreiben des Generalanwalts Aufschluss« Die Schreiben stehen demnach im inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Betätigung des Beklagten als Träger der Wiedergutmachung und sind von dem Generalanwalt in dienstlicher Eigenschaft und, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts, zeigen, im Zusammenhang mit seinen Dienstaufgaben abgegeben worden» Generalanwalt AflHHl hat demnach bei den Mitteilungen an die Klägerin in Ausübung der ihm anvertrauten.öffentlichen Gewalt gehandelt O	• ' ' ’
Erteilt aber ein Beamter wie hier eine Auskunft, so muss sie, gleichgültig, ob sie aus einer Eechtspflicht zur Auskunfterteilung oder freiwillig abgegeben wird, sach gerecht' sein« Die dahingehende Amtspflicht besteht aus dem Gedanken der hoheitsrechtlichen Fürsorge gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird (vgl Urteil des Senats vom 20. September 1954 - BGHZ 14,
- 319 /321/)» Generalanwalt A^HHHPwar demnach gegenüber der Klägerin,, die nach der tatrichterlichen Feststellung ersichtlich auf Grund seiner Schreiben VermögensVerfügungen treffen wollte, verpflichtet, eine, sachgerechte Auskunft zu geben«	- ' •	..	.
Diese Pflicht hat er dann fahrlässig (§276 BGB) verletzt, wenn noch gar nicht fest stand, ob sMM^die persönlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs erfülle (vgl Bl 17 des angefochtenen Urteils), und eine verbindliche Entscheidung über die Gewährung eines Kre- , dits an ihn noch nicht getroffen, war. Denn es widersprach
 den 'Geböten der im Verkehr und von einem Beamten zu verlangenden Sorgfalt, wenn er gleichwohl in irreführender 'Weise die Auszahlung der 3 «OGO DM als sicher und demnächst erfolgend hinstellte.Über die Bedeutung seiner Mitteilungen für die Klägerin durfte er nicht im Zweifel sein.
Wäre dagegen die Bewilligung des Kredits an bereits beschlossen gewesen und die Kreditzusage zeitlich nach den der Klägerin erteilten Auskünften im Hinblick auf die neu in Kraft getretenen Bestimmungen des bayerischen EntSchädigungsgesetzes vom 12. August 1949 widerrufen worden (vgl Bl 3 des angefochtenen Urteils und Schreiben des Bayerischen landesentschädigungsamts vom 6. Februar 1950), sollte die Revision mit.ihrem Vortrag in II 3 der Revisionsbegründung darauf abstellen und könnte sie mit diesem Vorbringen gehört werden, so könnten sich allerdings Bedenken darüber ergeben, ob* Generalanwalt AflHHHl fahrlässig der Klägerin eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Indessen wurde in einem solchen Fall eine Amtshaftung des Beklagten für eine anders geartete Fflichtwidrigkeit seiner Beamten eingreifen. Biese durften nämlich eine der Klägerin bekannt gegebene Kreditbewilligung an	nicht mehr ohne
 zureichenden Grund einseitig zu dem Nachteil der Klägerin widerrufenj insbesondere wäre es fehlerhaft gewesen, wenn die KreditZusage deswegen zurückgezogen worden wäre, weil bei Anwendung der strengeren Bestimmungen des Entschädigungs gesetzes die von	gemachten	Angaben	nicht hätten aus-
reichend bewiesen werden können* denn solche Beweisschwierigkeiten konnten keinen Einfluss auf die Auszahlung eines Kredits haben, der bereits unter der Herrschaft der bisher geltenden Bestimmungen bewilligt worden war * Unter diesem, noch von dem Vortrag der Parteien umfassten rechtlichen
 Gesichtspunkt hätten daher Beamte des Beklagten in Erfüllung ihrer hoheitlichen Wiedergutmachungsaufgabe eine ihnen gegenüber der Klägerin erwachsene Amtspflicht schuld haft verletzt.
Dagegen liegt auf Seiten der Klägerin ein Verschulden im Sinn des § 254 BGB nicht vor. Weder brauchte sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht überzeugend darlegt, vor der Gewährung der Beträge an	nochmals	an
 das Bankhaus	&	Co zu wenden, noch bestand für sie
 ein Anlass, sich zu vergewissern, ob der Generalanwalt sich mit seinen Benachrichtigungen im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten hatte. Wenn die Revision in dieseift Zusammenhang darauf hinweist, das Berufungsgericht gehe von einer Überschreitung der Zuständigkeit aus, so sind ihr die Ausführungen des angefochtenen Urteils entgegenzuhalten, wonach Mitteilungen der in Rede stehenden Art im Interesse von Wiedergutmachungsberechtigten liegen und Generalanwalt, AflMB gerade die Belange der Wiedergutmachungsberechtigten wahrzuhehmen hatte.
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Hält sonach die Verurteilung des Beklagten auf Grund seiner Amtshaftung der Nachprüfung stand, so braucht auf die Darlegungen der Revision, die die anderen Klagegründe betreffen, nicht mehr eingegangen zu werden. Vielmehr ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 9-7 ZPO zurückzu-wei'öen.
Dr o Geiger	Dr.Weber	Dr.Kreft
 Wolany	Dr.Hußla