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BGH · III ZR 250/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 250/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 13. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Rechtsanwalt13ProzeßbevollmächtigterKrohnZPOKronerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 250/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gerhard S Am O^m 1
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Roland M	,
Am H|i 19, El
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
WII
2
60
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 13. Juli 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 1988 - 11 U 7/88 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz bleibt einem gesonderten Beschluß Vorbehalten.
3

Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne