die PflMi Gemeinde 1 den Bürgermeister vertreten durch Beklagte, "Rerufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ‘ mündliche Verhandlung von 23- Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Prof. Ermessens gehandelt, Eie Ablieferung vom Harz 1948 sei zwar erst durch die an den landrat gerichtete Beschwerde des Klägers bekannt geworden* Selbst wenn aber diese Ablieferung berücksichtigt worden wäre? hätte dennoch beim Kläger im Hinblick auf die Größe seines Viehbestandes und die Knappheit der Viehversorgung eine Entnahme .stattfinden müssen, zu demal der Kläger mit seiner’Ablieferung für das Wirtschaftsjahr 1947/48 erheblich im Rückstand gewesen sei. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das ganze Ablieferungssoll des Klägers für das Jahr 1947/4C am 12, Juni 1948 noch unerfüllt gewesen sei, der Kläger auch mehr Vieh gehabt habe als andere Landwirte. den sollte« Dabei verschlägt cs nichts, daß sich diese Jltwirkung des Bürgermeisters äußerlich in der Veise vollzog, daß er eine von mehreren ihm übersandten 31$nkcfc Beschlagnahneverfügungen des Landrats, die dessen Un-terschrift ti*ugen, mit den Kamen des Klagers ausfall-te, so daß sich der der Y/egnahme der Kuh zugrundeliegende Verwaltungsakt als. ein solcher des Landrats darstellte# In Y/irklichkcit war nach der Regelung, die' durch die Anordnung Jr 1 des Zentralausschusses für.Ernährung in der französischen Zone vom 13« November 1946 und die auf ihr beruhenden Verfügungen des. bezüglich eines bestimmten Tieres festgelegt wurde« Dementsprechend ist auch die Tätigkeit des Ortsausschusses und des Bürgermeisters als eine gegenüber der des Landrats selbständige und sie ergänzende von den Beteiligten aufgefaßt worden« , Die Verantwortlich“ keit der Gemeinde für Amtspflichtverletzungen ihres Bürgermeisters bei dieser ihm amtlich zustehenden Mit-’ Wirkung bei der Fleischaufbringung kann demgemäß nicht bezweifelt werden«, b) - Die Mitwirkung des Bürgermeisters war, wie bereits erwähnt, auf die plangemäße Durchführung der Fleischablieferung beschränkt® Er hatte unter Zugrundelegung der von ihn gemäß den Beschlüssen des Ortsaus-schusses zu führenden Erfassungslisten den jeweilig Ab“ lieferungspflichtigen zu bezeichnen, sobald eine Fleisch ablieferungsanforderung an die Gemeinde gerichtet wurde« Dabei war er an den Inhalt der Listen in dem Sinne ge-bunden, daß er Erzeugerbetriebe nur im Rahmen der in der Liste vorgesehenen Ablieferungsmenge heranziehen konnte« Er nu£te deshalb Ablieferungen, die bereits auf das listenmäßige Liefsrungssoll einzelner'Landwirte ge~ leistet waren, berücksichtigen und zu diesem Zweck auch in der Liste vermerken« Die.Reihenfolge der Inanspruchnahme der einzelnen Ablieferungspflichtigen lag? * selbst, der einen größeren Viehbestand gehabt habe als der Kläger, sein nach der Liste 1947/48 zu leistendes Vieh noch im Stalle gehabt habe* Die Revision rügt, das angefochtene Urteil habe dieses Vorbringen.picht richtig gewürdigte Es hätte sonst eine entsprechende Är.itspflichtverletsung des Bürgermeisters feststellen müssen«. Der Revision muß zugegeben werden, daß die Erfasr-sungsliste der Sicherung einer gerechten Belastung aller Erzeugerbetriebe dienen sollte* Zu diesem Zweck,.war die Aufstellung der für die Heranziehung der einzelnen Landwirte so bedeutsame Liste nicht dem Bürgermeister allein, sondern einem aus mehreren Personen zusammen- der Liste, eine möglichst gerechte Erfassung der leistungspflichtigen zu gewährleisten, konnte iw übrigen nur erreicht werden, wenn die Bindung an die liste 'zugleich bedeutete, daß tunlichst zunächst das Ablieferungssoll aus der vorherigen liste erfüllt werden mußte, bevor die neue Liste angegriffen wurde« Zum mindesten war bei der Reihenfolge der Inanspruchnahme aus der neuen liste darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit noch erheblichere‘Rückstände aus der vorangehenden Liste bestanden« Blieb die Erfüllung oder Iliclxterfüllung der liste 1947/48 außer Betracht,'so konnte dies zur Folge haben, daß im neuen "Wirtschaftsjahr gewisse Betriebe, die ihr Ablieferungssoll .1947/48 ganz oder nahezu ganz erfüllt hatten, unter Umständen genau so stark, oder stärker zur Fleischabgabe herangezogen wurden als andere, die auch noch für das vorhergehende Jahr in erheblichem Rückstand waren» Baß eine solche Handhabung im Ergebnis zu einer Verfälschung des Sinnes der Brfas- de nämlich unter den dargestellten Umständen einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die dem*Bürgermeister auferlegte Pflicht zur Mitwirkung bei einer gerechten Fleischumlage enthalten können, daß sein Verhalten’ schlechterdings nicht mehr’ den an eine ordnungsmäßige' Verwaltung zu stellenden Anforderungen entspräche und darum einen Brmessensmißbrauch enthielte, der nach den durch den Bundesgerichtshof übernommenen Grundsätzen des Reichsgerichts’über uie Haftung für Amtspflichtverletzungen bei Ermessensfehlern zu dem Schadensersatz nach 5' 8.39 BGB.verpflichten würde. Ob der Bürgermeister der verklagten Gemeinde gegenüber dem Kläger .durch die am 12„ Juni 1948 erfolgte neue Inanspruchnahme amtspflichtwidrig gehandelt hat, weil or erst die Vorjahrsliste hätte erschöpfender doch zunächst andere Viehhalter mit Bäcksicht auf deren etwaige größere und ältere Bückstände hätte heranziehen müssen, läßt sich noch nicht entscheiden, da die hierzu vom Oberlandesgoricht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage nicht ausreicheno Bes angefocLtene Urteil scheint allerdings aus der in’ihn (S 11) wiedergegebenen Aussage des Bürgermeisters im Termin Vom ’27 o Februar 1951 den Schluß ziehen zu wollen, daß für das 7/irtschaftsjahr 1947/48’. mer auf.die Rückstände des letzten Jahres zurückgegriffen wurde" 0 Es milit in übrigen ersichtlich de** Präge ’* Bedeutung bei, ob und in welchen Umfange der Kläger seiner Ablieferungspflicht für 1947/48 genügt hat«. Ablieferungssoll von 1947/48 anzurechnen und damit.die Feststellung zu verbinden,- daß der Kläger gleichwohl für das Jahr 1947/48 noch, im Rückstand gewesen sei0 Klare tatsächliche Feststellungen darüber, ob und.welche Rückstände aus der Juni 1948 noch vorhanden waren und in welchem Umfange der Kläger hieran beteiligt war, läßt das Berufungsgericht jedoch vermissen, obwohl.die Aufstel-lÄgen : < vom 9» April 1947 und 19o Januar 1951 (Anlagen des Schriftsatzes der Beklagten vom 1® Februar 1951 und Bl 67/68 GA) Anhaltspunkte dafür enthalten«, Ebenso fehlt es an genaueren Feststellungen darüber, ob, was nach der in urteil wiedergegebenen persönlichen Erklärung des Bürgermeisters bezweifelt.werden könnte, überhaupt bei der Aufstellung der Liste für 1948/49 auf die früheren Rückstände Rücksicht genommen worden ist, wenn ja, in welcher T/eise dies geschah« Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache sind des’-halb unvermeidlich® •" / diese Umstände weiterhin aufzuklären sein® Dabei wird angesichts der Tatsache, daß beim Kläger'Schlaöhtv'ieh, v/ie es für die Flei3Chaufbringung benötigt wurde, nicht Vorhanden war, auch von Intoresse sein, ob aus der Vieh- Viehablieferungen überfälligen Betriebe etwa zu den kleineren und weniger wirtschaftlich arbeitenden Betrie- ' ben gehörten« darf dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen« Die Erfassungsgrundsätze sahen, wie sioh aus dem Wortlaut der Verfügung des Landrats vom. Aufbringung nicht nur; die größeren Betriebe herangezogen werden sollten« Waren demgemäß.kleinere Betriebe von.Ortsausschuß in die Liste für 1947/48 aufgenommen worden, so war damit die für den Bürgermeister grundsätzlich verbindliche Entscheidung darüber getroffen, daß auch diese Betriebe in Anspruch zu nehmen seien« Etwas anderes könnte höchstens dann gelten« wenn sich die Verhältnisse eines solchen Betriebes nach seiner Aufnahme in die Liste gegenüber den bei ~er Aufnahme bekannten Umständen erheblich zu dem Nachteil seiner Leistungsfähigkeit verschoben hätten« b) Sollte sich nach entsprechender tatsächlicher Erörterung ergeben, daß der Bürgermeister durch die Inanspruchnahme des Klägers deshalb gegen seine Amtspflichten verstoßen hat, weil zuerst noch auf vorjährige Lieferungspflichtige oder wenigstens auf solche nach der Liste 1947/48 Lieferungspflichtige hätte zurückgegriffen . anderen ihrer Bediensteten, schon dafür verantwortlich gemacht werden kann, daß die Lieferung des Klägers vom 17* März 194,8 nicht in die Liste für 1947/48, in die sie hei richtiger Handhabung allein gehörte, aufgenommen worden ist,, obwohl der Kläger voh der Lieferung dem Polizeidiener Wüst und einem Mietglied des Orts- Viehablieferung durch den Kläger erfolgt war, deren .Be.?.;, rücksichtigung bei der Entscheidung über eine neue In-anspruchnahme angemessen sein könnea Das Datum dieser/ Ablieferung wäre, sofern dies dem Bürgermeister wichtig'/' schien, unschwer festzustellen gewesen.*Eine bloße Befjfä-gung des VÖlkel hätte zur Aufklärung über den Zeitpunkt genügt, wie aus seiner Aussage entnommen werden muß* er erinnere sich noch an, die Ablieferung des Klägers^ voflj.J März 1948, weil er zur/gieichen, Zeit .auch hätte ablie-fern müssen*. cl±e gegenwärtige Leistungsfähigkeit ankam, sondern darauf, dai3 eine gerechte Belastung aller Landwirte nur durch Vorweggriff auf diejenigen Betriebe sicher-zustellen war, die für das Jahr 1947/48 noch stärker im Rückstand waren als*der Kläger*
2498
Verkündet am 30« Juni 1952 ^OQ
Pieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo
Im N a a e n des Volkes In dem Rechtsstreit
des Landwirts Eugen V in PflMliMH/PfflB^
Haus Hr« '
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen ,
die PflMi Gemeinde 1 den Bürgermeister
vertreten durch
Beklagte, "Rerufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ‘ mündliche Verhandlung von 23- Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Prof. Dr. Heiß- Dr0Kleine wefers, Rietschel und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts'in ITeustadt a.d, weinstraße vom 27o Pebruar 1951 aufgehobene
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Auf den Kläger entfiel als Landwirt fllr die V/irt-scbaftsjahre 1947/48 und '1948/49 je'einycsn'zuständigen Ortsausschuß zugeteiltes.Fleischablieferungssoll. Der Klüger hatte zuletzt an 17« Kärz 1943 ein Itind abgeiie-fert, das aber in der von Bürgermeister der verklagten
Gemeinde geführten Fleischablioforüngsliste nicht'Ver-+ * * , * ‘ & nerkt worden ist. Am *12. Juni 1948 ordnete der Bürgermeister zur Erfüllung einer Ablieforungsaufläge die Ab-gäbe einer luh durch uen.IClägor an« Da der Kläger die ’ Leistung ablehnte, wurde ihn eine Kuh am gleichen Tage gewaltsam weggenommen. Lie hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde an 7. Juli 1943 durch den Landrat zurückgewiesen. Eie beim Kläger weggenommene ITutzkuh wurde nicht geschlachtet, sondern bei einem Landwirt in einem anderen Ort gegen eine Schlachtkuh getauscht»
Der Kläger meint, der Bürgermeister habe durch die ;.egnalme der Kuh seine Amtspflicht schuldhaft verletzt« weil er zuerst aus dem durch die Viehliste ausgewiese-
nen Vorrat noch anderes Vieh habe * entnehmen müssen. T§r
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habe ihm auch kein iTutzvieh wegnehmen dürfen. V'
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Er hat beantragt, ’ k(
die verklagte Gemeinde.zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 500 DU nebst Zinsen zu verurteilen.
- * ■ , ' ' \ * Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat geltend gemacht; /
Ihr Bürgermeister habe iu Salinen seines pflichtgemäßen
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Ermessens gehandelt, Eie Ablieferung vom Harz 1948 sei zwar erst durch die an den landrat gerichtete Beschwerde des Klägers bekannt geworden* Selbst wenn aber diese Ablieferung berücksichtigt worden wäre? hätte dennoch beim Kläger im Hinblick auf die Größe seines Viehbestandes und die Knappheit der Viehversorgung eine Entnahme .stattfinden müssen, zu demal der Kläger mit seiner’Ablieferung für das Wirtschaftsjahr 1947/48 erheblich im Rückstand gewesen sei. läbei hätte auch berück-, siohtigt werden müssen, daß der Kläger im Gegensatz zu. anderen Landwirten seine Kühe nicht habe zu Gespann-.,. \ diensten verwenden müssen, da ihn hierfür Pferde zur
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Verfügung gestanden hätten, ’ :> ■
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Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das ganze Ablieferungssoll des Klägers für das Jahr 1947/4C am 12, Juni 1948 noch unerfüllt gewesen sei, der Kläger auch mehr Vieh gehabt habe als andere Landwirte.
Bie hiergegen von Kläger eingelegte Berufung ist durch das Obcr1andesgericht zurückgewiesen worden.
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Ber Kläger erstrebt mit der Revision eine Entscheidung ira Sinne der Klage. Bie verklagte Gemeinde bittet
um die Zurück..eisung der Revision-.
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Bnt3Cheidunnsr;ründe s 1. Bie Revision ist begründet.
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a) Mit Recht sieht das' Cbcrlanüesgericht die Grundlage der auf Antspflichtvcrlctsung des Bürgerueistera
der verklagten Gemeinde gestützten Klage in den zur Zeit der ‘beanstandeten Handlung an 12, Juni 1948 noch in Geltung gewesenen einschlägigen Vorschriften der. V.'eimVerf (Art 131) und der Verfassung von Rheinland-Pfalz (Art 128)« Ihn ist auch darin zu folgen. daß
die Gemeinde sachbetroffen ist, weil.ihr Bürgermeister
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bei der Entnahme der Kuh dadurch entscheidend, mitge-.,
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wirkt hat, daß er in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt bestimmte, welche Kuh entnommen wer- \
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den sollte« Dabei verschlägt cs nichts, daß sich diese Jltwirkung des Bürgermeisters äußerlich in der Veise
vollzog, daß er eine von mehreren ihm übersandten 31$nkcfc Beschlagnahneverfügungen des Landrats, die dessen Un-terschrift ti*ugen, mit den Kamen des Klagers ausfall-te, so daß sich der der Y/egnahme der Kuh zugrundeliegende Verwaltungsakt als. ein solcher des Landrats darstellte# In Y/irklichkcit war nach der Regelung, die' durch die Anordnung Jr 1 des Zentralausschusses für.Ernährung in der französischen Zone vom 13« November 1946 und die auf ihr beruhenden Verfügungen des. Oberregie’rungs-Präsidenten Hessen-Pfalz vom 14# .Dezember. 1946' sov/ie des Lguidrats in Germersheini vom 1# April 1947 getroffen war, die Einzelvertoilung des der Gemeinde als solcher
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auferlegten Pleischaufbringungssolls Aufgabe des in jeder Gemeinde gebildeten Ortsausschusses, der zu diesem Zweck einen Jahresaufbring :ngsplan aufzustellen hatte*
Eie Ausführung dieses Planes oblag, wie das Qbcrlandes-gericht zutreffend feststcllt, dem Bürgermeister«. Er erfüllte somit durch die.Ausfüllung der Elanko-Beschlag-nahmeverfügung des Landrats eine ihm auferlegte selbständige Amtspflicht, durch welche die Abgabepflicht bestimm-
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ter Viehhalter erst für einen bestimmten Zeitpunkt und
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bezüglich eines bestimmten Tieres festgelegt wurde« Dementsprechend ist auch die Tätigkeit des Ortsausschusses und des Bürgermeisters als eine gegenüber der des Landrats selbständige und sie ergänzende von den Beteiligten aufgefaßt worden« , Die Verantwortlich“ keit der Gemeinde für Amtspflichtverletzungen ihres Bürgermeisters bei dieser ihm amtlich zustehenden Mit-’ Wirkung bei der Fleischaufbringung kann demgemäß nicht bezweifelt werden«,
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b) - Die Mitwirkung des Bürgermeisters war, wie bereits erwähnt, auf die plangemäße Durchführung der Fleischablieferung beschränkt® Er hatte unter Zugrundelegung der von ihn gemäß den Beschlüssen des Ortsaus-schusses zu führenden Erfassungslisten den jeweilig Ab“ lieferungspflichtigen zu bezeichnen, sobald eine Fleisch ablieferungsanforderung an die Gemeinde gerichtet wurde« Dabei war er an den Inhalt der Listen in dem Sinne ge-bunden, daß er Erzeugerbetriebe nur im Rahmen der in der Liste vorgesehenen Ablieferungsmenge heranziehen konnte« Er nu£te deshalb Ablieferungen, die bereits auf das listenmäßige Liefsrungssoll einzelner'Landwirte ge~ leistet waren, berücksichtigen und zu diesem Zweck auch in der Liste vermerken« Die.Reihenfolge der Inanspruchnahme der einzelnen Ablieferungspflichtigen lag? soweit es sich um Landwirte handelte, die in derselben Liste
aufgeführt waren, in seinem pflichtgemäßen Ermessen«
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c) Insoweit stimmen Cie Auffassungen der Streit-
teile im wesentlichen überein« Meinungsverschiedenheit ten haben sioh aber hinsichtlich der Frage ergeben, ob der Bürgermeister in Jahre 1948 Viehabliefcrungen aus
der für das Wirtschaftsjahr 1948/49 ('.• April 1948 -31o Larz 1949) aufgestellten Liste anordnen durfte, bevor die für das Wirtschaftsjahr 1947/48 vorhandene Liste erschöpft war» Der ICläger hatte hierzu geltend gemacht (vgl u0aB S 2 seines in Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsatzes von 23* Februar 1941), daß im Zeitpunkt der Währungsreform aus der Liste 1947/48 noch 20 bezwo 23 Stück Vieh ablieferungspflichtig gewesen seien, und daß insbesondere der Bürgermeister
* selbst, der einen größeren Viehbestand gehabt habe als der Kläger, sein nach der Liste 1947/48 zu leistendes Vieh noch im Stalle gehabt habe* Die Revision rügt, das angefochtene Urteil habe dieses Vorbringen.picht richtig gewürdigte Es hätte sonst eine entsprechende Är.itspflichtverletsung des Bürgermeisters feststellen müssen«.
Diese Rüge nötigt zu einer Aufhebung des Urteils0
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Der Revision muß zugegeben werden, daß die Erfasr-sungsliste der Sicherung einer gerechten Belastung aller Erzeugerbetriebe dienen sollte* Zu diesem Zweck,.war die Aufstellung der für die Heranziehung der einzelnen Landwirte so bedeutsame Liste nicht dem Bürgermeister
allein, sondern einem aus mehreren Personen zusammen-
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gesct.zten Ortsausschuß übertragen worden, der bei $er Verteilung der Fleischauflage bestimmte in der Verfügung
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des Landrats vom 1. April 1947 wiedergegebene Richtli-. nien sorgfältig berücksichtigen,sollte* Diese Einschaltung des Ortsausschusses in das Fieischerfas^ungswesen
• hatte nur Sinn, wenn der Bürgermeister bei der .tatsächlichen Aufbringung an diese Liste gebunden war* Der Zweck
der Liste, eine möglichst gerechte Erfassung der leistungspflichtigen zu gewährleisten, konnte iw übrigen nur erreicht werden, wenn die Bindung an die liste 'zugleich bedeutete, daß tunlichst zunächst das Ablieferungssoll aus der vorherigen liste erfüllt werden mußte, bevor die neue Liste angegriffen wurde« Zum mindesten war bei der Reihenfolge der Inanspruchnahme aus der neuen liste darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit noch erheblichere‘Rückstände aus der vorangehenden Liste bestanden« Blieb die Erfüllung oder Iliclxterfüllung der liste 1947/48 außer Betracht,'so konnte dies zur Folge haben, daß im neuen "Wirtschaftsjahr gewisse Betriebe, die ihr Ablieferungssoll .1947/48 ganz oder nahezu ganz erfüllt hatten, unter Umständen genau so stark, oder stärker zur Fleischabgabe herangezogen wurden als andere, die auch noch für das vorhergehende Jahr in erheblichem Rückstand waren» Baß eine solche Handhabung
im Ergebnis zu einer Verfälschung des Sinnes der Brfas-
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aungsregelung, aber auch der Absichten des Ortsausschusses und zu groben Unterschieden in der Gesamtbelastung der Aufbringungspflichtigen führen konnte, die mit-dem
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grundsätzlichen Gebot der Gleichbehandlung Aller vor' dem Hecht hielt vereinbar wären, liegt auf der Hand»'Es besteht deshalb die’ Möglichkeit, daß eixx Bürgermeister, der ohne Rücksicht auf erhebliche Rückstände sonstiger Ablieferungspfiiehtiger aus dem Vorjahr Lieferungen aus
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der neuen Liste anordnet, grob ungerecht handelt und dadurch gegen seine.ihm gegenüber den Aufbringungspflich-tigeh bestehende Amtspflicht verstößt» Ob die Pflichtverletzung in einem solchen Fall in der Überschreitung ' von Befugnissen bestehen könnte, die durch vVortlaut und' Sinn der Erfassungsregelung hinreichend klar auf den
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Vollzug einer plangemäßen Erfassung beschränkt sind, kann unentschieden bleiben0 pie Pflichtverletzung wür- . de nämlich unter den dargestellten Umständen einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die dem*Bürgermeister auferlegte Pflicht zur Mitwirkung bei einer gerechten Fleischumlage enthalten können, daß sein Verhalten’ schlechterdings nicht mehr’ den an eine ordnungsmäßige' Verwaltung zu stellenden Anforderungen entspräche und darum einen Brmessensmißbrauch enthielte, der nach den durch den Bundesgerichtshof übernommenen Grundsätzen des Reichsgerichts’über uie Haftung für Amtspflichtverletzungen bei Ermessensfehlern zu dem Schadensersatz nach 5' 8.39 BGB.verpflichten würde. (BGhZ 4, 302 £5\\ 4/yWZ 164, 31; 138, 6 ßtfi 135, 110 /Ti#). ’’’ ;
Ob der Bürgermeister der verklagten Gemeinde gegenüber dem Kläger .durch die am 12„ Juni 1948 erfolgte neue Inanspruchnahme amtspflichtwidrig gehandelt hat, weil or erst die Vorjahrsliste hätte erschöpfender doch zunächst andere Viehhalter mit Bäcksicht auf deren etwaige größere und ältere Bückstände hätte heranziehen müssen, läßt sich noch nicht entscheiden, da die hierzu vom Oberlandesgoricht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage nicht ausreicheno Bes angefocLtene Urteil scheint allerdings aus der in’ihn (S 11) wiedergegebenen Aussage des Bürgermeisters im Termin Vom ’27 o Februar 1951 den Schluß ziehen zu wollen, daß für das 7/irtschaftsjahr 1947/48’. bei Aufstellung dor Viehliste vom ,11» März 1940 "noch
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viele andere Landwirte im Hückstand waren”, Es scheint/' auch gemäß der Angabe des Bürgermeisters damit zu rech-ixen, daß bei der Aufstellung einer neuen Liste f,nichJ? lm-
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liste 1947/48 am 12. Juni 1948 noch vorhanden waren und in welchem Umfange der Kläger hieran beteiligt war, läßt das Berufungsgericht jedoch vermissen, obwohl.die Aufstel-lÄgen : < vom 9» April 1947 und 19o Januar 1951 (Anlagen des Schriftsatzes der Beklagten vom 1® Februar 1951 und Bl 67/68 GA) Anhaltspunkte dafür enthalten«, Ebenso fehlt es an genaueren Feststellungen darüber, ob, was nach der in urteil wiedergegebenen persönlichen Erklärung des Bürgermeisters bezweifelt.werden könnte, überhaupt bei der Aufstellung der Liste für 1948/49 auf die früheren Rückstände Rücksicht genommen worden ist, wenn ja, in welcher T/eise dies geschah« Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache sind des’-halb unvermeidlich® •" /
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2® a) In der erneuten mündlichen Verhandlung werden *yv .
diese Umstände weiterhin aufzuklären sein® Dabei wird angesichts der Tatsache, daß beim Kläger'Schlaöhtv'ieh, v/ie es für die Flei3Chaufbringung benötigt wurde, nicht Vorhanden war, auch von Intoresse sein, ob aus der Vieh-
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liste 1947/48 noch nennenswerte Hückstände yon.Schlachtvieh vorhanden waren, auf die inan im Jahre 1948 noch mit Erfolg hätte zurückgreifen können« Der Umstand, daß die nach der Liste von 1947/48 noch mit Schlacht*-
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Viehablieferungen überfälligen Betriebe etwa zu den kleineren und weniger wirtschaftlich arbeitenden Betrie- ' ben gehörten« darf dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen« Die Erfassungsgrundsätze sahen, wie sioh aus dem Wortlaut der Verfügung des Landrats vom. 1« April.
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1947 ergibt, vor, daß zur. Aufbringung nicht nur; die größeren Betriebe herangezogen werden sollten« Waren demgemäß.kleinere Betriebe von.Ortsausschuß in die Liste für 1947/48 aufgenommen worden, so war damit die für den Bürgermeister grundsätzlich verbindliche Entscheidung darüber getroffen, daß auch diese Betriebe in Anspruch zu nehmen seien« Etwas anderes könnte höchstens dann gelten« wenn sich die Verhältnisse eines solchen Betriebes nach seiner Aufnahme in die Liste gegenüber den bei ~er Aufnahme bekannten Umständen erheblich zu dem Nachteil seiner Leistungsfähigkeit verschoben hätten«
b) Sollte sich nach entsprechender tatsächlicher Erörterung ergeben, daß der Bürgermeister durch die Inanspruchnahme des Klägers deshalb gegen seine Amtspflichten verstoßen hat, weil zuerst noch auf vorjährige Lieferungspflichtige oder wenigstens auf solche nach der Liste 1947/48 Lieferungspflichtige hätte zurückgegriffen . werden
tlaße rückstäncl: landesgericht ferner die Frage eines Verschuldens des; Bürgermeisters erneut zu prüfen haben« Hierbei ist von/ , der Auffassung auszugehen, daß die Uiphterschöpfung der
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Mate von :i947/48* mindestens aber die etwaige Heranziehung des Klägers vor Inanspruchnahme von Viehhai- . tern mit größeren Rückständen«nach dem an sich klaren.
Sinn der Erfassungsregelung regelmäßig als fahrlässig anzusehen ist, sofern nicht besondere Umstände hervortreten, die den Bürgermeister ausnahmsweise entschuldigen* An etwaige Bntschuldigungsgründe wird ein besonr ders strenger llaßstab deshalb angelegt .werden müssen« weil die Wegnahme der hier streitigen Kuh unmittelbar vor der Währungsreform stattfando Die x^eihejifolge des Zugriffs entschied damals erkennbar darüber, wer von den an sich lieferungspflichtigen Landwirten die Währungsgefahr in der Weise zu tragen haben würde, daß der ihm zufließende Gelderlös dem Währungsschnitt unterlag, während die Landwirte, die bis zu dem Währungsstichtag im Besitz ihres Viehes verblieben, insoweit von der Währungsreform nicht betroffen wurden« Der Bürgermeister hätte v>egen dieser ungewöhnlich einschneidenden Auswirkung seiner Maßnahme gerade im Juni 1948 jede Abweichung von der durch die zeitliche Hintereinanderfolge der Listen oder durch das Ausmaß der Rückstände gegebenen Reihenfolge tunlichst uhtcrlasssn müssen? Soweit .es . bei der Auswahl der Loistungspflichtigen darauf .ankam,‘ was der Kläger bisher geleistet hatte, v/äre er mit xüick-sicht auf die nahe Währungsreform zu besonders sorgfäl-. tigor Prüfung verpflichtet gewesen,.ob dem Kläger - trotz Hie.htaufnahme seiner Lieferung vom 17« März 1948 - nosoh\ . für das Wirtschaftsjahr 1947/48 eine Lieferung gutzub|^-gen seio Es kann dabei'dahingestellt bleiben, ob die. meinde, und sei es auch ohne Rücksicht auf eine efgenja^. .schuldhafte Ant3pflichtvorletzung des Bürgermeisters persönlich, etwa wegen einer solchen Pflichtverletzung eines
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anderen ihrer Bediensteten, schon dafür verantwortlich gemacht werden kann, daß die Lieferung des Klägers vom 17* März 194,8 nicht in die Liste für 1947/48, in die sie hei richtiger Handhabung allein gehörte, aufgenommen worden ist,, obwohl der Kläger voh der Lieferung dem Polizeidiener Wüst und einem Mietglied des Orts-
des unmittelbar vor der Wegnahme der Kuh am 12* Juni 1948 geschehenen Hinweises durch.den I« Beigeordneten Völlcel, der Kläger habe "erst" ein Stück Vieh abgelie-. fert, nichts getan hat, um den Umfang der Erfüllung des Ablieferungssolls durch den Kläger nachzuprüfen« Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts .war die Bemerkung des VÖlkel sehr woM dazu angetan, den Bürgermeister
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darauf aufmerksam zu machen, daß in jüngerer Zeit - au:f ' das genaue Datum kam es zunächst, nicht an- noch eine. Viehablieferung durch den Kläger erfolgt war, deren .Be.?.;, rücksichtigung bei der Entscheidung über eine neue In-anspruchnahme angemessen sein könnea Das Datum dieser/ Ablieferung wäre, sofern dies dem Bürgermeister wichtig'/' schien, unschwer festzustellen gewesen.*Eine bloße Befjfä-gung des VÖlkel hätte zur Aufklärung über den Zeitpunkt genügt, wie aus seiner Aussage entnommen werden muß* er erinnere sich noch an, die Ablieferung des Klägers^ voflj.J März 1948, weil er zur/gieichen, Zeit .auch hätte ablie-fern müssen*. 7»enn der 'Bürgermeister' .diese naheliegend^. Präge unterlassen hat, weil; er den Xläger mit Rücksicht auf seinen Vieh- und namentlich auf seinen Pferdebestaud für leistungsfähig hieit, handelte er im Zweifel fahrlässig, weil es,wie dargetan, nicht entscheidend auf
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