Pest-' Stellungen darüber, in'.welcher Weise der Kraftfahrer vorher beruflich belastet gewesen ist', insbesondere wievieie:Stunden er zuvor gearbei- -tet hat, welche Arbeit er geleistet hat und in welchem Umfange Ruhepausen eingeschältet waren0 Pür die Annahme einer Verantwortlichkeit des Ge-schaftsherrn unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Leitung kann es ferner bedeutsam sein,: ob eine etwaige arbeitsbedingte tlbermüdung auf zu grosser Arbeitsfüllei oder unzweckmäßiger* Arbeitsweise beruht und inwieweit der Geschäftsherr hier hätte Abhilfe schaffen:müssen» Vereinzelte Stoßbelastungen werden nicht immer dem Geschäftsherrn angerechnet werden können <> Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevi-sion des Beklagten zu 2 wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom Ile Mai 1951 die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts Münster Jl0\7o vom 28 0 November 1950 in vollem Umfange Der Kläger befand sich zunächst auf dem er-des Lastzuges, kletterte jedoch während der ; auf die Zugmaschine, um den Beklagten zu 1 über den Weg iu unterrichten«, Kurz vor dem Zusammenstoß sprang er von der Zugmaschine ab«, Er wurde hauptsächlich am linken Arm verletzt«, Wie es zu dieser Verletzung gekommen ist, konnte nicht näher festgestellt werden» Das Ellenbogen- und das Handgelenk sind infolge des Unfalls steif geblieben., - Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten Sie haben vorgetragen, der Kläger habe den Unfall dadurch selbst verschuldet, daß er von dem ersten;Anhänger des Lastzuges auf dessen Zugmaschine geklettert sei und dadurch den Fahrer labgelenkt und behindert habe* Eie Verletzung des Klägers sei im übrigen dadurch herbeigeführt worden, daß er unvernünftigerweise nach der falschen Seite hin abgesprungen sei« Eer Beklagte zu 2 hat als Betriebsinhaber zusätzlich eingewahdt,i sein Sohn habe als sorgfältiger Bahrer gegolten'; er sei auch von ihm ständig überwacht worden« • Das Landgericht hat nach Besichtigung der Unfallstelle, Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen unter Mitberücksichtigung des Inhalts der erwähnten Strafakten die Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach in vollem Umfang^ für gerechtfertigt er- ' klärt und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen, soweit seine Ansprüche■nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Ver-^ sicherungsträger übergegangen sind«. Das Landgericht hält den verklagten Fahrer wegen un-sorgfältigen Fahrens für schadensersatzpflichtigo Ein Mitverschulden das Klägers hat es verneint» Die Mitverantwortlichkeit des verklagten Betriebsinhabers sei gegeben, weil er sich nicht ausreichend entlastet habe* a) Ein Verschulden des Beklagten zu 1 als Lastzugfahrer an dem Unfall vom 23» Juli 1948" ist vom Ober 1 andesgericht mit Recht bejaht worden» Seine-Auffassung wird durch die Reststeilungi getragen?” daß auch die Behinderung der* Sicht des Lastzugfahrers auf den sich von links annähernden'.Eisenbahnzug durch die an der linken Straßenecke stehende Schmiede das Verschulden "des Fahrers nicht beseitigte Bei der nach Lage:der Umstände gebotenen besonderen Aufmerksamkeit hätte er den Personenzug unstreitig auf eine Entfernung von 30 bis 40 m.sehen könneno Diese Ent-^ fernung würde bei vorheriger genügend er Herab set zung der ^ geschwind i glc e it der Zugmaschine und sachgemäßer : »Betätigung ihrer Bremsen ausgereicht haben,. Das Hin-■überklettern des Klägers vom Anhänger auf die Zugmaschine eines Verschuldens des verklagten Lastzugs jails nicht entgegen. Hach dem vom Oberfandes-ide gelegten Sachverhalt.stand der Kläger Zeit, als der Lastzug noch etwa 170 m vom itfernt war, hinter:dem Beklagten zu 1 auf y der Zugmaschine o Selbst wenn der Fahrer da- : überrascht gewesen:sein sollte, hätte er s t eilt der Annähm fahre r s gleicht gerieht zu Grün schon zu einer Bahnübergang en dem Trittbrett durch zunä chst sich doch schon genügende Zeit “vor Erreichung des Bahnüberganges , auf den er bereits durch das Vorwams child aufmerksam geworden war, wieder hinreichend auf seine Bahrtätigkeit eins‘bellen könneru Die hierauf bezüglichen Ausführungen des Operlandesgerichts (S 7 seines-Urteils) sind recht- , lieh nicht zu beanstanden» Eine Sichtbehind'erung, insbesondere eine Behinderung nach«links hin, kam ■nicht in Betracht, da sich der Kläger-schräg .hinter dem Beklagten zu 1 befand«, Fühlte sich der beklagte Fahrer aber gleichwohl durch das Verhalten des Klägers an einer sicheren Weiterfahrt ernstlich behindert 9 so hätte er zunächst halten und den Kläger veranlassen müssen, die Zugmaschine:wieder zu verlassen»' Statt dessen ist er in zügiger Fahrt in Dichtung auf die Bahngeleise weiter ge fahren, obwohl ihm deren Vorhandensein nicht entgangen sein konnte o - *1 ■ Der somit schuldhaft von dem verklagten Zugmaschinenfahrer herbeigeführte Zusammenstoß mit der Eisenbahn war auch, .die Ursache für die Körperverletzung des Klägers und. Der Hinweis der Anschlußrevision darauf,' daß die Gefahren-läge für den Kläger nur durch sein Hinüberklettern auf die Zugmaschine entstanden sei und :daß infolgedessen das Verhalten des Zugmaschinenfahrers‘als Ursache für die Verletzung des Klägers ausscheide, ist in zweifacher Hinsicht verfehlt» Das Hinzutreten einer weiteren Ursache würde die Wirksamkeit einer anderen Ursache nicht aufheben, sofern, wie hier, gerade die erste Ursache, nämlich der Zusammenstoß, nicht hinweggedacht.werden kann, ohne daß dieVer-1 etzungsfolgen überhaupt entfallen» Im übrigen ist aber durchaus eff e sten Anhänger getroffenen 5 bei dem Zusam Zeuge Thf erklagten Zugmaschinenfahrer schuldhaft herbeigeführte Zusammenstoß die entscheidende Ursache für alle Verletzungsfo1gen gewesen ist» Das gilt, wie das Oberlandesgericht überzeugend ausführt, auch dann,.wenn der Kläger, was nicht aufgeklärt werden konnte, und -■entgegen der An- . nähme der Anschlußrevision -auch nfcht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt zu werden brauch te, unzweckmäßiger Weise nach links abgesprungen sein sollte Ein solch‘ungeschickter Sprung wäre als Folge.der durch die Fahrweise des Beklagten zu 1 plötzlich herbeigeführten Ge-fahrenlagefund der damit verbundenen Schreckwirkung verständlich und deshalb gleichfalls von ihm zu vertreten0 Der Beklagte zu 1 ist demgemäß durch das angefochtene Urteil ohne IRechtsirrtuni wegen schuldhafter Körperverletzung des Klägers für den dadurch entstandenen Schaden aus dem' rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB).-verantwortlich gemacht worden«, • Es fehlt hiernach schon an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Mitfahrt des Klägers auf dem Trittbrett der Zugmaschine und seiner Verletzung * Es kann deshalb auf sich beruhen, ob dieses- Verhalten schuldhaft war daß-er sieh auf die Zugmaschine begab, um ihren-ortsunkundigen Fahrer in den richtigen Wegeinzuweisen, zweckmäßig handelte , weil er infolge des' großen Fahrlär-mes nur so eine Verständigung erzielen konnte, ohne daß der Fahrer sich ganz.umwenden und dadurch:erst recht an Fahrsicherheit ■ einbüßen mußte0 hat das Oberlandesgericht9 wie bereits aus- • geführt, ohne Rechtsirrtum verneinte Fer von der Anschluß-revision gerügte Verfahrensverstoß ist bei den hierauf bezüglichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ersichtliche Fas Oberlandesgericht stützt sich (S 7 seines Urteils) im Wesentlichen auf das eigene'Vorbringen des Beklagten zu 1 in dem dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 4o Januar 1950, ferner auf das Gutachten des Sachverständigen FMp^und die ihm beigefügten Lichtbilder sowie die von ihm angefertigte Skizze„Wenn es ergänzend bemerkt, daß der Beklagte zu 1 persönlich nichts von dieser ursprünglichen FarsteLlung und den Angaben des Sachverständigen Abweichendes bejkundet hat, so meint es damit offensichtlich die Erklärungen, die der Beklagte zu 1 bei seiner nach § 141 ZPO erfolgten persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung abgegeben hat» Solche Erklärungen dienen der tatsächlichen Aufklärung des Sachver-, halts und können von dem Gericht verwertet werden, ohne daß es ihrer förmlichen Niederschrift bedarf, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11,, Fezember 1950 - IIIZR 94/50 - (NJW 1951, 110) in Bestätigung des vom Reichsgericht in RGZ 149, 63 eingenommenen Standpunktes ausgesprochen hat» Fen wesentlichen Inhalt der Brklä- Fahrt für den -Kläger keine einen Haftungsausschluß oder eine Haftungsbeschränkung nach sich ziehende Gefälligkeitsfahrt war, hat das Oberlandesgericht mit Hecht angenommen» Der Kläger ist mitgefahren, weil Steine befördert werden sollten, die der Auftraggeber der'Fahrtder Zeuge, ThJjBÄ von ihm gekauft hatte, und weil er als der allein ortskundige die Lage der Steine angeben und sie dem Beklagten zu 1 als Transportführer übergeben mußte» Die Mitfahrt geschah daher im allseitigen Einvernehmen und In*-teresse der Beteiligten und trägt nicht die Merkmale einer Gefälligkeitsfahrt0 Auch ein Handeln auf eigene Gefahr mit der Folge meines Haftungsverzichts oder der Einwilligung in eine Verletzung kommt• nicht• in Betracht» .Sie scheidet schon deshalb aus? Urteil trotz seiner sonst günstigen Beurteilung'der Ergebnisse des von dem Beklagten zu 2 gemäß § 851 BGB angetretenen Entlastungsbeweises seine Verantwortlichkeit nur deshalb bejahen wollte, weil der Geschäftsherr seinen bei ihm eingestellten Sohn nicht: so’- geleitet habe, daß dieser in frischem Zustand seine Arbeit verrichten konnte, hätte es hierzu noch ergänzender,Feststellungen * bedurftr Es wäre, .in diesem Fall wichtig gewesen, über den Verlauf des dem ün-glückstag vorangegangenen Tages -- erforderlichenfalls un- Auch wären, nähere Feststellungen über den Verlauf des Unfalltages selbst notwendig gewesen, die: sich vor allem such darauf hätten erstrecken müssen', ob dieser Tag mit pausenloser Arbeit für den Sohn angefüllt waro Denn hur so hätte sich hinreichend -zuverlässig beurteilen lassen, ob die vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Bemerkung des zu den Strafakten gelangten Polizeiberichts vom 24o Juli 1948, der Lastzugfahrer habe einen "übermüdeten Eindruck" gemacht, einen Erschöpfungszustand kennzeichnete,der auf übermäßiger beruflicher Inanspruchnahme des Fahrers beruhte, oder ob etwa nur eine Abspannung voriag, die sich - zu demal bei einem erst 19-jähriger, Fahrer - .auch schon aus dem soeben überstandenen erklären ließe. her rnha f tung Stellungen nu des Beklagten zu 2 notwendigen ergänzenden Fest-r vom Tatrichter getroffen werden können, war die Sache auf die Anschlußrevision des Beklagten zu 2 unter teilweiser Aufhebung des Urteils insoweit an das Oberlandesgericht zurücikzuverweisen als über die Ansprüche gegen; diesen Beklagten entschieden worden ist» Dem Oberlandesgericht wird auf diese Y/eiise zugleich Gelegenheit gegeben, die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zusätzlich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob zu Gunsten des Klägers etwa durch einen zwischen dem Beklagten zu. .Durch die Zurückweisung wird außerdem der Yrerfahrensrüge der Anschlußrevision Rechnung'getragen, die sich nicht ohne v: Grund dagegen wendet, daß das angefochtene Urteil entgegen, der Vorschrift des § 286 A.bs 1 Satz 2 ZPO eine deutliche Angabe .darüber unterlassen hat, worauf, es die Feststellung .
Nachschlagewerk! Jjicirt für die Amtliche Sammlung! Gesetz IBGB § 831 Hechtssatz: Wenn der S nt1astun gs beweis des Geschäftsherrn aus § 831 BGB deshalb nicht für geführt erachtet wird ? weil.der angestellteiKraftfahrer bei Herbei führung des Unfälle s üb ermüd et gewe r sen sei, so bedarf es■regelmäßig näherer. Pest-' Stellungen darüber, in'.welcher Weise der Kraftfahrer vorher beruflich belastet gewesen ist', insbesondere wievieie:Stunden er zuvor gearbei- -tet hat, welche Arbeit er geleistet hat und in welchem Umfange Ruhepausen eingeschältet waren0 Pür die Annahme einer Verantwortlichkeit des Ge-schaftsherrn unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Leitung kann es ferner bedeutsam sein,: ob eine etwaige arbeitsbedingte tlbermüdung auf zu grosser Arbeitsfüllei oder unzweckmäßiger* Arbeitsweise beruht und inwieweit der Geschäftsherr hier hätte Abhilfe schaffen:müssen» Vereinzelte Stoßbelastungen werden nicht immer dem Geschäftsherrn angerechnet werden können <> Aktenzeichen: III ZR 251/51 Urt* des BGH v» 29„September 1952 LG Münster Westfn OLG Hamm Ill ZR Verkündet am Pieser, Justi Urkunds b e amt e des Bergmanns 251/51 29o September 1952 zangestellter als r der Geschäftsstelle I m .N a m e n des V o I k e s In dem Rechtsstreit Josef H fllHHBl in Ml Seht Klägers, Berufungsbeklagten, R^visionsklä-gers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, g e g e ;Ti- den Kraftfahrer Heinrich H in Ho* den Lohndi eher I-Tonrad H in Hoa mmm - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv.alt Br, hat der III liehe VerhandlL der Bundesric Rietschel und Beklagte, Berufungskläger, Revisionsbe« klagte und Anschlußrevisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-ung vom 29 o September 1952 unter Mitwirkung hter Br0 Beibrück, Bre Pagendarnu Bre Gelhaar, Br« Rotberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevi-sion des Beklagten zu 2 wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom Ile Mai 1951 die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts Münster Jl0\7o vom 28 0 November 1950 in vollem Umfange ♦ zurückgewiesen und hinsichtlich der'Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 die Sache 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesenc rückg Die AnSchlußrevision ewiesen«. des Beklagten zu 1 wird zu- Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren bleibt dem Oberlandesgericht und dem Dandge-richt Vorbehaltenp ’ • . Von Rechts wegen 2? - ^ _ Am 2r>„ J schrankten Ei Tatbestands uli 1948 gegen.15o40 Uhr stieß.aut einem unoe-enb ahnüb er gang in (Kreis in von dem Beklagten zu 1 gesteuerter Lastzug mit einem Per^onenzug der. Tecklenburger ITordbahn-AG. zusammen» sten Anhänger weiteren Fahr' Der Lastzug bestand aus einer auf 20 st/km Höchstgeschwindigkeit beschränkten Zugmaschine nebst zwei Anhängern«, Er gehörte dem Beklagten zu 2, dem-‘Vater des mitverklagten damals 19-jährigen Fahrzeugführers, und wurde für den Betrieb des Vaters gefahren» Er hatte Steine geladen, die der Auftraggeber der Fahrt, der Zeuge ThtfHB} von dem Kläger gekauft hatte. Der Kläger befand sich zunächst auf dem er-des Lastzuges, kletterte jedoch während der ; auf die Zugmaschine, um den Beklagten zu 1 über den Weg iu unterrichten«, Kurz vor dem Zusammenstoß sprang er von der Zugmaschine ab«, Er wurde hauptsächlich am linken Arm verletzt«, Wie es zu dieser Verletzung gekommen ist, konnte nicht näher festgestellt werden» Das Ellenbogen- und das Handgelenk sind infolge des Unfalls steif geblieben., - • * Der verklagte Fahrer ist durch Urteil des Schöffengerichts in Ehe ine ioV/1 (10 Ms 11/48 der Staatsanwaltschaft in Münster i.Wh) rechtskräftig aus Anlaß des Zusammenstoßes wegen fahrlässiger Körperverletzung und Transportgefährdung in Tateinheit mit der Übertretung von Verkehrsvorschriften zu einer Geldstrafe von' 2001DM verurteilt worden» Der Kläger hat geltend gemacht, der verklagte Fahrer habe durch zu späte Beachtung des Eisenbahnzuges und verspätete Herabsetzung, der Geschwindigkeit den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Sein Vater sei als mitverklagter Inhaber des Betriebes, für den der Lastzug gefahren sei, für den Schaden mitverantwortlich«oBer. Schaden bestehe in Verdienst-aus fail,- dessen Entwicklung für die Zukunft noch nicht abzu-sehen sei« Er habe außerdem erhebliche Schmerzen ertragen müssen 2 in Betra Der Klager hat demgemäß, soweit die Beklagten zu 1 und als Ges für die zur Zah ht kommen, beantragtdiese amtSchuldner zur Zahlung von 2«300 EM (Lohnausfall Zeit vom 23» Juli 1948 bis 31« Oktober 1949) und ung eines angemessenen, vom Gericht festzusetzen--den Schmerzensgeldes zu verurteilen; sowie festzustellen, daß diese Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den durch Erwerbsminderung und Vermehrung der Bedürfnisse entstehenden und auch jeden weiteren Schaden aus dem VerkehrsUnfall zu ersetzen« Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten Sie haben vorgetragen, der Kläger habe den Unfall dadurch selbst verschuldet, daß er von dem ersten;Anhänger des Lastzuges auf dessen Zugmaschine geklettert sei und dadurch den Fahrer labgelenkt und behindert habe* Eie Verletzung des Klägers sei im übrigen dadurch herbeigeführt worden, daß er unvernünftigerweise nach der falschen Seite hin abgesprungen sei« Eer Beklagte zu 2 hat als Betriebsinhaber zusätzlich eingewahdt,i sein Sohn habe als sorgfältiger Bahrer gegolten'; er sei auch von ihm ständig überwacht worden« • \ _ R Das Landgericht hat nach Besichtigung der Unfallstelle, Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen unter Mitberücksichtigung des Inhalts der erwähnten Strafakten die Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach in vollem Umfang^ für gerechtfertigt er- ' klärt und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen, soweit seine Ansprüche■nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Ver-^ sicherungsträger übergegangen sind«. Das Landgericht hält den verklagten Fahrer wegen un-sorgfältigen Fahrens für schadensersatzpflichtigo Ein Mitverschulden das Klägers hat es verneint» Die Mitverantwortlichkeit des verklagten Betriebsinhabers sei gegeben, weil er sich nicht ausreichend entlastet habe* : Das Oberiandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu i und 2 deren Verurteilung und die gegen sie gerichtete Feststellung auf 2/5 des Schadens .beschränkt und die weitergehende Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Ziele der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise der Zurückvexweisung» Die;Beklagten zu 1und 2 haben sich der Revision nach Ablauf•der Eevisionsfrist mit dem Anträge angeschlossen, die, Klage in vollem Umfange abzuweis en» Außerdem bitten sie um Zurückweisung der Revision» ' ■' % - 6. - * ' Entscheidungsgründe g Revision und Anschlußrevision sind zu dem Teil begründet0 Entgegen der Meinung" der Anschlußrevision bestand und besteht kein.Anlaß zur Aussetzung des Gerichtsverfahrens» Eine solche Aussetzung ist: nach den ^Vorschriften der §§ 1042? 901 RVO nur geboten? wenn Ansprüche von Yer sicher ten aus Arbeit sunfälien gegen Unternehmer im Sinne der Reichsversiche--rungsordnung geltend gemacht wefdehv Eine solche Klage ist- . hier nicht erhoben.» Der Kläger verfolgt vielmehr nur einen • Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten aus unerlaubter Handlung some aus dem Kraftfahrzeug- und dem Reichshaft-Pflichtgesetz» . II.. a) Ein Verschulden des Beklagten zu 1 als Lastzugfahrer an dem Unfall vom 23» Juli 1948" ist vom Ober 1 andesgericht mit Recht bejaht worden» Seine-Auffassung wird durch die Reststeilungi getragen?” daß der Lastzugfahrer? obwohl er durch zwei Warnschilder, (von denen sich dsis erste in 175m Entfernung vom Bahnübergang befand) auf die Möglichkeit i , einer Zugannäherung hingewiesen' war, das Herankommen des Zuges nicht hinreichend früh bemerkt und infolgedessen die Geschwindigkeit seines Lastzuges nicht so rechtzeitig herabgesetzt hat? daß er mit dem-Lastzug vor dem Personenzug ungefährdet anhalten konnte» las angefochtene Urteil siehtiin diesem Verhalten des verklagten Fahrers V ! <8* f v in Übereinstimmung mit dem Landgericht und der strafgerieht-liehen Entscheidung.des Schöffengerichts- in Rheine iof. ohne Recht sir rtum eine fahrlässige Verletzung der' Sougfalts-pflüchten, die dem Fahrer eines Lastzuges gerade in der Uä- . he von Bahnübergängen in erhöhtem. Maße obliegen (§§ 1, 9 II StVO).Dem Oberlandesgericht ist namentlich darin zu'folgen? daß auch die Behinderung der* Sicht des Lastzugfahrers auf den sich von links annähernden'.Eisenbahnzug durch die an der linken Straßenecke stehende Schmiede das Verschulden "des Fahrers nicht beseitigte Bei der nach Lage:der Umstände gebotenen besonderen Aufmerksamkeit hätte er den Personenzug unstreitig auf eine Entfernung von 30 bis 40 m.sehen könneno Diese Ent-^ fernung würde bei vorheriger genügend er Herab set zung der ^ geschwind i glc e it der Zugmaschine und sachgemäßer : »Betätigung ihrer Bremsen ausgereicht haben,. Um den Lastzug rechtzeitig zu dem Stehen zu bringen. Mängel in der Anbringung von Warn- und Hinweisschildern sind nicht vorhanden:gewesen. Die durch die starken Eigengeräusche des Lastzuges hervorgerufene Schwierigkeit y akustische -Warnsignale -anderer Verkehrsteilnehmer, ' hier die Laut- und Pfeifsignale des Personenzugesy wahrzunehmen y hätte durch besonders aufmerksame: Beobachtung des Bahnkörpers mit den.Augen und durch starke: Verlangsamung der Fahrt ausgeglichen werden können und müssen. Das Hin-■überklettern des Klägers vom Anhänger auf die Zugmaschine eines Verschuldens des verklagten Lastzugs jails nicht entgegen. Hach dem vom Oberfandes-ide gelegten Sachverhalt.stand der Kläger Zeit, als der Lastzug noch etwa 170 m vom itfernt war, hinter:dem Beklagten zu 1 auf y der Zugmaschine o Selbst wenn der Fahrer da- : überrascht gewesen:sein sollte, hätte er s t eilt der Annähm fahre r s gleicht gerieht zu Grün schon zu einer Bahnübergang en dem Trittbrett durch zunä chst sich doch schon genügende Zeit “vor Erreichung des Bahnüberganges , auf den er bereits durch das Vorwams child aufmerksam geworden war, wieder hinreichend auf seine Bahrtätigkeit eins‘bellen könneru Die hierauf bezüglichen Ausführungen des Operlandesgerichts (S 7 seines-Urteils) sind recht- , lieh nicht zu beanstanden» Eine Sichtbehind'erung, insbesondere eine Behinderung nach«links hin, kam ■nicht in Betracht, da sich der Kläger-schräg .hinter dem Beklagten zu 1 befand«, Fühlte sich der beklagte Fahrer aber gleichwohl durch das Verhalten des Klägers an einer sicheren Weiterfahrt ernstlich behindert 9 so hätte er zunächst halten und den Kläger veranlassen müssen, die Zugmaschine:wieder zu verlassen»' Statt dessen ist er in zügiger Fahrt in Dichtung auf die Bahngeleise weiter ge fahren, obwohl ihm deren Vorhandensein nicht entgangen sein konnte o - *1 ■ Der somit schuldhaft von dem verklagten Zugmaschinenfahrer herbeigeführte Zusammenstoß mit der Eisenbahn war auch, .die Ursache für die Körperverletzung des Klägers und. den dadurch entstandenen Schaden. Ohne den Zusammenstoß wäre der Kläger nicht abgeSprüngen und verletzt worden«, Der Hinweis der Anschlußrevision darauf,' daß die Gefahren-läge für den Kläger nur durch sein Hinüberklettern auf die Zugmaschine entstanden sei und :daß infolgedessen das Verhalten des Zugmaschinenfahrers‘als Ursache für die Verletzung des Klägers ausscheide, ist in zweifacher Hinsicht verfehlt» Das Hinzutreten einer weiteren Ursache würde die Wirksamkeit einer anderen Ursache nicht aufheben, sofern, wie hier, gerade die erste Ursache, nämlich der Zusammenstoß, nicht hinweggedacht.werden kann, ohne daß dieVer-1 etzungsfolgen überhaupt entfallen» Im übrigen ist aber durchaus eff e sten Anhänger getroffenen 5 bei dem Zusam Zeuge Thf n,' ob das Verbleiben des Klägers auf dem er- ■ seine Verletzung verhindert hätte. Kach den eststellungen ist auch dieser Anhängery der menstoß von der Zugmaschine- abgerissen- wurde von dem Eisenbahnzug erfaßt worden! Der auf ihm gebliebene gleichfalls a gen«, Er hat s men zugezogen licher abgesp der'von dem v ist y wie- schon das - Landgericht feststellt, bgesprungen,. ufo sich in Sicherheit zu brin-ich dabei allerdings nur geringfügige Schram-Daß der Kläger bedauerlicher Weise: Unglück^ rungen'ist , ändert nichts daran, daß gerade . erklagten Zugmaschinenfahrer schuldhaft herbeigeführte Zusammenstoß die entscheidende Ursache für alle Verletzungsfo1gen gewesen ist» Das gilt, wie das Oberlandesgericht überzeugend ausführt, auch dann,.wenn der Kläger, was nicht aufgeklärt werden konnte, und -■entgegen der An- . nähme der Anschlußrevision -auch nfcht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt zu werden brauch te, unzweckmäßiger Weise nach links abgesprungen sein sollte Ein solch‘ungeschickter Sprung wäre als Folge.der durch die Fahrweise des Beklagten zu 1 plötzlich herbeigeführten Ge-fahrenlagefund der damit verbundenen Schreckwirkung verständlich und deshalb gleichfalls von ihm zu vertreten0 Der Beklagte zu 1 ist demgemäß durch das angefochtene Urteil ohne IRechtsirrtuni wegen schuldhafter Körperverletzung des Klägers für den dadurch entstandenen Schaden aus dem' rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB).-verantwortlich gemacht worden«, b) Das Urteil hat jedoch die Haftbarkeit des Beklagten zu 1 wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers auf 2/5 des Schadens bescnränkt 0 Der hiergegen gerichtete Angriff der. Revision i-sr Gegründet« • * Die Mitfahrt auf einem hierzu nicht bestimmten Trittbrett ^ in ider das Oberlandesgericht das Mitverschulden des Klägers erblickt, ist fraglos regelmäßig gefährlicher als die Benutzung etwa des Laderaums eines Anhängers«-Diese erhöhte Gefährlichkeit nst aber im vorliegenden Palle, wie . die Revision mit Recht hervorhebt, für die Verletzung des Klägers nicht ursächlich gewesen. Der Kläger hätte sich bei einer normalen Pahrt von nicht mehr als 20 st/km sehr wohl ohne besondere Gefährdung auf dem Trittbrett halten können<> Br ist auch nicht etwa .von dem Trittbrett abgestürztsondern ist ny.r deshalb abgesprungen, weil der Lastzug infolge der fehlerjiaften'Pahrweise des Bekla gten zu 1, mit der er nicht zu rechnen brauchte, mit einem Eisenbahnzug zusammenstieß c DasiOberlandesgericht hat nicht genügend beachtet, daß außer dem Kläger, wie schon erörtert, auch der auf dem ersten Anhänger verbliebene TbNHHilsich genötigt sah abzuspringen und daß er dazu guten.Grund hatte, weil auch der Anhänger vdm Eisenbahnzug erfaßt wurde. Es hat weiterhin nicht gewürdigt,' daß schließlich auch der Beklagte zu 1 selbst abgesprungen ist, und daß sämtliche drei Absprünge nicht durclj den Platz der Ab springenden, sondern ausschließlich dadurch notwendig wurden, daß der Zusammenstoß bevor-oSt&Mjdl'vSik jj • Es fehlt hiernach schon an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Mitfahrt des Klägers auf dem Trittbrett der Zugmaschine und seiner Verletzung * Es kann deshalb auf sich beruhen, ob dieses- Verhalten schuldhaft war «ilii» i « t. » oder ob der Kläger etwa, wie die Revision, geltend, macht , dadurch? daß-er sieh auf die Zugmaschine begab, um ihren-ortsunkundigen Fahrer in den richtigen Wegeinzuweisen, zweckmäßig handelte , weil er infolge des' großen Fahrlär-mes nur so eine Verständigung erzielen konnte, ohne daß der Fahrer sich ganz.umwenden und dadurch:erst recht an Fahrsicherheit ■ einbüßen mußte0 Faß der Kläger etwa-, den Fahrer der Zugnaschine in der Sicht behindert oder-sonst von ordnungsmäßiger Fahrt abgehalten hat.j hat das Oberlandesgericht9 wie bereits aus- • geführt, ohne Rechtsirrtum verneinte Fer von der Anschluß-revision gerügte Verfahrensverstoß ist bei den hierauf bezüglichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ersichtliche Fas Oberlandesgericht stützt sich (S 7 seines Urteils) im Wesentlichen auf das eigene'Vorbringen des Beklagten zu 1 in dem dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 4o Januar 1950, ferner auf das Gutachten des Sachverständigen FMp^und die ihm beigefügten Lichtbilder sowie die von ihm angefertigte Skizze„Wenn es ergänzend bemerkt, daß der Beklagte zu 1 persönlich nichts von dieser ursprünglichen FarsteLlung und den Angaben des Sachverständigen Abweichendes bejkundet hat, so meint es damit offensichtlich die Erklärungen, die der Beklagte zu 1 bei seiner nach § 141 ZPO erfolgten persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung abgegeben hat» Solche Erklärungen dienen der tatsächlichen Aufklärung des Sachver-, halts und können von dem Gericht verwertet werden, ohne daß es ihrer förmlichen Niederschrift bedarf, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11,, Fezember 1950 - IIIZR 94/50 - (NJW 1951, 110) in Bestätigung des vom Reichsgericht in RGZ 149, 63 eingenommenen Standpunktes ausgesprochen hat» Fen wesentlichen Inhalt der Brklä- rung' desiBeklagten zu 1 hat das■Oberlandesgericht im übrigen am Ende des Tatbestandes seines Urteils wiedergegeben und damit, der Vorschrift des § 161 ZPO - abgesehen von dem fehlen-? den Protokollvermerk darüber, daß eine Vernehmung stattgefunden hat selbst dann genügt?■ wenn man die Anhörung der Parteien als persönliche Parteivernehmung zu dem Zwecke der. Beweiserhebung ansehen wollte <, Söweit- persönliche Erklärungen der Parteien bei ihrer zur Aufklärung erfolgenden Anhörung von früherem tatsächlichem Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten abweichen,^bedürfen sie entgegen der Annahme der Anschlußrevision aus diesem Gesichtspunkt einer Peststeilung zu Protokoll nur.,- sofern dies ausdrücklich beantragt wird (§ 160 Abs 2- Nr 2 in Verb mit § 298 ZPO) <> Dä'ß ein solcher Antrag gestellt.worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensrüge der Anschlußrevision erledigt- sich hiermit, so daß unerörtert bleiben kann, ob die angegriffene Peststellung überhaupt auf einer etwaigen Verletzung;des/Verfahrensrechts beruhen würde» c) Daß die.; Fahrt für den -Kläger keine einen Haftungsausschluß oder eine Haftungsbeschränkung nach sich ziehende Gefälligkeitsfahrt war, hat das Oberlandesgericht mit Hecht angenommen» Der Kläger ist mitgefahren, weil Steine befördert werden sollten, die der Auftraggeber der'Fahrtder Zeuge, ThJjBÄ von ihm gekauft hatte, und weil er als der allein ortskundige die Lage der Steine angeben und sie dem Beklagten zu 1 als Transportführer übergeben mußte» Die Mitfahrt geschah daher im allseitigen Einvernehmen und In*-teresse der Beteiligten und trägt nicht die Merkmale einer Gefälligkeitsfahrt0 Auch ein Handeln auf eigene Gefahr mit der Folge meines Haftungsverzichts oder der Einwilligung in eine Verletzung kommt• nicht• in Betracht» .Sie scheidet schon deshalb aus? weil die Gefahr eines Zusammenstoßes mit einer Eisenbahn nach. Lage der hinge nicht voraussehbar*war (vgl BGHZ 2. agte zu.1 ist hiernach in vollem Umfange für senden Schaden aus den §§ 825 >'842, 845 ? 847 hie Entscheidung des Landgerichts'ist demgemäß ng des angefochtenen Urteils insoweit auf die Klägers durch Zurückweisung der Berufung des 1 wieder lierzusteilen» - ■ her Bekl den nachzuwei BGB haftbar unter Aufhebu Revision des Beklagten zu III hie Mithaft; des verklagten Betriebsinhabers, des Taters des Beklagten zu 1 und Eigentümers der Zugmaschine, stützt das Oberlandesgericht auf die tatsächliche Feststellung? ;der damals' erst 19-jährige Sohn, der erst seit einem halben Jahr einen Führerschein hatte, sei zur Zeit des Unfalls., üb ermüd et gewesen» Er habe nämlich mil? dem Lastzug -um 6 o50 Uhr wieder abfahren müssen, obwohl er am Vorabend erst um 22 Uhr .zurückgekehrt sei» Tenn das angefachtene. Urteil trotz seiner sonst günstigen Beurteilung'der Ergebnisse des von dem Beklagten zu 2 gemäß § 851 BGB angetretenen Entlastungsbeweises seine Verantwortlichkeit nur deshalb bejahen wollte, weil der Geschäftsherr seinen bei ihm eingestellten Sohn nicht: so’- geleitet habe, daß dieser in frischem Zustand seine Arbeit verrichten konnte, hätte es hierzu noch ergänzender,Feststellungen * bedurftr Es wäre, .in diesem Fall wichtig gewesen, über den Verlauf des dem ün-glückstag vorangegangenen Tages -- erforderlichenfalls un- ter Ausübung des.Fragerechts aus § 139‘ZPO - vollständigere Angaben zu erhalten, insbesondere darüberwieviele Stunden der Beklagte zu 1 am Vortage gearbeitet hatte, wie diese Stunden verteilt waren und welche Arbeit er geleistet hat <, Auch wären, nähere Feststellungen über den Verlauf des Unfalltages selbst notwendig gewesen, die: sich vor allem such darauf hätten erstrecken müssen', ob dieser Tag mit pausenloser Arbeit für den Sohn angefüllt waro Denn hur so hätte sich hinreichend -zuverlässig beurteilen lassen, ob die vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Bemerkung des zu den Strafakten gelangten Polizeiberichts vom 24o Juli 1948, der Lastzugfahrer habe einen "übermüdeten Eindruck" gemacht, einen Erschöpfungszustand kennzeichnete,der auf übermäßiger beruflicher Inanspruchnahme des Fahrers beruhte, oder ob etwa nur eine Abspannung voriag, die sich - zu demal bei einem erst 19-jähriger, Fahrer - .auch schon aus dem soeben überstandenen erklären ließe. Eine Verantwortlichkeit des Beklag-als Geschäftsherrn aus dem Gesichtspunkt der mangelung (§ 831 BGB) kann im übrigen noch nicht aus jeder auf starke arbeitsmäßige Belastung zurückzuführenden Übermü- t dung hergeleitet werdenEs gibt Menschen, die infolge unsachgemäßer, insbesondere ungleichmäßiger Arbeitsweise Über-müdungserscheinungen aufweisen, die sich trotz gleicher Gesamtleistung bei besserer Arbeitsweise oder Arbeitseinteilung sehr wohl vermeiden lassen würden. Die vermißte nähere Aufklärung über den arbeitsmäßigen Ablauf des Uhglückstages und des Vortages könnte Anhaltspunkte liefern, die eine Entscheidung auch i darüber gestatten, ob eine etwaige arbeitsbedingte Übermüdung auf zu großer Arbeitsfülle oder unzweckmäßiger Arbeitsweise beruhte und wieweit der Beklagte zu 2 durch zu demutbare Weisungen oder durch bessere Überwachung hier hätte Sch re'ckeh t en zu 2 •• •• den Lei tu Abhilfe schal gen, die an d stellt werden ob seine X^ah ob es sich vi ner ganz ver xen musseno rürtdie Beurteilung der Anforderunen verklagten Unternehmer verständigerweise ge-dürfen,’ kann es * schließlich von Bedeutung sein, rjer etwa auch sonst überlastet worden sind* oder eileicht bei der Unglücksfahrt um die Folgen eihat o einzelten Stoßbelastung gehandelt Da die hiernach für eine Entscheidung über, die Geschäfts^ her rnha f tung Stellungen nu des Beklagten zu 2 notwendigen ergänzenden Fest-r vom Tatrichter getroffen werden können, war die Sache auf die Anschlußrevision des Beklagten zu 2 unter teilweiser Aufhebung des Urteils insoweit an das Oberlandesgericht zurücikzuverweisen als über die Ansprüche gegen; diesen Beklagten entschieden worden ist» Dem Oberlandesgericht wird auf diese Y/eiise zugleich Gelegenheit gegeben, die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zusätzlich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob zu Gunsten des Klägers etwa durch einen zwischen dem Beklagten zu. 2 und dem Zeugen Th^KB^ geschlossenen Beför-derungsvertrag Hechte begründet worden sind. .Durch die Zurückweisung wird außerdem der Yrerfahrensrüge der Anschlußrevision Rechnung'getragen, die sich nicht ohne v: Grund dagegen wendet, daß das angefochtene Urteil entgegen, der Vorschrift des § 286 A.bs 1 Satz 2 ZPO eine deutliche Angabe .darüber unterlassen hat, worauf, es die Feststellung . gründet,daß-der Beklagte:zu 1 am Vorabend des Unglückstages erst um 22 Uhr zurückgekehrt sei. Das Urteil enthält insoweit - wohl versehentlich - nicht die zu seiner einwandfreien Begründung erforderlich gewesene■klare Bezugnahmeiauf den Inhalt der Strafakten» ' '' - ±0 ~ Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge ist aus Zv;eelonäßigkeitsgründen dem Oberlandesgericht und, soweit die künftige Entscheidung von dem Ausgang' des noch bei dem Landgericht aufzunehmenden Betragsverfahrens ab- hängig sein wird., diesem Vorbehalten wordene. Dr0 Delbrück Dr„ Pagendarm Dr„ G-elhaai Rietschel ‘Dre Rotberg