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BGH · III ZR 251/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 251/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. 1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) des Klägers bejaht hat. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es dem Kläger bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Klageerhebung, auf den hier abzustellen ist, noch nicht zuzu demuten war, den gesamten Schaden zu beziffern. Das gilt zu demindest für den entgangenen Gewinn, zu demal es sich bei dem (zeitweise) verhinderten Bauvorhaben um ein größeres Projekt handelte (Schweinestall für 400 Mastschweine) und die schadensbegründende Vorenthaltung der beantragten Baugenehmigung nahezu fünf Jahre dauerte. Dabei ist auch zu beachten, daß der Kläger nach der damaligen Rechtsprechung (anders seit dem Senatsurteil BGHZ 95, 238) gehalten war, spätestens nach Abschluß des Verwaltungsgerichtsverfahrens seine Amtshaftungsansprüche zur Abwendung der Verjährung (§ 852 BGB) alsbald geltend zu machen. Dieser Termin hat zwar nicht im Baugenehmigungsverfahren stattgefunden, sondern ist vom zuständigen Kulturamt zur Prüfung der Frage durchgeführt worden, ob das Projekt des Klägers mit öffentlichen Mitteln gefördert werden könne. Dabei ist jedoch auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, insbes. b) Das Verschulden der Ratsmitglieder der Beklagten ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Verwaltungsgericht dds Vorhaben des Klägers als planungsrechtlich unzulässig angesehen hat, da ihm der öffentliche Belang der Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen i. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger im Hinblick auf das vorprozessuale Schreiben seines Anwalts vom 28. In der Sache selbst folgt das Berufungsgericht in der Frage der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) den Grundsätzen des Senatsurteils vom 14. Sie greift nicht ein, wenn das Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers aus Gründen billigt, die dieser selbst nicht erwogen hat (Senatsurteil v. Die beklagte Gemeinde hat ihr Einvernehmen verweigert, weil sie befürchtete, von dem Schweinemaststall gingen um-weltbelastende Einwirkungen auf die im Ort befindlichen Fremdenverkehrseinrichtungen (Hotels, Gaststätten, Ferienappartements, Ferienhäuser, Privatzimmer usw.) und auf ein neues Baugebiet aus; es sei auch schon zu Einsprüchen von Anliegern gekommen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, von dem Schweinemaststall selbst seien keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten; schädliche Umwelteinwirkungen seien aber mit der Ausbringung der anfallenden Gülle verbunden, weil dem Kläger hierfür ke.i.ie geeigneten Flächen zur Verfügung stünden. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte "keineswegs eine reine Wohnort- und Grholungsgemeinde sei" und das Vorhaben des Klägers mit den planerischen Festsetzungen in Einklang stehe; von der Schweinemastanlage selbst seien keine unzu demutbaren Geruchsbeeinträchtigungen zu erwarten. Das alles rechtfertigt die Folgerung des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe eine Genehmigungsversagung aus Gründen, die die Beklagte gar nicht erwogen hat, für rechtmäßig erachtet. Unter diesen Umständen kann der erwähnte Grundsatz zu dem Beamtenverschulden auch deshalb nicht angewendet werden, weil das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob für den Kläger zur Gülleausbringung geeignete Flächen vorhanden waren, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war (Kreft in: RGRK-BGB 12.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 852 BGB § 35 BBauG § 839 BGB § 36 BBauG
FrageBerufungsgerichtZPONachwKlägerVerwaltungsgerichtSenatsurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 251/86	BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
 der Ortsgemeinde RflU an der vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Istraße V,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Theodor
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 29. Oktober 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1986 - 1 U 1521/85 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM
 
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung
i.	S. des § 554 b Abs. 1 ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) des Klägers bejaht hat. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu beurteilen (Senatsurteil v. 4. Dezember 1986 - Ill ZR 205/85 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2 m. w. Nachw.). Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es dem Kläger bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Klageerhebung, auf den hier abzustellen ist, noch nicht zuzu demuten war, den gesamten Schaden zu beziffern. Das gilt zu demindest für den entgangenen Gewinn, zu demal es sich bei dem (zeitweise) verhinderten Bauvorhaben um ein größeres Projekt handelte (Schweinestall für 400 Mastschweine) und die schadensbegründende Vorenthaltung der beantragten Baugenehmigung nahezu fünf Jahre dauerte. Dabei ist auch zu beachten, daß der Kläger nach der damaligen Rechtsprechung (anders seit dem Senatsurteil BGHZ 95, 238) gehalten war, spätestens nach Abschluß des Verwaltungsgerichtsverfahrens seine Amtshaftungsansprüche zur Abwendung der Verjährung (§ 852 BGB) alsbald geltend zu machen.
Der Kläger brauchte auch nicht sein Klagebegehren in einen Leistungsantrag (bezügl. des bereits bezifferbaren Schadens) und einen Feststellungsantrag aufzuspalten
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wenige Monate vorher durchgeführten Standorttermins abgewichen. Dieser Termin hat zwar nicht im Baugenehmigungsverfahren stattgefunden, sondern ist vom zuständigen Kulturamt zur Prüfung der Frage durchgeführt worden, ob das Projekt des Klägers mit öffentlichen Mitteln gefördert werden könne. Dabei ist jedoch auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, insbes. unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten, erörtert worden. Die maßgeblichen Behörden (u. a. untere Bauaufsichtsbehörde, untere Landespflegebehörde, untere Landesplanungsbehörde, Gewerbeaufsichtsamt) haben ebenso wie die beklagte Gemeinde und die Verbandsgemeinde keine Bedenken geäußert bzw. das Projekt befürwortet. Vor allem hat das Gewerbeaufsichtsamt darauf hingewiesen, daß die nach den einschlägigen Richtlinien vorgesehenen Schutz-abstände für die Zucht von 400 Mastschweinen eingehalten seien. Unter diesen Umständen hätte der Gemeinderat der Beklagten nicht von der Stellungnahme der zuständigen Behörden abweichen dürfen, ohne weitere Ermittlungen anzustellen und sich fachlich beraten zu lassen (vgl. Senatsurteil vom Juni 1984 aaO).
b) Das Verschulden der Ratsmitglieder der Beklagten ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Verwaltungsgericht dds Vorhaben des Klägers als planungsrechtlich unzulässig angesehen hat, da ihm der öffentliche Belang der Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. des § 35 Abs. 3 BBauG entgegenstehe. Das bedeutet zwar, daß ein Kollegialgericht das amtliche Verhalten der Beklagten als rechtmäßig beurteilt hat, was grundsätzlich dazu führt, daß das Verschulden des Amtsträgers entfällt (vgl. Senatsurteil
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 (Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 aaO m. w. Nachw.). Es war dem Kläger auch nicht zuzu demuten, im ersten Rechtszug zur Leistungsklage überzugehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 45. Aufl. § 256 Anm. 5, Stichwort: Leistungsklage m. w. Nachw.).
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger im Hinblick auf das vorprozessuale Schreiben seines Anwalts vom 28. Februar 1983 schon im Zeitpunkt der Klageerhebung anzusinnen war, seinen Schaden abschließend zu beziffern. In diesem Schreiben, mit dem ein Betrag von 60.000 DM geltend gemacht wird, werden ausschließlich Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff erhoben. Dementsprechend wird auch die Entschädigung auf der Grundlage der sog. Bodenrente berechnet. Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung (insbes. auf Ersatz des entgangenen Gewinns) werden in diesem Schreiben nicht gestellt.
2.	In der Sache selbst folgt das Berufungsgericht in der Frage der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) den Grundsätzen des Senatsurteils vom 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 -(LM § 36 BBauG Nr. 6 = VersR 1984, 849), das einen vergleichbaren Fall betrifft. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Insoweit besteht nur Anlaß, auf folgendes einzugehen:
a) Der Gemeinderat der Beklagten ist bei der Verweigerung des Einvernehmens nach S 36 BBauG für das im Außenbereich (S 35 BBauG) geplante Vorhaben von den Ergebnissen des
BGHZ 73, 161, 164, st. Rspr.). Bei dieser Regel handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie greift nicht ein, wenn das Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers aus Gründen billigt, die dieser selbst nicht erwogen hat (Senatsurteil v. 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 =
NJW 1982, 36 - DVBl. 1981, 825).
So liegen die Dinge hier, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat. Die beklagte Gemeinde hat ihr Einvernehmen verweigert, weil sie befürchtete, von dem Schweinemaststall gingen um-weltbelastende Einwirkungen auf die im Ort befindlichen Fremdenverkehrseinrichtungen (Hotels, Gaststätten, Ferienappartements, Ferienhäuser, Privatzimmer usw.) und auf ein neues Baugebiet aus; es sei auch schon zu Einsprüchen von Anliegern gekommen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, von dem Schweinemaststall selbst seien keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten; schädliche Umwelteinwirkungen seien aber mit der Ausbringung der anfallenden Gülle verbunden, weil dem Kläger hierfür ke.i.ie geeigneten Flächen zur Verfügung stünden. Soweit der Kläger Flächen auf drei Jahre mit dreijähriger Vertragsver-längerung bei unterbliebener Kündigung gepachtet habe, reiche das zur "langfristigen Sicherung einer geordneten Gü^lebeseitigung" nicht aus. Die Beklagte hatte sich mit der Cdllebeseitigung nicht ausdrücklich befaßt; auch im Standorttermin war die Frage nicht behandelt worden. Der Kreisrechtsausschuß hat in seinem Widerspruchsbescheid insoweit auch keine Bedenken erhoben, sondern darauf hingewiesen.
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wiesen, daß der Flüssigmist unter Spalten gelagert und "zu dem größten Teil auf dem Ort abgelegene Grundstücke ausgebracht" werde. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte "keineswegs eine reine Wohnort- und Grholungsgemeinde sei" und das Vorhaben des Klägers mit den planerischen Festsetzungen in Einklang stehe; von der Schweinemastanlage selbst seien keine unzu demutbaren Geruchsbeeinträchtigungen zu erwarten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß dem Kläger hinreichende Ackerflächen zur unschädlichen Güllebeseitigung zur Verfügung stünden. Das alles rechtfertigt die Folgerung des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe eine Genehmigungsversagung aus Gründen, die die Beklagte gar nicht erwogen hat, für rechtmäßig erachtet.
Unter diesen Umständen kann der erwähnte Grundsatz zu dem Beamtenverschulden auch deshalb nicht angewendet werden, weil das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob für den Kläger zur Gülleausbringung geeignete Flächen vorhanden waren, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war (Kreft in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 296 m. w. Nachw.).
 
3.	Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.
Krohn	Kroner		Boujong
 Engelhardt		Werp