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BGH · III ZR 251/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 251/15

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG iVm § 78 Abs.3 ZPO zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 25. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 iVm Nr. 12 der Mitwirkungsgrundsätze des Senats), wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz beruht dem Grunde nach auf dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten bei einem Streitwert von 62.843,88 € auferlegt worden sind.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 66 GKG
KostenKostenrechnungiVmGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 251/15
vom 6. April 2016 in dem Rechtsstreit
 hier: persönliche Erinnerung des Beklagten gegen eine Kostenrechnung
ECU :DE: BGH:2016:060416BIIIZR251.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch den Richter Seiters als Einzelrichter
 beschlossen:
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG iVm § 78 Abs. 3 ZPO zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 25. Februar / 4. März 2016 (Kassenzeichen: 780016109563), über die der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 iVm Nr. 12 der Mitwirkungsgrundsätze des Senats), wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz beruht dem Grunde nach auf dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten bei einem Streitwert von 62.843,88 € auferlegt worden sind. Die Höhe der Kosten ist zutreffend berechnet (Nr. 1242 der Anlage 1 zu dem GKG iVm Anlage 2).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.06.2014 - 2-4 O 472/12 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2015 - 23 U 139/14 -