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BGH

Gericht: BGH

Denn sie waren nicht verkehrsfähig im Sinn des § 13 WeinG a.E. Dennoch hatte sich bei einigen Fachan-stalten, die die amtlichen Einfuhruntersuehungen der ausländischen Erzeugnisse durchführten» wohl mit Rücksicht auf das deutsch-italienisohe Handelsabkommen» die Übung herausgebildet» italienische Dessertweine Kategorie 3 als "für die Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung"» d.h. in diesem Sinn beschränkt einfuhrfähig zu beurteilen. August 1961, daß Dessertweine der Kategorie 3, die trotz geringer Qualität von einzelnen Auslandswein-Untersuchungsanstalten als nWermutgrundweine n für einfuhrfähig erklärt würden, hinsichtlich des zugesetzten Alkohols mit Monopolausgleich zu belasten seien, wenn sie nicht zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung verwendet würden. Anfang Dezember 1961 erkundigte sich ein Gesellschafter der Klägerin bei dem Hauptzollamt H®-fP-KflH, ob Wermutgrundwein aus Italien in Hamburg als Dessertwein ohne Erhebung von Monopolausgleich zu dem freien Verkehr, d.h. nicht zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung, abgefertigt werden würde. Dezember 1961 führte die Klägerin sodann über das Zollamt I Ma^^-Bahnhof einen Kesselwagen italienischen "Dessertwein” (Nr. 509 186) ein, der in dem italienischen Untersuchungszeugnis als "gewöhnlicher Dessertwein (Kategorie 2)",in der Rechnung des italienischen Abladers als "Dessertwein 3/22 hell" bezeichnet war. Dezember 1961 - wegen des Verdachts, die Klägerin habe bei der Einfuhr des wWermutgrundweins" Monopolausgleich hinterzogen und gegen das Weingesetz und das Lebensmittelgesetz verstoßen - deren Gesellschafter Kurt He^BF auf gesucht und ihm mitgeteilt, bei der Abfertigung in MaflB habe offenbar ein falsches italienisches Untersuchungszeugnis Vorgelegen, das die Sendung als Dessertwein Kategorie 2 auswies, während die zollamtlich gestellte Ware ein Erzeugnis der Kategorie 3 gewesen sei. Hamburg bei dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek und dem Amtsgericht Hamburg-Altona Durchsuchungsbefehle für die Wohnungen der Gesellschafter der Klägerin,die sie mit der Begründung beantragt hatte: Die Warenbezeichnungen in der dem Zollamt Ma^^-Bahnhof vorgelegten Rechnung und dem italienischen Untersuchungszeugnis träfen auf die Ware nicht zu; die falschen Bezeichnungen seien auf Betreiben der Geschäfts lei tung der Klägerin zurückzuführen; deshalb bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung sowie von Vergehen gegen das Weingesetz und das Lebensmittelgesetz. Auch diese Sendung wurde nach Untersuchung von dem Chemischen Untersuchungsamt bMHBI nicht beanstandet und deshalb vom Zollamt Ma^^ zu dem freien Verkehr abgefertigt« Die Zollfahndungsstelle ließ wiederum Proben bei der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsanstalt begutachten mit dem Ergebnis, daß es sich um Wermutgrundwein Kategorie 3 handele, der dem zollgebundenen Verkehr gemäß An. 3 zu Tarifnummer 2205 des Zolltarifs unterliege. September 1961 eingeführt hatte, - auf ihre Sprungberufungen^gegen die Steuerbescheide - von dem Monopolausgleich frei und wies die Ware den aromatisierten Weinen nach Zolltarif Nr.2206 zu (das Urteil wurde später, soweit es die Klägerin vom Monopolausgleich freistellte, vom Bundesfinanzhof aufgehoben; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen). Die Klägerin sieht die Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten u.a. darin,daß sie sich geweigert hätten, die Dessertweine ohne Erhebung von Monopolausgleich zu dem freien Verkehr abzufertigen;daß sie nicht Verkehrsfähige Weine zur Wermutweinherstellung abgefertigt hätten, obwohl hierzu nur verkehrsfähige Weine verwendet werden durften, und daß sie entgegen der gesetzlichen Regelung in § 17 a Weinzollordnung (WZO) nur 33 $ der Dessertweineinfuhren kontrolliert hätten. Im übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihre Gesellschafter stelle eine strafbare Verfolgung unschuldiger dar*In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, schon das Ziehen von Proben aus dem bereits eingeführten und damit Freigut gewordenen Wein durch den ZollOberinspektor sei amtspflichtwidrig -gewesen; eine wei- tere Amtspflichtverletzung liege darin, daß die Zollfahndungsstelle die Staatsanwaltschaft und die Amtsgerichte bei dem Antrag auf Erlaß der Durchsuchungsbefehle getäuscht habe; schließlich sei es insgesamt unzulässig gewesen,sie wegen Steuerhinterziehung mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu überziehen, ohne daß die Zollbeamten eine Zollnachforderung auf Monopolabgaben in einem durch die Finanzgerichte nachprüfbaren Verfahren gegen sie geltend gemacht hätten. Sie hat schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten in Abrede gestellt und geltend gemacht: Bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens habe begründeter Tatverdacht bestanden, daß die Klägerin einen nicht einfuhrfähigen Wein, nämlich ein weingeisthaltiges Erzeugnis unter unzutreffender Bezeichnung als Dessertwein eingeführt habe, um die Entrichtung des Monopolausgleichs zu vermeiden. Dieser Verdacht sei dadurch entstanden, daß die Inhaber der Klägerin nach Erhalt des abschlägigen Bescheids durch das Hauptzollamt Anfang Dezember 1961 die entsprechenden Einfuhren über das als großzügig bekannte Zollamt in Ma^^ vorgenommen hätten. Aus dem Umstand, daß die Sendung in dem italienischen Untersuchungszeugnis als wgewöhnlicher Dessertwein Kategorie 2W, in der Rechnung hingegen als "Dessertwein 3/22 hell” ausgewiesen worden sei, hätten ihre Beamten sodann geschlossen und schließen können, daß die Klägerin in Täuschungsabsicht gehandelt habe,um auf diese Weise entgegen der ministeriellen Anordnung im Erlaß vom 16. Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, die Beamten der Beklagten hätten fahrlässig ihre Amtspflichten gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin verletzt, als sie die Durchführung eines staats« anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens veranlaß-ten, obwohl nach den gesamten damaligen Umständen der Verdacht einer schuldhaften Hinterziehung der Branntweinmonopolabgabe nicht bestanden habe. Das Berufungsgericht hat eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten darin gesehen, daß sie mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens schuldhaft gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätten. Ebenso hat es offengelassen, ob die Beamten der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen und ihre sonstigen Amtspflichten unter Umständen dadurch verletzt haben könnten, daß sie der Klägerin erklärten, Dessertwein 3/22 für die Herstellung von Wermutwein unterliege bei der Abfertigung zu dem freien Verkehr dem Monopolausgleich, daß sie von den bereits zu dem freien Verkehr abgefertigten Sendungen vom September 1961 und Januar 1962 Proben entnahmen, sowie daß sie allgemein nur 33 # der Dessertweineinfuhren einer Nachuntersuchung unterzogen, nicht verkehrsfähigen Wermutgrundwein zur Einfuhr zuließen und auf diese Weise, wenn sie zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung bestimmt waren,keinen Monopolausgleich erhoben. Schließlich hat das Berufungsgericht Tin-entschieden gelassen, ob Amtshaftungsansprüche wegen der angeblich rechtswidrigen Erlasse des Bundesministers der Finanzen besonders vom 16.August 1961 im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu prüfen seien, weil insoweit Ansprüche gegen die Beklagte nach § 18 ZPO nur am Sitz des Bundesministers der Finanzen klageweise geltend gemacht werden könnten. Hierzu hat das Gericht zwar ausgeführt, darin,daß die Beamten von der Rechtsansicht ausgingen, die eingeführten Dessertweine seien monopolausgleichspflichtig,könne eine schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflichten nicht gesehen werden. Die Verletzung dieses Grundsatzes hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die Beamten der Beklagten trotz klar erkennbarer Zweifelhaftigkeit der Monopolausgleichspflicht für Dessertweine sogleich ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter der Klägerin eingeleitet hätten, anstatt zunächst zu versuchen, ihre Rechtsansicht im abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor den Pinanzgerichten durchzusetzen. Nur auf diesem letztgenannten Weg hätten die Beamten - nach der Ansicht des Berufungsgerichts - unter den gegebenen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge tun können. Infolge dieses Rechtsirrtums habe das Berufungsgericht zu Unrecht einen Ermessensspielraum der Beamten der Beklagten für die Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angenommen und das - auch im Steuerstrafrecht geltende - Legalitätsprinzip verkannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beamten der Zollfahndungsstelle Hamburg keine schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflichten zuschulden kommen lassen, als sie das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterzie- Vielmehr hat das Berufungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb als verletzt angesehen,weil ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens - zwar nicht anstelle der Festsetzung und Erhebung des Monopolausgleichs, aber - angesichts der gegebenen Tatumstände als unverhältnismäßig schwerwiegendes Mittel erschien und die Zollbeamten nach seiner Auffassung mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Pflicht verstießen, von hoher Hand in die Sphäre des Bürgers nur in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen einzugreifen. Dabei hatten sich ihre Untersuchungen nicht nur auf steuerrechtliche Vergehen zu erstrecken, sondern die Untersuchung und Entscheidung nach § 421 AO a.F. stand den Zollbeamten auch insoweit zu,als die in Frage stehende Handlung zugleich nach anderen Gesetzen strafbar war,sofern die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen wäre, § 422 AO a.F. Wie sich aus § 441 AO a.F., § 420 AO n.F. iVm § 152 Abs. 2 StPO ergibt, sollen Untersuchungen wegen angeblicher Steuervergehen und damit im Zusammenhang stehender Vergehen nach anderen Straftat- Diese handeln also nach allgemeinen Grundsätzen nur dann amtspflichtwidrig im Sinne des § 839 BGB, wenn sie eine Entscheidung treffen, von der sie bei sachgerechter Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durften, daß sie gerechtfertigt sei (vgl. reichend geklärten Rechtslage und mit Rücksicht auf die für die Beamten im Rahmen der §§ 55, 56 BBG verbindlichen ministeriellen Erlasse - nicht darin gesehen werden, daß sie die von der Klägerin eingeführten Dessertweine für monopolausgleichspflichtig nach § 151 BrMonG hielten. War ihnen dies aber nicht vorzuwerfen,so hielt sich auch ihr weiteres Verhalten im Rahmen einer sachgerechten und pflichtgemäßen Beurteilung der Sachlage,als sie aufgrund der ihnen bekannt gewordenen Tatsachen den Verdacht eines Steuervergehens und Vergehens gegen das Weingesetz und Lebensmittelgesetz faßten und deshalb strafrechtliche Ermittlungen einleiteten. Die Beamten der Zollfahndungsstelle HjflHHS hatten nämlich von dem Haupt Zollamt Hamburg-Kehrwieder erfahren, daß die Klägerin italienischen Dessertwein über das Zollamt Ma^^ in die Bundesrepublik eingeführt habe, nachdem sich einer ihrer Gesellschafter zuvor bei dem Hauptzollamt erkundigt hatte, ob Wermutgrundwein aus Italien in als Dessertwein ohne Erhebung von Monopolausgleich zu dem freien Verkehr abgefertigt werden würde. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Beamten aus dem Schriftwechsel des Vermittlers Ro|^|mit der Lieferfirma der Klägerin, der Firma E^H TfHV* entnommen hatten, daß Rof/f diese Firma wiederholt aufgefordert hatte, alle Unterlagen nicht auf Wermutgrundwein, sondern auf Dessertwein 3/22 auszustellen, und zwar offenbar - mit - zu dem Zweck, die Einfuhr des aufgespriteten und damit an sich nach § 14 WeinG einfuhrunfähigen Erzeugnisses jedenfalls unter der Bezeichnung "Dessertwein" zu erreichen. Nachdem das Hygienische Institut der Chemischen und Lebensmitte luntersuchungsanstalt mitgeteilt hatte, daß Dessertwein 3/22 kein Erzeugnis der Kategorie 2, also kein nach § 14 WeinG einfuhrfähiger "Dessertwein” sein könne, konnte sich bei den Zollfahndungsbeamten - bei pflichtgemäßer Wertung -durchaus der Verdacht verstärken, daß die Klägerin mit der Einfuhr der Ware über das als großzügig bekannte Zollamt Ma.^0 Unter diesen Umständen waren also nicht nur die von der Klägerin ausdrücklich angekündigte Einfuhr des Weins über das Zollamt Ma^B statt über das Hauptzollamt H^m^-K^HHBIB» sondern auch die unterschiedlichen Bezeichnungen der Sendung in den Einfuhrunterlagen geeignet, weitere Ermittlungen zu rechtfertigen, zu demal die Zollfahndungsbeamten nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten aus den Äußerungen des Vermittlers Rd^P entnommen hatten, daß die Bezeichnung "Dessertwein Kategorie 2" auf Wunsch der Klägerin gewählt worden sei. Als die Beamten später die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg ersuchten, den Erlaß von Durchsuchungsbefehlen für die Geschäftsräume der Klägerin und die Wohnräume ihrer Gesellschafter zu beantragen (§ 436 AO a.P.), um auf diesem Weg u.U. weitere Unterlagen zu ermitteln, hielten sie sich auch hiermit im Rahmen einer pflichtgemäßen Amtsausübung. Nach alledem sind weder die Einleitung noch die weitere Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen bis zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft (§§ 425, 446 AO a.F.; von welchem Zeitpunkt an eine Haftung der beklagten Bundesrepublik für die Weiterführung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr in Betracht kommt) - bei sachgerechter Prüfung - als amtspflichtwidriges Handeln der Zollfahndungsbeamten zu beanstanden. Wenn das Berufungsgericht meint, die Beamten der Zollfahndung s stelle hätten von Anfang an erkennen müssen, daß sich in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines Steuervergehens gegen die Gesellschafter der Klägerin nicht würde halten lassen können, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Jedoch hatte die Klägerin auf Anfrage bei dem Haupt Zollamt erfahren, daß italienischer Dessertwein der Kategorie 3 nach der auf einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen gestützten Ansicht des Hauptzollamts für monopolausgleichspflichtig gehalten wurde; außerdem war im September und Oktober 1961 die Monopolabgabe für zwei von der Klägerin im August und September 1961 eingeführte Partien des gleichen Dessertweins festgesetzt worden. Obwohl die Klägerin also wußte, daß der Wein nach Auffassung des Hauptzollamts dem Monopolausgleich unterlag, suchte sie mit der Ein- Hinzu kam im übrigen die irreführende Bezeichnung der Ware in dem italienischen Untersuchungszeugnis, von der die Zollfahndungsbeamten nach ihren Ermittlungen annehmen konnten, daß sie auf das Betreiben der Klägerin zurückging. Sie legte die Annahme nahe,daß die Gesellschafter der Klägerin subjektiv - auch -der Vorwurf eines Vergehens gegen § 14 WeinG traf.Unter diesen Umständen bestand für die Beamten kein begründeter Anlaß zu der Annahme, die subjektiven VoraussetZungen der den Gesellschaftern der Klägerin zur Last gelegten Vergehen würden sich - mit Sicherheit - nicht nachweisen lassen. Denn die Beamten hatten während der Durchführung ihrer Ermittlungen keine Veranlassung, davon auszugehen, daß ein etwaiger Verbotsirrtum der Gesellschafter der Klägerin,der sich überdies nicht nur auf die abgabenrechtlichen,sondern auch auf die Verstöße gegen das Weingesetz hätte beziehen müssen, unverschuldet wäre. Auch durch ihr sonstiges Vorgehen haben die Beamten der Beklagten, insbesondere des HauptZollamts und der Zollfahndungsstelle H|m, nicht in einer den Schadensersatzanspruch der Klägerin rechtfertigenden Weise gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Soweit die Klägerin die Erklärung des Hauptzollamts daß der eingeführte Dessertwein der Kategorie 3 der Monopolabgabe unterliege, für amtspflichtwidrig hält, ist diese Mitteilung für den geltend gemachten Schaden nicht Ursächlich gewesen, so daß dahinstehen kann,ob sie eine Amtspflichtverletzung der Zollbeamten enthielt. Auch der Umstand, daß nur ein Drittel und nicht sämtliche eingeführten Dessertweine einer Nachuntersuchung gemäß § 17 a Abs.4 WZO unterzogen wurden, hat weder das Ermittlungsverfahren beeinflußt noch zu dem der Klägerin durch dieses Verfahren entstandenen Schaden geführt. Die Klägerin kann die behaupteten Ansprüche schließlich auch nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt eines entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb auf das Ermittlungsverfahren stützen. Insbesondere führte aber die Dauer ihrer Inanspruchnahmen durch das Ermittlungsverfahren - nach dem tatsächlichen Vorbringen - nicht dazu, daß der Gewerbebetrieb der Klägerin nicht mehr ordnungsgemäß hätte aufrechterhalten werden können.

Zitierte Normen: § 13 WeinG § 18 ZPO § 839 BGB § 152 StPO § 839 BGB § 14 WeinG § 395 AO § 14 WeinG § 304 ZPO Art. 34 GG § 91 ZPO
ErmittlungBeamteBerufungsgerichtZollamtDessertweinGesellschafterZollfahndungsbeamtenKategorieKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_zg_2£0^6§	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Oktober 1971 Schorm,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Hl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Christina S c hj|N a c h f . GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard MflB*
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
- 2
C
rJ
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
 für Hecht erkannt:
Auf die Hechtsmittel der Beklagten werden das den Parteien am 15* November 1968 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenat8 des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. November 1968 aufgehoben und das Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 4« Februar 1966 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Hechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin führte in den Jahren 1961 und 1962 - und früher - ausländischen Vein, u.a. italienischen Dessertwein, in die Bundesrepublik ein. Die italienischen Dessertweine wurden in Handelskreisen in An-
lehnung an ein allerdings nicht ratifiziertes deutsch-italienisches Handelsabkommen vom 19. April 1932 (BAnz 1932 Hr. 92) in drei Kategorien eingeteilt» nämlich Kategorie 1: Dessertweine mit Ursprungsbezeichnung» Kategorie 2: gewöhnliche Dessertweine» Kategorie 3: Dessertweine für die Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung (Anlage 2 zur Anlage 3 des Abkommens).
Die Dessertweine Kategorie 3 waren» soweit sie durch Zusätze von Alkohol "aufgespritet" waren»nach §§ 14» 13 Abs. 2» 4 Abs. 1» 3 WeinG a.E. an sich von einer Einfuhr in die Bundesrepublik ausgeschlossen.
Denn sie waren nicht verkehrsfähig im Sinn des § 13 WeinG a.E. Dennoch hatte sich bei einigen Fachan-stalten, die die amtlichen Einfuhruntersuehungen der ausländischen Erzeugnisse durchführten» wohl mit Rücksicht auf das deutsch-italienisohe Handelsabkommen» die Übung herausgebildet» italienische Dessertweine Kategorie 3 als "für die Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung"» d.h. in diesem Sinn beschränkt einfuhrfähig zu beurteilen.
In der deutschen Zollpraxis war jahrelang ungeklärt» ob Dessertweine Kategorie 3 - als aufgespritete Weine - nach § 151 Branntweinmonopolgesetz (BrMonG) mit Nonopolausgleich zu belegen waren. Der Bundesfinanzhof hatte ln einem Gutachten vom 26.Mai 1934 die Auffassung vertreten» dafi jeder Wein mit verstärktem Weingeistgehalt ein weingeisthaltiges Erzeugnis im Sinne von § 131 BrMonG sei und bei der Einfuhr mit der dem Wein zugesetzten Menge Alkohol dem Monopolausgleich unterliege, trotz jenes Gut-
 
achtens wurde aber der Monopolausgleich zunächst nicht erhoben. Durch Erlasse vom 17* Juli 1959 und 1. Juli I960 ordnete der Bundesminister der Finanzen sodann unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung von Monopolausgleich auf aufgespritete,weingeisthaltige Erzeugnisse an, und er bestimmte schließlich durch Erlaß vom 16. August 1961, daß Dessertweine der Kategorie 3, die trotz geringer Qualität von einzelnen Auslandswein-Untersuchungsanstalten als nWermutgrundweine n für einfuhrfähig erklärt würden, hinsichtlich des zugesetzten Alkohols mit Monopolausgleich zu belasten seien, wenn sie nicht zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung verwendet würden.
Daraufhin gingen einzelne Ex- und Importeure dazu Über, die Erzeugnisse der Kategorie 3 nunmehr der Kategorie 2 zuzuordnen, um auf diese Weise der Monopolausgleichspflicht zu entgehen. Das nahm die Zollfahndungsstelle	zu dem Anlaß, in der Zeit
 von Januar bis Oktober 1961 mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Steuer- (und lebensmittelrechtlichen) Vergehen bei der Einfuhr weingeisthaltiger Erzeugnisse aus Italien einzuleiten.
Anfang Dezember 1961 erkundigte sich ein Gesellschafter der Klägerin bei dem Hauptzollamt H®-fP-KflH, ob Wermutgrundwein aus Italien in Hamburg als Dessertwein ohne Erhebung von Monopolausgleich zu dem freien Verkehr, d.h. nicht zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung, abgefertigt werden würde. Als der Zollbeamte verneinte, erklärte der Gesellschafter, dann werde die Klägerin die Ware bei einer anderen Zollstelle abfertigen
 lassen. Am 11. Dezember 1961 führte die Klägerin sodann über das Zollamt I Ma^^-Bahnhof einen Kesselwagen italienischen "Dessertwein” (Nr. 509 186) ein, der in dem italienischen Untersuchungszeugnis als "gewöhnlicher Dessertwein (Kategorie 2)",in der Rechnung des italienischen Abladers als "Dessertwein 3/22 hell" bezeichnet war. Das Zollamt ließ die Sendung durch das Untersuchungsamt	in	un-
tersuchen. Dieses beanstandete sie nicht. Daraufhin fertigte das Zollamt den Wein zu dem freien Verkehr ab, ohne Monopolausgleich zu erheben. Am 19.Dezember 1961 ging bei dem Haupt Zollamt	der	Zoll-
schuldüberweisungsschein des Zollamts Ma^^-Bahnhof ein. Hiervon unterrichtete das Hauptzollamt die Zollfahndungsstelle I«Mi. Die Zollfahndungsstelle fragte bei dem Hygienischen Institut der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsanstalt	an,	ob	Er-
zeugnisse "3/22" (drei Grad BaumA Zucker, 22 Volumen Prozent Alkohol) Dessertweine der Kategorie 2 sein könnten. Nachdem das Hygienische Institut mitgeteilt hatte, daß italienische Fachanstalten niemals einen Wein "3/22" als Dessertweine der Kategorie 2 bezeichnet hätten, ließ Zolloberinspektor (HBHpron der Zollfahndungsstelle am 20. Dezember 1961 bei der Klägerin Proben aus der inzwischen in	eingetrof-
fenen Sendung ziehen. Die Proben wurden von der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsanstalt untersucht, die (im Januar 1962) zu dem Ergebnis kam, der Wein sei zweifelsfrei überspritet und könne nur als Wein zur Herstellung von Wermutwein Kategorie 3 angesehen werden; soweit er unter Zollsicherung zu Wermutwein verarbeitet werde, sei er in diesem Sinn bedingt einfuhrfähig.
 
Inzwischen hatte gBIHV am 20. Dezember 1961 - wegen des Verdachts, die Klägerin habe bei der Einfuhr des wWermutgrundweins" Monopolausgleich hinterzogen und gegen das Weingesetz und das Lebensmittelgesetz verstoßen - deren Gesellschafter Kurt He^BF auf gesucht und ihm mitgeteilt, bei der Abfertigung in MaflB habe offenbar ein falsches italienisches Untersuchungszeugnis Vorgelegen, das die Sendung als Dessertwein Kategorie 2 auswies, während die zollamtlich gestellte Ware ein Erzeugnis der Kategorie 3 gewesen sei.
Im Anschluß an die Ermittlungen bei der Klägerin ließ G^HB sich bei der Weinagentur RoflB» die die Lieferungen an die Klägerin vermittelt hatte, den Schriftwechsel mit dem italienischen Ablader, der Firma 1<BH(seit 1934) vorlegen. Der Schriftwechsel ergab nach einem Aktenvermerk, den die Zollbeamten G^IBB und GlBB darüber zu den - zu dem Gegenstand des Verfahrens gemachten -Strafakten auf genommen hatten (152 Js 430/62 Bd. I
CF i a /n \   _ .x» _ n .
o» iu/ ii; , u.tt. xuxgüii.u«ö ;
RoQB ersuchte die Firma EBV immer wieder, alle Unterlagen auf "Dessertwein 3/22" auszustellen. Die Firma EBB wies Jedoch darauf hin, daß es ausgeschlossen sei, von den italienischen Fachanstalten für eine Ware 3/22 ein Untersuchungszeugnis für Dessertwein zu erhalten.
RoBp ersuchte die Firma S^H muf die zuständige italienische UnteflMi&gsanstalt besonders einzuwirken, auch nie Untersuchungszeugnisse auf Dessertwein 3/22 auszustellen.
 
forderte die Firma E0| auf, den Dessertwein 3/22 mit Rücksicht auf den Verwendungszweck möglichst hell herzustellen (Dessertweine 3/22 wurden anstelle von Branntwein als Grundstoff bei der Likörherstellung verwendet).
Die Firma	war	nur	bereit,	einen	"Des-
sertwein 3/22, sehr hell und neutral" zu liefern, wenn die deutschen Importeure das Importrisiko übernahmen.
Rohde wies darauf hin, daß die Gefahr einer Beschlagnahme durch die deutschen Zollbehörden bestehe, wenn die Ware 3/22 als "Wermutgrundwein" bezeichnet sei.
Nach den Angaben, die Rö (M dem Zollbeamten machte, hatten u.a. die Firma Gebrüder He^|^B und ihre Tochter- und Schwesterfirmen, zu denen auch die Klägerin gehörte, Wermutgrundweine 3/22 als Dessertweine zu dem freien Verkehr abfertigen lassen. Dabei sei die Ware auf Wunsch des Kunden, nämlich der Klägerin, als "Dessertwein" bezeichnet worden.
Am 22. Dezember 1961 leitete die Zollfahndungsstelle gegen die Gesellschafter der Klägerin Kurt und Ulrich He^BH 6 in Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung und eines Vergehens gegen das Weingesetz und das Lebensmittelgesetz ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erwirkte sie über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
 
Hamburg bei dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek und dem Amtsgericht Hamburg-Altona Durchsuchungsbefehle für die Wohnungen der Gesellschafter der Klägerin,die sie mit der Begründung beantragt hatte: Die Warenbezeichnungen in der dem Zollamt Ma^^-Bahnhof vorgelegten Rechnung und dem italienischen Untersuchungszeugnis träfen auf die Ware nicht zu; die falschen Bezeichnungen seien auf Betreiben der Geschäfts lei tung der Klägerin zurückzuführen; deshalb bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung sowie von Vergehen gegen das Weingesetz und das Lebensmittelgesetz.
Im Januar 1962 führte die Klägerin über das Zollamt MaJ^ einen weiteren Kesselwagen (Nr. 585 997) italienischen "Dessertwein" ein, der in den Begleitpapieren mit denselben Bezeichnungen ausgewiesen war wie der Kesselwagen Nr. 509 186. Auch diese Sendung wurde nach Untersuchung von dem Chemischen Untersuchungsamt bMHBI nicht beanstandet und deshalb vom Zollamt Ma^^ zu dem freien Verkehr abgefertigt« Die Zollfahndungsstelle	ließ wiederum Proben bei
 der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsanstalt begutachten mit dem Ergebnis, daß es sich um Wermutgrundwein Kategorie 3 handele, der dem zollgebundenen Verkehr gemäß Anm. 3 zu Tarifnummer 2205 des Zolltarifs unterliege.
In der Folgezeit gestellte die Klägerin nochmals einen Kesselwagen "Dessertwein 3/22", der nach Einfuhruntersuchung für einfuhrfähig erklärt worden war, bei dem Zollamt Ma^Pl-Hafen zur Abfertigung.
In diesem Fall verweigerte das Zollamt die Abfertigung.
 
Inzwischen hatten Beamte der Zoilfahndungsstelle am 27. März 1962 die angeordneten Durchsuchungen durchgeführt und in den Geschäftsräumen der Klägerin Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Das Amtsgericht Hamburg bestätigte die Beschlagnahme durch Beschluß vom 30. März 1962 und leitete die Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu. Von diesem Zeitpunkt an übernahm die Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren.Die weiteren Ermittlungen der Zollfahndungsstelle wurden nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Diese stellte am 12. Juni 1963 nach umfangreichen Ermittlungen das Verfahren gegen Kurt HeBB^ wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Weingesetz und das Lebensmittelgesetz mangels Beweises aus subjektiven Gründen und das Verfahren gegen Ulrich HeBBH in vollem Umfang mangels Beweises ein, da ihm eine schuldhafte Beteiligung an den beanstandeten Weineinfuhren nicht nachzuweisen sei. Das Verfahren gegen Kurt He^-Bi wegen Steuerhinterziehung wurde zunächst bis zu einer Entscheidung der Finanzgerichte vorläufig eingestellt (§ 468 AO a.P.). Durch Urteil vom 7* Oktober
1963 stellte das Finanzgericht Hj^BB die Klägerin für zwei Partien Dessertwein Kategorie 3, die sie am 14. August 1961 und am 13. September 1961 eingeführt hatte, - auf ihre Sprungberufungen^gegen die Steuerbescheide - von dem Monopolausgleich frei und wies die Ware den aromatisierten Weinen nach Zolltarif Nr.2206 zu (das Urteil wurde später, soweit es die Klägerin vom Monopolausgleich freistellte, vom Bundesfinanzhof aufgehoben; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 1963 auch das Verfahren wegen Abgabenhinter-
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 Ziehung gegen Kurt He
 ein mit der Begründung,ent-
weder werde das Urteil des Pinanzgerichts vom Bundesfinanzhof bestätigt, so daß eine Abgabepflicht nicht
 selbe Ansicht vertreten wie das Finanzgericht
 und sich damit in einem unverschuldeten Verbotsirrtum
 befunden.
Die Klägerin macht nunmehr - teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht - Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen der Zollbeamten in Zusammenhang mit der Einleitung des Steuerstrafermittlungsverfahrens gegen ihre Gesellschafter geltend. Sie hat vorgetragen:
Mit der Einleitung des Steuerstrafermittlungs-verfahrens hätten die Beamten der Zollfahndungsstelle bewußt gegen die Gesetze verstoßen. Weder die objektiven noch die subjelrtiven Voraussetzungen einer Steuerstraftat hätten - erkennbar - bei ihren Gesellschaftern Vorgelegen. Die durchgeführten Ermittlungen hätten dazu geführt, daß sowohl ihre italienischen Lieferanten als auch die HmPi Platzoakler Bedenken gegen ihre Kreditwürdigkeit bekommen und sie nicht mehr beliefert bzw. ihr keine Lieferungen mehr vermittelt hätten. Dadurch sei ihr und ihren Gesellschaftern erheblicher Schaden, vor allem durch umfangreiche entgangene Gewinne, entstanden. Darüber hinaus hätten ihre Gesellschafter durch das Ermittlungsverfahren erhebliche Verdienstausfälle erlitten und Aufwendungen für ihre Verteidigung machen müssen, die die Beklagte ihnen zu ersetzen habe. Die Ansprüche der Gesellschafter einschließlich ihrer Schadens-
bestanden habe, oder Kurt He
 habe Jedenfalls die-
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ersatzansprüehe als Inhaber verschiedener Handelsgesellschaften seien an sie - die Klägerin - abgetreten worden.
Die Klägerin sieht die Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten u.a. darin,daß sie sich geweigert hätten, die Dessertweine ohne Erhebung von Monopolausgleich zu dem freien Verkehr abzufertigen;daß sie nicht Verkehrsfähige Weine zur Wermutweinherstellung abgefertigt hätten, obwohl hierzu nur verkehrsfähige Weine verwendet werden durften, und daß sie entgegen der gesetzlichen Regelung in § 17 a Weinzollordnung (WZO) nur 33 $ der Dessertweineinfuhren kontrolliert hätten. Die Klägerin hält weiterhin die Erlasse des Bundesministers der Finanzen insbesondere vom 16. August 1961 als solche für Amtspflichtverletzungen, weil sie grobe Verstöße gegen die Rechtsordnung enthalten hätten. Im übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihre Gesellschafter stelle eine strafbare Verfolgung unschuldiger dar*In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, schon das Ziehen von Proben aus dem bereits eingeführten und damit Freigut gewordenen Wein durch den ZollOberinspektor	sei	amtspflichtwidrig	-gewesen;	eine	wei-
tere Amtspflichtverletzung liege darin, daß die Zollfahndungsstelle die Staatsanwaltschaft und die Amtsgerichte bei dem Antrag auf Erlaß der Durchsuchungsbefehle getäuscht habe; schließlich sei es insgesamt unzulässig gewesen,sie wegen Steuerhinterziehung mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu überziehen, ohne daß die Zollbeamten eine Zollnachforderung
 auf Monopolabgaben in einem durch die Finanzgerichte nachprüfbaren Verfahren gegen sie geltend gemacht hätten.
Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zur Zahlung von 95.847,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten in Abrede gestellt und geltend gemacht: Bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens habe begründeter Tatverdacht bestanden, daß die Klägerin einen nicht einfuhrfähigen Wein, nämlich ein weingeisthaltiges Erzeugnis unter unzutreffender Bezeichnung als Dessertwein eingeführt habe, um die Entrichtung des Monopolausgleichs zu vermeiden. Dieser Verdacht sei dadurch entstanden, daß die Inhaber der Klägerin nach Erhalt des abschlägigen Bescheids durch das Hauptzollamt	Anfang	Dezember 1961 die
 entsprechenden Einfuhren über das als großzügig bekannte Zollamt in Ma^^ vorgenommen hätten. Aus dem Umstand, daß die Sendung in dem italienischen Untersuchungszeugnis als wgewöhnlicher Dessertwein Kategorie 2W, in der Rechnung hingegen als "Dessertwein 3/22 hell” ausgewiesen worden sei, hätten ihre Beamten sodann geschlossen und schließen können, daß die Klägerin in Täuschungsabsicht gehandelt habe,um auf diese Weise entgegen der ministeriellen Anordnung im Erlaß vom 16. August 1961 die Abfertigung zu dem freien Verkehr zu erreichen. Im übrigen seien die Zollfahndungsbeamten in dem Verdacht gegen die Gesellschafter der Klägerin noch bestärkt worden
 
durch die Erklärungen des Vermittlers Rohde und die Geschäftsunterlagen, die sie bei ihm beschlagnahmt hätten.
Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, die Beamten der Beklagten hätten fahrlässig ihre Amtspflichten gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin verletzt, als sie die Durchführung eines staats« anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens veranlaß-ten, obwohl nach den gesamten damaligen Umständen der Verdacht einer schuldhaften Hinterziehung der Branntweinmonopolabgabe nicht bestanden habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
I.
Das Berufungsgericht hat eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten darin gesehen, daß sie mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens schuldhaft gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätten.
 
Es hat zunächst erwogen, aber im Ergebnis dahinstehen lassen, ob die Einleitung des Ermittlungsverfahrens einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften enthielt. Ebenso hat es offengelassen, ob die Beamten der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen und ihre sonstigen Amtspflichten unter Umständen dadurch verletzt haben könnten, daß sie der Klägerin erklärten, Dessertwein 3/22 für die Herstellung von Wermutwein unterliege bei der Abfertigung zu dem freien Verkehr dem Monopolausgleich, daß sie von den bereits zu dem freien Verkehr abgefertigten Sendungen vom September 1961 und Januar 1962 Proben entnahmen, sowie daß sie allgemein nur 33 # der Dessertweineinfuhren einer Nachuntersuchung unterzogen, nicht verkehrsfähigen Wermutgrundwein zur Einfuhr zuließen und auf diese Weise, wenn sie zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung bestimmt waren,keinen Monopolausgleich erhoben. Schließlich hat das Berufungsgericht Tin-entschieden gelassen, ob Amtshaftungsansprüche wegen der angeblich rechtswidrigen Erlasse des Bundesministers der Finanzen besonders vom 16.August 1961 im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu prüfen seien, weil insoweit Ansprüche gegen die Beklagte nach § 18 ZPO nur am Sitz des Bundesministers der Finanzen klageweise geltend gemacht werden könnten.
Allen diesen Fragen ist das Berufungsgericht deshalb nicht nachgegangen, weil es die Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als solche als amtspflichtwidriges Vorgehen der Zoll-
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fahndungsbeamten beurteilt hat. Hierzu hat das Gericht zwar ausgeführt, darin,daß die Beamten von der Rechtsansicht ausgingen, die eingeführten Dessertweine seien monopolausgleichspflichtig,könne eine schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflichten nicht gesehen werden. Es hat jedoch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen, nach dem sich Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen halten müßten. Die Verletzung dieses Grundsatzes hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die Beamten der Beklagten trotz klar erkennbarer Zweifelhaftigkeit der Monopolausgleichspflicht für Dessertweine sogleich ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter der Klägerin eingeleitet hätten, anstatt zunächst zu versuchen, ihre Rechtsansicht im abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor den Pinanzgerichten durchzusetzen. Nur auf diesem letztgenannten Weg hätten die Beamten - nach der Ansicht des Berufungsgerichts - unter den gegebenen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge tun können. Stattdessen hätten sie die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermessensfehlerhaft und schuldhaft falsch getroffen, da sie ersichtlich nur das gewählte Vorgehen als einzig möglichen Weg angesehen und die pflichtgemäß gebotene Prüfung unterlassen hätten, ob nicht andere, die Klägerin erheblich weniger beeinträchtigende Möglichkeiten gegeben seien; Die Beamten treffe also der Vorwurf, ein unverhältnismäßiges Mittel angewandt und die gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Mitteln ohne Rücksicht auf die
 schwerwiegenden Folgen für die Klägerin schuldhaft nicht vorgenommen zu haben. Hierfür müsse die Beklagte nach § 839 BGB iVm Art* 34 GG einstehen.
II.
Die Revision macht demgegenüber geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Zollbeamten angenommen. Es habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Daher habe es ersichtlich den Unterschied zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Steuerstraf verfahren nicht erkannt und nicht beachtet, daß diese Verfahren verschiedenen Zwecken dienten, nämlich einerseits der Erhebung der Steuern und Abgaben und andererseits der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Infolge dieses Rechtsirrtums habe das Berufungsgericht zu Unrecht einen Ermessensspielraum der Beamten der Beklagten für die Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angenommen und das - auch im Steuerstrafrecht geltende - Legalitätsprinzip verkannt.
ui.
Die Revision führt im Ergebnis zu dem Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beamten der Zollfahndungsstelle Hamburg keine schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflichten zuschulden kommen lassen, als sie das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterzie-
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hung und von Vergehen gegen das Wein- und Lebensmittelgesetz gegen die Klägerin und ihre Gesellschafter einleiteten. Es hatten sich nämlich im Zuge anderer Ermittlungen hinreichende Verdachtsgründe gegen die Klägerin ergeben, die die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach den dafür maßgebenden Grundsätzen rechtfertigten.
Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit annimmt, hat es diesen Grundsatz allerdings nicht in dem von der Revision hervorgehobenen Sinn angewendet. Es hat seine Entscheidung nicht darauf abgestellt, daß die Zollfahndungsbeamten die Voraussetzungen und Ziele des Besteuerungsverfahrens einerseits und des Steuerstrafverfahrens andererseits verkannt und zu Unrecht steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen die Klägerin eingeleitet hätten, bevor zunächst das HauptZollamt H0p-
ein Verfahren zur Erhebung des Monopolausgleichs nach § 151 BrMomG durchführte. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb als verletzt angesehen,weil ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens - zwar nicht anstelle der Festsetzung und Erhebung des Monopolausgleichs, aber - angesichts der gegebenen Tatumstände als unverhältnismäßig schwerwiegendes Mittel erschien und die Zollbeamten nach seiner Auffassung mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Pflicht verstießen, von hoher Hand in die Sphäre des Bürgers nur in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen einzugreifen.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts trägt indessen der Rechtsstellung der Zollfahndungsbeamten
 
als Ermittlungsbeamten und den tatsächlichen Umständen, die sich im Verlauf anderer Ermittlungen im Zusammenhang mit den italienischen Dessertwein-Einfuhren ergeben hatten, nicht hinreichend Rechnung.
So stand die Entscheidung über die Vornahme strafrechtlicher Untersuchungen und die Erforschung des strafrechtlich erheblichen Sachverhalts nicht im freien Ermessen der Zollfahndungsbeamten. Diese unterlagen vielmehr ebenso wie die Beamten der Staatsanwaltschaft nach §§ 421, 420 AO iVm § 152 Abs. 2 StPO dem strafprozessualen Legalitätsprinzip, nach dem sie (mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Fälle des § 477 Abs. 2 AO in der bis zu dem 12. August 1967 geltenden Fassung, vgl. Art.l und Art.8 des AOStrafÄndG vom 10. August 1967,BGBl I 877) verpflichtet waren, bei allen Steuervergehen den Sachverhalt zu ermitteln (§ 421 AO a. und n.F.) und in jedem Fall, in dem sie einen hinreichenden Verdacht von der Begehung eines Steuervergehens hatten,wegen dieses Vergehens einzuschreiten. Dabei hatten sich ihre Untersuchungen nicht nur auf steuerrechtliche Vergehen zu erstrecken, sondern die Untersuchung und Entscheidung nach § 421 AO a.F. stand den Zollbeamten auch insoweit zu,als die in Frage stehende Handlung zugleich nach anderen Gesetzen strafbar war,sofern die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen wäre, § 422 AO a.F.
Wie sich aus § 441 AO a.F., § 420 AO n.F. iVm § 152 Abs. 2 StPO ergibt, sollen Untersuchungen wegen angeblicher Steuervergehen und damit im Zusammenhang stehender Vergehen nach anderen Straftat-
beständen zwar nicht auf bloße Gerüchte und reine Vermutungen eingeleitet werden, sondern erst dann, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht gegeben ist,Liegt ein solcher vor, dann sind die Beamten jedoch zu dem Einschreiten verpflichtet, und es steht nicht in ihrem Ermessen, von der Einleitung und Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen deshalb abzusehen, weil sie eine Bestrafung des Betroffenen für eine imverhältnismäßig schwere Ahndung seines Vergehens halten würden. Wann ein Verdacht im Einzelfall als hinreichend begründet anzusehen ist, hängt von der pflichtgemäßen Beurteilung der Sachlage durch die zuständigen Steuer- oder Zollbeamten ab. Diese handeln also nach allgemeinen Grundsätzen nur dann amtspflichtwidrig im Sinne des § 839 BGB, wenn sie eine Entscheidung treffen, von der sie bei sachgerechter Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durften, daß sie gerechtfertigt sei (vgl. BGHZ 27, 338/351; BGH in LM zu § 839 (El) BGB Nr. 3). Hingegen ist eine Amtspflichtverletzung der Zollfahndungsbeamten dann zu verneinen, wenn ein vernünftig urteilender Beamter ihrer Stellung aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkte zu dem Ergebnis kommen konnte, daß die Voraussetzungen für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen gegeben seien.
Das war hier der Fall.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und eingehend begründet hat, kann zunächst eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Zollfahndungsbeamten - angesichts der seinerzeit noch nicht hin-
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reichend geklärten Rechtslage und mit Rücksicht auf die für die Beamten im Rahmen der §§ 55, 56 BBG verbindlichen ministeriellen Erlasse - nicht darin gesehen werden, daß sie die von der Klägerin eingeführten Dessertweine für monopolausgleichspflichtig nach § 151 BrMonG hielten.
War ihnen dies aber nicht vorzuwerfen,so hielt sich auch ihr weiteres Verhalten im Rahmen einer sachgerechten und pflichtgemäßen Beurteilung der Sachlage,als sie aufgrund der ihnen bekannt gewordenen Tatsachen den Verdacht eines Steuervergehens und Vergehens gegen das Weingesetz und Lebensmittelgesetz faßten und deshalb strafrechtliche Ermittlungen einleiteten. Die Beamten der Zollfahndungsstelle HjflHHS hatten nämlich von dem Haupt Zollamt Hamburg-Kehrwieder erfahren, daß die Klägerin italienischen Dessertwein über das Zollamt Ma^^ in die Bundesrepublik eingeführt habe, nachdem sich einer ihrer Gesellschafter zuvor bei dem Hauptzollamt erkundigt hatte, ob Wermutgrundwein aus Italien in	als	Dessertwein
 ohne Erhebung von Monopolausgleich zu dem freien Verkehr abgefertigt werden würde. Außerdem war den Zollfahndungsbeamten bekannt geworden, daß die eingeführte Ware in dem italienischen Untersuchungszeugnis als ”gewöhnlicher Dessertwein (Kategorie 2)" und in der Rechnung als "Dessertwein 3/22" bezeichnet war. Wie die Beamten zudem aus anderen Ermittlungen wußten,wa-ren seinerzeit einzelne Importeure gezielt dazu übergegangen, Dessertweine der Kategorie 3 nunmehr der Kategorie 2 zuzuordnen. Bei dieser Sachlage waren die Bezeichnungen der von der Klägerin eingeführten Ware
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als "gewöhnlicher Dessertwein Kategorie 2" und "Dessertwein 3/22" geeignet, den Verdacht eines strafbaren Vorgehens der Klägerin und ihrer Gesellschafter bei den Zollbeamten zu erwecken. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Beamten aus dem Schriftwechsel des Vermittlers Ro|^|mit der Lieferfirma der Klägerin, der Firma E^H TfHV* entnommen hatten, daß Rof/f diese Firma wiederholt aufgefordert hatte, alle Unterlagen nicht auf Wermutgrundwein, sondern auf Dessertwein 3/22 auszustellen, und zwar offenbar - mit - zu dem Zweck, die Einfuhr des aufgespriteten und damit an sich nach § 14 WeinG einfuhrunfähigen Erzeugnisses jedenfalls unter der Bezeichnung "Dessertwein" zu erreichen. Wenn die Beamten alle diese Umstände zu dem Anlaß nahmen, Proben aus den Weinsendungen zu ziehen, bei dem Gesellschafter Kurt He^-4|HB. die Unterlagen über die Sendungen einzusehen und auf diese Weise den Sachverhalt zu ermitteln (§ 421 AO), so war ihr Vorgehen durch die aufgetretenen Verdachtsmomente hinreichend gerechtfertigt.
Auch die Weiterführung ihrer Ermittlungen enthielt keinen Verstoß gegen ihre Amtspflichten. Nachdem das Hygienische Institut der Chemischen und Lebensmitte luntersuchungsanstalt	mitgeteilt
 hatte, daß Dessertwein 3/22 kein Erzeugnis der Kategorie 2, also kein nach § 14 WeinG einfuhrfähiger "Dessertwein” sein könne, konnte sich bei den Zollfahndungsbeamten - bei pflichtgemäßer Wertung -durchaus der Verdacht verstärken, daß die Klägerin mit der Einfuhr der Ware über das als großzügig bekannte Zollamt Ma.^0 bewußt sowohl die Erhebung des
 
an sich zu zahlenden Monopolausgleichs als auch im Zusammenhang damit die weinrechtlichen Einfuhrbestimmungen umgehen wollte. Unter diesen Umständen waren also nicht nur die von der Klägerin ausdrücklich angekündigte Einfuhr des Weins über das Zollamt Ma^B statt über das Hauptzollamt H^m^-K^HHBIB» sondern auch die unterschiedlichen Bezeichnungen der Sendung in den Einfuhrunterlagen geeignet, weitere Ermittlungen zu rechtfertigen, zu demal die Zollfahndungsbeamten nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten aus den Äußerungen des Vermittlers Rd^P entnommen hatten, daß die Bezeichnung "Dessertwein Kategorie 2" auf Wunsch der Klägerin gewählt worden sei.
Als die Beamten später die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg ersuchten, den Erlaß von Durchsuchungsbefehlen für die Geschäftsräume der Klägerin und die Wohnräume ihrer Gesellschafter zu beantragen (§ 436 AO a.P.), um auf diesem Weg u.U. weitere Unterlagen zu ermitteln, hielten sie sich auch hiermit im Rahmen einer pflichtgemäßen Amtsausübung. Sie wären nur dann zu einer derartigen Maßnahme nicht berechtigt gewesen, wenn sie davon ausgegangen wären oder mangels gehöriger Nachprüfung nicht erkannt hätten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß von Durchsuchungsbefehlen nicht gegeben wären. Dafür bieten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Wie der erkennende Senat im übrigen schon in seinem Urteil vom 27« Mai 1957 (LM zu § 839 (Fl) BGB Nr. 3) entschieden hat, kann und darf eine Behörde in Grenzfällen einen Sachverhalt bei Anwen-
dung der gebotenen Sorgfalt und nach Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen - ohne ihre Amtspflichten zu verletzen - dahin beurteilen, es liege ernstlich die Möglichkeit nahe, daß die zur Entscheidung über die beantragte Maßnahme zuständige Stelle die Voraussetzungen für die Maßnahme als gegeben werde ansehen müssen, während die über die Anordnung entscheidende Stelle die Voraussetzungen dann doch - zu Recht - als nicht vorliegend erachtet. Das kann insbesondere dann der Pall sein, wenn die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts und der aus ihm abzuleitenden Folgen nicht allein von objektiven, eindeutig . feststellbaren Merkmalen, sondern mit von subjektiven Wertungen abhängt (BGH aaO), wie es in gewissem Sinn für die Beurteilung von Verdachtsgründen für das Vorliegen eines (steuer-) strafrechtlichen Vergehens gilt. Im vorliegenden Pall haben indessen die Amtsgerichte	und.	die	Vor-
aussetzungen für den Erlaß der beantragten Durchsuchungsbefehle ebenfalls als gegeben erachtet und sich damit der Wertung der Zollfahndungsbeamten angeschlossen. Dafür daß die Zollfahndungsstelle - wie die Klägerin behauptet hat - in ihrem Antrag auf Erlaß der Durchsuchungsbefehle vom 31. Januar 1962 die Staatsanwaltschaft und die Gerichte getäuscht hätte, bieten sich nach dem Inhalt des Antrags keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Zollbeamte, ZollOberinspektor Mi|^, in dem Antrag die bisherigen Untersuchungs-ergebnisse zusammengestellt, auf die aufgetretenen Verdachtsgründe verwiesen und auf diese Weise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, wenn auch unter Mitteilung seiner eigenen rechtlichen Wertung, eine selbständige Nachprüfung der geäußerten Verdachtsmomente ermöglicht.
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Nach alledem sind weder die Einleitung noch die weitere Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen bis zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft (§§ 425, 446 AO a.F.; von welchem Zeitpunkt an eine Haftung der beklagten Bundesrepublik für die Weiterführung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr in Betracht kommt) - bei sachgerechter Prüfung - als amtspflichtwidriges Handeln der Zollfahndungsbeamten zu beanstanden.
Daran ändert der Umstand nichts, daß die Staatsanwaltschaft die Verfahren etwa ein Jahr später aus Gründen der subjektiven Tatseite eingestellt hat.
Wenn das Berufungsgericht meint, die Beamten der Zollfahndung s stelle hätten von Anfang an erkennen müssen, daß sich in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines Steuervergehens gegen die Gesellschafter der Klägerin nicht würde halten lassen können, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Rechtslage war zwar in der Tat noch nicht - durch höchstrichterliche Entscheidungen - geklärt. Jedoch hatte die Klägerin auf Anfrage bei dem Haupt Zollamt
 erfahren, daß italienischer Dessertwein der Kategorie 3 nach der auf einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen gestützten Ansicht des Hauptzollamts für monopolausgleichspflichtig gehalten wurde; außerdem war im September und Oktober 1961 die Monopolabgabe für zwei von der Klägerin im August und September 1961 eingeführte Partien des gleichen Dessertweins festgesetzt worden. Obwohl die Klägerin also wußte, daß der Wein nach Auffassung des Hauptzollamts	dem
 Monopolausgleich unterlag, suchte sie mit der Ein-
fuhr über das Zollamt Ma^V einen Weg, auf dem sie die Entrichtung der Monopolabgabe umgehen konnte. Hinzu kam im übrigen die irreführende Bezeichnung der Ware in dem italienischen Untersuchungszeugnis, von der die Zollfahndungsbeamten nach ihren Ermittlungen annehmen konnten, daß sie auf das Betreiben der Klägerin zurückging. Sie legte die Annahme nahe,daß die Gesellschafter der Klägerin subjektiv - auch -der Vorwurf eines Vergehens gegen § 14 WeinG traf. Unter diesen Umständen bestand für die Beamten kein begründeter Anlaß zu der Annahme, die subjektiven VoraussetZungen der den Gesellschaftern der Klägerin zur Last gelegten Vergehen würden sich - mit Sicherheit - nicht nachweisen lassen.
Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß im damaligen Steuerstrafrecht ein unverschuldeter Verbotsirrtum die Strafbarkeit ausgeschlossen habe, kann nicht überzeugen. Denn die Beamten hatten während der Durchführung ihrer Ermittlungen keine Veranlassung, davon auszugehen, daß ein etwaiger Verbotsirrtum der Gesellschafter der Klägerin,der sich überdies nicht nur auf die abgabenrechtlichen,sondern auch auf die Verstöße gegen das Weingesetz hätte beziehen müssen, unverschuldet wäre. Soweit davon abgesehen ein verschuldeter Verbotsirrtum nach § 395 AO a.F. den Vorsatz ausschloß, hätte u.U. eine Bestrafung wegen fahrlässiger Steuerverkürzung nach § 402 AO a.F. in Betracht kommen können. Entsprechendes gilt für den Verstoß gegen § 14 WeinG nach § 26 Abs. 3 dieses Gesetzes. Dem Berufungsgericht kann nach den tatsächlichen Umständen nicht
 
gefolgt werden, wenn es insoweit ausführt,es habe auf der Hand gelegen, daß weder der Vorwurf der Leichtfertigkeit noch überhaupt einer Fahrlässigkeit würde erhoben werden können.
Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft letztlich auf eine - -unzulässige - Einschränkung des Legalitätsprinzips hinaus. Denn sie führt dazu, die Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen schon dann als Amts-pflichtverletzung der zuständigen Ermittlungsbeamten und insofern als rechtswidrig zu beurteilen,wenn der Nachweis der subjektiven Voraussetzungen zunächst noch zweifelhaft erscheint. Die Frage, ob und inwieweit bei hinreichenden objektiven Anhaltspunkten auch der Nachweis der subjektiven Seite eines Vergehens erbracht werden kann, läßt sich aber erfahrungsgemäß oft erst nach umfangreichen Einzelermittlungen klären,wobei u.D. aus den objektiv gegebenen Umständen auf die subjektive Einstellung des Täters zu schließen sein kann. Daher kann eine anfänglich bestehende Unklarheit hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen nicht entgegenstehen, wenn im übrigen hinreichende Verdachtsgründe gegeben sind.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft die Zollfahndungsbeamten nach alledem insgesamt wegen der Durchführung des Steuer straf recht liehen Ermittlungsverfahrens nicht der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung ihrer Amtspflichten.

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IV.
Auch durch ihr sonstiges Vorgehen haben die Beamten der Beklagten, insbesondere des HauptZollamts und der Zollfahndungsstelle H|m, nicht in einer den Schadensersatzanspruch der Klägerin rechtfertigenden Weise gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Soweit sich die Revision unter Hinweis auf die Rechtskraftwirkung des Grundurteils nach § 304 ZPO gegen diese Ausführungen wendet, ist ihre Rüge unbegründet. Das Berufungsgericht hatte auf die Berufung der Beklagten hin nach § 537 ZPO über den vom Landgericht zuerkannten prozessualen Anspruch in vollem Umfang zu entscheiden (vgl. dazu BGH LM zu Art. 34 GG Nr. 42), ohne an die rechtliche Wertung des Landgerichts und die Beschränkung des angefochtenen Urteils auf einen bestimmten Klagegrund gebunden zu sein, zu demal das Landgericht die übrigen in Betracht kommenden Klagegründe weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen hatte. Diese anderen möglichen Klagegründe rechtfertigen indessen den von der Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht (§ 565 Abs.3 Nr.l ZPO).
Soweit die Klägerin die Erklärung des Hauptzollamts	daß	der	eingeführte
 Dessertwein der Kategorie 3 der Monopolabgabe unterliege, für amtspflichtwidrig hält, ist diese Mitteilung für den geltend gemachten Schaden nicht Ursächlich gewesen, so daß dahinstehen kann,ob sie eine Amtspflichtverletzung der Zollbeamten enthielt. Dasselbe gilt für das von der Klägerin beanstandete Verfahren bei der Durchführung der Nach-
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Untersuchungen durch die Beamten des Einfuhrzollamts. Auch der Umstand, daß nur ein Drittel und nicht sämtliche eingeführten Dessertweine einer Nachuntersuchung gemäß § 17 a Abs. 4 WZO unterzogen wurden, hat weder das Ermittlungsverfahren beeinflußt noch zu dem der Klägerin durch dieses Verfahren entstandenen Schaden geführt. Dafür, daß die Zollfahndungsbeamten bei der Durchführung ihrer Ermittlungen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt und damit zu einer unsachgemäßen Verbreitung des Inhalts der Ermittlungen bei Außenstehenden beigetragen hätten, bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Daß Amtshaftungsansprüche wegen des angeblich rechtswidrigen Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 16. August 1961 im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden können, hat das Berufungsgericht (BU S. 51) bereits zutreffend dargelegt.
Die Klägerin kann die behaupteten Ansprüche schließlich auch nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt eines entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb auf das Ermittlungsverfahren stützen. Abgesehen davon, daß der festgestellte Sachverhalt nicht erkennen läßt, ob die Klägerin überhaupt eine Forderung auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht erheben wollte, liegen die sachlichen Voraussetzungen für einen derartigen Entschädigungsanspruch nicht vor. Denn die Ermittlungen gegen die Gesellschaf-ter Kurt und Ulrich Hehaben den - in eigentumsgleicher Weise geschützten (vgl. BGH LM zu Art. 14 (Cf) GG Nr. 38) - Gewerbebetrieb der Klä  29 -
gerin nicht in seiner Substanz getroffen und ihn weder - zeitweise - zu dem Erliegen gebracht noch auch in einem unter Entschädigungsgesichtspunkten ins Gewicht fallenden Maße beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfGE 20,162/ 172). So sind die beiden Gesellschafter der Klägerin, wie sich aus den Strafermittlungsakten ergibt, außerhalb der Geschäftsräume nicht gleichzeitig vernommen und dem Gewerbebetrieb damit nicht gemeinsam entzogen worden. Insbesondere führte aber die Dauer ihrer Inanspruchnahmen durch das Ermittlungsverfahren - nach dem tatsächlichen Vorbringen - nicht dazu, daß der Gewerbebetrieb der Klägerin nicht mehr ordnungsgemäß hätte aufrechterhalten werden können. Das wäre jedoch Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in den Gewerbebetrieb gewesen.
Nach alledem fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Damit führt die Revision zu dem Erfolg, und die Klage ist abzuweisen, ohne daß noch auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen wäre.
 
Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Meyer
 Kreft
Dr. Beyer
 Gähtgens
Dr. Krohn