* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1© Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31© Juli 1953 aufgehoben© Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen© Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihn vom Zeitpunkt seiner Einstufung in Kategorie V, doh0 vom l„ Juli 1949 ab, wieder als Berufsschuldirektor verwenden und besolden, da gegen die’ in Kategorie V Eingestuften Sühnemassnahmen nicht zulässig seien, sowie Anordnungen der Militärregierung die Wiederverwendung in der alten Rechtsstellung und die Zahlung des früheren Gehalts vorschrieben0 Mit der vorliegenden gehalt eines Berufsschuldirektors <, Entgegen der Meinung des Klägers habe die Entscheidung des Berufungsausschusses vom 4o Mai 1949> nach der der Kläger mit Wirkung vom 10 Juli 1949 in die Kategorie V eingestuft worden sei, keine unmittelbare beamtenrechtliche Wirkung, da eine in der Entnazifizierung erreichte Rehabilitierung eines entsprechenden Vollzugsakts des Dienstherrn'oder der Beschäftigungsbehörde bedürfe«, Die Entscheidung des Berufungsausschusses sei ein Akt eines Entnazifizierungsorgans und nicht ein solcher einer beamtenrechtlich zuständigen Stellet! deshalb sei sie auch nicht eine Massnahme im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131o Der Spruch des Berufungsausschusses sei ferner keine Entscheidung in dem vom Kläger angenommenen Sinn, dass er als Vollzug einer Vorschrift zur "Befreiung des Deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" gemäss Art 139 GrundG der Regelung des Art 131 GrundG und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz vorgehe<► 2c a) Auszugehen ist davon, dass der Kläger nach dem Umbruch 1945 aus politischen Gründen zunächst in seinem Amt überhaupt nicht und alsdann - sei es ab 4o Mai oder ab 27o Juni 1949 - nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung als Berufsschuldirektor der Besoldungsgruppe A 2 c 2, sondern lediglich als Gewerbeoberlehrer mit den niedrigeren Bezügen der Besoldungsgruppe A 3 c wiederbeschäftigt worden ist0 Der Kläger fällt deshalb, weil er aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen eine dienstrangmässige und be-soldungsmässige "Herabstufung” und Schmälerung seiner Rechte erfahren hat, entgegen der Meinung der Revision in jedem Rail in den Personenkreis des Art 131 GrundG und des § 63 des G 131, mögen der Entnazifizierungsbescheid und der Zeitpunkt der Wiederbeschäftigung in einem niedrigeren Amt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegen oder nicht (vgl BGHZ 14? 325 u0a9)o Auf die von der Revision nach §§ 282, 286 ZPO erhobene Rüge, der Kläger sei entgegen der Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils bereits seit dem 4o Mai 1949 als Gewerbeoberlehrer wiederbeschäftigt worden, kommt es hiernach nicht an« dessen Rechtsgültigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 14, 134$ LM Hr 5 zu § 77 G 131 u«a0), in Verbindung mit § 63 Abs 3 G 131 folgt, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf die Differenzbeträge zwischen den Besoldungsgruppen A 2 c 2 und A 3 c nur zustehen, wenn sie ihm durch von der Beklagten nach dem 8e Mai 1945 erlassene Rechtsvorschriften gewährt werden oder wenn sie auf eine su seinen Gunsten getroffene Einzelmassnahme gestützt werden können« Auf die uWiederbeschäftigungn als solche kann der. b) Die Revision meint nun, mit der Überleitung des Klägers in die Kategorie V mit Wirkung vom 1« Juli 1949 seien alle seine Rechte und Ansprüche aus seiner früheren beamtenrechtlichen Stellung eines Berufsschuldirektors der Besoldungsgruppe A 2 c 2 gegenüber der Beklagten wieder aufgelebt O ö) Es bleibt die Frage, ob der Klageanspruch auf:igeajw Kläger günstigere landesrechtlichen Vorschriften im Sinn des § 65 Abs 5 Satz 2 G 131 gestützt werden kann0 Das an-gefochtene Urteil enthält jedoch hierzu keine Stellungnahme, Zwar kann die vom Kläger zur Begründung seines Anspruch] herangezogene Stellungnahme oder Anweisung der britischen Militärregierung vom 4<> März 1947 betr0 Wiedereinstellung von Beamten auf Grund von Entnazifizierungs-*Berufungen (abgedruckt im Haushalts- und Besoldungslbatt BrZ 1947 S 19) schon deshalb nicht eine günstigere «landesrechtliche Vorschrift” im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 sein, weil sie bestenfalls nur eine. Jedoch ist zu prüfen, ob die genannte Anordnung der Besatzungsmacht bei den deutschen Behörden in Folgen in Form von Anordnungen oder zu demindest einer allgemeinen Verwaltungsübung gehabt hat in der Weise, dass einem in Kategorie V eingestuften Beamten grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedereinstelliing in seinem früheren oder dem gleichwertigen Amt gewährt worden ist„ Hierbei ist die mrnummr mm mm*mm w 131 abhängt, es sich insoweit aber um nichtrevisibles Recht handelt, erschien es angezeigt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war {§§ 564, 565 Abs 1 und 4?

©frühAnspruchKlägerKategorieRevision

Volltext der Entscheidung

J- */
C&1
TI I. ZB 211/51
Verkündet am 26«September 1955 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile0
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Gewerbelehrers Wilhelm G
'« ,
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
 Proz essbevollmächtigter; Recht sanwalt
 gegen
die FiHP u^P HaflHHUK	vertreten	durch	den
 Senat *
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof oDr©4MHt -
hat der III© Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26© September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr©Pagendarm, Rietschel, Dr©Weber, Dr0Wolany und 3)r© Beyer
\
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1© Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31© Juli 1953 aufgehoben© Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen©
Von Rechts wegen
2 ~
Der Kläger stand am 80 Mai 1945 als BerufsSchuldirektor der Besoldungsgruppe A 2 c 2 im Dienst der Beklagten* Wegen seiner Beziehungen zur früheren NSDAP wurde der Kläger im Mai 1945 zunächst beurlaubt und im Juni 1945 auf Anordnung der britischen Militärregierung aus dem Dienst entlassene Nachdem sich auf einen vom Kläger am 7o Mai 1947 gegen die Entlassung eingelegten Einspruch unter dem 7p November 1947 zunächst der Beratende Ausschuss und unter dem 15o April 1948 auch der zuständige Oberschulrat gegen eine Wiederbeschäftigung ausgesprochen hatten, entschied der Berufungsausschuss 3 nach Beweisaufnahme am 4* Mai 1949 dahin* "Der Berufung wird stattgegeben mit der Mass-gäbe, dass 0 4HHIW a^s Gewerbeoberlehrer wieder eingestellt wirdo Vermögenssperre und Ne^enfolgen werden aufgehobene Der Betroffene wird in die Kategorie IV eingestuft mit der Massgabe, dass er mit Wirkung ab 10 Juli 1949 automatisch in die Kategorie V einrückt0" Daraufhin wurde der Kläger - nach seiner Behauptung und nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils seit dem 4« Mai 1949 ~ nach der Feststellung des Berufungsgerichts seit dem 27o Juni 1949 wieder als Gewerbeoberlehrer der Besoldungsgruppe A 3 c im Dienste der Beklagten beschäftigt«,
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihn vom Zeitpunkt seiner Einstufung in Kategorie V, doh0 vom l„ Juli 1949 ab, wieder als Berufsschuldirektor verwenden und besolden, da gegen die’ in Kategorie V Eingestuften Sühnemassnahmen nicht zulässig seien, sowie Anordnungen der Militärregierung die Wiederverwendung in der alten Rechtsstellung und die Zahlung des früheren Gehalts vorschrieben0 Mit der vorliegenden
\
Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Differenz aus der Besoldung gruppe A 2 c 2 und den seit dem 1«, Juli 1949 an den Kläger gezahlten Bezügen - und zwar den Rückstand sofort - laufend neben seinem (Jehalt zu zahlen«,
Die Beklagte hat Klageäbweisung beantragt, und hierzu ausgeführt s Der Kläger gehöre zu dem in Art 131 GrundG genannten PersonenkreiSo Er gelte als Berufsschuldirektor zur Wiederverwendung und habe als solcher nur einen Anspruch auf Übergangsgehalt * auf dieses Übergangsgeh'alt müsse der Kläger •sich jedoch seine jetzigen Bezüge anrechnen lassen, die unstreitig höher seien als jenes«.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesenc Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter0 Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
Ents cheidun^s^ründe%
1«, Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass das frühere Beamtenverhältnis des Klägers durch die Entlassung im Jahre 1945 zwar nicht* beseitigt, jedoch auch nicht Grundlage seiner Wiederbeschäftigung in dem niedrigeren
 Range des Gewerbeoberlehrers geworden sei«. Auf den Kläger komme das G 131 zur Anwendung mit der Massgabe, dass gemäss § 77 in Verbindung mit § 37 aaO für ihn eine Anwartschaft auf Wiederverwendung als Berufsschuldirektor und ein Anspruc auf ein der DirektorStellung entsprechendes Übergangsgehalt bestehe? eine gehaltliche Auswirkung habe dies für den Kläge nicht, da die dem Kläger gewährten Dienstbezüge eines Gewerb Oberlehrers höher seien als das in Frage kommende Übergangs'*

gehalt eines Berufsschuldirektors <, Entgegen der Meinung des Klägers habe die Entscheidung des Berufungsausschusses vom 4o Mai 1949> nach der der Kläger mit Wirkung vom 10 Juli 1949 in die Kategorie V eingestuft worden sei, keine unmittelbare beamtenrechtliche Wirkung, da eine in der Entnazifizierung erreichte Rehabilitierung eines entsprechenden Vollzugsakts des Dienstherrn'oder der Beschäftigungsbehörde bedürfe«, Die Entscheidung des Berufungsausschusses sei ein Akt eines Entnazifizierungsorgans und nicht ein solcher einer beamtenrechtlich zuständigen Stellet! deshalb sei sie auch nicht eine Massnahme im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131o Der Spruch des Berufungsausschusses sei ferner keine Entscheidung in dem vom Kläger angenommenen Sinn, dass er als Vollzug einer Vorschrift zur "Befreiung des Deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" gemäss Art 139 GrundG der Regelung des Art 131 GrundG und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz vorgehe<►
2c a) Auszugehen ist davon, dass der Kläger nach dem Umbruch 1945 aus politischen Gründen zunächst in seinem Amt überhaupt nicht und alsdann - sei es ab 4o Mai oder ab 27o Juni 1949 - nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung als Berufsschuldirektor der Besoldungsgruppe A 2 c 2, sondern lediglich als Gewerbeoberlehrer mit den niedrigeren Bezügen der Besoldungsgruppe A 3 c wiederbeschäftigt worden ist0 Der Kläger fällt deshalb, weil er aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen eine dienstrangmässige und be-soldungsmässige "Herabstufung” und Schmälerung seiner Rechte erfahren hat, entgegen der Meinung der Revision in jedem Rail in den Personenkreis des Art 131 GrundG und des § 63 des G 131, mögen der Entnazifizierungsbescheid und der Zeitpunkt der Wiederbeschäftigung in einem niedrigeren Amt
 vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegen oder nicht (vgl BGHZ 14? 325 u0a9)o Auf die von der Revision nach §§ 282, 286 ZPO erhobene Rüge, der Kläger sei entgegen der Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils bereits seit dem 4o Mai 1949 als Gewerbeoberlehrer wiederbeschäftigt worden, kommt es hiernach nicht an«
Aus §77 G 131? dessen Rechtsgültigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 14, 134$ LM Hr 5 zu § 77 G 131 u«a0), in Verbindung mit § 63 Abs 3 G 131 folgt, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf die Differenzbeträge zwischen den Besoldungsgruppen A 2 c 2 und A 3 c nur zustehen, wenn sie ihm durch von der Beklagten nach dem 8e Mai 1945 erlassene Rechtsvorschriften gewährt werden oder wenn sie auf eine su seinen Gunsten getroffene Einzelmassnahme gestützt werden können« Auf die uWiederbeschäftigungn als solche kann der. Kläger seinen Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Gehaltsdifferenz jedenfalls nicht stützen, da die Wiedereinstellung nur auf der Grundlage einer Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 3 c erfolgt ist o
b) Die Revision meint nun, mit der Überleitung des Klägers in die Kategorie V mit Wirkung vom 1« Juli 1949 seien alle seine Rechte und Ansprüche aus seiner früheren beamtenrechtlichen Stellung eines Berufsschuldirektors der Besoldungsgruppe A 2 c 2 gegenüber der Beklagten wieder aufgelebt O
Wie der Senat jedoch bereits in seinem Urteil vom 17» Dezember 1953 - III ZR 140/52 - entschieden hat, ist es grim
1
r *
*v

Zt
6 -
sätzlich nicht möglich, den Anspruch eines wiederbeschäftigten Beamten auf die Gehaltsdifferenz zwischen dem früheren Amt und dem jetzt bekleideten besoldungsmässig niedrigeren Amt allein aus einem Entnazifizierungsbescheid herzuleitenc Denn durch die Entscheidung der Entnazifizierungsbehörde können Ansprüche nicht neu begründet, sondern bestenfalls Hemmungen beseitigt werden, die dem Anspruch aus der früheren Rechtsstellung eines Beamten entgegenstanden0 Massnahmen im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131 sind aber nur Massnahmen beamtenrechtlicher Art, die eine abschliessende Entscheidung darstellen und von den zuständigen Behörden erlassen sind, nicht solche entnazifizierungsrechtlicher Art (vgl
.	.3
auch Urteil des Senats vom 4« April 1955 - III ZR 206/53?	i
Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG 3o Aufl 1954 § 63 Anm 8)«	j
Die für das Beamtenrecht zuständige Behörde der Beklagten	*
hat der Entscheidung des Berufungsausschusses vom 4„ Mai
I“ ’
1949? nach der der Kläger mit Wirkung vom 10 Juli 1949 auto-
* •!
matisch in die Kategorie V einrückte, auch keine sie selbst	i
bindende Wirkung in dem Sinn beigelegt, dass der Kläger damit	J
auch automatisch in seine frühere beamtenrechtliche Stellung	[
und seine frühere Besoldungsgruppe A 2 c 2 einrücktec Denn	»j
nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind seine dahingehen-	{.•
den Anträge vom Personalamt der Beklagten mit Bescheid vom
% ' ' ^ * 9o Juni 1952 ausdrücklich abgelehnt (vgl hierzu auch Urteil	;*
 des Senats vom 4» April 1955 - III ZR 206/53 - S 6)0	\\
«J
Hiernach stellt weder die Entscheidung des Berufungs-	|I
ausschusses eine unmittelbar zugunsten des Klägers wirkende
r
Einzelmassnahme im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131 dar, noch (' ist von der beamtenrechtlich zuständigen Behörde der Beklag- }'■ ten eine den Kläger günstiger stellende Einzelmassnahme ge-	«
troffen worden,,
h
•• 7
ö) Es bleibt die Frage, ob der Klageanspruch auf:igeajw Kläger günstigere landesrechtlichen Vorschriften im Sinn des § 65 Abs 5 Satz 2 G 131 gestützt werden kann0 Das an-gefochtene Urteil enthält jedoch hierzu keine Stellungnahme,
 Zwar kann die vom Kläger zur Begründung seines Anspruch] herangezogene Stellungnahme oder Anweisung der britischen Militärregierung vom 4<> März 1947 betr0 Wiedereinstellung von Beamten auf Grund von Entnazifizierungs-*Berufungen (abgedruckt im Haushalts- und Besoldungslbatt BrZ 1947 S 19) schon deshalb nicht eine günstigere «landesrechtliche Vorschrift” im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 sein, weil sie bestenfalls nur eine. Verwaltungsanweisung der britischen Besatzungsmacht an die deutschen Behörden darstellt„ Zu der Frage, ob besatzungsrechtliche Vorschriften über die Entnazifizierung überhaupt unter § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 feilen (vgl hierzu im verneinenden Sinn Bundesverwaltungsgericht in DVB1 1955 S 366), braucht deshalb hier nicht Stellung genommen zu werden 0
Jedoch ist zu prüfen, ob die genannte Anordnung der Besatzungsmacht bei den deutschen Behörden in Folgen in Form von Anordnungen oder zu demindest einer allgemeinen Verwaltungsübung gehabt hat in der Weise, dass einem in Kategorie V eingestuften Beamten grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedereinstelliing in seinem früheren oder dem gleichwertigen Amt gewährt worden ist„ Hierbei ist die
 mrnummr	mm mm*mm w
Prüfung insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob der vom Kläger in der Revisionsverhandlung angezogene Erlass des Senats der HaflBHH^ H^H^~ Personalamt - vom 3o Juli ,1948 - 37o20 - 11 II - sowie der Erlass derselben Behörde vom 230 Dezember 1949 (abgedruckt in «Mitteilungen für die
 Verwaltung der	1949	Nr 8 S 56) oder an-
dere Bestimmungen, z0B0 § 12 der 10 Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiet des Personalrechts vom 260 Dezember 1948 (GVB1 Hamb S 119)? derartige Anordnungen beinhalten oder eine derartige allgemeine Verwaltungsübung zur Folge hatten (vgl hierzu auch die Urteile des erkennenden Senats vom 17o Dezember 1953 - XXX ZR 140/52 vom. 4o April 1955 - III ZR 206/53? und vom 25p Mai 1955 ~ III ZR 221/53? die sämtlich gegen die Ha^^<-gerichtete Klagen betreffen,und in denen die gleichen oder ähnlichen Probleme behandelt sind)o
Da die Entscheidung des Rechtsstreits somit von der vom Berufungsgericht nicht behandelten Frage des Bestehens von hamburgischem Landesrecht im Sinn des § 65 Abs 3 Satz 2 £
131 abhängt, es sich insoweit aber um nichtrevisibles Recht handelt, erschien es angezeigt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war {§§ 564, 565 Abs 1 und 4? § 549 ZPö)o
Drc Pagendarm	. Rietschel Dr«,	Weber
 Wolany
DroBeyef