Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG iVm § 78 Abs.3 ZPO zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 25. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 iVm Nr. 12 der Mitwirkungsgrundsätze des Senats), wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz beruht dem Grunde nach auf dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten bei einem Streitwert von 62.843,88 € auferlegt worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 251/15 vom 6. April 2016 in dem Rechtsstreit hier: persönliche Erinnerung des Beklagten gegen eine Kostenrechnung ECU :DE: BGH:2016:060416BIIIZR251.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch den Richter Seiters als Einzelrichter beschlossen: Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG iVm § 78 Abs. 3 ZPO zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 25. Februar / 4. März 2016 (Kassenzeichen: 780016109563), über die der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 iVm Nr. 12 der Mitwirkungsgrundsätze des Senats), wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz beruht dem Grunde nach auf dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten bei einem Streitwert von 62.843,88 € auferlegt worden sind. Die Höhe der Kosten ist zutreffend berechnet (Nr. 1242 der Anlage 1 zu dem GKG iVm Anlage 2). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Seiters Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.06.2014 - 2-4 O 472/12 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2015 - 23 U 139/14 -