Den Betrag von 15*000,— DM habe Wilhelm Y/:ppp den jungen Eheleuten wpp^P gemeinsam als Darlehen gegeben, und zwar zu dem Erwerb eines Milchgeschäftes» Die Beklagte Margarete W^^p habe auch wiederholt ihre Rückzahlungsverpflich-tung anerkannt» Nachdem sich der Erwerb des Milchgeschäftes zerschlagen, aber man noch immer gehofft habe, ein anderes Milchgeschäft erwerben zu können, sei die Aufteilung dieses Geldbetrags auf drei Sparkonten nur deshalb erfolgt, um bei der Abhebung keine allzu großen Schwierigkeiten zu haben, da im Monat von einem Konto nur 1»Ö00,— DM hätten abgehoben werden können» Deshalb habe man drei Konten gewählt, um im Bedarfsfälle wenigstens 5*000,— DM im Monat abheben zu können» Sparkonten seien angelegt worden, da auf ihnen die Verzinsung höher gewesen sei als auf anderen Konten» Auch habe sich Hermann wppp| - allerdings fälschlicherweise - für vermögenssteuerpflichtig gehalten, wenn er den ganzen Betrag auf sein Konto anlege» Der DarlehensCharakter der 15»000,•— DM sei durch die Anlage auf den Sparkonten nicht verändert worden» Wilhelm V',pp sei der wirtschaftlich Berechtigte. an dem Geld geblieben und habe auch nie seine Zustimmung dazu gegeben, daß das Geld im Haushalt der jungen Eheleute W^pP verbraucht würde» Von den auf die Namen der Beklagten Margarete W^J^P und des Kindes Margit angelegten Sparkonten seien der Beklagten Eckstein im Laufe der Zeit mit Zustimmung des Wilhelm W^fP weitere 6»000,— DM als Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen; Zv/ei Darlehen in Höhe von je 1*000,— habe die Beklagte Epppp nicht erhalten * Die von den 15*000,— IM abgezweigten 1*000,-- DM seien nicht der Beklagten Eppp^ als Darlehen zur Bezahlung der Reparatur des Bades zugeflossen, sondern diesen Betrag habe in Wirklichkeit Hermann WppR für sich'selbst verbraucht* Die Rechnung für die Badreparatur habe auch nur 642,-— DM betragen* streitung des Lebensunterhalto der Familie verbraucht worden» Kleinere Beträge zwischen 50,— und 100,— DM habe die Beklagte Margarete der Beklagten zur kleinerer Darlehen gegeben, die die Beklagte während der Zeit der Az’beitslosigkeit des Hermann dessen Familie gewährt habe» Weitere Beträge habe Hermann für seinen persönlichen Bedarf verwendet, unter anderem zu dem Ankauf eines Autoso Hermann habe die Beklagte Margarete zu diesen Abhebungen von ihrem Sparkonto und dein des Kindes Margit nur veranlaßt, um später sagen zu können, es seien Darlehen gegeben woz’den» Es treffe daher nicht zu, daß an die Beklagte aus den auf die Namen der Beklagten Margarete und des Kindes Margit lautenden Sparkonten 2»000,— IM zur Tilgung und Zinszahlung eines bei einer Münchener Bank aufgenommenen Darlehens, 2»000, — DM für Reparaturen des Daches und etwa £»000,— DM für Instandsetzungen der Baikone hingegeben worden seien» Einen Betrag von 2.000,— DM habe die Beklagte in- c*Gr genannten Zelt niemals an eine Münchener Bank gezahlt 0 Die Rechnung der Firma für Dachreparaturen in Höhe von 1.820,52 DM sei nicht auf einmal, sondern in acht Raten bezahlt worden« Die Rechnung für Balkonziepai‘atur habe nur 710,— DM beti’agen» rer öoOQQ,— DM nebst Zinsen, die Beklagte Margarete zur Zahlung weiterer 10604,95 DM nebst Zinsen und zur Heraus gäbe des in ihrem Besitz befindlichen Sparbuchs der Bayerischen Vereinsbank N^H|| Nr« 5760315 - lautend auf den Hamen Hermann - verurteilt 0 Soweit die Klägerin auch di Herausgabe der auf die Hamen der Beklagten Margarete und dos Kindes Margit lautenden Sparbücher verlangt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen« bücher zurückgewiesen, ohne daß hiergegen von der Klägerin ein Hechtsmittel eingelegt worden ist, und das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt, als in diesem die Beklagte zur Zahlung von 1»000,~- DM nebst Einsen und die Beklagte Margarete zur Herausgabe des auf den Namen Hermann lautenden Sparbu- die sie in dom Ehescheidungsverfahren und der Beklagten Margarete Wi Ist aber das Berufungsgericht erst aufgrund aller dieser Umstände zu der Annahme gelangt, der Nachweis eines Anerkenntnisses sei nicht erbracht, so handelt es sich hierbei um eine dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung, die nur der beschränkten Nachprüfung in der Revisionsinstanz unterliegto Rechtsfehler in dieser Hinsicht zeigt die Revision nicht auf, insbesondere läßt es sich auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung insoweit einen Erfahrungssatz des Lebens verletzt hat« gericht folgerichtig auf die Prüfung der Präge ab, wer diesen Geldbetrag erhalten hat und als was (Darlehen, Ausstattung, Schenkung) dieser Betrag hingegeben worden ist« Es kommt hierbei auf Grund eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, rechtlicher Empfänger des Geldbetrages sei Hermann gewesen« Die Präge, ob Wilhelm den Betrag von 15o000,— DM seinem Sohn als Darlehen oder als Ausstattung gegeben habe, sei, so meint das Berufungsgericht, nicht eindeutig zu beantworteno Sie könne jedoch offen bleiben, da auch bei Annahme eines Darlehens Hermann alleiniger Eigentümer des Betrages von 15°000,~~ DM geworden sei, so daß aus der Hingabe des Geldbetrages in jedem Falle kein Rückforderungsrecht der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin des Wilhelm gegenüber den Beklagten entstanden sei, der Klägerin insoweit allenfalls nur Ansprüche gegenüber Hermann Wi zuständeno Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision aus, nicht übersehen dürfen, daß die Beklagten vielfach vorgetragen hätten, Wilhelm Y/^|^p habe den Ehe 1 exiten Hermann und Margarete W^pp die 15 «000,— DM gegeben und zwar zu dem Erwerb eines Milchgeschäftes« An dieser Erklärung müßten sich die Beklagten, insbesondere die Beklagte Margarete W^ppp, festhaiton lassen* Zwar sei geltend gemacht, daß die Hingabe des Geldes nicht darlehenshalber, sondern als Schenkung odei" als Ausstattung erfolgt sei; das ändere aber nichts daran, daß sich auch die Beklagte Margarete als Empfängerin oder Mitempfangerin des Geldes bekannt haböo Wenn aber in der Revision davon auszugehen sei, daß der Betrag von 15*000,— DM darlehensweise von Seiten des Wilhelm Vf{ hingegeben worden sei, folge daraus, daß auch die Beklagte Margarete Y?^p^ neben ihrem damaligen Ehemann Darlehensnehmerin sei und in dieser Eigenschaft der Klägerin den Be- trag von 15*000,— DM, und zwar als Gesamtschuldnerin, mit-schulde« Seitens der Klägerin sei ebenfalls ausgeführt und damit anerkannt worden, daß die Eheleute Hermann und Margarete Yjpjpp den Betrag von 15*000,— DM gemeinsam von 'Wilhelm wpp^ erhalten hätten« Daher liege in der erwähnten Einlassung der Beklagten auch ein Geständnis im Sinne der §§ 288, 289 ZPO, jedenfalls sei aber die Voraussetzung des § 138 ZPO gegeben« Y/^^P übereignet”, so mag die Formulierung, der Betrag sei beiden Eheleuten geschenkt worden, zwar im Sinne der Revision verstanden werden können» Abgesehen davon, daß die Wendung “als Ausstattung geschenkt" bei juristischer Ausle-gung nur dahin führen könnte, daß rechtlicher Empfänger der Ausstattung, mag sie sich auch ganz oder teilweise als Schenkung dargeetellt haben, immer nur der Sohn und nicht die Schwiegertochter des Wilhelm Y/^^ hätte sein können, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten, daß sie unter dem Wort "schenken” nicht einen Rechtebe-griff zu dem Ausdruck bringen, sondern die Schenkung nur als Gegensatz zu der von der Klägerin behaupteten Darlehenshingabe hinstellen wollten» So gesehen ist aber die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten gegeben hat, durchaus möglich und damit für das Revisionsgericht bindend» 4»; Die Annahme, daß Hermann allein rechtlicher Empfänger des Betrages von 15oOOO,—- DM geworden sei und so mit der Klägerin als Erbin des Wilhelm aus ^er Hingabe dieser 15o000,— DM allenfalls Ruckgewähransprücho gegenüber Hermann Wp|^p ~ unterstellt, es habe sich um ein Darlehen gehandelt aber nicht gegenüber den Beklagten zustehen können, führt das Berufungsgericht zur Prüfung der weiteren Drage, wie sich die Aufteilung des Betrages von 15»000,—~ DM auf die Sparkonten rechtlich ausgewirkt hat, d„ho, ob hierdurch Hermann Wetwa Ansprüche gegenüber der Beklagten Margarete wppp erworben hat, die nunmehr der Klägerin infolge der Abtretung als Neugläubigerin zuständeno Das Berufungsgericht kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß die Beklagte Margarete Forderungsberechtigte hinsichtlich der Geld- beträge geworden sei, die von dem Betrag von 15°G00,— DM auf den auf die Namen der Beklagten Margarete W^jpp und des Kindes Margit lautenden Sparkonten im Betrag von je 5°00Q,~~ DM angelegt worden sindo Es rechtfertigt diese Auffassung mit folgenden Erwägungen; Nachdem der Betrag von 15«>000,DM am 17o Oktober 1955 von der B^PPPBfc Milchversorgung an Hermann wppp zurück-gezahlt worden sei, habe er den Betrag aufgeteilt und verteilt o Hierzu sei er als Eigentümer berechtigt gewesen 0 Am 20o Oktober 1955 seien die Sparbücher auf die Namen der Beklagten Margarete Wund des Kindes Margit eröffnet und auf ihnen je 5°0Q0,— DM angelegt worden; die restlichen 5oOOQ,— DM habe Hermann W^|^P zunächst aufbewahrt und von ihnen dann 4°0QQ,— DM am 15« August 1956 auf ein eigenes Sparbuch angelegt0 Nach der Bestätigung der Bank vom 10« Oktober 1962 habe Hermann der Beklagten Margarete W^^pp das alleinige Verfügungsrecht über ihr Konto überlassen; mit Vollmacht vom 21o Oktober 1955 haha er sie auch bevollmächtigt, von dem Konto des Kindes beliebige Abhebungen zu täti- sprechend dem Wesen der Familie der Vater der Eigentümer seines Vermögens bleibe, auch soweit er es bei einer Sparkasse auf den Namen eines Familienmitgliedes anlege oder anlegen lasse« Habe Hermann die 15°00Q,— DM allein als Darlehen erhalten, so sei er damit zwar Eigentümer des Goldes geworden und auch berechtigt gewesen, diesen Betrag aufzuteilen und zu verteilen.« der Vollmacht vom 21o Oktober 1955 das Recht eingeräumt habe, vom Konto des Kindes beliebige Abhebungen zu machen <> Das Berufungsgericht verkenne jedoch sowohl die Lebenserfahrung wie die Bedeutung und Tragweite einer solchen Vollmacht, wenn es meine, das "zwinge zu dem Schluß", die Beklagte Margax’ete 1 sei damit Eigentümerin geworden * Rechtlich habe die Erteilung einer solchen Vollmacht nicht diese Wirkungo Erfahrungsgemäß werde eine derartige Vollmacht für eine Sparkasse mit sehr weitgehendem Inhalt ausgestellt, ohne daß darin auch materiell zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer die Befugnis für eine unbeschränkte Verfügung des Bevollmächtigten liegeo Diese Bemängelungen des Berufungsurteils greifen nicht durcho Zuzugeben ist der Revision« daß die Anlegung der Geldbeträge auf die Hamen der Beklagten Margarete und dos Kindes Margit noch nicht das Gläubigerrecht an den Spareinlagen für diese begründen mußte, denn nach allgemeiner Auffassung bestimmt sich die Rechtsnatur eines Sparvertrages nach den Vorschriften des § 607 ff BGB0 Gemäß § 607 Abs« 1 BGB wird daher Gläubiger der Spareinlage der Darlehensgeber, grundsätzlich also der Einzahlende und nicht derjenige, auf dessen Namen das Sparbuch etv/a ausgestellt wird (RGZ 73? gerichts die Sparbücher auch getrennt bei ihren Sachen verwahrte, in der Einräumung des alleinigen Verfügungsrechts über beide Sparkonten an diese und darin gesehen, daß Her« mann W^^^vier Jahre lang keinen Einblick in die Sparbücher nahm und damit einverstanden war, daß die Beklagte Margarete die Sparbücher in ihrem Besitz hatte 0 Nun hat das Berufungsgericht zwar nicht zu dem Ausdruck gebracht, an welche dieser Umstände es die Forderungsabtretung an die Beklagte Margarete geknüpft hat« Hierzu bestand aber auch keine Veranlassungo Selbst wenn man davon ausgeht, daß Hermann noch selbst die auf den Namen seiner Ehefrau und seines Kindes ausgestellten Sparbücher in Empfang genommen hat, rechtfertigt sich der auch der Sparkasse erkennbare Schluß, daß er sich dar Forderungen zu demindest mit der Aus- Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus dem Zusammenhang der einzelnen von ihm festgestellten Umstände auf eine Abtretung der beiden Sparguthaben an die Beklagte Margarete ge- schlossen hat» Unerheblich bleibt es dabei, welche Bedeutung das Berufungsgericht der Vollmacht beigemossen hat, die Hermann unter dem 21• Oktober 1955 der Beklagten Margarete hinsichtlich des auf den Namen des Kindes lautenden Sparkontos erteilt hat* Denn jedenfalls ist auch dieses Sparbuch der Beklagten Margarete übergeben worden, so daß das Berufungsgericht bereits aus dieser Übergabe die Forderungsabtretung her-leiten konnte, und es nicht mehr darauf ankommt, daß außerdem auch noch die Bevollmächtigung vom 21. Oktober 1955 erteilt v/urdOo Der vom Berufungsgericht angenommenen Forderungsab-tretung steht auch nicht das weitere Vorbringen der Revision entgegen, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Margarete W^PP seien Abhebungen von den beiden Sparkonten immer nur mit Zustimmung oder auf Anweisung des Hermann ^P erfolgt und die Beklagte Margarete W^pP habe die Anweisungen ihres Ehemannes auch stets respektiert# To ist durchaus nichts Besonderes, wenn in einer normalen Ehe die Ehefrau Verfügungen auch über ihr eigenes Ver- 5«) Icn Grund für die Abtretung der beiden Spareinlagen an die Beklagte Margarete ) sieht dos Berufungsgericht in einer Beitragsleiotung des Ehemannes zu dem Unterhalt der Familie« Es führt hierzu aus: Von der Klägerin sei nicht bestritten, daß Hermann und die Beklagte Margarete während der Dauer ihres Zusammenlebens, also von 1954 bis 1959 - am 21« Juni 1959 trennten sich die Eheleute - bei der Beklagten gewohnt hätten, daß Hermann nichts für Miete, Heizung, Gas, Licht und Waschen der Wasche gezahlt und die Beklagte deshalb erhebliche Beträge] Diese Ausführungen, die im wesentlichen auf dem Gebiet der richterlichen Tatoachenfeststellung liegen, lassen einen in der Hcvisionsinstanz beachtlichen Hechtsirrtum nicht erkennen« Hot es sich aber bei den Abtretungen der Sparkonten um Leistungen zu dem Unterhalt der Familie gehandelt, dann spricht, wie auch das Berufungsgericht ausführt, bereits nach den §§ 1429 aF, 1360 b nF BGB die Vermutung dafür, daß von Hermann selbst wenn er mit den Abtretungen einen höheren Unterhaltsboitrag geleistet haben sollte, als ihm oblag, nicht bcah- Auch die Revision räumt ein, eine Rückgabeverabredung zwischen Hermann und der Beklagten Margarete sei nicht getroffen wordene Sie meint jedoch, da die Zweckbestimmung (Kauf eines Milchgeschäftes) des an Hermann gegebenen Darlehens entfallen sei, sei es denkbar, daß Wilhelm wie die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen habe, sich mit seinem Sohn und der Beklagten Margarete dahin geeinigt habe, der von der Milchzentrale zurückgegobenc Betrag sei auf drei Sparkonten anzulegen» Sei dies geschehen, dann sei zwar möglicherweise Wilholm nicht mehr als Darlehens- geber anzusprechen gewesen, aber die Konten seien dann wirtschaftlich und treuhänderisch für ihn errichtet und gehalten worden» Damit sei an Stolle des Darlehcnsverhält-nisses ein Treuhand- oder Auftragsverhältnis entstanden mit der Holge, daß auf Verlangen des Wilhelm und nunmehr der Klägerin jedenfalls die Beklagte Margarete verpflichtet 3oi, die Beträge herauszugeben, die sich noch auf den beiden Sparkonten befänden und die sic den Konten entnommen habe» Jedenfalls hätte das Berufungs- War somit immer nur von einer Darlohenshingabe die Rede, so bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, nun etwa durch Ausübung dos Fragerochts die Klägerin zu einem völlig anders gearteten Tatsachenvortrag zu veranlassen o Die Aufklärungspflicht dos Gerichts im Sinne des § 139 ZPO geht nicht dahin, einer Partei eine günstige, tatsächliche Begründung ihres Anspruchs in die Hand zu gebeno Im Gegenteil würde es hierdurch sogar den das Zivil-Prozeßrecht beherrschenden Beibringungsgrundoatz verletzen, Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts ? Wenn die Revision schließlich noch eine Verletzung des § 286 ZPO daraus herloiten will-, daß das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, Hermann habe mit der Anlage von 5°000o— DM auf ein auf den Hamen des Kindes Margit lautendes Sparkonto keine Schenkung an sein Kind vornehmen wollen, nicht Berücksichtigt habe, so übersieht sie, daß auch das Berufungsgericht eine Schenkung an das Kind nicht angenommen hato Das Berufungsgericht mißt vielmehr der Anlage des Geldbetrages auf ein auf den Hamen des Kindes lautendes Sparkonto im Hinblick auf das Kind überhaupt keine Bedeutung bei, sondern kommt zu der Ansicht, daß auch diese Barlehensforderung in Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere auf Grund der erfolgten Übergabe auch dieses Sparbuches an die Beklagte Margarete W( an diese abgetreten worden sei» Auf den Vortrag, ob Hermann den Geldbetrag von 5»000<>— BM seinen Kinde nicht schenken wollte, kommt es daher überhaupt nicht an0 Dagegen erwuchsen hieraus für Hermann da er sich seiner Gläubigerrechte an den beiden Sparkonten begeben hatte, keine Ansprüche gegenüber der Beklagten die er an die Klägerin hätte abtreten können0 Auf die Hilfserwägungen dos Berufungsgerichts, die es zu dem Ergebnis führen, daß auch Darlehenshingaben an die Beklagte aus Betrügen der beiden Sparkonten von der Klägerin nicht nachgewiesen seien, kommt es daher nicht mehr an, so daß die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts erhobenen Bügen der Re- 7») Anders verhält es sich jedoch mit dem Betrag von loOOOo— DM, den angeblich die Beklagte als Darlehen für die Bezahlung einer Badezimmerreparatur erhalten haben soll» Denn dieser Betrag soll aus den 5 <>0004 hingegeben worden sein, die Hermann bei der Auf- teilung des Betrages von 15«000,— DM für sich behielt und wovon er später den Restbetrag von 4 «,000 c— DM auf ein eigenes Sparkonto anlegte<> Auch das Berufungsgericht unterstellt offensichtlich - jedenfalls muß man dies seinen Ausführungen entnehmen - , daß Hermann aus seinem Vermögen die loOOO«,— DM an die Beklagte gezahlt hat., Es meint jedoch: Es läge zwar nur eine Rechnung der Firma F^J||^ über 642,00 DM vor; selbst wenn aber durch die angebotenen Zeugen bestätigt würde, daß die Badezimmerreparatur 1o305p— DM gekostet habe, könne auf ein Darlehen nicht geschlossen wordene Denn Hermann habe als Zeuge bekundet, sein Vater Wilhelm habe seinerzeit in seiner und der Beklagten Hiernach, so erwägt das Berufungsgericht, habe hätten sparen sollen» Eine bestimmte Abrede der Rückzahlung sei daher nicht getroffen wordene Biese Erwägung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stande Wenn das Berufungsgericht auf die Äußerung des Vaters Wilhelm abstellt, so geht es offensichtlich davon aus, daß sich Hermann W^ppi bei der Hingabe der leOOOe— BM an die Beklagte des Rates und der Unterstützung seines Vaters bediente und dessen Äußerung gleichsam das ;\yilor~ gab, was auch von Hermann gewollt war0 Es mag dahingestellt bleiben, ob die Äußerung "das Geld sport's halt nach und nach wieder zusammen", sich, wie die Revision meint, nach dem Sprachgebrauch nur an die Beklagte richtete, oder ob hiermit auch, wie das Berufungsgericht annimmt, Hermann und die Beklagte Margarete angesprochen sein sollten 0 Jedenfalls schließt der Nachsatz "damit die Kinder es -das Geld - wiederhäben, wenn sie es brauchen" denk-gesetzlich aus, daß eine Rückgabe des Geldbetrages nicht erfolgen und die Beklagte den Geldbetrag etwa schenkungsweise erhalten solltee Hinzu kommt hierbei noch, worauf die Revision mit Recht hinwoist und was offenbar das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, daß die beiden Beklagten und Hermann in Pamiliengemcin- 80) Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Revision der Klägerin nur insoweit Erfolg hat, als das Berufungsgericht unter Abänderung des landgorichtlichen Urteils die Klage gegenüber der Beklagten auf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
JIOR_ 251/63 An Verkündungs Statt zugestollt
an Klägerin arn 22o Juni 1965
an Beklagte am 23o Juni 1965
Scheiblj Justiz-obersckretär als Urkundoboantcr der Geschäftsstelle
in dem Rechtastreit
der Hausfrau Margarete W H^^3traße ^ß„
Klägerin und Revioionsklägorin-,
- Prozeßbevollraächtigters
Rechtsanwalt Dr»
gegen
1.) die Hausfrau Margarete B Wfl^^fe-S^flfe-Straße £
2.) die Hausfrau Maj
car et e W
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Frhr»
2
Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundosrichter Dr» Arndt, Gähtgens? Keßler und Dr» Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15o August 1963 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben? als e3 unter Abänderung dor Ziffo I des Urteils der 3° Zivilkammer des Landgerichts Nürn-berg-Pürth vom 18» Mai I960 die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) auf Zahlung weiterer 1»000»— DM nebst Zinsen abgewiesen hato
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewieson» Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen Tatbestand*
Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres am 10o September 1959 verstorbenen Ehemannes Wilhelm Weigel» Die Beklagte Margarete Weigel ist die Schwiegertochter der Klägerin» Die Beklagte Eckstein ist die Mutter der Beklagten Margarete Weigel» Im Oktober 1954 schlossen Hermann Weigel? der Sohn des Wilhelm Weigel und der Klägerin? sowie die Beklagte Margarete Weigel die Ehe miteinander» Im Juni 1959 trennten sich die Eheleute und seit dem 27» Juni 1961 ist diese Ehe rechtskräftig geschieden» Aus der Ehe ist das im Februar 1955 geborene Kind
Margit hervorgegongen
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Wilhelm hatte im März 1955 seinem Sohn
Hermann im Beisein von dessen Ehefrau, der Be-
klagten Margarete W^jj^, zu dem Erwerb eines Milchgeschäftes 15o000o— DM gegebene Da sich der Erwerb clcs Milchgeschäftes zerschlug, wurden von diesem Geld am 20o Oktober 1955 DM 5»000»— auf ein Sparbuch der Beklagten Margarete ?/pp|^P, am gleichen Tage weitere 5=000»— DM auf ein Sparbuch des Kindes Margit und am 15= August 1956 weitere 4»000«— DM auf ein Sparbuch des Hermann W^||| angelegt» Auf diesem Sparkonto des Hermann W^^^p befinden sich zur Zeit noch 4»395,07 DI!
Den von Wilhelm hingegebenen Betrag von
15=000»— DM und einen weiteren Betrag von 1»000»— DM verlangt die Klägerin nach noch näher zu erläuternder Aufteilung von den Beklagten zurück» Mit schriftlicher Erklärung vom 24» November 1959 hat der Sohn der Kläger!] Hermann Wj^p^, alle seine Ansprüche aus der Hingabe von Geldern an die Beklagte sowie seine Ansprüche
auf Herausgabe der Sparbücher gegenüber der Beklagten Margarete an die Klägerin abgetreten«
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Klngobegehrcm vorgetragen;
Ende November 1954 habe Wilhelm der Beklagte-
durch Vermittlung des Hermann wpp|P ein mit 4 $ jährlich zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 1»000o— DM gewährt» Das Darlehen sei bis heute noch nie zurückbezahlt, auch seien Zinsen nicht getilgt worden.
~ 4 -
Ferner habe Hermann Ende 1955 auf Geheiß des Wilhelm
wpppp von dem ihm und der Beklagten Margarete W^|p. gegebenen Betrag von 15°000,— DM 1»Q0Q,— DM abgezweigt und diese der Beklagten Epppp^ als Darlehen zur Bezahlung einer Badezimmerreparatur gegeben» Auch dieses Darlehen habe jährlich mit 4 ^ verzinst werden und auf Rückforderung in 4 - 5 lagen zur Rückzahlung fällig sein sollen»
Den Betrag von 15*000,— DM habe Wilhelm Y/:ppp den jungen Eheleuten wpp^P gemeinsam als Darlehen gegeben, und zwar zu dem Erwerb eines Milchgeschäftes» Die Beklagte Margarete W^^p habe auch wiederholt ihre Rückzahlungsverpflich-tung anerkannt» Nachdem sich der Erwerb des Milchgeschäftes zerschlagen, aber man noch immer gehofft habe, ein anderes
Milchgeschäft erwerben zu können, sei die Aufteilung dieses Geldbetrags auf drei Sparkonten nur deshalb erfolgt, um bei der Abhebung keine allzu großen Schwierigkeiten zu haben, da im Monat von einem Konto nur 1»Ö00,— DM hätten abgehoben werden können» Deshalb habe man drei Konten gewählt, um im Bedarfsfälle wenigstens 5*000,— DM im Monat abheben zu können» Sparkonten seien angelegt worden, da auf ihnen die Verzinsung höher gewesen sei als auf anderen Konten» Auch habe sich Hermann wppp| - allerdings fälschlicherweise - für vermögenssteuerpflichtig gehalten, wenn er den ganzen Betrag auf sein Konto anlege» Der DarlehensCharakter der 15»000,•— DM sei durch die Anlage auf den Sparkonten nicht verändert worden» Wilhelm V',pp sei der wirtschaftlich Berechtigte. an dem Geld geblieben und habe auch nie seine Zustimmung dazu gegeben, daß das Geld im Haushalt der jungen Eheleute W^pP verbraucht würde» Von den auf die Namen der Beklagten Margarete W^J^P und des Kindes Margit angelegten Sparkonten seien der Beklagten Eckstein im Laufe der Zeit mit Zustimmung des Wilhelm W^fP weitere 6»000,— DM als
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Darlehen zugeflossen, und zwar 1*900,— DM bis 2*000,— DI.1 zur Tilgung und Zinszahlung eines von ihr bei einer Münchener Bank aufgenommen Darlehens, 2*000,— DM für Dachrepura-turen und 2*000,-«» DM für Instandsetzung der Baikone an ihrem Hause*
Die Klägerin hat beantragt: die Beklagte zur Zahlung von 2*000,DM nebst Zinsen und gesamtverbindlich mit der Beklagten Margarete Wppp zur Zahlung weiterer 8*000,— DM nebst Zinsen an die Klägerin zu vei'urteilen, weiterhin die Beklagte Margarete YppP zu verurteilen, an die Klägerin die in ihrem Besitz stehenden Sparbücher der Baye-
rischen Hypotheken- und Wechselbank
Nr* 78*078
- lautend auf den Namen Margarete - und Nr* 78*079
- lautend auf den Namen Margit Y?pp| - herauszugeben, hilfs-
weise an die Klägerin weitere 2*540,70 DM nebst Zinsen zu zahlen, und schließlich die Beklagte Margarete YfpPP zu verurteilen, an die Klägerin das in ihrem Besitz stehende Sparbuch der Bayerischen Vereinsbank NPPPPNr* 576*315 « lautend auf den Namen Hermann W^pp herauszugeben *
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen; Zv/ei Darlehen in Höhe von je 1*000,— habe die Beklagte Epppp nicht erhalten * Die von den 15*000,— IM abgezweigten 1*000,-- DM seien nicht der Beklagten Eppp^ als Darlehen zur Bezahlung der Reparatur des Bades zugeflossen, sondern diesen Betrag habe in Wirklichkeit Hermann WppR für sich'selbst verbraucht* Die Rechnung für die Badreparatur habe auch nur 642,-— DM betragen*
Die 15*000,— DM seien von Wilhelm wppp auch nicht als Darlehen hergegebon worden, sondern diesen Betrag habe Wilhelm \?P|p seinem Sohne geschenkt oder als Ausstattung
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gegeben, um diesem, der damals arbeitslos gewesen sei? die Gründung einer Existenz zu ermöglichen» Selbst wenn es sich aber auch um ein Darlehen gehandelt haben sollte, so sei Darlehensempfänger nur Hermann und nicht auch die
Beklagte Maz’garete gewesene So sei auch in dem Schrei-
ben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Prozeßbo-vollmächtig!en der Beklagten Margarete vo Hi 14. September 1959 zu dem Ausdruck gebracht, daß Hermann von seinem
inzwischen verstorbenen Vater ein Darlehen in Höhe von 15c.000,— DM erhalten habe* Nach Anlage des Geldes auf die drei Sparbücher seien Abhebungen nur im Einverständnis mit Hermann getätigt wordene Die Beträge seien zur Be-
streitung des Lebensunterhalto der Familie verbraucht worden» Kleinere Beträge zwischen 50,— und 100,— DM habe die Beklagte Margarete der Beklagten zur kleinerer Darlehen gegeben, die die Beklagte während der
Zeit der Az’beitslosigkeit des Hermann dessen Familie
gewährt habe» Weitere Beträge habe Hermann für seinen
persönlichen Bedarf verwendet, unter anderem zu dem Ankauf eines Autoso Hermann habe die Beklagte Margarete zu
diesen Abhebungen von ihrem Sparkonto und dein des Kindes Margit nur veranlaßt, um später sagen zu können, es seien Darlehen gegeben woz’den» Es treffe daher nicht zu, daß an die Beklagte aus den auf die Namen der Beklagten Margarete
und des Kindes Margit lautenden Sparkonten 2»000,— IM zur Tilgung und Zinszahlung eines bei einer Münchener Bank aufgenommenen Darlehens, 2»000, — DM für Reparaturen des Daches und etwa £»000,— DM für Instandsetzungen der Baikone hingegeben worden seien» Einen Betrag von 2.000,— DM habe die Beklagte in- c*Gr genannten Zelt niemals an eine
Münchener Bank gezahlt 0 Die Rechnung der Firma für
Dachreparaturen in Höhe von 1.820,52 DM sei nicht auf einmal, sondern in acht Raten bezahlt worden« Die Rechnung für Balkonziepai‘atur habe nur 710,— DM beti’agen»
zur
Das Landgericht hat die Beklagte Margarete sv Zahlung von 2o000,— DM nebst Zinsen, die Beklagten E| und Margarete als Gesamtschuldner zur Zahlung weite-
rer öoOQQ,— DM nebst Zinsen, die Beklagte Margarete zur Zahlung weiterer 10604,95 DM nebst Zinsen und zur Heraus gäbe des in ihrem Besitz befindlichen Sparbuchs der Bayerischen Vereinsbank N^H|| Nr« 5760315 - lautend auf den Hamen Hermann - verurteilt 0 Soweit die Klägerin auch di
Herausgabe der auf die Hamen der Beklagten Margarete und dos Kindes Margit lautenden Sparbücher verlangt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die auf Zahlung gegen die Beklagte E^ppp) sowie die Beklagte W^pp^ gerichtete Klage abgewiesen mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Hohe von
loQOO,-'-' DM nebst Zinsen« Insoweit und hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten W^p|^ zur Herausgabe eines Sparbuches hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, weiter« Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revisiono
Beide Parteien haben ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren {§ 128 Abs« 2 ZPO) erklärt«
Ent scheidungsgründe: __
Io
Von Amts wegen zu beachtende Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Revisionseinlegung beim Bayerischen Obersten Landesgericht ergeben sich zunächst daraus, daß gegen das am 26o August 1963 zugestellte Berufungsurteil Revision ein-
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gelegt vmrde mit Schriftsatz vom 26» September 1963? der unterzeichnet war mit "S^^^P ? Hechtsanwalt" und am 28o September 1963 einging, und mit einem am 26„■ September 1963 eingegangenen Telegramm, das unterzeichnet war mit "Dro Rechtsanwaltn0 Glaubhaft ist dieser Sachverhalt von der Klägerin dahin aufgeklärt worden, Rechtsanwalt der da-
mals oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter dos Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin im zweiten Rechtszug Rechtsanwalt Dr0 H^p gewesen sei? habe zunächst die Revisions-schrift vom 26o September 1963 diktiert in der Annahme, die Revisionsfrist ende erst später0 Eine Rückfrage bei dem in Nürnberg anwesenden Rechtsanwalt Dr« Hpp habe jedoch ergeben? daß die Prist wahrscheinlich schon am 26o September 1963 ablaufeo Daraufhin habe Rechtsanwalt Dr0 H^P einer Bürokraft die Anweisung erteilt? die Revision durch eine Depesche einzulegeno Dies sei durch telefonische Telegrammaufgabe erfolgte Daneben sei noch versehentlich der Revisions-ochriftsatz vom 26« September 1963 hinausgegangen„
Die Rechtsprechung läßt auch bei einem bestimmenden Schriftsatz? wie ihn die Rechtsmitteleinlegung darstellt, telegrafische Einreichung zu und wegen der Eigenheit des Drahtverkehrs fernmündliche Aufgabe des Telegramms genügen, da dies den neuzeitlichen Vorrichtungen in Eilfällen Rechnung trägt und sich unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr ausschließen läßt (RGZ (GrZS) 151? 82? 86; BGH DM § 518 Abso 1 ZPO Nr» 3>o Allerdings ist auch in diesem Salle im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs im Verfahren -zu verlangen? daß von vornherein möglichst jeder Zweifel daz*~ über ausgeschlossen sein muß? ob eine für den Gang des Vor.-) fahrens wesentliche Prozeßhandlung auch von der nach dem Gesetz allein hierzu fähigen Person vorgenommen worden ist«,
Auch die mittels fei’nmündlieber Aufgabe des Telegramms erfolgte Rechtsmitteleinlegung muß sich daher als prozessuale
Erklärung in dem Sinne darstellen, daß sie von dem zur Rechtsmitteleinlegung befugten Rechtsanwalt herrührt und dieser für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt0 Ries wird ohne weiteres immer dann angenommen werden können, wenn der betreffende Rechtsanwalt selbst die fernmündliche Aufgabe des Telegramms vorgenomraen hato Ras gleiche ist aber auch dann anzunehmen, wenn die fernmündliche Aufgabe des Telegramms auf Anweisung des verantwortlichen Rechtsanwalts durch eine dritte
Person erfolgt und der der Anweisung zugrundeliegende Vorgang so einfach und eindeutig ist, daß ein Abweichen von der Anweisung außer aller Wahrscheinlichkeit liegto Ras ist aber bei der Revivionseinlegung im Sinne des § 553 ZPO der Fall, da
sie nur die Bezeichnung des Urteils
ZjU £?Ü OJUfctX U UclU)
gegen
das die Revision eingelegt wird, und die Erklärung, daß und
von wem gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde® Wieweit im übrigen bei bestimmenden Schriftsätzen die fernmündliche Aufgabe eines Telegramms auf Anweisung des befugten Rechtsanwalts durch eine dritte Person noch als tragbar
erscheinen könnte, bedarf hier keiner Erörterung® Jedenfalls für die Revisionseinlegung im Sinne des § 553 ZPO ist sie als zulässig zu erachten® So haben auch die Beklagten ausdrücklich erklären lassen, daß sich ihre Bedenken gegen die
Ordnungsmäßigkeit der Revisionseinlegung durch die von der Klägerin erfolgte Sachaufklärung erledigt haben®
I®) Der Rechtsstreit ist in die Revisionsinstanz nur noch insoweit gelangt, als das Randgericht die Beklagte Eckstein zur Zahlung weiterer 1®000,~~ DM nebst Zinsen, die Beklagten und Margarete gesamt verbindlich zur
Zahlung von 8®000,— RM nebst Zinsen und die Beklagte Margarete zur Zahlung weiterer 1®604?93 DM nebst Zinsen
verurteilt,, das Berufungsgericht dagegen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit die Klage abgewiesen
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hato Denn hinsichtlich der weiteren Ansprüche hat bereits das Landgericht den Anspruch auf Herausgabe der auf die Namen Margarete und Margit lautenden Spar-
bücher zurückgewiesen, ohne daß hiergegen von der Klägerin ein Hechtsmittel eingelegt worden ist, und das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt, als in diesem die Beklagte zur Zahlung von 1»000,~-
DM nebst Einsen und die Beklagte Margarete zur Herausgabe des auf den Namen Hermann lautenden Sparbu-
ches verurteilt worden sind, ohne daß die Beklagten hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt haben»
2o} Soweit die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch auf ein Anerkenntnis der Beklagten stützt, kommt das Berufungsgericht aufgrund eingehender Beweiswürdi-gung zu dem Ergebnis? von der Klägerin sei nicht nachgewiesen, daß die Beklagten bei den Vorgängen am 13» August und 20o September 1959 die Rückzahlung der von der Klägerin be-gehrten. Beträge versprochen hätten? woraus auf eine Anerkennung der Forderungen geschlossen werden könnte»
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision bleiben erfolglos» Da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ein in Schriftform abgegebenes Schuldanerkenntnis nicht vorliegt, entfällt bereits aus diesem Grunde ein konstitutives Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB? aus dem die Klägerin unabhängig von dem Schuldgrund ihre Ansprüche herleiten könnte»
Es könnte sich mithin immer nur um ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis gehandelt haben mit der Wirkung, daß es alle Einwendungen der Beklagten? die sie bei Abgabe des Anerkenntnisses kannten oder mit denen sie zu-mindestens rechneten, für die Zukunft ausgeschlossen hätte» Denkbar wäre auch ein nur einseitiges Anerkenntnis, dem dann nur die Bedeutung eines Beweismittels für Tatsachen zugekommen wäre»
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Aber auch unter diesem Blickwinkel gesehen, v/ird die Revision der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht, wenn sie ausführt: Da3 Berufungsgericht verkenne nicht, daß nach den Aussagen der Zeugen Karl und Fritz St^^
Äußerungen der Beklagten gefallen seien, die die Anerkennung einer Schuld gegenüber der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht hätten« Wenn das Berufungsgericht dann aber meine, diesen Aussagen ständen die Aussagen der Zeugen Eheleute
entgegen, so sei dies denkgesetzlich nicht richtig0 Denn selbst wenn die Eheleute ^4^/tKß dahingehende Äußerungen der Beklagten gehört hätten, wie etwa, sie weigerten sich zu unterschreiben, so schließe dies die Möglichkeit von Erklärungen, wie sie von den Zeugen Karl und Fritz ot^ß
bekundet seien, nicht aus» Es sei eine Erfahrungstatsache, daß ein Schuldner, der erkläre, er wolle mit dem Darlehensgeber nichts mehr zu tun haben und zahle seine Schulden zurück, sich weigere, einen Schuldschein zu unterschreiben«
Einmal ist dem entgegenzuhalten, daß es einen Erfahrungssatz, wie ihn hier die Revision aufstellt, nicht gibt« Im übrigen hat das Berufungsgericht auch ’keineswegs aus den Bekundungen der Zeugen allein darauf geschlossen,
daß der Nachweis eines Anerkenntnisses nicht erbracht sei« Es hat diese Bekundungen nur als ein Indiz mitgewertet und im wesentlichen seine Annahme, der Nachweis eines Anerkenntnisses sei nicht erbracht, darauf gestützt: Sowohl am 13« August als auch am 20« September 1959 sei es zu so erregtem Streit gekommen, daß sogar die Polizei habe geholt werden müssen« Da bestehe durchaus die Möglichkeit, daß die Zeugen Karl und die in die sogar tätliche Aus-
einandersetzung mit hineingezogen seien, die Äußerungen der Beklagten nicht richtig verstanden oder falsch aufgefaßt hätten, zu demal auch die Aussagen, die die beiden Zeugen im gegenwärtigen Verfahren gemacht hätten, teilweise von den
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Aussagen abwichen, zwischen Hermann W gemacht hätten«
die sie in dom Ehescheidungsverfahren und der Beklagten Margarete Wi
Ist aber das Berufungsgericht erst aufgrund aller dieser Umstände zu der Annahme gelangt, der Nachweis eines Anerkenntnisses sei nicht erbracht, so handelt es sich hierbei um eine dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung, die nur der beschränkten Nachprüfung in der Revisionsinstanz unterliegto Rechtsfehler in dieser Hinsicht zeigt die Revision nicht auf, insbesondere läßt es sich auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung insoweit einen Erfahrungssatz des Lebens verletzt hat«
3«; Da die Klägerin ihre geltend gemachten Darlehens-rUckgewährGnsprüoho' bis auf loö0Q,~- DM aus der unstreitig im März 1955 erfolgten Hingabe des Betrages von 15 <>000,— DM durch Wilhelm herleitet, stellt es das Berufungs-
gericht folgerichtig auf die Prüfung der Präge ab, wer diesen Geldbetrag erhalten hat und als was (Darlehen, Ausstattung, Schenkung) dieser Betrag hingegeben worden ist« Es kommt hierbei auf Grund eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, rechtlicher Empfänger des Geldbetrages sei Hermann gewesen« Die Präge, ob Wilhelm den Betrag von
15o000,— DM seinem Sohn als Darlehen oder als Ausstattung
gegeben habe, sei, so meint das Berufungsgericht, nicht eindeutig zu beantworteno Sie könne jedoch offen bleiben, da auch bei Annahme eines Darlehens Hermann alleiniger
Eigentümer des Betrages von 15°000,~~ DM geworden sei, so daß aus der Hingabe des Geldbetrages in jedem Falle kein Rückforderungsrecht der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin des Wilhelm gegenüber den Beklagten entstanden
sei, der Klägerin insoweit allenfalls nur Ansprüche gegenüber
Hermann Wi
zuständeno
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Die gegen diese Annahme des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos« Zutreffend geht auch die Revision davon aus? daß die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit im wesentlichen auf dem ihm vorbehaltenen Gebiet der tatsächlichen Feststellung liegt« Sie meint jedoch, Verstöße gegen § 286 ZPO daraus herleiten zu können,, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend berücksichtigt habe«
Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision aus, nicht übersehen dürfen, daß die Beklagten vielfach vorgetragen hätten, Wilhelm Y/^|^p habe den Ehe 1 exiten Hermann und Margarete W^pp die 15 «000,— DM gegeben und zwar zu dem Erwerb eines Milchgeschäftes« An dieser Erklärung müßten sich die Beklagten, insbesondere die Beklagte Margarete W^ppp, festhaiton lassen* Zwar sei geltend gemacht, daß die Hingabe des Geldes nicht darlehenshalber, sondern als Schenkung odei"
als Ausstattung erfolgt sei; das ändere aber nichts daran, daß sich auch die Beklagte Margarete als Empfängerin
oder Mitempfangerin des Geldes bekannt haböo Wenn aber in
der Revision davon auszugehen sei, daß der Betrag von 15*000,— DM darlehensweise von Seiten des Wilhelm Vf{ hingegeben worden sei, folge daraus, daß auch die Beklagte Margarete Y?^p^ neben ihrem damaligen Ehemann Darlehensnehmerin sei und in dieser Eigenschaft der Klägerin den Be-
trag von 15*000,— DM, und zwar als Gesamtschuldnerin, mit-schulde« Seitens der Klägerin sei ebenfalls ausgeführt und damit anerkannt worden, daß die Eheleute Hermann und Margarete Yjpjpp den Betrag von 15*000,— DM gemeinsam von 'Wilhelm wpp^ erhalten hätten« Daher liege in der erwähnten Einlassung der Beklagten auch ein Geständnis im Sinne der §§ 288, 289 ZPO, jedenfalls sei aber die Voraussetzung des § 138 ZPO gegeben«
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Regelmäßig bezieht sich die Vorschrift der §§ 288,
289 ZPO auf bloße Tatsachen» Jedoch kann, wie der Revision zuzugeben ist, wenn Rechtsverhältnisse und Rechtsbegriffe einfacher Art den Gegenstand bilden, auch bezüglich ihrer ein unter die Vorschrift des § 288 ZPO fallendes Geständnis angenommen werden (RGZ 35, 409? 411) o Y/enn es aber in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz der Beklagten vom 9o November 1959 Seite ? heißt: ”Aus dem dargelegtcn Sachverhalt ergibt sich, daß der Betrag von ursprünglich 15o000,— DM durch Wilhelm den Eheleuten Margarete
YY^|^p (Beklagte) und Hermann geschenkt wurde und
zwar als Ausstattung für seinen Sohn Hermann”, oder in dem weiter in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16» Mai I960 Seite 2 ausgeführt ist: ”Y/ie seitens der Beklagten bereits vorgetragen, wurde dieser Betrag schenkungsweise den Eheleuten Hermann und Margarete vom Erblasser Y/ilheim
Y/^^P übereignet”, so mag die Formulierung, der Betrag sei beiden Eheleuten geschenkt worden, zwar im Sinne der Revision verstanden werden können» Abgesehen davon, daß die Wendung “als Ausstattung geschenkt" bei juristischer Ausle-gung nur dahin führen könnte, daß rechtlicher Empfänger der Ausstattung, mag sie sich auch ganz oder teilweise als Schenkung dargeetellt haben, immer nur der Sohn und nicht die Schwiegertochter des Wilhelm Y/^^ hätte sein können, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten, daß sie unter dem Wort "schenken” nicht einen Rechtebe-griff zu dem Ausdruck bringen, sondern die Schenkung nur als Gegensatz zu der von der Klägerin behaupteten Darlehenshingabe hinstellen wollten» So gesehen ist aber die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten gegeben hat, durchaus möglich und damit für das Revisionsgericht bindend»
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In gleicher Y/eise erfolglos bleibt die weitere Huge der Revision, unter Verletzung von § 286 ZPO habe das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten Margarete unberücksichtigt gelassen, "auf Grund ihrer Vorbildung und ihres Interesses sei diese in erste!' Linie an dem Erwerb des Milchgeschäftes interessiert" gewesen, so daß es der Lebenserfahrung entspreche, daß neben Hermann Weigel auch die Beklagte Margarete rechtliche Mitempfängerin
der 15»000,— DM gewesen sei» Liese Rüge wäre berechtigt, wenn die Revision tatsächlich einen Satz der Lebenserfahrung aufzuzeigen vermocht hätte, der zwingend für einen rechtlichen Miterwerb der Beklagten Margarete W^|an den 15oOOQ,—* DM sprächeo Der von der Revision angeführte Vortrag der Beklagten Margarete schließt es jedoch kei-
neswegs zwingend aus, daß rechtlicher Empfänger der 15°000,— DM allein Hermann gewesen ist* Bei einem
streitigen Geschehen kann die Erfahrung des Lebens allerdings dafür sprechen, daß die Dinge einen Verlauf genommen haben, wie er sich auch sonst gewöhnlich zuträgto Geht es indessen, wie hier, um die individuelle Ausgestaltung von Rechtsbeziehungen, die von den verschiedensten, persönlich beeinflußten Umständen abhängig sein können, dann läßt sich von einem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, doh° von einem Satz der Lebenserfahrung, überhaupt nicht sprechen° Bei dieser Sachlage ist ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehlei’ nicht ersichtlich, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß auch die Beklagte Margarete nach ihrem eigenen Vortrag an dem Erwerb des Milchgeschäftes interessiert war, keinen Schluß auf eine rechtliche
Hingabe des Betrages von 15»000,— DM auch an sie gezogen hato Jedenfalls läßt es sich nicht sagen, daß das Berufungsgericht insoweit bei seiner Entscheidung einen Erfahrungs-satz des Lebens verletzt hato
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4»; Die Annahme, daß Hermann allein rechtlicher
Empfänger des Betrages von 15oOOO,—- DM geworden sei und so mit der Klägerin als Erbin des Wilhelm aus ^er Hingabe
dieser 15o000,— DM allenfalls Ruckgewähransprücho gegenüber Hermann Wp|^p ~ unterstellt, es habe sich um ein Darlehen gehandelt aber nicht gegenüber den Beklagten zustehen können, führt das Berufungsgericht zur Prüfung der weiteren Drage, wie sich die Aufteilung des Betrages von 15»000,—~ DM auf die Sparkonten rechtlich ausgewirkt hat, d„ho, ob hierdurch Hermann Wetwa Ansprüche gegenüber der Beklagten Margarete wppp erworben hat, die nunmehr der Klägerin infolge der Abtretung als Neugläubigerin zuständeno Das Berufungsgericht kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß die Beklagte Margarete Forderungsberechtigte hinsichtlich der Geld-
beträge geworden sei, die von dem Betrag von 15°G00,— DM auf den auf die Namen der Beklagten Margarete W^jpp und des Kindes Margit lautenden Sparkonten im Betrag von je 5°00Q,~~ DM angelegt worden sindo Es rechtfertigt diese Auffassung mit folgenden Erwägungen;
Nachdem der Betrag von 15«>000,DM am 17o Oktober 1955 von der B^PPPBfc Milchversorgung an Hermann wppp zurück-gezahlt worden sei, habe er den Betrag aufgeteilt und verteilt o Hierzu sei er als Eigentümer berechtigt gewesen 0 Am 20o Oktober 1955 seien die Sparbücher auf die Namen der Beklagten Margarete Wund des Kindes Margit eröffnet und auf ihnen je 5°0Q0,— DM angelegt worden; die restlichen 5oOOQ,— DM habe Hermann W^|^P zunächst aufbewahrt und von ihnen dann 4°0QQ,— DM am 15« August 1956 auf ein eigenes Sparbuch angelegt0 Nach der Bestätigung der Bank vom 10« Oktober 1962 habe Hermann der Beklagten Margarete W^^pp
das alleinige Verfügungsrecht über ihr Konto überlassen; mit Vollmacht vom 21o Oktober 1955 haha er sie auch bevollmächtigt, von dem Konto des Kindes beliebige Abhebungen zu täti-
gen» Damit habe Hermann der Beklagten Margarete
die volle Verfügungsbefugnis über beide Konten eingeräumte Tatsächlich habe er, wie er bei seiner Vernehmung am 31o Januar 1963 angegeben habe, vier Jahre lang keinen Einblick in die Sparbücher genommen und sei damit einverstanden gewesen, daß die Beklagte Margarete die Bücher ge-
trennt bei ihren Sachen verwahrt habe» Alle diese Umstände zwängen zu dem Schluß, daß die Beklagte Margarete die mit dem Sohn der Klägerin bis zu dem 1» Juli 1958 im Güterstand der Gütertrennung gelebt habe, das Eigentum an den genannten Beträgen erworben habeo
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weit übersehen, daß nach der Erfahrung des Lebens und ent=
sprechend dem Wesen der Familie der Vater der Eigentümer
seines Vermögens bleibe, auch soweit er es bei einer Sparkasse auf den Namen eines Familienmitgliedes anlege oder anlegen lasse« Habe Hermann die 15°00Q,— DM allein
als Darlehen erhalten, so sei er damit zwar Eigentümer des Goldes geworden und auch berechtigt gewesen, diesen Betrag aufzuteilen und zu verteilen.« Das Berufungsgericht irre jedoch rechtlich, wenn es meine, diese Aufteilung habe zur Folge gehabt, die Beklagte Margarete sei unbeschränk-
te Eigentümerin der den Sparbüchern zugrundeliegenden Einlagen bei der Sparkasse geworden» Dies gelte vor allem nicht für das auf den Namen des Kindes errichtete Sparkonto» Aus der Tatsache, daß Konto und Sparbuch auf den Namen des Kindes errichtet seien, ergebe sich, höchstens das Kind habe Inhaber des Hechts und Eigentümer des Sparbuchs werden können» Es sei zwar richtig, daß Hermann der Beklagten
Margarete auch die Verfügungsbefugnis über das auf
den Namen des Kindes errichtete Konto gegeben und ihr mit
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der Vollmacht vom 21o Oktober 1955 das Recht eingeräumt habe, vom Konto des Kindes beliebige Abhebungen zu machen <> Das Berufungsgericht verkenne jedoch sowohl die Lebenserfahrung wie die Bedeutung und Tragweite einer solchen Vollmacht, wenn es meine, das "zwinge zu dem Schluß", die Beklagte Margax’ete 1 sei damit Eigentümerin geworden * Rechtlich habe die Erteilung einer solchen Vollmacht nicht diese Wirkungo Erfahrungsgemäß werde eine derartige Vollmacht für eine Sparkasse mit sehr weitgehendem Inhalt ausgestellt, ohne daß darin auch materiell zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer die Befugnis für eine unbeschränkte Verfügung des Bevollmächtigten liegeo
Diese Bemängelungen des Berufungsurteils greifen nicht
durcho
Zuzugeben ist der Revision« daß die Anlegung der Geldbeträge auf die Hamen der Beklagten Margarete und dos
Kindes Margit noch nicht das Gläubigerrecht an den Spareinlagen für diese begründen mußte, denn nach allgemeiner Auffassung bestimmt sich die Rechtsnatur eines Sparvertrages nach den Vorschriften des § 607 ff BGB0 Gemäß § 607 Abs« 1 BGB wird daher Gläubiger der Spareinlage der Darlehensgeber, grundsätzlich also der Einzahlende und nicht derjenige, auf dessen Namen das Sparbuch etv/a ausgestellt wird (RGZ 73? 220, 221)* Darlehensgeber und Einzahlender war hier aber, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, Hermann
Die Sparkasse hat im Hinblick auf § 808 BGB, der ihr die Möglichkeit einräumt, an den jeweiligen Inhaber dos Sparbuchs mit befreiender ’Wirkung zu leisten, kein besonderes Interesse an der Personengleichheit zwischen Konto- und Buchinhaber o über die Gläubigereigenschaft entscheidet daher letztlich allein der Wille des Einzahlenden, wobei § 328 Abs* 1 BGB diesem die Möglichkeit gibt, die Forderung auf Rückzah-
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lung der Spareinlage unmittelbar in der Person eines Britten entstehen zu lassen0 Wenn eine derartige Vereinbarung auch nicht schon aus der Tatsache zu folgern ist, daß der Barlehensgeber Sparkonto und Sparbuch auf den Namen eines Britten errichtet, so kann dieser Umstand bei der Entscheidung der Frage, für wen der Einzahlende das Barlehensgeschäft abschlir-ßen will, dennoch als von wesentlicher Bedeutung zu berücksichtigen seino So hat auch das Berufungsgericht, was die Re-vision übersieht? aus dem Umstand? daß die beiden Sparkonten auf die Namen der Beklagten Margarete und des Kindes
Margit angelegt wurden? noch keineswegs auf deren Gläubiger-
rechte geschlossen, sondern diesen Umstand neben einer Reihe anderer Umstände nur gewissermaßen als mitbestimmendes Indiz berücksichtigto Weitere für eine Begründung des Gläubigor-rechts der Beklagten Margarete sprechende Umstände
hat es in der Übergabe der beiden Sparbücher an die Beklag-
te Margarete die nach der Feststellung des Berufungs-
gerichts die Sparbücher auch getrennt bei ihren Sachen verwahrte, in der Einräumung des alleinigen Verfügungsrechts über beide Sparkonten an diese und darin gesehen, daß Her« mann W^^^vier Jahre lang keinen Einblick in die Sparbücher nahm und damit einverstanden war, daß die Beklagte Margarete die Sparbücher in ihrem Besitz hatte 0 Nun hat
das Berufungsgericht zwar nicht zu dem Ausdruck gebracht, an welche dieser Umstände es die Forderungsabtretung an die Beklagte Margarete geknüpft hat« Hierzu bestand aber
auch keine Veranlassungo Selbst wenn man davon ausgeht, daß Hermann noch selbst die auf den Namen seiner Ehefrau
und seines Kindes ausgestellten Sparbücher in Empfang genommen hat, rechtfertigt sich der auch der Sparkasse erkennbare Schluß, daß er sich dar Forderungen zu demindest mit der Aus-
händigung der Sparbücher an seine Ehefrau begeben wollte« Denn regelmäßig ist in der Übergabe des Sparkassenbuches auch eine Abtretung der Forderung zu sehen (BGH in WM 1962,
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487)o Diese .Annahme entspricht der Verkchrsouffassung, denn in der Vorstellung weiter . Bevölkerungskreise verkörpert der Besitz am Sparbuch bereits die Forderung, zu demal auch vom Standpunkt des Schuldners aus das Sparbuch sich mehr einem Inhaber- als einem Namenspapier nähert (HG in HRR 1932 Nr. 2142).
Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus dem Zusammenhang der einzelnen von ihm festgestellten Umstände auf eine Abtretung der beiden Sparguthaben an die Beklagte Margarete ge-
schlossen hat» Unerheblich bleibt es dabei, welche Bedeutung das Berufungsgericht der Vollmacht beigemossen hat, die Hermann unter dem 21• Oktober 1955 der
Beklagten Margarete hinsichtlich des auf den Namen
des Kindes lautenden Sparkontos erteilt hat* Denn jedenfalls ist auch dieses Sparbuch der Beklagten Margarete übergeben worden, so daß das Berufungsgericht bereits aus dieser Übergabe die Forderungsabtretung her-leiten konnte, und es nicht mehr darauf ankommt, daß außerdem auch noch die Bevollmächtigung vom 21. Oktober 1955 erteilt v/urdOo
Der vom Berufungsgericht angenommenen Forderungsab-tretung steht auch nicht das weitere Vorbringen der Revision entgegen, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Margarete W^PP seien Abhebungen von den beiden Sparkonten immer nur mit Zustimmung oder auf Anweisung des Hermann ^P erfolgt und die Beklagte Margarete W^pP habe die Anweisungen ihres Ehemannes auch stets respektiert# To ist durchaus nichts Besonderes, wenn in einer normalen Ehe die Ehefrau Verfügungen auch über ihr eigenes Ver-
mögen mit Zustimmung oder auf den Wunsch ihres Ehemannes vornimmto Jedenfalls brauchte dieser Umstand dem Berufungsgericht keine Veranlassung zu geben, etwa hieraus zu
schließen? daß eine Forderungsabtrctung von Hermann V/Änicht gewollt gewesen sei»
5«) Icn Grund für die Abtretung der beiden Spareinlagen an die Beklagte Margarete ) sieht dos
Berufungsgericht in einer Beitragsleiotung des Ehemannes zu dem Unterhalt der Familie« Es führt hierzu aus: Von der Klägerin sei nicht bestritten, daß Hermann und
die Beklagte Margarete während der Dauer ihres
Zusammenlebens, also von 1954 bis 1959 - am 21« Juni 1959 trennten sich die Eheleute - bei der Beklagten
gewohnt hätten, daß Hermann nichts für
Miete, Heizung, Gas, Licht und Waschen der Wasche gezahlt und die Beklagte deshalb erhebliche Beträge]
zu dem Unterhalt der Familie beigesteuert habe, Beträge zu deren Leistung eigentlich Hermann verpflichtet
gewesen sei» Das Vorbringen der Beklagten, die Beklagte habe insbesondere während der Zeit, als Hermann arbeitslos gewesen sei (von Dezember 1954 bis November 1955)? erhebliche Beträge, manchmal 150«-- bis 200«— DM im Monat, der Beklagten Margarete und
Hermann vorgestreckt und später habe dann die Beklagte Margarete diese Beträge aus den Sparkonten
zurückerstattet, sei den ganzen Umständen nach glaubhaft»
Diese Ausführungen, die im wesentlichen auf dem Gebiet der richterlichen Tatoachenfeststellung liegen, lassen einen in der Hcvisionsinstanz beachtlichen Hechtsirrtum nicht erkennen« Hot es sich aber bei den Abtretungen der Sparkonten um Leistungen zu dem Unterhalt der Familie gehandelt, dann spricht, wie auch das Berufungsgericht ausführt, bereits nach den §§ 1429 aF, 1360 b nF BGB die Vermutung dafür, daß von Hermann selbst
wenn er mit den Abtretungen einen höheren Unterhaltsboitrag geleistet haben sollte, als ihm oblag, nicht bcah-
sichtigt war, von seiner Ehefrau Ersatz zu verlangen» Der Klägerin hätte es mithin obgelegcn, den Nachweis einer gegenteiligen AbQicht des Hermann zu er-
bringen« Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet, daß zwischen Hermann und der Beklagten Margarete eine
Rückgabeabredc getroffen worden sei«
Auch die Revision räumt ein, eine Rückgabeverabredung zwischen Hermann und der Beklagten
Margarete sei nicht getroffen wordene Sie meint
jedoch, da die Zweckbestimmung (Kauf eines Milchgeschäftes) des an Hermann gegebenen Darlehens entfallen sei,
sei es denkbar, daß Wilhelm wie die Klägerin unter
Beweisantritt vorgetragen habe, sich mit seinem Sohn und der Beklagten Margarete dahin geeinigt habe, der
von der Milchzentrale zurückgegobenc Betrag sei auf drei Sparkonten anzulegen» Sei dies geschehen, dann sei zwar möglicherweise Wilholm nicht mehr als Darlehens-
geber anzusprechen gewesen, aber die Konten seien dann wirtschaftlich und treuhänderisch für ihn errichtet und gehalten worden» Damit sei an Stolle des Darlehcnsverhält-nisses ein Treuhand- oder Auftragsverhältnis entstanden mit der Holge, daß auf Verlangen des Wilhelm und
nunmehr der Klägerin jedenfalls die Beklagte Margarete verpflichtet 3oi, die Beträge herauszugeben, die sich noch auf den beiden Sparkonten befänden und die sic den Konten entnommen habe» Jedenfalls hätte das Berufungs-
gericht das diesbezügliche Vorbringen und die Beweisongc-bote der Klägerin im Schriftsatz vom 8» Oktober 1962 S« 14 nicht übergehen dürfen» Gregebenenfalls hätte es nach § 139 ZPO aufzuklären gehabt» Die Klägerin hätte dann vorgetragen, daß sie ihren Anspruch auch auf Treuhandvertrag und Auftrag stütze» Dem ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts dafür vorgetragen
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hat, was auch nur die Vermutung dafür hätte gehen können, daß an die Stelle des angeblich ursprünglichen Darlehens-Vertrages ein Treuhand- oder Auftragsverhältnis zu Gunsten des Wilhelm getreten sei« Auch in dem von der Revi-
sion angeführten Schriftsatz der Klägerin vom 8, Oktober 1962 S0 14 ist zwar ausgeführt, daß die Anlage des Geldes auf Sparkonten auf Anraten dos Wilhelm erfolgt
sei9 aber dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß hierdurch der Darlehenscharakter des Goldes im Hinblick auf Wilhelm als Darlehensgeber nicht ausgeschlossen worden sei. War somit immer nur von einer Darlohenshingabe die Rede, so bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, nun etwa durch Ausübung dos Fragerochts die Klägerin zu einem völlig anders gearteten Tatsachenvortrag zu veranlassen o Die Aufklärungspflicht dos Gerichts im Sinne des § 139 ZPO geht nicht dahin, einer Partei eine günstige, tatsächliche Begründung ihres Anspruchs in die Hand zu gebeno Im Gegenteil würde es hierdurch sogar den das Zivil-Prozeßrecht beherrschenden Beibringungsgrundoatz verletzen,
Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts ? Hermann habe die
Abtretung der beiden Sparguthaben zu Unterhaltszwecken vorgenommen, entbehre jeder Grundlage» Selbst wenn man, wie das Berufungsgericht es offensichtlich tut, davon ausgeht, daß das Vorliegen des Abtrctungogrundcs, nämlich die Beitragsloistung zu dem Familienunterhalt, zur Bedingung der Abtretung gemacht worden ist, lassen die bereits oben angeführten Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu, die ausschließlich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Üach-und Beweis Würdigung liegen, einen in der Rcvioionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen» Auch von der Revision wird ein solcher nicht aufgozeigt»
Wenn die Revision schließlich noch eine Verletzung des § 286 ZPO daraus herloiten will-, daß das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, Hermann habe mit der Anlage von 5°000o— DM auf
ein auf den Hamen des Kindes Margit lautendes Sparkonto keine Schenkung an sein Kind vornehmen wollen, nicht Berücksichtigt habe, so übersieht sie, daß auch das Berufungsgericht eine Schenkung an das Kind nicht angenommen hato Das Berufungsgericht mißt vielmehr der Anlage des Geldbetrages auf ein auf den Hamen des Kindes lautendes Sparkonto im Hinblick auf das Kind überhaupt keine Bedeutung bei, sondern kommt zu der Ansicht, daß auch diese Barlehensforderung in Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere auf Grund der erfolgten Übergabe auch dieses Sparbuches an die Beklagte Margarete W( an diese abgetreten worden sei» Auf den Vortrag, ob Hermann den Geldbetrag von 5»000<>— BM seinen
Kinde nicht schenken wollte, kommt es daher überhaupt nicht an0
6o) Ist sonach das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangt, daß die Beklagte Margarete die Gläubigerrechte an den auf ihren und den Hamen dos Kindes lautenden Sparkonten erlangt hat, ohne daß dem Hermann Ersatzansprüche irgend welcher Art
gegenüber der Beklagten Margarete Wzuotchen, dann ist auch die von Hermann erfolgte Abtretung seiner
angeblichen Ansprüche gegenüber der Beklagten Margarete an die Klägerin ins Leere gegangen, so daß dos Berufungsgericht mit Recht die von der Klägerin aus der Abtretung gegenüber der Beklagten Margarete geltend
gemachten Geldansprüche abgewiesen hato
Indessen hatte die von der Beklagten Margarete Ylj erlangte Gläubigorotellung hinsichtlich der beiden Spor-
2b
kontert auch zur Folge, daß Geldhingabcn aus dienen Konten an die Beklagte Eckstein, sei es aus welchem Rechtsgrundc auch immer, allenfalls Ansprüche der Beklagten Margarete gegenüber der Beklagten zur Entstehung
gelangen lassen konnten«,. Dagegen erwuchsen hieraus für Hermann da er sich seiner Gläubigerrechte an den
beiden Sparkonten begeben hatte, keine Ansprüche gegenüber der Beklagten die er an die Klägerin hätte
abtreten können0 Auf die Hilfserwägungen dos Berufungsgerichts, die es zu dem Ergebnis führen, daß auch Darlehenshingaben an die Beklagte aus Betrügen der
beiden Sparkonten von der Klägerin nicht nachgewiesen seien, kommt es daher nicht mehr an, so daß die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts erhobenen Bügen der Re-
tri cj -i r\ v> Von nor TT'v>H-v’ + /a‘»^iivinr "KprHiy'-p yl
V O.M O. VJ.A iW V V JL OJX W V V J> WVA Wt J. J. VAi
7») Anders verhält es sich jedoch mit dem Betrag von loOOOo— DM, den angeblich die Beklagte als Darlehen für die Bezahlung einer Badezimmerreparatur erhalten haben soll» Denn dieser Betrag soll aus den 5 <>0004 hingegeben worden sein, die Hermann bei der Auf-
teilung des Betrages von 15«000,— DM für sich behielt und wovon er später den Restbetrag von 4 «,000 c— DM auf ein eigenes Sparkonto anlegte<> Auch das Berufungsgericht unterstellt offensichtlich - jedenfalls muß man dies seinen Ausführungen entnehmen - , daß Hermann aus seinem Vermögen die loOOO«,— DM an die Beklagte gezahlt hat., Es meint jedoch: Es läge zwar nur eine Rechnung der Firma F^J||^ über 642,00 DM vor; selbst wenn aber durch die angebotenen Zeugen bestätigt würde, daß die Badezimmerreparatur 1o305p— DM gekostet habe, könne auf ein Darlehen nicht geschlossen wordene Denn Hermann habe als Zeuge bekundet, sein Vater
Wilhelm habe seinerzeit in seiner und der Beklagten
■j
26
Margarete W
Anwesenheit zur Beklagten
gesagt: "Bas Geld spart1s halt nach und nach wieder zusammen, damit es die Kinder wieder haben, wenn sic es brauchen•"
Hiernach, so erwägt das Berufungsgericht, habe
hätten sparen sollen» Eine bestimmte Abrede der Rückzahlung sei daher nicht getroffen wordene
Biese Erwägung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stande Wenn das Berufungsgericht auf die Äußerung des Vaters Wilhelm abstellt, so geht es offensichtlich davon aus, daß sich Hermann W^ppi bei der Hingabe der leOOOe— BM an die Beklagte des Rates und der Unterstützung seines
Vaters bediente und dessen Äußerung gleichsam das ;\yilor~ gab, was auch von Hermann gewollt war0 Es mag
dahingestellt bleiben, ob die Äußerung "das Geld sport's halt nach und nach wieder zusammen", sich, wie die Revision meint, nach dem Sprachgebrauch nur an die Beklagte richtete, oder ob hiermit auch,
wie das Berufungsgericht annimmt, Hermann und
die Beklagte Margarete angesprochen sein sollten 0
Jedenfalls schließt der Nachsatz "damit die Kinder es -das Geld - wiederhäben, wenn sie es brauchen" denk-gesetzlich aus, daß eine Rückgabe des Geldbetrages nicht erfolgen und die Beklagte den Geldbetrag etwa
schenkungsweise erhalten solltee Hinzu kommt hierbei noch, worauf die Revision mit Recht hinwoist und was offenbar das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, daß die beiden Beklagten und Hermann in Pamiliengemcin-
schaft lebten, also auch eine Sparsamkeit der Pamilion-
nicht nur die Beklagte E
sparen, sondern olle
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gemeinschaft geeignet sein konnte, die Beklagte zur Zurückzahlung des erhaltenen Geldbetrages in die Lage zu versetzen»
Hinsichtlich dieser 1»000o— DM läßt sich daher das Berufungsurteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht haltenoLinQ andere^ Sachentscheidung ist insc.vpit T dem Revisionsgericht nicht möglich, da es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darüber fehlt, ob die Beklagte überhaupt für Badczimmorropnrotu-
ren den von der Klägerin genannten Betrag aufzubringen hatte und für diesen Zweck von Hermann den Betrag
von loOOO,— DM erhielt*
80) Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Revision der Klägerin nur insoweit Erfolg hat, als das Berufungsgericht unter Abänderung des landgorichtlichen Urteils die Klage gegenüber der Beklagten auf
.Zahlung weiterer 1*000»— DM nebst Zinsen abgewiesen hat» Insoweit und auch in der Kostenentscheidung ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Im übrigen erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist zurückzuweisen»
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Die Entscheidung über die Kosten dos Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht überlassen? da erst der endgültige sachliche Ausgang dos Rechtsstreits diese Entscheidung, jedenfalls soweit es um die Kostenverteilung zwischen der Klägerin und der Beklagten geht, ermöglichte
Dr o Pagendarm Dr» Arndt Gähtgeno