Zu dem Erfordernis, daß in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich feetgi.-legt war, der Gerichtsstand solle im Ausland liegen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenat 5 b in Freiburg, vom 22. a) in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war, daß der Zahlungsort oder der Gerichtsstand im ausländ liegen oder ausländisches riecht anwendbar sein sollte, und wenn Hinzu treten 52, 55, 56 und 58 AG LondSeiiAbk,* danach kann der Gläubiger, der nach den Bestimmungen des Abkommens uno seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und den Anlagen hat, bei Schulden der be-zeichneten Art insbesondere verlangen, daß die Schuld so geregelt wii’d, wie wenn sie mit Wirkung von Beginn des 21«. Juni 1946 im Verhältnis 1 i 1 auf Die umgustellt worden wäre» Die Regelung ist von dem mit der klage angegangenen Gericht unter besonderer Berücksichtigung von §5 2 ff AG und Art« 34 der Anlage IV vorzuneumen, wobei das Gericht nicht nur zu den vom Schuldner zu erbringenden Leistungen verurteilt, sondern auch die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen der geregelten Schuld festsetzt (IV. ln einem Schuldschein vom 25» April 1926 bekannten Adolf bBHHB und seine Rhefrau, an diesem 'lag von Albert KflfKein Darlehen von 10 000 RIü empfangen zu haben, verpflichteten sich, die Schuld zu verzinsen und, Mvsie auf dem Grundbuchaint angegeben und in der Sicherungshypothek stipuliert’', zurückzuzahlen«. ln einer vorangegangenen, mit "liypotheken-jewilligung" Uberschriebenen Urkunde vom 27« April 1926 haben Adolf und seine Ehefrau erklärt, sie hätten von Albert K^^ein Darlehen im 3etrage von 15 000 Gj.* uie hinterlegten Titel haften der Firma Albert ij®® als Faustpfand nicht nur für die vorbeschriebene Schuld, sondern überhaupt für jede andere Forderung9 welche ihr auf Grund von Rechtsgeschäften an mich zusteht. legung angenommene Wertung zurückgehen, so bin ich gehalten, auf einfache Aufforderung des Albert das Faustpfand um den entsprechenden Betrag zu verstärken, oder die Schuldsumme entsprechend zu vermindern, andernfalls die Kreditorschaft befugt ist, ihre Forderung als fällig zu betrachten und demgemäß vorzugeheno Für die Abwicklung meiner Verbindlichkeiten unterziehe ich mich und anerkenne, mich bei allfälligen Streitigkeiten auf Verlangen der Kreditorschaft dem urteile des Givilgerichtspräsidenten des Kantons .3^^^-3tadt zu unterwerfen, mit Begebung des Hechtes der v.oiter-ziehungo 1 700 GM empfangen zu haben, als Sicherung obigen Darlehens und der ausstehenden Weinfakturen sei am 5»Januar 1929 eine Sicherungshypothek im Betrage von 6 000 GM aus Geschäftsverbindung zugunsten von Albert K^^mit Vorgang von 15 000 GM und 8 500 GM sowie einer Aufwertungshypothek von 3 742,49 GM eingetragen wordene Sie hat das Bestehen der Forderung III a (1 700 GL Darlehen) in Abrede gestellt, im übrigen nach den einschlägigen Vorschriften allgemein eine Umstellung im Verhältnis 10 ; 1 auf DL für richtig gehalten. der Forderung II b für gerechtfertigt gehalten und dementsprechend die Beklagte zur Zahlung sowie zur Beantragung und Bewilligung einer neuen Hypothek verurteilt» Hinsichtlich der anderen Forderungen ist es von einer Umstellung 10 : 1 ausgegangen und hat demgemäß unter Klagabweisung im übrigen die Beklagte zu entsprechend niedrigeren Beträgen verurteilt. 1» Den weitesttragenden Klagabweisungsgrund, der sich auf alle hinsichtlich ihrer Umstellung noch im Streit befindlichen Forderungen (i a, b, XI a, c, III a) bezieht, sieht das Berufungsgericht darin, daß in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nicht ausdrücklich festgelegt gewesen sei, der Geric itsstand solle im Ausland liegen (Anl» VII LondSchAbk Abschn. in der von Adolf unterschriebenen und, wie selbstverständlich, von Albert Kl^^pangenotnmenen ürklärung in der mit "Faustpfandbestellung" überschriebenen Urkunde vom 30o Juli 1928, er anerkenne, sich bei fälligen Streitigkeiten auf Verlangen der Kreditorschaft dem Urteil des Civilgerichtspräeidenten des Kantons Basel-Stadt zu unterwerfen, mit Begebung des Hechts der /.eiterziehung, liegt die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes. Daß ein Streit dem "Urteil" des ordentlichen Baseler ^ichtez-s und nicht dem Spruch eines Schiedsrichters unterstellt werden sollte, hat die Klägerin namentlich mit ihren Schriftsätzen vom 4. untei'schrieben hat, berührt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen Albert und Adolf als dessen Brbin die Beklagte in Anspruch genommen wird, nicht, ebensowenig der Umstand, daß die in der Faustpfandbeatellung enthaltene Bestellung einer Sicherheit nicht wirksam zustande gekommen sein soll (so Schriftsatz der Beklagten vom 24» Juli 1964 S. Was nun den Inhalt und die Bedeutung der als gültig erkannten Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Albert und Adolf HB®®® betrifft, so hat das Berufungsgericht angenommen; Gelbst wenn nach dem Willen der Beteiligten die in der FaustpfandbeStellung genannte Sicherungshypothek “für jede andere Forderung" des Gläubigers habe haften sollen, so könne die Erklärung von Adolf für die "Abwicklung meiner Verbindlichkeiten unterziehe ich mich und anerkenne, mich dem Urteil des Civilgerichtspräsidenten in Basel zu unterwerfen“, nicht die Annahme rechtfertigen, daß hier eine allgemeine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien habe getroffen werden sollen» Die Verwendung der Mehrzahlform "Verbindlichkeiten“ erkläre sich zwanglos daraus, daß das verwendete Formular auch die Bestellung eines oder mehrerer Faustpfänder für mehrere -im Kingangssatz - aufzuzählende Verbindlichkeiten ermöglicht habe» «Jedenfalls könne nicht fostgestellt werden, daß die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes “in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war“« Auch wenn man den Begriff der ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen nicht eng auslege, könne von einer ausdrück- Demgegenüber ist zu bedenken: Der klare Wortlaut der Faustpfandbestellung geht dahin: "Die hinterlegten •Titel" (hier also die nachgenannte Bicherungshypothek) "haften der Firma Albert DflHV als Faustpfand nicht nur für die vorbeschriebene Schuld, sondern überhaupt für jede andere Forderung, welche ihr auf Grund von Rechtsgeschäften an mich zusteht"«, Damit ist insoweit eindeutig - so daß die Vornahme einer Auslegung unzulässig ist und einen liechtsfehler darstellt (vgl. § 550 D) - zun Ausdruck gebracht, daß ein Faustpfand der Firma X^|pfür alle Forderungen haften solle, die der Firma gegen Adolf auf Grund von Rechtsgeschäften bereits erwachsen sind. Die Hergabe eines einzelnen Darlehens ist zu dem Anlaß geworden, daß die bestellte Sicherheit weit darüber hinaus haften sollte, im Anschluß an diese Abrede, nur durch einen Passus von untergeordneter Bedeutung getrennt, erklärt dann Adolf üflIHIH} "für die Abwicklung meiner Verbindlichkeiten unterziehe ich mich und anerkenne, mich bei allfälligen Streitigkeiten auf Verlangen der Kreditorschaft dem Urteil des Civilgerichtspräsidentcn des Kantons Basel-Stadt zu unterwerfen". Der weiteren Behandlung des Falles ist mithin zugrunde zu legen, daß die Gerichtsstandsklausel sich jedenfalls auf alle Forderungen erstreckt, die für Albert X^H^bzw. die Firma zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung auf Grund von Rechtsgeschäften gegen Adolf BHÜ bereits entstanden waren« Darauf, ob sich die Vereinbarung auch auf Forderungen bezieht, die der Firma X^^erst nach jenem Zeitpunkt erwachsen sind, ist später einzugehen« Lit Bezug auf die bereits entstandenen Forderungen ist nunmehr zu prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel im Sinne der genannten Bestimmungen der Anlage zu dem Londoner Schulden-abkommen eine in den ursprünglichen (schriftlichen) Vereinbarungen über das Schuldverhältnis enthaltene ausdrückliche Festlegung darstellt, daß der Gerichtsstand im Ausland liegen sollte« Zunächst ist zu betonen« Der spezifisch ausländische Charakter der Forderungen, dessen Feststellung durch die Festlegung eines ausländischen Gerichtsstandes dargetan wird, wird nicht dadurch berührt, daß es im vorliegenden Fall der Gläubigerseite unbenommen blieb, den Schuldner vor So hat auch der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in NJW 1959, 1056 angenommen, wenn in einer ursprünglichen schriftlichen Vereinbarung die im Ausland gelegene Wohnung des Gläubigers als Zahlungsort bestimmt, gleichzeitig aber dem Gläubiger das Kecht eingeräumt ist, Zahlung an eine von ihm noch zu bestimmende Bank zu verlangen, so schließe die darin liegende, ausschließlich im Ermessen des Gläubigers stehende Möglichkeit, eine im Inland gelegene Bank zu bestimmen, den spezifisch ausländischen Charakter nicht aus* Ob dies auch dann gilt, wenn nur einer von den mehreren vereinbarten - dem Schuldner zur Wahl gestellten - Zahlungsorten im Ausland liegt (s. Die in der Faustpfandbestellung enthaltene Gerichtsstandsklausel stellte eine ausdrückliche Festlegung dar, daß der Gerichtsstand im Ausland liegen sollte, ln Übereinstimmung mit dem Schiedsgerichtshof für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden (Urteil vom 3. Eine dem Wortlaut nach ausdrückliche Erklärung, wie sie die Beklagte insbesondere auch in ihrem Schriftsatz vom 24« Juli 1964 S* 8 fordert, wird in den Texten der Anlage - vgl. gelegt”; "expressly agreed”, nicht "agreed in express tercis” "expressement convenu”) nicht gefordert, ist auch nicht zu verlangen, da dies der zufälligen Formulierung eine ihr nicht zukoramende Bedeutung beilegen und derart zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, ftenn das Berufungsgericht an den Begriff der ausdrücklichen Festlegung weitergehende Anforderungen stellt und darauf abhebt, die Klausel sei allgemein gehalten und zähle nicht einmal die in Betracht kommenden Forderungen auf, so kann dem nicht beigetreten werden, nie Klausel braucht, um ttirk-samkeit zu entfalten, nicht ins einzelne zu gehen. Sie stellt aich dann, wenn man sie so weit wie dargelegt versteht, immer noch eine hinreichend klare Vereinbarung dar, die eben alle bereits entstandenen rechtsgeschäftlichen Forderungen von Albert K^Paus der Geschäftsverbindung mit Adolf BdD dessen Ehefrau) betrifft» Eine andere Frage ist dagegen, und hier gewinnt es Bedeutung, wenn das Berufungsgericht einen unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Gerichtsstands-Vereinbarung mit den einzelnen Forderungen vermißt, ob die Festlegung des ausländischen Gerichtsstandes ih den ursprünglichen (schriftlichen) Vereinbarungen der Beteiligten über das jeweilige Schuldverhältnis enthalten ist o Unter ursprünglichen Vereinbarungen können nur solche Abreden verstanden werden, die bei einer natürlichen, ungekünstelten Betrachtungsweise als noch zur Entstehung des Schuldverhältnisses mit dem ihm damals gegebenen Inhalt gehörig angesehen werden können; sie müssen, richtig verstanden, dem Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses sachund zeitnah sein» So hat denn auch die Gemischte Kommission in ihrem genannten Urteil, insoweit in HAä 1956, 1895 nicht abgedruckt, offengelassen, ob die Streitfrage anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Abtretung später als geschehen vorgenommen worden wäre» Von einer ursprünglichen Vereinbarung ist die nachträgliche Ergänzung oder Änderung einer ursprünglichen Vereinbarung zu scheiden. Als solche nachtx*ägliche Änderung aber erscheint es, insofern Albert KfÜ und Adolf BSHIK am 30o Juli 1928 einen Gerichtsstand verabredeten, der auch für die Darlehen gelten sollte, Uber die Schuldscheine vom 25« April 1926, 17» iuärz 1927 und 16. Auch die am 19» Dezember 1926 von Adolf abgegebene Bewilligung zur Eintragung einer die Forderungen 11 a, b, c sichernden neuen Hypothek stellt eine ergänzende Abrede zu diesen bereits damals begründeten, von der Klägerin jetzt im Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen dar, brachte diese Ansprüche nicht erst zur Entstehung. 14 und 18«, August 1964 S„6), der Begriff ursprüngliche schriftliche Vereinbarung erlaube eine Berücksichtigung aller Schriftstücke, die für das Schuldverhältnis, wie es arn 7- Mai 1945 bestand, bestimmend oder tnitbestimmend gewesen seien, so geht sie daran vorbei, daß Gurski bei der Auslegung von Absohn„ 1 2 der Anl. VII (Sc 657, 658) eine solche Ansicht nicht vertritt, daß aber die weiter von der Klägerin genannte Belegstelle auf L«, 275 sich nicht mit der erwähnten Vertragsbestimmung, sondern mit Art«, 10 ^ondSchAbk und der nach dieser Bestimmung maßgebenden Frage befaßt, wann eine Verbindlichkeit in nichtdeutscher oder deutscher Währung zahlbar ist«, Fehlt es aber bei den Forderungen I a, b, II a daran, daß der ausländische Gerichtsstand in den ursprünglichen Vereinbarungen festgelegt worden ist, so kann der nlage hinsichtlich dieser Forderungen einschließlich des Verlangens nach der Abgabe von Hintragungsbewilligungen nicht stattgegeben werden. 2, Die bisher ausgeklammerten Fragen, ob die Gerichtsstandsklausel sich auch auf Forderungen bezieht, die erst nach ihrer Vereinbarung entstanden sind (hier bedeutsam für die Forderungen II c und III a), und ob sie hinsichtlich dieser Forderungen zu dem Bestandteil der ursprünglichen schriftlichen Vereinbarung geworden ist, läßt sich dagegen derzeit vom lievisionsgericht nicht abschließend beantworten«. Wenn die Klausel auch auf diese zu beziehen ist, so wird das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung zu überlegen haben, ob die Klausel nicht jeweils bei Abschluß der Vereinbarungen, die sich auf die Forderungen II c und ill a beziehen, als von den Beteiligten stillschweigend in Bezug genommen anzusehen ist, wenn anders die Beteiligten sie nicht mißachtet hätten, haß auf eine Aufzählung der Forderungen in der Klausel nicht abgestellt werden darf, ist bereits ausgeführt. Bas Ergebnis des eben Gesagten ist somit, daß hinsichtlich der Forderungen II c und 111 a einschließlich des Verlangens nach der Abgabe von sich auf diese Forderungen beziehenden Eintragungsbewilligungen die Gache au das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Es stellt sich daher die weitere Frage, ob es genügt, wenn, wie bisher ausschließlich fest-gestellt, schriftliche Erklärungen vorliegen, die Adolf allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau unterschrieben hat, oder ob der Begriff "schriftliche Vereinbarungen" es nicht erfordert, daß auch entsprechende schriftliche Erklärungen hinsichtlich des einzelnen Schuld-Verhältnisses einschließlich der Gerichtsstandsklausel seitens des Gläubigers Albert K®BNbgegeben worden sind und festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat die Klage bezüglich der Forderung II c auch daran scheitern lassen, daß die Forderung aus einem Warenverkehr herrühre, durch die in der Ein-tragungsbewilligung vom 19* Dezember 1928 enthaltenen Erklärungen von Adolf und die diesen entsprechenden Erklärungen von Albert nicht in eine echte Darlehens- Das Berufungs-gericht hätte nämlich sich darüber schlüssig machen sollen, ob mit Rücksicht auf die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes die Krage der Umwandlung und deren Tragweite nicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen iQt« Die Unterwerfung unter einen ausländischen Gerichtsstand kann die Unterwerfung unter ein ausländisches liecht einschließen (vglt.
Nachschlagewerk: ja BGKZj____________nein
LondSchAbk v„ 27. Februar 19535» Anlage VII Nr. I 2 a
Zu dem Erfordernis, daß in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich feetgi.-legt war, der Gerichtsstand solle im Ausland liegen.
13GH,UrtoV» 30. Januar 1967 - III ZR 250/64 - OLG Karlsruhe
(Freiburg) LG Konstanz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in zk 250/64 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
30«. .Januar 1967 Schorm, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma K Cie«, Kommanditgesellschaft in
R^^^Schweiz, S^H®®straße gesetzlich vertreten durch den persönlich haltenden Gesellschafter Liax ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Rra^*nnel i e s e V chwa r zwa 1 d,
geb. Straße®,
m
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt hr«
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten i)r. Pagendarm sowie der Bundesrichter Di*» Kreft, Dr. Beyer, Ur« Hußla und Keßler
für liecht erkannt *
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenat 5 b in Freiburg, vom 22. Oktober 1964 wird zurückgewiesen, soweit sie gemäß I 1 und II 1 des Berufungsantrages (Forderungen I a und b des Tatbestandes) über das Urteil der ii. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 12o Juli 1963 hinaus die Verurteilung der Beklagten zu Zahlungen und Lintragungsbewilligungen, ferner soweit sie hinsichtlich der Darlehensforderung von 2-500 Ria mit Goldklausel und Schuldschein vom 16. üai 1927 (s. i 2, 11 2 des Berufungsantrages$ Forderung 11 a des Tatbestandes) Über das bezeichnet© landgerichtliche Urteil hinaus die Verurteilung der Beklagten zu Zahlungen und Eintragungsbewilligungen erstrebt•
lm übrigen (Forderungen II c und III a des Tatbestandes) und im Kostenausspruch wird auf die Revision das genannte Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Bache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Weinhändler Albert der schweizerischer Staatsangehöriger war und in wohnte, hatte in den oahren 1926
bis 1929 dem V.einstubenbesitzer Adolf BflHH in und dessen Bhefrau mehrere Bardarlehen gegeben und Waren auf Kredit geliefert; zur Sicherung hatte ,.dolf ßflHB mehrere Hypotheken bestellt. Albert XflPhat die ihm daraus entstandenen Rechte am 10. April 1932 an die Klägerin abgetreten. Adolf BHÜpist am 21. Dezember 1933 gestorben und von der Beklagten allein beerbt worden«
Die Klägerin, die im Gegensatz zu der Beklagten den Beitritt zu dem Londoner Achuldenabkommen erklärt hat, will mit der vorliegenden Klage die Regelung ihrer Ansprüche, und zwar grundsätzlich mit einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 in Dk entsprechend den Bedingungen des Londoner Hchul-denabkommens samt seinen Anlagen und nach dem /vusführungs-gesetz zu dem Londoner «chuldenabkommen durchsetzen, ln Betracht kommen
Anl. IV Art. 6 Abs« 2, wonach solche in Golumark oder in Reichsmark mit üoldklausel ausgedrückte Ci«ldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D-iiark im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt werden sollen;
Anl« VII Abschn. I 2 a, wonach in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption ausgeurUckte Forderungen aus von inländischen Schuldnern im Ausland auf genommenen sonstigen Anleihen oder Darlehen aus dem Kapitalverkehr einschließlich der durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen dieser Art einen spezifisch ausländischen Charakter im Sinne des Art. 6 der Anl. IV hatten, wenn
a) in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war, daß der Zahlungsort oder der Gerichtsstand im ausländ liegen oder ausländisches riecht anwendbar sein sollte, und wenn
b) der Gegenwert, sofern die Schuld nach dem 51« Juli 1931 begründet wurde, in ausländischer V.ührung, freier Reichsmark oder Gold zur Verfügung gestellt worden ist O B « » O
Hinzu treten 52, 55, 56 und 58 AG LondSeiiAbk,* danach kann der Gläubiger, der nach den Bestimmungen des Abkommens uno seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und den Anlagen hat, bei Schulden der be-zeichneten Art insbesondere verlangen, daß die Schuld so geregelt wii’d, wie wenn sie mit Wirkung von Beginn des 21«. Juni 1946 im Verhältnis 1 i 1 auf Die umgustellt worden wäre» Die Regelung ist von dem mit der klage angegangenen Gericht unter besonderer Berücksichtigung von §5 2 ff AG und Art« 34 der Anlage IV vorzuneumen, wobei das Gericht nicht nur zu den vom Schuldner zu erbringenden Leistungen verurteilt, sondern auch die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen der geregelten Schuld festsetzt (IV. Zivilsenat in HJV. 1955, 1514).
Im einzelnen geht es um folgende Hechte der Klägerin:
I a
ln einem Schuldschein vom 25» April 1926 bekannten Adolf bBHHB und seine Rhefrau, an diesem 'lag von Albert KflfKein Darlehen von 10 000 RIü empfangen zu haben, verpflichteten sich, die Schuld zu verzinsen und, Mvsie auf dem Grundbuchaint angegeben und in der Sicherungshypothek stipuliert’', zurückzuzahlen«.
1 b
Im Schuldschein vom 17» iJärz 1927 erklärten Adolf hflHHI und seine Bhefrau, Albert gelieferte Aein-
sendungen 8 570 RI»* zu schulden und hierauf 7 Y»echselakzepte von je 510 RK ausgestellt zu haben« ,!Die Testierenden
j
i;mk 5 000 «, «, o«>o sollen auf die oicherungshypothek vom Mai 1926 gerechnet werden; so daß diese Hypothek nunmehr mit Hmk 15 000 voll belehnt ist«,"
ln einer vorangegangenen, mit "liypotheken-jewilligung" Uberschriebenen Urkunde vom 27« April 1926 haben Adolf
und seine Ehefrau erklärt, sie hätten von Albert K^^ein Darlehen im 3etrage von 15 000 Gj.* zugesagt erhalten, wovon 10 000 GII alsbald ausbezahlt werden und der liest nach Jedarf abgehoben oder durch Warenlieferungen ausgeglichen werden könne«, Gleichzeitig beantragte Adolf BfllHB die Eintragung einer Sicherungehypothek im Betrag von 15 000 GM nebst Zinsen, die am 8. Mai 1926 als Sicherungs-Hypothek für Darlehen unter lfd.hr«, 8 im Grundbuch eingetragen wurdeo
II a
Im Schuldschein vom 16«, Mai 1927 bekannten Adolf
seine Ehefrau, von Albert HflBein weiteres Darlehen von 2 500 HAI, 1 Mark = 1/2790 gr Feingold, erhalten zu haben, versprachen Rückzahlung sowie Verzinsung und erklärten, für dieses Darlehen sei am 14* Mai 1927 eine Sicherungshypothek über 6 OGO GH errichtet worden«,
Am 15« Mai 1927 hatten die Eheleute SflHIB für die Albert "aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Unter-
zeichneten Adolf dSHBp, Bierbrauer jetzt Weinstubenbesitzer - Eheleuten zustehenden Forderungen und diejenigen, welche ihm in Zukunft erwachsen werden" eine liöchstbetragshypothek von 6 000 GM bestellt, die am 14« Mai 1927 unter lfdpHr. 11 im Grundbuch eingetragen wurde*
r
ü —
11 b
ln einem von den Eheleuten Deutler am 17
August 1928
Unterzeichneten Schuldschein erklärte der Ehemann i3( er schulde an Albert X^® für ein in dessen Auftrag von der Oreditbank in vWtKKKKB ausbezahltes Darlehen 2 500 HLi 1 iü*» = 1/2790 gr Feingold, und weiter:
“Als Sicherheit ftir dieses Darlehen hinterlege ich laut Faustpfandbestellung vom 30. Juli 1928 dem Albert Kl die Sicherungshypothek lt. Grundbuch M
Heft flR 111. Abteilung Nr.® auf mein Grundstück Lgb. iir. ^pa jetzt ®^1 von Ri.i 2 500,-, welche z.Zt. auf die Gewerbe- und Landwirtschaftsbank e.G.m.b.h. in G| ausgestellt, nachdem diese Bank hierfür durch Albert ir| ausbezanlt wurde, nunmehr laut Grundbuchbescheinigung vom 4. August 1928 auf den Namen Albert K®P übertragen wurde.1
Im Zusammenhang mit diesem Darlehen steht eine von ,vdolf B(®®|® unter Verwendung eines Formulars gemachte Faustpfandbestellung vom 30» Juli 1928 mit dem Wortlaut;
“Ich der Unterzeichnete erkläre hiermit; Als Garantie für ein 3ardarlehen von rveichsmark Zweitausendfünf-hundert hinterlege ich der Firma Albert r®® ß{ als wahres Faustpfand untenverzeichnete Wertpapiere o
Albert i®® 3®® soll bei allfälliger Zahlungssäumnis meinerseits befugt sein, sich rechtlicher Ordnung gemäß aus dem Erlös dieser ’Wertpapiere bezahlt zu machen
Das Pfandrecht soll bei Erneuerung der Schuld, bei Erhöhung oder Verminderung der Schuldsumme bis zur gänzlichen Rückzahlung mit Zinsen und Kosten unverändert fortbestehen.
uie hinterlegten Titel haften der Firma Albert ij®® als Faustpfand nicht nur für die vorbeschriebene Schuld, sondern überhaupt für jede andere Forderung9 welche ihr auf Grund von Rechtsgeschäften an mich zusteht.
Sollten die verpfändeten ‘Wertpapiere oder einzelne derselben in ihrem Kurswert unter die zur Zeit der Hinter-
legung angenommene Wertung zurückgehen, so bin ich gehalten, auf einfache Aufforderung des Albert
das Faustpfand um den entsprechenden Betrag zu verstärken, oder die Schuldsumme entsprechend zu vermindern, andernfalls die Kreditorschaft befugt ist, ihre Forderung als fällig zu betrachten und demgemäß vorzugeheno
Für die Abwicklung meiner Verbindlichkeiten unterziehe ich mich und anerkenne, mich bei allfälligen Streitigkeiten auf Verlangen der Kreditorschaft dem urteile des Givilgerichtspräsidenten des Kantons .3^^^-3tadt zu unterwerfen, mit Begebung des Hechtes der v.oiter-ziehungo
1 Sicherungshyoothek von ILM 2 500, Mit Vorgang von Mk. 5 742,59 und Lik. 15 000,-,"
Die genannte Hypothek war als Höchstbetragshypothek über 2 500 KI« unter lfd.Nr. 9 für die Gewerbe- und Land-wirtschaftsbank in GflHHBe^rigeafcragen°
II c
In einem weiteren Schuldschein vom 5» November 1928 bekannten die Hheleute Albert i^^auf Rechnungen
vom 5« April und 15. Lai 1928 2 511,25 GL schuldig ge-
worden zu sein, erklärten, diese Summe zu verzinsen und "auf Verlangen dem Herrn MB zurückzuzahlen", sowies
"Zur Sicherheit dieses Betrages existiert die Sicherungs-
hypothek vo,i 14. Lai 1927 belehnt worden ist".
welche z.Zt, mit Gmk. 2 500
Zur Sicherung der Forderungen unter II a, b, c im Gesamtbetrag von 7 311»25 M wurde am 5. Januar 1929 unter gleichzeitiger Löschung der Hypotheken lfd.rjr. 9 und 11 eine Briefhypothek in höhe von 8 500 GL (lfd.Hr. 12) eingetragen, In der mit ’‘Bewilligung einer Brief hypothek1' überschriebenen .ointragun^sbewilligung vom 19. Dezember 1928 erklärte Adolf unter 1,, er habe von Albert
ein Darlehen von 8 500 GL, 1 GL = 1/2790 gr Feingold, er-
halten, das wie in der Urkunde beschrieben zu verzinsen und zurückzuzahlen sei»
III a
Im Schuldschein vom 10. Januar 1929 erklärten die Eheleute bflHK von Albert ein Darlehen von
1 700 GM empfangen zu haben, als Sicherung obigen Darlehens und der ausstehenden Weinfakturen sei am 5»Januar 1929 eine Sicherungshypothek im Betrage von 6 000 GM aus Geschäftsverbindung zugunsten von Albert K^^mit Vorgang von 15 000 GM und 8 500 GM sowie einer Aufwertungshypothek von 3 742,49 GM eingetragen wordene
111 b
In einem weiteren Schuldschein vom 24» Juni 1935 bestätigte Adolf -dUBi» der Firma Co. laut Verein-
barung vom 17» April 1930 und Auszug zu dem 1. Januar 1932 3 069,62 tt zu schulden. Zur Sicherung diente eine höchst-betragshypothek, die von Adolf 2. Januar 1929
bewilligt und unter ltd.Nr. 13 am 5» Januar 1929 im Grundbuch eingetragen worden war. in der ^intragungsbewilligung erklärte Adolf bHK er stehe mit Albert X^^in Geschäftsverbindung und bestelle die Hypothek für die demselben aus dieser Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen und diejenigen, die in Zukunft erwachsen würden«
III c
Im Schuldschein vom 7« n*ärz 1929 bescheinigten die Dheleute Albert den Empfang eines weiteren
Darlehens über 500 HM«
Die Klägerin hat nun unter Heranziehung von Art. 34 Anl. IV LondOchAbk
für den 31» Dezember 1952 aus den Forderungen x a, b
und aus den angefallenen Zinsen bei einer Umstellung
1:1 einen neuen Kapitalbetrag von 31 005,63 DA,
aus den Forderungen II a, b, c und Zinsen bei einer Umstellung 1 s 1 einen neuen Kapitalbetrag von 15 047 9 58 DL errechnet,
ferner wiederum zun 31« Dezember 1952 aus der Forderung III a unter Hinzurechnung von Zinsen und bei einer Umstellung 1 5 1 einen neuen Kapitalbetrag von 4 389,67 DM, sowie
aus der Forderung III b unter Hinzurechnung von Zinsen und bei einer Umstellung IC i 1 einen neuen Kapitalbetrag von 527,30 Dil und
zu dem 20o Juni 1948 aus der Forderung 111 c bei einer Umstellung 10 : 1 einen neuen Kapitalbetrag von 146,46 DMo
Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie diese neträge samt den inzwischen weiter angefallenen Zinsen teils sofort, teils zu späteren Zeitpunkten zu zahlen, sowie zu bewilligen und zu beantragen, daß entsprechend der Verurteilung zur Sicherung der Forderungen der Klägerin auf dem näher bezeichneten Grundbesitz der Beklagten neue Hypotheken anstelle der bisher eingetragenen Hypotheken eingetragen würden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat das Bestehen der Forderung III a (1 700 GL Darlehen) in Abrede gestellt, im übrigen nach den einschlägigen Vorschriften allgemein eine Umstellung im Verhältnis 10 ; 1 auf DL für richtig gehalten. Auch hat sie die Einrede der beschränkten Zrbenhaftung erhobene
Das Landgericht hat die Forderung TU a für bestehend erachtet; es hat eine Umstellung von 1 : 1 nur hinsichtlich
10 -
der Forderung II b für gerechtfertigt gehalten und dementsprechend die Beklagte zur Zahlung sowie zur Beantragung und Bewilligung einer neuen Hypothek verurteilt» Hinsichtlich der anderen Forderungen ist es von einer Umstellung 10 : 1 ausgegangen und hat demgemäß unter Klagabweisung im übrigen die Beklagte zu entsprechend niedrigeren Beträgen verurteilt. Ferner hat es der Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung Vorbehalten»
üit der Berufung hat die Klägerin dem sachlichen Gehalt ihrer Anträge nach gebeten, ihrem Xiagantrag uneingeschränkt zu entsprechen» Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung erbeten und ist damit vor dem Oberlandesgericht durchgedrungen»
..iit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungs antrag weiter, jedoch, wie in der Revisionsverhandlung klargestellt worden ist, nicht hinsichtlich der die Forderungen 111 b und c betreffenden Kintragungsbe-willigungen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Rntscheidungsgrande:
1» Den weitesttragenden Klagabweisungsgrund, der sich auf alle hinsichtlich ihrer Umstellung noch im Streit befindlichen Forderungen (i a, b, XI a, c, III a) bezieht, sieht das Berufungsgericht darin, daß in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nicht ausdrücklich festgelegt gewesen sei, der Geric itsstand solle im Ausland liegen (Anl» VII LondSchAbk Abschn. I 2a), cs mithin an einem spezifisch ausländischen Charakter der Forderungen, dessen Vorhandensein Voraus-
Setzung einer Umstellung im Verhältnis 1 s 1 ist (Anl. IV juond;,chKbk Art. 6 Abs. 2), fehle. Dem Gedankengang des Berufungsgerichts vermag der jetzt erkennende Senat nur zu dem Teil beizutreten, hierbei sind für ihn die nachstehenden ’£ Wägungen maßgeblich*
in der von Adolf unterschriebenen und, wie
selbstverständlich, von Albert Kl^^pangenotnmenen ürklärung in der mit "Faustpfandbestellung" überschriebenen Urkunde vom 30o Juli 1928, er anerkenne, sich bei fälligen Streitigkeiten auf Verlangen der Kreditorschaft dem Urteil des Civilgerichtspräeidenten des Kantons Basel-Stadt zu unterwerfen, mit Begebung des Hechts der /.eiterziehung, liegt die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes. Daß ein Streit dem "Urteil" des ordentlichen Baseler ^ichtez-s und nicht dem Spruch eines Schiedsrichters unterstellt werden sollte, hat die Klägerin namentlich mit ihren Schriftsätzen vom 4. i»Iärz 1963 3. 12 und 13 und IB.August 1964 Bo 11 GA mit Anlage dargetan, ist auch vom Landgericht angenommen worden, ohne daß sich ein itechtsfehler ersehen ließe.
Daß Frau die Faustpfandbestellung nicht rait-
untei'schrieben hat, berührt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen Albert und Adolf als dessen Brbin
die Beklagte in Anspruch genommen wird, nicht, ebensowenig der Umstand, daß die in der Faustpfandbeatellung enthaltene Bestellung einer Sicherheit nicht wirksam zustande gekommen sein soll (so Schriftsatz der Beklagten vom 24» Juli 1964 S. 8). Denn ganz abgesehen davon, daß sich die Gerichtsstandsklausel nicht nur auf die in der Faustpfandbestellung gegebene Sicherheit bezieht (dai'auf wird noch eingegangen), ist bei einer Fallgestaltung der
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vorliegenden Art bei dem Fehlen dagegen sprechender Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Beteiligten die Vereinbarungen soweit nur möglich (also bei einer 'Teilnichtigkeit im übrigen) aufrechterhalten wollten» Für die Selbständigkeit der Gerichtsstandsklausel spricht gerade die Fz’wagung, daß nach dem mutmaßlichen »illen der Beteiligten die Frage, ob die damals bezeichnet© Sicherheit wirksam gegeben wurde, von der in der Klausel genannten Gerichtsstelle entschieden werden sollte»
Was nun den Inhalt und die Bedeutung der als gültig erkannten Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Albert und Adolf HB®®® betrifft, so hat das Berufungsgericht angenommen; Gelbst wenn nach dem Willen der Beteiligten die in der FaustpfandbeStellung genannte Sicherungshypothek “für jede andere Forderung" des Gläubigers habe haften sollen, so könne die Erklärung von Adolf für die
"Abwicklung meiner Verbindlichkeiten unterziehe ich mich und anerkenne, mich dem Urteil des Civilgerichtspräsidenten in Basel zu unterwerfen“, nicht die Annahme rechtfertigen, daß hier eine allgemeine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien habe getroffen werden sollen» Die Verwendung der Mehrzahlform "Verbindlichkeiten“ erkläre sich zwanglos daraus, daß das verwendete Formular auch die Bestellung eines oder mehrerer Faustpfänder für mehrere -im Kingangssatz - aufzuzählende Verbindlichkeiten ermöglicht habe» «Jedenfalls könne nicht fostgestellt werden, daß die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes “in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war“« Auch wenn man den Begriff der ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen nicht eng auslege, könne von einer ausdrück-
liehen Festlegung eines ausländischen Gerichtsstands nicht die Rede sein, wenn es sich hier lediglich um eine allgemeine Klausel handele, die mit den einzelnen in Frage stehenden Forderungen keinen unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang habe und diese Forderungen nicht näher aufzähle«
Demgegenüber ist zu bedenken: Der klare Wortlaut der Faustpfandbestellung geht dahin: "Die hinterlegten •Titel" (hier also die nachgenannte Bicherungshypothek) "haften der Firma Albert DflHV als Faustpfand nicht
nur für die vorbeschriebene Schuld, sondern überhaupt für jede andere Forderung, welche ihr auf Grund von Rechtsgeschäften an mich zusteht"«, Damit ist insoweit eindeutig - so daß die Vornahme einer Auslegung unzulässig ist und einen liechtsfehler darstellt (vgl. RG-.Kom BGB 11« Aufl«
§ 133 Anra. 21; für den Fall, daß wegen Eindeutigkeit die Auslegungsfähigkeit verneint wird: BGiiZ 30, 60, 63 und iiaumbach, Zivilprozeßordnung 28. Aufl. § 550 D) - zun Ausdruck gebracht, daß ein Faustpfand der Firma X^|pfür alle Forderungen haften solle, die der Firma gegen Adolf auf Grund von Rechtsgeschäften bereits erwachsen sind. Die Hergabe eines einzelnen Darlehens ist zu dem Anlaß geworden, daß die bestellte Sicherheit weit darüber hinaus haften sollte, im Anschluß an diese Abrede, nur durch einen Passus von untergeordneter Bedeutung getrennt, erklärt dann Adolf üflIHIH} "für die Abwicklung meiner Verbindlichkeiten unterziehe ich mich und anerkenne, mich bei allfälligen Streitigkeiten auf Verlangen der Kreditorschaft dem Urteil des Civilgerichtspräsidentcn des Kantons Basel-Stadt zu unterwerfen". Die Erklärung spricht nicht von in der Faustpfandbestellung begründeten Verbindlich-
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keilen, sondern ganz allgemein von "meinen Verbindlichkeiten" und kann daher ebenso wie der vorhergehende Absatz, in dem von überhaupt jeder anderen Forderung die Rede ist, nur weit aufgefaßt werden. Der Auffassung der beklagten, der letzte Absatz der Paustpfandbestellung beziehe sich, nachdem die Urkunde nur mit "Faustpfandbestellung", nicht auch mit "Gcrichtsstandsvereinbarung" Uberschrieben sei, nach Inhalt und Anordnung des weiteren Textes als untergeordnete Bestimmung nur auf die Pfandrechtsbestellung, kann demgegenüber nicht beigetreten werden«.
Der weiteren Behandlung des Falles ist mithin zugrunde zu legen, daß die Gerichtsstandsklausel sich jedenfalls auf alle Forderungen erstreckt, die für Albert X^H^bzw. die Firma zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung auf
Grund von Rechtsgeschäften gegen Adolf BHÜ bereits entstanden waren« Darauf, ob sich die Vereinbarung auch auf Forderungen bezieht, die der Firma X^^erst nach jenem Zeitpunkt erwachsen sind, ist später einzugehen«
Lit Bezug auf die bereits entstandenen Forderungen ist nunmehr zu prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel im Sinne der genannten Bestimmungen der Anlage zu dem Londoner Schulden-abkommen eine in den ursprünglichen (schriftlichen) Vereinbarungen über das Schuldverhältnis enthaltene ausdrückliche Festlegung darstellt, daß der Gerichtsstand im Ausland liegen sollte«
Zunächst ist zu betonen« Der spezifisch ausländische Charakter der Forderungen, dessen Feststellung durch die Festlegung eines ausländischen Gerichtsstandes dargetan wird, wird nicht dadurch berührt, daß es im vorliegenden Fall der Gläubigerseite unbenommen blieb, den Schuldner vor
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einem deutschen Gericht zu belangen* Ihr bestimmendes Gepräge erhielt die Forderung dadurch, daß der Gläubiger den Schuldner vor das ausländische Gericht ziehen kann*
Daß er auch vor einem deutschen Gericht klagen kann, hat demgegenüber mindere Bedeutung. So hat auch der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in NJW 1959, 1056 angenommen, wenn in einer ursprünglichen schriftlichen Vereinbarung die im Ausland gelegene Wohnung des Gläubigers als Zahlungsort bestimmt, gleichzeitig aber dem Gläubiger das Kecht eingeräumt ist, Zahlung an eine von ihm noch zu bestimmende Bank zu verlangen, so schließe die darin liegende, ausschließlich im Ermessen des Gläubigers stehende Möglichkeit, eine im Inland gelegene Bank zu bestimmen, den spezifisch ausländischen Charakter nicht aus* Ob dies auch dann gilt, wenn nur einer von den mehreren vereinbarten - dem Schuldner zur Wahl gestellten - Zahlungsorten im Ausland liegt (s. hierzu Oberlandesgericht Schleswig in NJV« 1957, 1928 und Oberlandesgericht Frankfurt in «1DH 1957, 612), braucht hier, weil es um eine andere Fallgestaltung geht, nicht entschieden zu werden*
Die in der Faustpfandbestellung enthaltene Gerichtsstandsklausel stellte eine ausdrückliche Festlegung dar, daß der Gerichtsstand im Ausland liegen sollte, ln Übereinstimmung mit dem Schiedsgerichtshof für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden (Urteil vom 3. Juli 1958 I
in WM S* 1170) hält es der Senat für ausreichend, wenn sich diese Festlegung aus der Urkunde klar und bestimmt, deutlich oder unverkennbar ergibt. Dies kann hier bejaht werden. Eine dem Wortlaut nach ausdrückliche Erklärung, wie sie die Beklagte insbesondere auch in ihrem Schriftsatz vom 24« Juli 1964 S* 8 fordert, wird in den Texten der Anlage - vgl. BGBl 1953 H 458 - ("ausdrücklich fest-
gelegt”; "expressly agreed”, nicht "agreed in express tercis” "expressement convenu”) nicht gefordert, ist auch nicht zu verlangen, da dies der zufälligen Formulierung eine ihr nicht zukoramende Bedeutung beilegen und derart zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, ftenn das Berufungsgericht an den Begriff der ausdrücklichen Festlegung weitergehende Anforderungen stellt und darauf abhebt, die Klausel sei allgemein gehalten und zähle nicht einmal die in Betracht kommenden Forderungen auf, so kann dem nicht beigetreten werden, nie Klausel braucht, um ttirk-samkeit zu entfalten, nicht ins einzelne zu gehen. Sie stellt aich dann, wenn man sie so weit wie dargelegt versteht, immer noch eine hinreichend klare Vereinbarung dar, die eben alle bereits entstandenen rechtsgeschäftlichen Forderungen von Albert K^Paus der Geschäftsverbindung mit Adolf BdD dessen Ehefrau) betrifft»
Eine andere Frage ist dagegen, und hier gewinnt es Bedeutung, wenn das Berufungsgericht einen unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Gerichtsstands-Vereinbarung mit den einzelnen Forderungen vermißt, ob die Festlegung des ausländischen Gerichtsstandes ih den ursprünglichen (schriftlichen) Vereinbarungen der Beteiligten über das jeweilige Schuldverhältnis enthalten ist o
Die Gemischte Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden hat in ihrem Urteil vom 7. November 1956 in UJYi 1956, 1895 - Bedenken demgegenüber bei Cohn in iiJvV 1957, 529 - den Ausdruck "ursprüngliche schriftliche Vereinbarungen” über das Schuldverhältnis als nicht zu eng auszulegend und als nicht-technischen Begriff bezeichnet und ihn auf einen in unmittelbaren Anschluß an die Darlehens
auszahlung erfolgten und von vornherein beabsichtigten Vorgang (Abtretung der Hypothek seitens der deutschen Treuhänderin an die ausländische Treugeberin und Geldgeberin) angewendet. Die Abtretung erschiene im damals zur Entscheidung angestandenen Fall als natürliche Folge der geschaffenen Rechtslage und müsse als Teil derselben gewürdigt werden. Entscheidend sei die Gesamtheit aller mit der Begründung des Schuldverhältnisses zusammengehörigen Vorgänge. Das Oberlandesgericht Hamm in JIdBl tiRW 1957, 247 und ihm■ folgend. Gurski S. 657 meinen, die ursprünglichen Vereinbarungen dürften nicht in zu losem Zusammenhang mit der Schuldurkunde stehen.
Zu weit geht, auch wenn eine laufende Geschäftsver-bindung zwischen den Beteiligten bestand, die Auffassung der Klägerin, es genüge, wenn die Gerichtesfcandsklausel unmittelbar Bestandteil aller in Betracht kommenden Rechtsgeschäfte geworden sei, es komme im übrigen nur darauf an, daß dem ausländischen Gläubiger die Spekulation auf eine ihm günstige. Umstellung der deutschen Y«ährung verwehrt werde. Denn damit würde der Ausdruck “ursprünglich” in Wahrheit eliminiert und entgegen dem Wortlaut der Bestimmung geradezu gegenstandslos. Zwar zeigt das Londoner bchuldenabkommen - eine wirtschaftspolitische Regelung -mit seinen Anlagen in manchen Formulierungsfragen nicht eine Präzision, wie etwa das Gesetzgebungswerk des Bürgerlichen Gesetzbuches (Cohn in MJW 1957, 329; Wolany in w„i 1960, llu6). Das berechtigt aber nicht, sich über die klaren und übereinstimmenden Texte der Anlage VII (“ursprüngliche schriftliche Vereinbarungen”; “original written debt arrangements”; "les accords initiaux ecrits“) hinwegzu-setzen. Dabei sei bemerkt; Der Text der Anlage VII wurde in deutscher Sprache entworfen. Der englische und der
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französische Text wurden später unter Zeitdruck und nicht ohne Fehler aus dem Deutschen Übertragen (üurski, Abkommen über deutsche Auslandsschulden So 649); dem deutschen Text kann daher eine besondere Bedeutung beigemessen werden»
Unter ursprünglichen Vereinbarungen können nur solche Abreden verstanden werden, die bei einer natürlichen, ungekünstelten Betrachtungsweise als noch zur Entstehung des Schuldverhältnisses mit dem ihm damals gegebenen Inhalt gehörig angesehen werden können; sie müssen, richtig verstanden, dem Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses sachund zeitnah sein» So hat denn auch die Gemischte Kommission in ihrem genannten Urteil, insoweit in HAä 1956, 1895 nicht abgedruckt, offengelassen, ob die Streitfrage anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Abtretung später als geschehen vorgenommen worden wäre» Von einer ursprünglichen Vereinbarung ist die nachträgliche Ergänzung oder Änderung einer ursprünglichen Vereinbarung zu scheiden. Als solche nachtx*ägliche Änderung aber erscheint es, insofern Albert KfÜ und Adolf BSHIK am 30o Juli 1928 einen Gerichtsstand verabredeten, der auch für die Darlehen gelten sollte, Uber die Schuldscheine vom 25« April 1926, 17» iuärz 1927 und 16. ;*Iai 1927 (Forderungen 1 a, b, II a) ausgestellt worden waren. Auch die am 19» Dezember 1926 von Adolf abgegebene
Bewilligung zur Eintragung einer die Forderungen 11 a, b, c sichernden neuen Hypothek stellt eine ergänzende Abrede zu diesen bereits damals begründeten, von der Klägerin jetzt im Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen dar, brachte diese Ansprüche nicht erst zur Entstehung. Es geht daher nicht an, die Gerichtsstandsklausel etwa dadurch, daß man sie in Beziehung zu jener Eintragungsbewilligung setzen wollte, als Bestandteil der ursprünglichen
Vereinbarungen Liber die betreffenden Forderungen, insbesondere die hier interessierende Forderung II a, erscheinen zu lassen«, ’»Venn die Klägerin unter Hinweis auf Gurski meint (Schriftsätze vom 6«, Dezember 1963 B. 14 und 18«, August 1964 S„6), der Begriff ursprüngliche schriftliche Vereinbarung erlaube eine Berücksichtigung aller Schriftstücke, die für das Schuldverhältnis, wie es arn 7- Mai 1945 bestand, bestimmend oder tnitbestimmend gewesen seien, so geht sie daran vorbei, daß Gurski bei der Auslegung von Absohn„ 1 2 der Anl. VII (Sc 657, 658) eine solche Ansicht nicht vertritt, daß aber die weiter von der Klägerin genannte Belegstelle auf L«, 275 sich nicht mit der erwähnten Vertragsbestimmung, sondern mit Art«, 10 ^ondSchAbk und der nach dieser Bestimmung maßgebenden Frage befaßt, wann eine Verbindlichkeit in nichtdeutscher oder deutscher Währung zahlbar ist«,
Fehlt es aber bei den Forderungen I a, b, II a daran, daß der ausländische Gerichtsstand in den ursprünglichen Vereinbarungen festgelegt worden ist, so kann der nlage hinsichtlich dieser Forderungen einschließlich des Verlangens nach der Abgabe von Hintragungsbewilligungen nicht stattgegeben werden. Insoweit ist daher die Revision zurückzuweisen«,
2, Die bisher ausgeklammerten Fragen, ob die Gerichtsstandsklausel sich auch auf Forderungen bezieht, die erst nach ihrer Vereinbarung entstanden sind (hier bedeutsam für die Forderungen II c und III a), und ob sie hinsichtlich dieser Forderungen zu dem Bestandteil der ursprünglichen schriftlichen Vereinbarung geworden ist, läßt sich dagegen derzeit vom lievisionsgericht nicht abschließend beantworten«.
Die erste Frage, der das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, ist als Auslegung eines Individualvertrages
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eine Frage, zu deren Entscheidung grundsätzlich der Tatrichter berufen ist, hier um so mehr, als die Klägerin möglicherweise (s. nachstehend) noch Unterlagen in den Prozeß einführen wird, die weitere Schlüsse auf den V«Illen der beteiligten bei Abschluß der Gerichtsstandsverein-barung ermöglichen, her Umstand, daß in der schriftlichen. Faustpfandbestellung von Forderungen gesprochen wird, die der Firma auf Grund von Rechtsgeschäften gegen
Adolf zustehen, nicht auch von Forderungen, die
ihr noch zustehen werden, zwingt für sich allein nicht zu der Annahme, daß die Gerichtsstandsklausel nicht auch künftige Forderungen ergreifen sollte. Wenn die Klausel auch auf diese zu beziehen ist, so wird das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung zu überlegen haben, ob die Klausel nicht jeweils bei Abschluß der Vereinbarungen, die sich auf die Forderungen II c und ill a beziehen, als von den Beteiligten stillschweigend in Bezug genommen anzusehen ist, wenn anders die Beteiligten sie nicht mißachtet hätten, haß auf eine Aufzählung der Forderungen in der Klausel nicht abgestellt werden darf, ist bereits ausgeführt.
Bas Ergebnis des eben Gesagten ist somit, daß hinsichtlich der Forderungen II c und 111 a einschließlich des Verlangens nach der Abgabe von sich auf diese Forderungen beziehenden Eintragungsbewilligungen die Gache au das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
An diesem Ergebnis muß auch aer folgende, in den Vorinstanzen bisher nicht bedachte Punkt nichts ändern.
Each Abschn. I 2 der Anl. VII muß in den "ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das SchuldverhUltriis" (original written debt arrangements; les accords initiaux ecrits) ausdrücklich festgelegt sein, daß der Gerichtsstand
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im Ausland liegen sollte. Es stellt sich daher die weitere Frage, ob es genügt, wenn, wie bisher ausschließlich fest-gestellt, schriftliche Erklärungen vorliegen, die Adolf allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau unterschrieben hat, oder ob der Begriff "schriftliche Vereinbarungen" es nicht erfordert, daß auch entsprechende schriftliche Erklärungen hinsichtlich des einzelnen Schuld-Verhältnisses einschließlich der Gerichtsstandsklausel seitens des Gläubigers Albert K®BNbgegeben worden sind und festgestellt werden. Wäre die Frage is ersteren Ginn zu beantworten, so wäre ein Grund zur Klagabweisung und damit zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der noch in Rede stehenden Forderungen nicht gegeben. Wäre die Frage dagegen in zweiten Sinn zu entscheiden, so müßte der Klägerin im Hinblick auf § 139 ZPO, und zwar im Wege der 2jurückverweisung, die Möglichkeit eröffnet werden, die entsprechenden schriftlichen Unterlagen, über die sie nach ihrem Vortrag in der kevisionsverhandlung verfügt, als neuen Prozeßstoff einzuführen. Dieser kann so geartet sein, daß er eine Entscheidung der aufgeworfenen ^echts-ix*age überflüssig macht. Die Frage braucht daher vom Revisionsgericht gegenwärtig nicht entschieden zu werden.
Das Berufungsgericht hat die Klage bezüglich der Forderung II c auch daran scheitern lassen, daß die Forderung aus einem Warenverkehr herrühre, durch die in der Ein-tragungsbewilligung vom 19* Dezember 1928 enthaltenen Erklärungen von Adolf und die diesen entsprechenden
Erklärungen von Albert nicht in eine echte Darlehens-
forderung umgeschaffen worden sei und daher keine Forderung aus Kapitalverkehr im Sinne des Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen bilde. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Auffassung führt, brauchen nicht in ihrer
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Gesamtheit abgehandelt zu werden« Wenigstens der einen Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungs-gericht hätte nämlich sich darüber schlüssig machen sollen, ob mit Rücksicht auf die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes die Krage der Umwandlung und deren Tragweite nicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen iQt« Die Unterwerfung unter einen ausländischen Gerichtsstand kann die Unterwerfung unter ein ausländisches liecht einschließen (vglt. Palandt, liürgerlicheo Gesetzbuch, 25* Aufl«, Vorbem. DGBGB Art. 12,
2 a; Urteil vom 25* Nove.ibor 1957 VII 2R 201/56 U. 7, insoweit in. BGliZ 26, 91 nicht veröffentlicht). Ob die Beteiligten eine solche weitergehende Wirkung gewollt und ggf* stillschweigend ihren Willen mit der Eingehung der Gerichtsstandsvereinbarung zu dem Ausdruck gebracht haben, ist zunächst der tatrichterlichen Würdigung zu unterstellen, die die Klägerin u.u. durch Beibringung weiterer sachlicher Angaben und Unterlagen erleichtern kann. Offen bleiben kann zur Zeit auch, ob dann, falls das Berufungsgericht bei Anwendung von achweizerisc>ier.i Recht hinsichtlich der Umwandlung zu dem gleichen Ergebnis wie in dem angefochtenen Urteil kommt, gleichwohl eine Darlehensforderung aus Kapitalverkehr als vorliegend angenommen werden kann«»
Daü es auf die Korderung, nicht auf die sie sichernde Hypothek ankommt, hat im übrigen das Oberlandesgericht Cello in l-IJVi 1956, 425 überzeugend dargetan. Da der Gegenwert der Forderungen von Albert K^jj^vor dem 31- Juli 1931 zur Verfügung gestellt worden ist, ist es unerheblich, ob dies in ausländischer Währung oder sonstwie geschah (vgl. Anl. VII Abschn. I 2 (b), IV,* Gurski S. 659; Ober-lnndesgericht Stuttgart in .'jJW 1956, 951; Kroog in NJY/ 1956> 951) o
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3° Demnach ist, wie im einzelnen unter 1) und 2) ausgeführt, die Revision teilweise zurückzuweisen, teilweise ist ihr in Form der Zurückverweisung stattzugehen. Auch im Kostenausspruch ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die .,ache insoweit zurückzuverweisen, Zugleich ist dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt,
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